> Strafbefehl Annehmen, Oder Ist Die Strafe übertrieben?
Hallo,
ich brauche euren Rat:
Und zwar hatte ich Ende Oktober einen Verkehrsunfall, bei dem ich auf Grund eines Ausweichmanövers (Reh überquerte die Straße) von der Fahrbahn abkam und gegen einen Baum prallte. Am Auto entstand Totalschaden. Mein Beifahrer (ein Freund) brach sich das Bein (ist inzwischen Verheilt). Die Polizei nahm mir Blut ab. Die Kontrolle ergab 0,44 Promille, wurde aber auf die Tatzeit (knapp 2 Stunden vorher) hochgerechnet um 0,2 Promille auf offiziell: "0,6- 0,7 Promille"
In der Einlassung habe ich und der Anwalt geschrieben, wie das ganze Ablief: Ich fuhr einen Freund nach Hause und dabei wurden wir von dem Reh überrascht. Der Unfall wäre auch ohne Alkoholeinfluss passiert.
Nun bekam mein Anwalt von dem zuständigen Richter am Amtsgericht einen Anruf und er teilte mit, dass er nicht von unserer Einlassung überzeugt sei und vorraussichtlich einen Strafbefehl in Höhe von 50 Tagessätzen von je 30 Euro (Ich bin in der Ausbildung!?) und 11 Monate Führerscheinsperre (Ist bereits vorläufig entzogen) anordnen würde.
Ich halte diese Strafe für zu hoch, da ich noch nie im Straßenverkehr auffällig geworden bin und 0 Punkte in Flensburg habe. Auch steht im Protokoll des Arztes der das Blut abgenommen hat, dass mir keine Alkoholisierung anzumerken war und ich ruhig und höflich und von der Stimmung unauffällig war.
Halter ihr diese Strafe für angemessen? Momentan tendiere ich dazu, das ganze in einer Gerichtsverhandlung zu klären. Oder seht ihr da die Gefahr, dass ich noch eine höhere Strafe zugesprochen bekomme?
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von bobo7
Hallo,
ich brauche euren Rat:
Und zwar hatte ich Ende Oktober einen Verkehrsunfall, bei dem ich auf Grund eines Ausweichmanövers (Reh überquerte die Straße) von der Fahrbahn abkam und gegen einen Baum prallte. Am Auto entstand Totalschaden. Mein Beifahrer (ein Freund) brach sich das Bein (ist inzwischen Verheilt). Die Polizei nahm mir Blut ab. Die Kontrolle ergab 0,44 Promille, wurde aber auf die Tatzeit (knapp 2 Stunden vorher) hochgerechnet um 0,2 Promille auf offiziell: "0,6- 0,7 Promille"
In der Einlassung habe ich und der Anwalt geschrieben, wie das ganze Ablief: Ich fuhr einen Freund nach Hause und dabei wurden wir von dem Reh überrascht. Der Unfall wäre auch ohne Alkoholeinfluss passiert.Nun bekam mein Anwalt von dem zuständigen Richter am Amtsgericht einen Anruf und er teilte mit, dass er nicht von unserer Einlassung überzeugt sei und vorraussichtlich einen Strafbefehl in Höhe von 50 Tagessätzen von je 30 Euro (Ich bin in der Ausbildung!?) und 11 Monate Führerscheinsperre (Ist bereits vorläufig entzogen) anordnen würde.
Ich halte diese Strafe für zu hoch, da ich noch nie im Straßenverkehr auffällig geworden bin und 0 Punkte in Flensburg habe. Auch steht im Protokoll des Arztes der das Blut abgenommen hat, dass mir keine Alkoholisierung anzumerken war und ich ruhig und höflich und von der Stimmung unauffällig war.
Halter ihr diese Strafe für angemessen? Momentan tendiere ich dazu, das ganze in einer Gerichtsverhandlung zu klären. Oder seht ihr da die Gefahr, dass ich noch eine höhere Strafe zugesprochen bekomme?
Auch auf die Gefahr hin, das dir die Antwort nicht gefällt, bei Alkohol im Straßenverkehr finde ich die Strafe 100% angemessen. Und bei dir war es mehr wie ein Pils!!!!!
MFG Thomas
204 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Prosecutor
Die absolute Fahrtüchtigkeit beginnt erst bei 1,1 Promille. Bei Werten darunter muß eine alkoholbedingte Ausfallerscheinung nachgewiesen werden. Und darum geht es hier seit 60 Beiträgen. Guten Morgen!
was is denn deiner meinung nach der klumpen altmetall, der am baum hing?
Zitat:
Original geschrieben von Bucklew2
was is denn deiner meinung nach der klumpen altmetall, der am baum hing?Zitat:
Original geschrieben von Prosecutor
Die absolute Fahrtüchtigkeit beginnt erst bei 1,1 Promille. Bei Werten darunter muß eine alkoholbedingte Ausfallerscheinung nachgewiesen werden. Und darum geht es hier seit 60 Beiträgen. Guten Morgen!
Sag ma, les doch das Anfangspost wie der Unfall lt. Schilderung des TE passiert ist.
Im STRAFRECHT wenn es plausibel vom TE erklärt ist mit dem Reh und ausweichen, und das ist es mit einem Zeugen nun mal, dann muss das Gericht beweisen, dass der Zeuge lügt, oder muss anhand Gutachten beweisen das der Unfall auf einen alkoholbedingten Fahrfehler zurückzuführen ist der sich mitursächlich auf das Unfallgeschehen ausgewirkt hat, dies ist wenn es so ist wie der TE im Anfangspost hier erklärt nun mal nicht der Fall, alles andere sind SPEKULATIONEN und können ohne weitere Beschreibungen und Gutachten nicht geklärt werden, dafür ist das Gericht zuständig und nicht die hier anwesenden Richter, Gutachter und Anwälte.
Ich möchte Euch bitten mal an die verschiedenen Promillegrenzen zu denken,
vor Schnickschnackjahren waren es 0.8, heute 0.5/0.3. Klar ist eine Sache,
ohne Alk ist besser, aber ich frage mich, warum weicht jemand Wild aus.
Ich glaube es bekommt jeder beigebracht, Lenkrad festhalten und drauf
auf den Anker. Jedes Ausweichen bedeutet wegen Bäumen, Gegenverkehr
etc. ein höheres Risiko! Grüsse anne marie
Zitat:
Original geschrieben von anne marie
Ich möchte Euch bitten mal an die verschiedenen Promillegrenzen zu denken,
vor Schnickschnackjahren waren es 0.8, heute 0.5/0.3. Klar ist eine Sache,
ohne Alk ist besser, aber ich frage mich, warum weicht jemand Wild aus.
Ich glaube es bekommt jeder beigebracht, Lenkrad festhalten und drauf
auf den Anker. Jedes Ausweichen bedeutet wegen Bäumen, Gegenverkehr
etc. ein höheres Risiko! Grüsse anne marie
Beim
Strafrechtgilt es zwischen 0,3 und 1,1 zu beweisen, dass der Unfall auf den Alkohol zurükzuführen ist, hier lt. Schilderung des TE ist dies nicht der Fall, Rest ist Spekulation.
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Zitat:
Original geschrieben von Kai70
Sag ma, les doch das Anfangspost wie der Unfall lt. Schilderung des TE passiert ist.
oh, habe ich im gegensatz zu dir wohl. denn da steht:
Zitat:
Nun bekam mein Anwalt von dem zuständigen Richter am Amtsgericht einen Anruf und er teilte mit, dass er nicht von unserer Einlassung überzeugt sei und vorraussichtlich einen Strafbefehl in Höhe von 50 Tagessätzen von je 30 Euro (Ich bin in der Ausbildung!?) und 11 Monate Führerscheinsperre (Ist bereits vorläufig entzogen) anordnen würde.
somit scheint nach meinung des richters dein einwand
Zitat:
Original geschrieben von Kai70
muss das Gericht beweisen, dass der Zeuge lügt, oder muss anhand Gutachten beweisen das der Unfall auf einen alkoholbedingter Fahrfehler zurückzuführen ist der sich mitursächlich auf das Unfallgeschehen ausgewirkt hat
gegeben zu sein und er geht von einem Unfall unter Alkoholeinfluß mit Körperverletzung aus.
Deine Frage, der Strafbefehl, ich habe einen Bekannten, der hatte 1.23 mit Unfall 60 Tagessätze
und 11 Monate, allerdings ohne Personenschaden. Bei 50 Ts bist Du nicht vorbestraft und selbst
wenn Dein Anwalt noch etwas rausholen kann, zahlt Du wahrscheinlich die Differenz an ihn.
Stell ein Antrag auf Teilzahlung, denke nach und hake die Sache ab. anne marie
Zitat:
Original geschrieben von Kai70
Auch wenn es so scheint, sind dies nur SPEKULATIONEN, das werden wir hier nicht klären.
Spekulationen sind nur, ob der TE mit seiner reh-geschichte sich nur rausreden will oder ob sie wahr ist (ich glaub ja eher an rausreden). Fakt ist nunmal,dass er die Möglichkeit hat den Stafbefehl anzunehmen oder das ganz vor Gericht gehen zu lassen. Da so ein Strafbefehl genau denselben Regeln für Beweise unterliegt, wird also schon etwas mehr hinter der Anklage als heiße Luft stecken, sonst wäre keine so hohe Strafe ausgesprochen worden - fürs reine fahren mit 0,7 Promille gibts keine 11 monate fs-sperre.
Zitat:
Original geschrieben von Kai70
Beim Strafrecht gilt es zwischen 0,3 und 1,1 zu beweisen, dass der Unfall auf den Alkohol zurükzuführen ist, hier lt. Schilderung des TE ist dies nicht der Fall, Rest ist Spekulation.
Noch mal zum Verständnis: Geahndet wird hier
nichtder Unfall, sondern die Trunkenheitsfahrt. Und da stehen die Fakten anhand des Meßergebnisses der Blutalkoholkonzentration zweifelsfrei fest.
Zitat:
Original geschrieben von Kai70
Beim Strafrecht gilt es zwischen 0,3 und 1,1 zu beweisen, dass der Unfall auf den Alkohol zurükzuführen ist, hier lt. Schilderung des TE ist dies nicht der Fall, Rest ist Spekulation.Zitat:
Original geschrieben von anne marie
Ich möchte Euch bitten mal an die verschiedenen Promillegrenzen zu denken,
vor Schnickschnackjahren waren es 0.8, heute 0.5/0.3. Klar ist eine Sache,
ohne Alk ist besser, aber ich frage mich, warum weicht jemand Wild aus.
Ich glaube es bekommt jeder beigebracht, Lenkrad festhalten und drauf
auf den Anker. Jedes Ausweichen bedeutet wegen Bäumen, Gegenverkehr
etc. ein höheres Risiko! Grüsse anne marie
Wenn er schon wenig Mäuse hat, davon kommt er auf keinen Fall, würde ich allein wegen
der persönlichen Belastung
, die Sache beenden. Wenn Mäuse da sind, dann würde
ich diskutieren, allerdings wie bereits beschrieben, weicht niemand Wild aus.
Grüsse anne marie
Wie schon erwähnt, löst der TE mit einem Einspruch gegen den Strafbefehl nicht sein eigentliches Problem, welches darin besteht, seinen Alkoholkonsum auf der einen Seite und das Führen eines Kraftfahrzeuges auf der anderen Seite klar voneinander zu trennen.
Zitat:
Original geschrieben von Bucklew2
Spekulationen sind nur, ob der TE mit seiner reh-geschichte sich nur rausreden will oder ob sie wahr ist (ich glaub ja eher an rausreden).Zitat:
Original geschrieben von Kai70
Auch wenn es so scheint, sind dies nur SPEKULATIONEN, das werden wir hier nicht klären.
Dies zu klären ist Aufgabe des Gerichtes, wenn es wahr ist mit dem Reh wird der TE wohl vor Gericht ziehen, wenn dies eine "Notlüge" war, wird es besser sein das vorläufige Angebot der Strafe anzunehmen da vor Gericht Lügen schnell aufgedeckt werden können.
Klar wird schnell in solchen Föllen gelogen das sich die Balken biegen, daher auch das Angebot des Gerichtes, die meisten "Lügner" lenken dann ein und lassen es nicht auf eine Verhandlung ankommen, aber wenn die Geschichte wahr ist würde ich auch vor Gericht ziehen.
Denn wenn dies mit dem Reh tatsächlich war ist, stehen die Chancen auf eine Owi mit lediglichen fahrens unter Alkohol nicht schlecht und der Unfall wird dann nicht als Unfall unter Wirkung von Alkohol gewertet, aber wie gesagt dies kann wenn es soweit ist nur vor Gericht geklärt werden.
Zitat:
Original geschrieben von Drahkke
Noch mal zum Verständnis: Geahndet wird hier nicht der Unfall, sondern die Trunkenheitsfahrt. Und da stehen die Fakten anhand des Meßergebnisses der Blutalkoholkonzentration zweifelsfrei fest.
Nein z.Z wird lt. Strafmaß der Unfall in Folge Trunkenheit geahndet, nur die Trunkenheitsfahrt würde nicht ein solches Strafmaß ausmachen, sondern stellt im Gegensatz zur jetzigen vermuteten Straftat lediglich eine OWi dar.
Zitat:
Original geschrieben von Drahkke
Wie schon erwähnt, löst der TE mit einem Einspruch gegen den Strafbefehl nicht sein eigentliches Problem, welches darin besteht, seinen Alkoholkonsum auf der einen Seite und das Führen eines Kraftfahrzeuges auf der anderen Seite klar voneinander zu trennen.
Dies hat aber dann nichts mit dem Strafrecht und der zu verhängenden Strafe zu tun, welche wie in dem Fall des TE wenn er tatsächlich einen Reh ausweichen musste wesentlich geringer ausfallen kann.
Das er unter Alkohleinwirkung gefahren ist, ist kein Kavaliersdelikt und stellt eine große Gefahr im Strassenverkehr dar, dies ist keine Frage.
Zitat:
Original geschrieben von anne marie
allerdings wie bereits beschrieben, weicht niemand Wild aus.
Grüsse anne marie
Da sind mir tausende von Fällen mit nüchternen Fahren bekannt, ich selbst bin auch schon Wild schon ausgewichen statt tapfer draufzuhalten, dadurch konnte ich Schaden und nen totes Schwein verhindern. In diesem Moment überwiegen die Reflexe und Reaktionen, da schaltest du in diesem Bruchteil der sekunde das logische Denken auch im nüchternen Zustand aus.
BTW mglw. ein wenig OT und nicht oder halt nur partiell den Fall hier betreffend.
Wenn sich ein ein/e VerkehrsteilnehmerIn die Mühe machen sollte den Bußgeldkatalog einmal von A bis Z durchzulesen, dann hat man sehr gute Chancen, ein besserer Mensch zu werden, zumindest im Straßenverkehr. Mit ist es jedenfalls so ergangen - meine Unvoreingenommenheit ist mit dem aufmerksamen Lesen dieser Literatur erheblich geschwunden.