> Strafbefehl Annehmen, Oder Ist Die Strafe übertrieben?
Hallo,
ich brauche euren Rat:
Und zwar hatte ich Ende Oktober einen Verkehrsunfall, bei dem ich auf Grund eines Ausweichmanövers (Reh überquerte die Straße) von der Fahrbahn abkam und gegen einen Baum prallte. Am Auto entstand Totalschaden. Mein Beifahrer (ein Freund) brach sich das Bein (ist inzwischen Verheilt). Die Polizei nahm mir Blut ab. Die Kontrolle ergab 0,44 Promille, wurde aber auf die Tatzeit (knapp 2 Stunden vorher) hochgerechnet um 0,2 Promille auf offiziell: "0,6- 0,7 Promille"
In der Einlassung habe ich und der Anwalt geschrieben, wie das ganze Ablief: Ich fuhr einen Freund nach Hause und dabei wurden wir von dem Reh überrascht. Der Unfall wäre auch ohne Alkoholeinfluss passiert.
Nun bekam mein Anwalt von dem zuständigen Richter am Amtsgericht einen Anruf und er teilte mit, dass er nicht von unserer Einlassung überzeugt sei und vorraussichtlich einen Strafbefehl in Höhe von 50 Tagessätzen von je 30 Euro (Ich bin in der Ausbildung!?) und 11 Monate Führerscheinsperre (Ist bereits vorläufig entzogen) anordnen würde.
Ich halte diese Strafe für zu hoch, da ich noch nie im Straßenverkehr auffällig geworden bin und 0 Punkte in Flensburg habe. Auch steht im Protokoll des Arztes der das Blut abgenommen hat, dass mir keine Alkoholisierung anzumerken war und ich ruhig und höflich und von der Stimmung unauffällig war.
Halter ihr diese Strafe für angemessen? Momentan tendiere ich dazu, das ganze in einer Gerichtsverhandlung zu klären. Oder seht ihr da die Gefahr, dass ich noch eine höhere Strafe zugesprochen bekomme?
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von bobo7
Hallo,
ich brauche euren Rat:
Und zwar hatte ich Ende Oktober einen Verkehrsunfall, bei dem ich auf Grund eines Ausweichmanövers (Reh überquerte die Straße) von der Fahrbahn abkam und gegen einen Baum prallte. Am Auto entstand Totalschaden. Mein Beifahrer (ein Freund) brach sich das Bein (ist inzwischen Verheilt). Die Polizei nahm mir Blut ab. Die Kontrolle ergab 0,44 Promille, wurde aber auf die Tatzeit (knapp 2 Stunden vorher) hochgerechnet um 0,2 Promille auf offiziell: "0,6- 0,7 Promille"
In der Einlassung habe ich und der Anwalt geschrieben, wie das ganze Ablief: Ich fuhr einen Freund nach Hause und dabei wurden wir von dem Reh überrascht. Der Unfall wäre auch ohne Alkoholeinfluss passiert.Nun bekam mein Anwalt von dem zuständigen Richter am Amtsgericht einen Anruf und er teilte mit, dass er nicht von unserer Einlassung überzeugt sei und vorraussichtlich einen Strafbefehl in Höhe von 50 Tagessätzen von je 30 Euro (Ich bin in der Ausbildung!?) und 11 Monate Führerscheinsperre (Ist bereits vorläufig entzogen) anordnen würde.
Ich halte diese Strafe für zu hoch, da ich noch nie im Straßenverkehr auffällig geworden bin und 0 Punkte in Flensburg habe. Auch steht im Protokoll des Arztes der das Blut abgenommen hat, dass mir keine Alkoholisierung anzumerken war und ich ruhig und höflich und von der Stimmung unauffällig war.
Halter ihr diese Strafe für angemessen? Momentan tendiere ich dazu, das ganze in einer Gerichtsverhandlung zu klären. Oder seht ihr da die Gefahr, dass ich noch eine höhere Strafe zugesprochen bekomme?
Auch auf die Gefahr hin, das dir die Antwort nicht gefällt, bei Alkohol im Straßenverkehr finde ich die Strafe 100% angemessen. Und bei dir war es mehr wie ein Pils!!!!!
MFG Thomas
204 Antworten
Auch wenn der nüchtern sich neben den besoffenen Fahrer setzt kann ihm nix passieren !!!!!!
Welche Rechtsgrundlage soll denn da greifen, so ein Unsinn welcher hier verzapft wird schlägt ja alles dagewesene.
"Anstiftung" ??? langsam wird es absolut lächerlich hier, dazu muss der Beifahrer dem Fahrer regelrecht ermutigt haben zu fahren und dies steht hier absolut außer Frage, aber passt in das Allgemeinbild der Spekulationen, evt. haben die vorher ein Bankraub begangen und waren auf der Flucht, dann kommen noch andere Sachen auf die beiden zu, eventuell mit Mord wenn wir schon bei Spekulationen sind ?
Alles andere sachliche wurde schon hier geschrieben, einfach lesen und verstehen, Spekulationen bringen von deiner Seite noch immer nichts, und es handelt sich um kein Strafbefehl und immer noch um kein rechtsgültiges Urteil, alles was bisher kam ist ein Vorschlag des Gerichtes ohne VERHANDLUNG !!!!!!
Zitat:
Original geschrieben von Kai70
Fahrlässig fällt doch denke ich weg wenn die vom TE Unfallursache der Grund ist.Zitat:
Original geschrieben von compi-olli
Nein, zwei Straftaten:
1. Verkehrsunfall unter Alkoholeinfluß evtl. gegen OWi
2. fahrlässige KörperverletzungZudem steht die fahrlässige Körperverletzung wenn es zu einem Trunkenheitsunfall kommen sollte im Hintergrund und hat kaum eine Auswirkung auf das Strafmaß.
Von daher ist dieser Punkt sowas von egal.
Es spielt schon beim Strafmass eine Rolle, ob bei dem Trunkenheitsunfall jemand verletzt wurde oder nicht.
Zitat:
Original geschrieben von compi-olli
Es spielt schon beim Strafmass eine Rolle, ob bei dem Trunkenheitsunfall jemand verletzt wurde oder nicht.
Unerheblich im Strafmaß bei einem Trunkenheitsunfall.
Mein Kaffee wird wegen euch kalt, wehe ich bekomme keine Donauwelle mehr.
Zitat:
Original geschrieben von Kai70
Auch wenn der nüchtern sich neben den besoffenen Fahrer setzt kann ihm nix passieren !!!!!!
Welche Rechtsgrundlage soll denn da greifen, so ein Unsinn welcher hier verzapft wird schlägt ja alles dagewesene.
nur weil du viele ausrufezeichen machst, ändert das nix am quatsch den du hier verzapfst. ein paar urteile:
Zitat:
Wird ein Beifahrer bei einem Verkehrsunfall mit einem erkennbar betrunkenen Fahrer verletzt, muß er sich seine Ersatzansprüche wegen Mitverschuldens verkürzen lassen.
Diese inzwischen gefestigte Rechtsprechung bestätigte nun das Oberlandesgericht Hamm auch für den Fall, daß der Beifahrer wegen eigener Volltrunkenheit die Fahruntüchtigkeit des Fahrers nicht mehr erkennen konnte. Das Gericht ging davon aus, daß sich der Beifahrer durch das gemeinsame Zechgelage mit dem Fahrer selbst verschuldet in den "vorübergehenden Zustand des Ausschlusses der freien Willensbestimmung" versetzt habe. Er muß sich daher ein Mitverschulden von 25 % anrechnen lassen.
Urteil des OLG Hamm vom 06.10.1995
9 U 70/95
MDR 1996, 149
Zitat:
Auch Jugendliche dürfen sich nicht bedenkenlos einem Autofahrer anvertrauen, der sichtbar unter Alkoholeinfluß steht, andernfalls ist ihr Schadenersatzanspruch nach einem Unfall durch Mitverschulden gemindert.
Zitat:
Setzt sich ein Mann als Mitfahrer zu einem Autofahrer in den Wagen, obwohl ihm "bei einem Minimum an Sorgfalt nicht hätte entgehen können", dass der Fahrer auf dem zuvor gemeinsam besuchten Volksfest in erheblichem Maße Alkohol getrunken hat, so muss er wegen Mitverschuldens einen Teil seines Schadens (hier in Höhe von 25 Prozent) selbst tragen, wenn er bei einem – durch den Fahrer verursachten – Autounfall verletzt wird. Das gilt auch dann, wenn er angibt, er habe während des Kirmesbesuchs auf den Fahrer nicht ständig geachtet, "da man in einer Gruppe von weiteren vier bis fünf Personen" zusammen gewesen sei. (Kammergericht Berlin, 12 U 261/04)
Ähnliche Themen
Zitat:
Original geschrieben von Bucklew2
nur weil du viele ausrufezeichen machst, ändert das nix am quatsch den du hier verzapfst. ein paar urteile:Zitat:
Original geschrieben von Kai70
Auch wenn der nüchtern sich neben den besoffenen Fahrer setzt kann ihm nix passieren !!!!!!
Welche Rechtsgrundlage soll denn da greifen, so ein Unsinn welcher hier verzapft wird schlägt ja alles dagewesene.
Zitat:
Original geschrieben von Bucklew2
Zitat:
Wird ein Beifahrer bei einem Verkehrsunfall mit einem erkennbar betrunkenen Fahrer verletzt, muß er sich seine Ersatzansprüche wegen Mitverschuldens verkürzen lassen.
Diese inzwischen gefestigte Rechtsprechung bestätigte nun das Oberlandesgericht Hamm auch für den Fall, daß der Beifahrer wegen eigener Volltrunkenheit die Fahruntüchtigkeit des Fahrers nicht mehr erkennen konnte. Das Gericht ging davon aus, daß sich der Beifahrer durch das gemeinsame Zechgelage mit dem Fahrer selbst verschuldet in den "vorübergehenden Zustand des Ausschlusses der freien Willensbestimmung" versetzt habe. Er muß sich daher ein Mitverschulden von 25 % anrechnen lassen.
Urteil des OLG Hamm vom 06.10.1995
9 U 70/95
MDR 1996, 149
Zitat:
Original geschrieben von Bucklew2
Zitat:
Auch Jugendliche dürfen sich nicht bedenkenlos einem Autofahrer anvertrauen, der sichtbar unter Alkoholeinfluß steht, andernfalls ist ihr Schadenersatzanspruch nach einem Unfall durch Mitverschulden gemindert.
Zitat:
Original geschrieben von Bucklew2
Zitat:
Setzt sich ein Mann als Mitfahrer zu einem Autofahrer in den Wagen, obwohl ihm "bei einem Minimum an Sorgfalt nicht hätte entgehen können", dass der Fahrer auf dem zuvor gemeinsam besuchten Volksfest in erheblichem Maße Alkohol getrunken hat, so muss er wegen Mitverschuldens einen Teil seines Schadens (hier in Höhe von 25 Prozent) selbst tragen, wenn er bei einem – durch den Fahrer verursachten – Autounfall verletzt wird. Das gilt auch dann, wenn er angibt, er habe während des Kirmesbesuchs auf den Fahrer nicht ständig geachtet, "da man in einer Gruppe von weiteren vier bis fünf Personen" zusammen gewesen sei. (Kammergericht Berlin, 12 U 261/04)
Daß du überhaupt keine Ahnung hast, zeigst du durch das Zitieren von zivilrechtlichen Entscheidungen in einem Strafrechtsfall. Bitte überlaßt die Juristerei den Juristen. Es ist echt lächerlich, was hier in 90% der Beiträge für ein Quark geschrieben wird.
Zitat:
Original geschrieben von Bucklew2
Wird ein Beifahrer bei einem Verkehrsunfall mit einem erkennbar betrunkenen Fahrer verletzt, muß er sich seine Ersatzansprüche wegen Mitverschuldens verkürzen lassen.
Und was haben Ersatzansprüche mit einer von dir erwähnten Strafe bei Aussage vor Gericht gemeinsam ?
Wer hier quatsch schreibt sei mal dahin gestellt, ich bin weg wird mir zu blöd.
Bucklew2 du hast Recht, ich schreibe Quatsch und habe keine Ahnung wovon ich spreche.
Zitat:
Original geschrieben von Prosecutor
Die absolute Fahrtüchtigkeit beginnt erst bei 1,1 Promille. Bei Werten darunter muß eine alkoholbedingte Ausfallerscheinung nachgewiesen werden. ...................
Also Leute, trinkt - es kann nur besser werden. 😁😁😁
Zitat:
Original geschrieben von Kai70
Auch wenn der nüchtern sich neben den besoffenen Fahrer setzt kann ihm nix passieren !!!!!!
Welche Rechtsgrundlage soll denn da greifen, so ein Unsinn welcher hier verzapft wird schlägt ja alles dagewesene.Alles andere wurde schon hier geschrieben, einfach lesen und verstehen, Spekulationen bringen von deiner Seite noch immer nichts, und es handelt sich um kein Strafbefehl und immer noch um kein rechtsgültiges Urteil, alles was bisher kam ist ein Vorschlag des Gerichtes ohne VERHANDLUNG !!!!!!
So ein Unsinn ist das nicht:
Beispiel: Der Beifahrer will nach Hause (unabhängig ob er nüchtern ist oder nicht) und überredet den Fahrer, welcher unter Alkohol steht und eigentlich nicht fahren will, ihn nach Hause zu bringen. Wenn der Beifahrer weiß, dass das strafbar ist, begeht er hier eine Anstiftung zu einer Straftat und kann wie der Täter bestraft werden.
Kommt zwar eher selten vor, aber immer wieder.
Was die Spekulationen betrifft:
Der Vorschlag des Richters beinhaltet folgendes:
Ich sehe es als erwiesen an, dass der Unfall auf Grund des Alkoholeinflusses passiert ist. Die Einlassungen haben mich nicht vom Gegenteil überzeugt. Wäre der Fahrer nüchtern gewesen, hätte er bei durch nasses Laub bedingt glitschiger Strasse das Risiko anders eingeschätzt und kein Ausweichmanöver gemacht.
Ich schlage daher ein Strafbefehl mit folgendem Strafmass vor:...
Der Anwalt hat jetzt vielleicht noch die Möglichkeit, eine mildere Strafe im Strafbefehl anzuregen. 30 € Tagessatz finde ich z.Bsp. bei einem Auszubildenden als zu hoch gegriffen, da er sicher nicht soviel verdienen wird.
Zitat:
Original geschrieben von Prosecutor
Daß du überhaupt keine Ahnung hast, zeigst du durch das Zitieren von zivilrechtlichen Entscheidungen in einem Strafrechtsfall. Bitte überlaßt die Juristerei den Juristen. Es ist echt lächerlich, was hier in 90% der Beiträge für ein Quark geschrieben wird.
Zitat:
Original geschrieben von Kai70
Und was haben Ersatzansprüche mit einer von dir erwähnten Strafe bei Aussage vor Gericht gemeinsam ?Wer hier quatsch schreibt sei mal dahin gestellt.
das leute inzwischen auch nicht mal mehr 2m weiter denken können 🙄
für den beifahrer besteht die gefahr, so er im strafprozess aussagt, dass er nüchtern war, einen teil seines versicherungsschutzes zu verlier und auf 25% seines schaden sitzen zu bleiben.
Zitat:
Original geschrieben von compi-olli
Ich sehe es als erwiesen an, dass der Unfall auf Grund des Alkoholeinflusses passiert ist. Die Einlassungen haben mich nicht vom Gegenteil überzeugt. Wäre der Fahrer nüchtern gewesen, hätte er bei durch nasses Laub bedingt glitschiger Strasse das Risiko anders eingeschätzt und kein Ausweichmanöver gemacht.
Ich schlage daher ein Strafbefehl mit folgendem Strafmass vor:...
nein nein, das ist doch nur spekulation 😁
der richter hat den anwalt nur angerufen um einen vorwand zu haben einen termin zum golf spielen zu vereinbaren 😉
Zitat:
Original geschrieben von Bucklew2
Original geschrieben von Prosecutor
für den beifahrer besteht die gefahr, so er im strafprozess aussagt, dass er nüchtern war, einen teil seines versicherungsschutzes zu verlier und auf 25% seines schaden sitzen zu bleiben.
Spielt im Versichrungsfall keine Rolle ob er betrunken war oder nicht, ausschlaggeben ist dann, dass er wußte das der Fahrer getrunken hatte, aber du machst das schon, hast ja den Durchblick
Zitat:
Original geschrieben von Kai70
Spielt im Versichrungsfall keine Rolle ob er betrunken war oder nicht, ausschlaggeben ist dann, dass er wußte das der Fahrer getrunken hatte, aber du machst das schon, hast ja den Durchblick
ist das lesen für dich so ein problem oder das verstehen?
Zitat:
Original geschrieben von Kai70
Spielt im Versichrungsfall keine Rolle ob er betrunken war oder nicht, ausschlaggeben ist dann, dass er wußte das der Fahrer getrunken hatte, aber du machst das schon, hast ja den DurchblickZitat:
Original geschrieben von Bucklew2
Original geschrieben von Prosecutor
für den beifahrer besteht die gefahr, so er im strafprozess aussagt, dass er nüchtern war, einen teil seines versicherungsschutzes zu verlier und auf 25% seines schaden sitzen zu bleiben.
Er muss aber auch in der Lage gewesen sein, bemerkt zu haben, dass der Fahrer betrunken war.😁
Also ganz so ohne Bedeutung ist das auch im Zivilverfahren nicht, ob der Beifahrer betrunken war.
Zitat:
Original geschrieben von Bucklew2
ist das lesen für dich so ein problem oder das verstehen?Zitat:
Original geschrieben von Kai70
Spielt im Versichrungsfall keine Rolle ob er betrunken war oder nicht, ausschlaggeben ist dann, dass er wußte das der Fahrer getrunken hatte, aber du machst das schon, hast ja den Durchblick
Na im Gegensatz zu dir scheine ich damit keine Probleme zu haben 😁
Du verstehst ja nichtmal deine von dir selbst geposteten Urteile 🙄
Zitat:
Original geschrieben von Kai70
Du verstehst ja nichtmal deine von dir selbst geposteten Urteil
wenn du es nicht schaffst weiter als 2cm zu denken, kann ich dafür nix. wobei, es mangelt ja schon am lesen, denn du hast ja offensichtlich immer noch nicht verstanden, was ich geschrieben habe....
Mein Rat an den TE:
Strafbefehl akzeptieren und alle weitere Energie darauf verwenden, das Alkoholproblem in den Griff zu bekommen.
Um das Problem zu lösen, muß man die Ursachen beseitigen und nicht die Folgen bekämpfen.