> Strafbefehl Annehmen, Oder Ist Die Strafe übertrieben?
Hallo,
ich brauche euren Rat:
Und zwar hatte ich Ende Oktober einen Verkehrsunfall, bei dem ich auf Grund eines Ausweichmanövers (Reh überquerte die Straße) von der Fahrbahn abkam und gegen einen Baum prallte. Am Auto entstand Totalschaden. Mein Beifahrer (ein Freund) brach sich das Bein (ist inzwischen Verheilt). Die Polizei nahm mir Blut ab. Die Kontrolle ergab 0,44 Promille, wurde aber auf die Tatzeit (knapp 2 Stunden vorher) hochgerechnet um 0,2 Promille auf offiziell: "0,6- 0,7 Promille"
In der Einlassung habe ich und der Anwalt geschrieben, wie das ganze Ablief: Ich fuhr einen Freund nach Hause und dabei wurden wir von dem Reh überrascht. Der Unfall wäre auch ohne Alkoholeinfluss passiert.
Nun bekam mein Anwalt von dem zuständigen Richter am Amtsgericht einen Anruf und er teilte mit, dass er nicht von unserer Einlassung überzeugt sei und vorraussichtlich einen Strafbefehl in Höhe von 50 Tagessätzen von je 30 Euro (Ich bin in der Ausbildung!?) und 11 Monate Führerscheinsperre (Ist bereits vorläufig entzogen) anordnen würde.
Ich halte diese Strafe für zu hoch, da ich noch nie im Straßenverkehr auffällig geworden bin und 0 Punkte in Flensburg habe. Auch steht im Protokoll des Arztes der das Blut abgenommen hat, dass mir keine Alkoholisierung anzumerken war und ich ruhig und höflich und von der Stimmung unauffällig war.
Halter ihr diese Strafe für angemessen? Momentan tendiere ich dazu, das ganze in einer Gerichtsverhandlung zu klären. Oder seht ihr da die Gefahr, dass ich noch eine höhere Strafe zugesprochen bekomme?
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von bobo7
Hallo,
ich brauche euren Rat:
Und zwar hatte ich Ende Oktober einen Verkehrsunfall, bei dem ich auf Grund eines Ausweichmanövers (Reh überquerte die Straße) von der Fahrbahn abkam und gegen einen Baum prallte. Am Auto entstand Totalschaden. Mein Beifahrer (ein Freund) brach sich das Bein (ist inzwischen Verheilt). Die Polizei nahm mir Blut ab. Die Kontrolle ergab 0,44 Promille, wurde aber auf die Tatzeit (knapp 2 Stunden vorher) hochgerechnet um 0,2 Promille auf offiziell: "0,6- 0,7 Promille"
In der Einlassung habe ich und der Anwalt geschrieben, wie das ganze Ablief: Ich fuhr einen Freund nach Hause und dabei wurden wir von dem Reh überrascht. Der Unfall wäre auch ohne Alkoholeinfluss passiert.Nun bekam mein Anwalt von dem zuständigen Richter am Amtsgericht einen Anruf und er teilte mit, dass er nicht von unserer Einlassung überzeugt sei und vorraussichtlich einen Strafbefehl in Höhe von 50 Tagessätzen von je 30 Euro (Ich bin in der Ausbildung!?) und 11 Monate Führerscheinsperre (Ist bereits vorläufig entzogen) anordnen würde.
Ich halte diese Strafe für zu hoch, da ich noch nie im Straßenverkehr auffällig geworden bin und 0 Punkte in Flensburg habe. Auch steht im Protokoll des Arztes der das Blut abgenommen hat, dass mir keine Alkoholisierung anzumerken war und ich ruhig und höflich und von der Stimmung unauffällig war.
Halter ihr diese Strafe für angemessen? Momentan tendiere ich dazu, das ganze in einer Gerichtsverhandlung zu klären. Oder seht ihr da die Gefahr, dass ich noch eine höhere Strafe zugesprochen bekomme?
Auch auf die Gefahr hin, das dir die Antwort nicht gefällt, bei Alkohol im Straßenverkehr finde ich die Strafe 100% angemessen. Und bei dir war es mehr wie ein Pils!!!!!
MFG Thomas
204 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Ping pong paul
Joah. Eigentlich schon.Zitat:
Original geschrieben von os-m
Beim Thema Alk und Geschwindigkeit melden sich auf Motor-Talk immer verstärkt die Gutmenschen zu Worte. Der TE hat doch schon genügend Schaden davongetragen, was bringt es denn hier noch verbal auf ihn einzuschlagen? Muß das sein?
Es ist eben einfacher, auf jemanden der bereits auf dem Boden liegt herumzutrampeln, als sich mit jemandem der eigenen Gewichtsklasse auseinanderzusetzen. Das war schon immer so und wird auch leider so bleiben.
Zitat:
Original geschrieben von Hadrian
Es ist eben einfacher, auf jemanden der bereits auf dem Boden liegt herumzutrampeln, als sich mit jemandem der eigenen Gewichtsklasse auseinanderzusetzen. Das war schon immer so und wird auch leider so bleiben.
Ich glaube niemand würde hier wirklich heftig gegen den TE reden, wenn dieser
a) einsehen würde, dass Alkohol am Steuer VÖLLIG fehl am platze ist
b) diese erkentniss umsetzen würde und zu seinem mist, den er verbockt hat, stehen würde
c) und die strafe dafür wie ein mann hinnehmen würde
Zitat:
Ich glaube niemand würde hier wirklich heftig gegen den TE reden, wenn dieser
a) einsehen würde, dass Alkohol am Steuer VÖLLIG fehl am platze ist
Nach der aktuellen Gesetzeslage in Deutschland ist Alkohol am Steuer aber (leider) grundsätzlich bis 0,5 Promille erlaubt. Erst ab 0,3 Promille KANN dies eine Straftat darstellen, WENN der Fahrer ALKOHOLBEDINGT fahruntüchtig war. Und genau um die Klärung dieser Frage geht es hier. Ob die Geschichte mit dem Reh zutrifft oder nicht, weiß nur der TE und wird evtl. in einer Hauptverhandlung geklärt werden. FALLS sie zutrifft, hat er sich keiner Straftat schuldig gemacht. Die Owi bleibt natürlich.
Zitat:
Original geschrieben von zipfeklatscher
Ein Strafbefehl kommt von der Staatsanwaltschaft.
Nein, kommt er nicht. Er wird von der StA beantragt und nach summarischer Prüfung vom Gericht erlassen. Er wird auch durch das Gericht zugestellt und steht bei Rechtskraft einem Urteil gleich. 🙄
Ähnliche Themen
Zitat:
Original geschrieben von teddy3
Kommt mal langsam wieder zum eigentlichen Thema zurück![list]Ein Wildunfall im klassischen Sinne liegt hier nicht vor, da keine Wildberührung stattgefunden hat. Der Nachweis dürfte somit schwer, eher unmöglich, sein.
Doch, durch Zeugenbeweis des Beifahrers.
Zitat:
In der Fahrschule und im Fahrsicherheitstraining lernt man normaler Weise, dem Wild nicht auszuweichen. Hart auf die Bremse und draufhalten. Ausweichen bringt in den wenigsten Fällen etwas und dann muss der Fahrer auch noch fit genug sein das Auto in der Situation zu beherrschen. Und das können die wenigsten, besonders nicht mit Alkohol im Blut.
Gute Fahrer bremsen UND weichen aus.
Zitat:
Der (nicht vorhandene) Wildunfall ist für die Beurteilung des Unfallherganges eher von nachgeordneter Bedeutung. Denn die Unfallursache ist schnell gefunden: Alkohol.
Was zu beweisen wäre....
Zitat:
Alkohol verlangsamt die Reaktion und der Fahrer neigt, je nach Alkoholspiegel im Blut und der eigenen Alkoholverträglichkeit, dazu, verzögert zu reagieren oder total zu überreagieren. DAS ist die Unfallursache.
Warst du dabei?
Zitat:
In diesem Fall ist die relative Fahruntüchtigkeit eindeutig gegeben. Wenn 0,6‰ angenommen werden und ein Unfall verursacht wurde ist derjenige fahruntüchtig, denn der "Erfolg" war der Unfall. Die Rechtsprechung ist dahingehend eindeutig und lässt nur sehr wenig Raum für Interpretationen.
Nein, nicht wenn eine andere Unfallursache nicht auszuschließen ist.
Zitat:
Und nun noch ne Anmerkung zum Strafmaß: Damit bist du ganz gut bedient. Und das sage ich dem TE ohne Schadenfreude oder die anderen Bemerkungen die hier schon gefallen sind. Du kannst die Strafe anzweifeln, aber die Strafe wird definitiv bleiben. Ob es nun 45 Tagessätze werden, oder 25 Euro Tagessatz, 10 oder 11 Monate Fahrverbot ändert nichts Wesentliches an den Gesamtfolgen. Außerdem gilt es zu bedenken, dass Gerichtsurteil nicht nur niedriger, sondern auch höher ausfallen kann. Also überleg dir gut, ob es das wert ist!
Mehr als 50 Tagessätze sind unwahrscheinlich, weil es sich um ein Massendelikt handelt, bei dem ohnehin das regional übliche Strafmaß verhängt wird.
Zitat:
Denn eins steht unbestreitbar fest: Du bist angetrunken Auto gefahren und 0,6‰ wären auch ohne Unfall ne Ordnungswidrigkeit mit mindestens einem Monat Fahrverbot, bis zu 250 Euro Geldbuße (jetzt sogar 500) und vier Punkten in Flensburg gewesen!
Zwischen dem Entzug der FE und einem Fahrverbot liegen Welten. Esbenso zwischen eine strafgerichtlichen Verurteilung (= Kriminalität) und einer OWi-Geldbuße.
Zitat:
Original geschrieben von Prosecutor
Nein, kommt er nicht. Er wird von der StA beantragt und nach summarischer Prüfung vom Gericht erlassen. Er wird auch durch das Gericht zugestellt und steht bei Rechtskraft einem Urteil gleich. 🙄Zitat:
Original geschrieben von zipfeklatscher
Ein Strafbefehl kommt von der Staatsanwaltschaft.
Es gibt auf jeden Fall keine Gerichtsverhandlung im eigentlichen Sinn.
So war das eher gemeint.
Bei dem gemessenen und entsprechend zurückgerechneten Wert wird doch grundsätzlich von einem Alkoholunfall ausgegangen. Die Folgen waren doch nun auch glücklicherweise nicht so hoch, dass man da groß investigieren muss.
Strafe angemessen, fertig.
Zitat:
Original geschrieben von Prosecutor
Was zu beweisen wäre....Zitat:
Der (nicht vorhandene) Wildunfall ist für die Beurteilung des Unfallherganges eher von nachgeordneter Bedeutung. Denn die Unfallursache ist schnell gefunden: Alkohol.
Das Ergebnis der Blutprobe wird sich kaum anzweifeln lassen. Hier dürfte der Anscheinsbeweis ausreichend sein.
Zitat:
Original geschrieben von Prosecutor
Nach der aktuellen Gesetzeslage in Deutschland ist Alkohol am Steuer aber (leider) grundsätzlich bis 0,5 Promille erlaubt. Erst ab 0,3 Promille KANN dies eine Straftat darstellen, WENN der Fahrer ALKOHOLBEDINGT fahruntüchtig war.
da der alkoholwert zum unfallzeitpunkt 0,6-0,7 promille betragten hat, war es eine straftat.
Zitat:
Original geschrieben von Drahkke
Das Ergebnis der Blutprobe wird sich kaum anzweifeln lassen. Hier dürfte der Anscheinsbeweis ausreichend sein.Zitat:
Original geschrieben von Prosecutor
Was zu beweisen wäre....
Wir sind hier nicht im Zivilprozeß, sondern im Strafprozeß - und da gibt es keinen Anscheinsbeweis.
Zitat:
Original geschrieben von Bucklew2
da der alkoholwert zum unfallzeitpunkt 0,6-0,7 promille betragten hat, war es eine straftat.Zitat:
Original geschrieben von Prosecutor
Nach der aktuellen Gesetzeslage in Deutschland ist Alkohol am Steuer aber (leider) grundsätzlich bis 0,5 Promille erlaubt. Erst ab 0,3 Promille KANN dies eine Straftat darstellen, WENN der Fahrer ALKOHOLBEDINGT fahruntüchtig war.
Die absolute Fahrtüchtigkeit beginnt erst bei 1,1 Promille. Bei Werten darunter muß eine alkoholbedingte Ausfallerscheinung nachgewiesen werden. Und darum geht es hier seit 60 Beiträgen. Guten Morgen!
Eigentlich geht es darum, manchen Leuten weiß zu machen, dass der Unfall ganz klar als Ausfallerscheinung zu werten ist.
Nach den genannten Details des TE ist es nämlich eindeutig.
Noch NIE habe ich erlebt, dass das NICHT als AE gewertet wurde, bei Sachvortrag StA.
Allerdings muss man sagen, dass es auch StAe gibt, die keinen Arsch in der Hose haben, und t.B. der Meinung sind, jemand, der wegen Pkw-ED Bewährung hat und wieder Serien Pkw-EDs macht, NICHT sofort einfahren muss.
Kommt man an so einen kanns auch mal zuwenig sein.
Zitat:
Original geschrieben von Prosecutor
Die absolute Fahrtüchtigkeit beginnt erst bei 1,1 Promille. Bei Werten darunter muß eine alkoholbedingte Ausfallerscheinung nachgewiesen werden.
Wenn der Unfall keine Ausfallerscheinung war, was soll es denn sonst sein?? 😕
Zitat:
Original geschrieben von Tecci6N
Wenn der Unfall keine Ausfallerscheinung war, was soll es denn sonst sein?? 😕Zitat:
Original geschrieben von Prosecutor
Die absolute Fahrtüchtigkeit beginnt erst bei 1,1 Promille. Bei Werten darunter muß eine alkoholbedingte Ausfallerscheinung nachgewiesen werden.
Warscheinlich handelt es sich nach Meinung des TE und einigen anderen wohl um ein unabwendbares Ereignis, ob der TE nun mit 30 oder 90 gefahren ist besoffen oder nüchtern war, er hatte keine Chance dem Reh zu entkommen.......
Man muß es ja mal so sehen:
Der TE erachtet den Strafbefehl als übertrieben und möchte dagegen vorgehen. Um dabei Erfolg zu haben, muß er dem Gericht auch Gründe darlegen können, die seinen Einwand rechtfertigen. Und daran mangelt es ja bisher.