> Strafbefehl Annehmen, Oder Ist Die Strafe übertrieben?
Hallo,
ich brauche euren Rat:
Und zwar hatte ich Ende Oktober einen Verkehrsunfall, bei dem ich auf Grund eines Ausweichmanövers (Reh überquerte die Straße) von der Fahrbahn abkam und gegen einen Baum prallte. Am Auto entstand Totalschaden. Mein Beifahrer (ein Freund) brach sich das Bein (ist inzwischen Verheilt). Die Polizei nahm mir Blut ab. Die Kontrolle ergab 0,44 Promille, wurde aber auf die Tatzeit (knapp 2 Stunden vorher) hochgerechnet um 0,2 Promille auf offiziell: "0,6- 0,7 Promille"
In der Einlassung habe ich und der Anwalt geschrieben, wie das ganze Ablief: Ich fuhr einen Freund nach Hause und dabei wurden wir von dem Reh überrascht. Der Unfall wäre auch ohne Alkoholeinfluss passiert.
Nun bekam mein Anwalt von dem zuständigen Richter am Amtsgericht einen Anruf und er teilte mit, dass er nicht von unserer Einlassung überzeugt sei und vorraussichtlich einen Strafbefehl in Höhe von 50 Tagessätzen von je 30 Euro (Ich bin in der Ausbildung!?) und 11 Monate Führerscheinsperre (Ist bereits vorläufig entzogen) anordnen würde.
Ich halte diese Strafe für zu hoch, da ich noch nie im Straßenverkehr auffällig geworden bin und 0 Punkte in Flensburg habe. Auch steht im Protokoll des Arztes der das Blut abgenommen hat, dass mir keine Alkoholisierung anzumerken war und ich ruhig und höflich und von der Stimmung unauffällig war.
Halter ihr diese Strafe für angemessen? Momentan tendiere ich dazu, das ganze in einer Gerichtsverhandlung zu klären. Oder seht ihr da die Gefahr, dass ich noch eine höhere Strafe zugesprochen bekomme?
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von bobo7
Hallo,
ich brauche euren Rat:
Und zwar hatte ich Ende Oktober einen Verkehrsunfall, bei dem ich auf Grund eines Ausweichmanövers (Reh überquerte die Straße) von der Fahrbahn abkam und gegen einen Baum prallte. Am Auto entstand Totalschaden. Mein Beifahrer (ein Freund) brach sich das Bein (ist inzwischen Verheilt). Die Polizei nahm mir Blut ab. Die Kontrolle ergab 0,44 Promille, wurde aber auf die Tatzeit (knapp 2 Stunden vorher) hochgerechnet um 0,2 Promille auf offiziell: "0,6- 0,7 Promille"
In der Einlassung habe ich und der Anwalt geschrieben, wie das ganze Ablief: Ich fuhr einen Freund nach Hause und dabei wurden wir von dem Reh überrascht. Der Unfall wäre auch ohne Alkoholeinfluss passiert.Nun bekam mein Anwalt von dem zuständigen Richter am Amtsgericht einen Anruf und er teilte mit, dass er nicht von unserer Einlassung überzeugt sei und vorraussichtlich einen Strafbefehl in Höhe von 50 Tagessätzen von je 30 Euro (Ich bin in der Ausbildung!?) und 11 Monate Führerscheinsperre (Ist bereits vorläufig entzogen) anordnen würde.
Ich halte diese Strafe für zu hoch, da ich noch nie im Straßenverkehr auffällig geworden bin und 0 Punkte in Flensburg habe. Auch steht im Protokoll des Arztes der das Blut abgenommen hat, dass mir keine Alkoholisierung anzumerken war und ich ruhig und höflich und von der Stimmung unauffällig war.
Halter ihr diese Strafe für angemessen? Momentan tendiere ich dazu, das ganze in einer Gerichtsverhandlung zu klären. Oder seht ihr da die Gefahr, dass ich noch eine höhere Strafe zugesprochen bekomme?
Auch auf die Gefahr hin, das dir die Antwort nicht gefällt, bei Alkohol im Straßenverkehr finde ich die Strafe 100% angemessen. Und bei dir war es mehr wie ein Pils!!!!!
MFG Thomas
204 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Bucklew2
das stimmt nicht:Zitat:
Original geschrieben von Kai70
In Deutschland ist es so, dass ihm diese Aussage widerlegt werden muss.
Zitat:
Original geschrieben von Bucklew2
http://www.jagd-online.de/naturschutz/achtungwildwechsel/?meta_id=225Zitat:
Die Beweispflicht liegt beim Fahrer. Das Oberlandesgericht Köln wies den Entschädigungsanspruch gegen eine Versicherung ab, weil der Autofahrer nicht beweisen konnte, dass er mit einem Hasen kollidiert ist und dass dieser den anschließenden Unfall verursacht hat.
glaube nicht, dass versicherungs- und straftechnisch das großartig anders geregelt ist.
Doch ist es, und was hat die Beweispflicht einer Kaskoversicherung mit diesem Fall hier zu tun ?!?
Hier geht es um das Ausweichen ohne Berührung des Tieres, und dies mit Zeugen.
Aber wie ich schon hier öfters erwähnt, dies wird mit Gutachter etc, geklärt, da nützt es nichts hier zu raten.
Zitat:
Original geschrieben von Hadrian
Wenn die Ausführungen des TE zutreffen, und davon ist in Unkenntnis der tatsächlichen Sachlage zunächst einmal auszugehen, dann handelt es sich hier um einen Wildunfall, der jedem anderen Fahrzeugführer ebenfalls passieren kann. Die Tatsache, daß der TE zum Zeitpunkt des Unglücks alkoholisiert war ist dabei ohne jede Relevanz. Vor diesem Hintergrund kann der TE natürlich auch nur für das bestraft werden, was ihm persönlich anzulasten ist, nämlich das Fahren unter Alkoholeinfluß.Nur wenn der Unfall ursächlich mit der Alkoholisierung in Zusammenhang stehen würde, wäre die verhängte Strafe gerechtfertigt. Da dies der TE in Abrede stellt, müßte nach rechtstaatlichen Grundsätzen das Gegenteil dessen bewiesen werden. Inwieweit dies möglich ist, kann nur in direktem Gespräch mit einem RA geklärt werden, von daher sind jedwede hier zu äußernde Vorschläge obsolet.
Selten so einen zusammengeflickten Oberstuss gelesen.
Wie schon erwähnt, die Aussage des Zeugen nutzt nicht viel, wenn dessen Blutalkoholwert noch höher als jeder des Fahrers zum Unfallzeitpunkt war.
Zitat:
Original geschrieben von Drahkke
Wie schon erwähnt, die Aussage des Zeugen nutzt nicht viel, wenn dessen Blutalkoholwert noch höher als jeder des Fahrers zum Unfallzeitpunkt war.
Wo ist geregelt, dass eine Aussage eines Betrunkenen nichts wert ist ?
Wenn der Unfall durch das Reh ebenfalls auch im nüchternen Zustand unvermeidbar war, kann dem Fahrer "lediglich" das Fahren mit dem ermittelten Alkoholpegel vorgeworfen werden, dazu gibt es genügend Urteile, hier ein Beispiel:
http://verkehrsanwaelte.de/vio-matrix?kd=8db62b51510715d&el=2756
gibt aber auch Urteile welche nahzu diesen Fall schildern, wenn ich diese finde poste ich die hier auch noch.
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Zitat:
Original geschrieben von Kai70
Doch ist es, und was hat die Beweispflicht einer Kaskoversicherung mit diesem Fall hier zu tun ?!?
warum sollte die beweispflicht im versicherungsfall anders sein als im strafprozess?
die sachlage ist eindeutig: der TE hat einen verkehrsunfall mit verletzten unter alkoholeinfluß gemacht. jetzt ist es SEINE sache zu beweisen, dass dieser unfall durch einen wildwechsel entstanden ist und er KEINE schuld hat und der alkohol ebenfalls KEINEN einfluß hatte.
Zitat:
Original geschrieben von Kai70
Hier geht es um das Ausweichen ohne Berührung des Tieres, und dies mit Zeugen.
der zeuge der besoffen war und vielleicht sogar am pennen - sehr zuverlässig 😉
Zitat:
Original geschrieben von Kai70
Wenn der Unfall durch das Reh ebenfalls auch im nüchternen Zustand unvermeidbar war, kann dem Fahrer "lediglich" das Fahren mit dem ermittelten Alkoholpegel vorgeworfen werden, dazu gibt es genügend Urteile, hier ein Beispiel:
http://verkehrsanwaelte.de/vio-matrix?kd=8db62b51510715d&el=2756
kleines zitat:
Zitat:
Ein Sachverständiger hatte nämlich ermittelt, dass der Unfall auch passiert wäre, wenn der Fahrer nüchtern gewesen wäre. Selbst ein so genannter "Idealfahrer" hätte keine Möglichkeit gehabt, den Unfall zu vermeiden. Auch eine Notbremsung hätte in der kurzen zur Verfügung gestandenen Reaktionszeit nicht mehr ausgereicht. Ebenso sei ein Ausweichen nicht mehr möglich gewesen.
hier ist eben der knackpunkt: der idealfahrer hätte das vermeitliche reh einfach umgenagelt und wäre nicht von der straße abgekommen. der TE hat sich aber falsch verhalten, denn grundsätzlich sollte man bei wildwechsel das ausweichen vermeiden - warum, sieht man.
Im Klatext heißt der Anruf des Richters, wenn dies denn stimmt, nimm den Strafbefehl an oder ich verknack dich noch höher.🙄
Zitat:
Original geschrieben von Bucklew2
warum sollte die beweispflicht im versicherungsfall anders sein als im strafprozess?Zitat:
Original geschrieben von Kai70
Doch ist es, und was hat die Beweispflicht einer Kaskoversicherung mit diesem Fall hier zu tun ?!?
Weil es sich im Versicherungsfall um eine Obligenheitsverletzung handelt.
Zitat:
Original geschrieben von Bucklew2
die sachlage ist eindeutig: der TE hat einen verkehrsunfall mit verletzten unter alkoholeinfluß gemacht. jetzt ist es SEINE sache zu beweisen, dass dieser unfall durch einen wildwechsel entstanden ist und er KEINE schuld hat und der alkohol ebenfalls KEINEN einfluß hatte.
Nein noch immer muss in Deutschland seine Schuld am Unfall durch den Alkohol bewiesen werden.
Die Fahrt unter Alkoholeinfluss ist klar, aber der Unfall muss bewiesen werden, dass der in diesem Fall auf den Alkohol zurückzuführen ist.
Zitat:
Original geschrieben von Bucklew2
der zeuge der besoffen war und vielleicht sogar am pennen - sehr zuverlässig 😉Zitat:
Original geschrieben von Kai70
Hier geht es um das Ausweichen ohne Berührung des Tieres, und dies mit Zeugen.
Da er sogar direkt dabei war, muss seine Aussage erst mal widerlegt werden, die Aussage kann nicht einfach weggedacht werden, und woher weißt du eigentlich, dass der Beifahrer betrunken war ?
Zitat:
Original geschrieben von Bucklew2
kleines zitat:Zitat:
Original geschrieben von Kai70
Wenn der Unfall durch das Reh ebenfalls auch im nüchternen Zustand unvermeidbar war, kann dem Fahrer "lediglich" das Fahren mit dem ermittelten Alkoholpegel vorgeworfen werden, dazu gibt es genügend Urteile, hier ein Beispiel:
http://verkehrsanwaelte.de/vio-matrix?kd=8db62b51510715d&el=2756
Zitat:
Original geschrieben von Bucklew2
hier ist eben der knackpunkt: der idealfahrer hätte das vermeitliche reh einfach umgenagelt und wäre nicht von der straße abgekommen. der TE hat sich aber falsch verhalten, denn grundsätzlich sollte man bei wildwechsel das ausweichen vermeiden - warum, sieht man.Zitat:
Ein Sachverständiger hatte nämlich ermittelt, dass der Unfall auch passiert wäre, wenn der Fahrer nüchtern gewesen wäre. Selbst ein so genannter "Idealfahrer" hätte keine Möglichkeit gehabt, den Unfall zu vermeiden. Auch eine Notbremsung hätte in der kurzen zur Verfügung gestandenen Reaktionszeit nicht mehr ausgereicht. Ebenso sei ein Ausweichen nicht mehr möglich gewesen.
Das verwechselst du mit "Kleintieren" wo man stur drauf halten soll, bei einem Tier in der Größe eines Rehs ist der Versuch auszuweichen kein "Fehlverhalten".
Aber da der Richter ein telef. "Angebot" gemacht hat, denke ich auch, dass ein in Auftrag gegebenes Gutachten bestätigt, dass zu hohe Geschwindigkeit oder etwas anders vorliegt, welches darauf schließen lässt, dass der Alkohol nicht unerheblich zu dem Unfall beigetragen hat.
Von daher wird sein Anwalt ihn wahrscheinlich zu Recht raten diese Strafe anzunehmen.
@TE
zu was rät dir denn dein Anwalt ? Der hat doch Akteneinsicht und kann sich von dem Fall ein besseres Bild machen als alle hier anwesenden die nur über die Aktenlage Vermutungen anstellen können.
Zitat:
Original geschrieben von Kai70
Nein noch immer muss in Deutschland seine Schuld am Unfall durch den Alkohol bewiesen werden.
Die Fahrt unter Alkoholeinfluss ist klar, aber der Unfall muss bewiesen werden, dass der in diesem Fall auf den Alkohol zurückzuführen ist.
was sehr einfach ist, da ein gutachter einen unfallort ohne unfallspuren finden wird und die diagnose wird dementsprechend klar sein: alleinunfall - was dann quasi einschlafen o.ä. durch den alkohol impliziert.
Zitat:
Original geschrieben von Kai70
Da er sogar direkt dabei war, muss seine Aussage erst mal widerlegt werden, die Aussage kann nicht einfach weggedacht werden, und woher weißt du eigentlich, dass der Beifahrer betrunken war ?
warum sollte der TE gefahren sein, wenn der beifahrer nicht noch betrunkener war?
Zitat:
Original geschrieben von Kai70
Das verwechselst du mit "Kleintieren" wo man stur drauf halten soll, bei einem Tier in der Größe eines Rehs ist der Versuch auszuweichen kein "Fehlverhalten".
das sehen auch die gerichte im versicherungsfall anders und auch der unfall zeigt ja, dass es ein fehlverhalten war. denn durch ein reh entsteht selten ein totalschaden.
nebenbei: wenn ich die wahl zwischen einem reh und einem haufen bäume habe, ist zumindest meine wahl klar....
Zitat:
Original geschrieben von Kai70
...woher weißt du eigentlich, dass der Beifahrer betrunken war ?
Der Schluß ist ziemlich naheliegend. I.d.R. läßt sich eine nüchterne Person nicht von einem Betrunkenen chauffieren, sondern übernimmt selbst das Steuer (vorausgesetzt, ein Führerschein ist vorhanden) oder nimmt von einer Teilnahme an der Fahrt Abstand, um sich nicht selbst Probleme aufzuhalsen.
Geil hier, Hobbyjuristen 😁
Nur Vermutungen welche angestellt werden, da vom Beifahrer keine Blutprobe genommen wurde, wird ein Beweis das dieser so besoffen war um nichts mehr wahrzunehmen sehr schwer.
Zitat:
was sehr einfach ist, da ein gutachter einen unfallort ohne unfallspuren finden wird und die diagnose wird dementsprechend klar sein: alleinunfall - was dann quasi einschlafen o.ä. durch den alkohol impliziert.
Ein Gutachter wird auf alle Fälle Unfallspuren finden, nur nicht vom Reh, da diesem ausgewichen wurde.
Nun liegt es am Gutachter anhand Brems / Schleuderspuren und Aufprallgeschwindigkeit am Baum die Geschwindigkeit und Hergang des Unfalles mit den Aussagen zu vergleichen, und ob dies möglich ist oder nicht.....
Werden wir hier ohne dieses Gutachten zu sehen nicht klären können.
Zitat:
warum sollte der TE gefahren sein, wenn der beifahrer nicht noch betrunkener war?
Warum nicht ? Vielleicht hat er kein Führerschein ? Vielleicht lässt der TE niemand sein Auto fahren ? Vielleicht ist es dem Beifahrer egal ob der Fahrer was getrunken hat ?
Alles Vermutungen, woher soll ich das denn wissen ?
Zitat:
Original geschrieben von Drahkke
Vielleicht sollte der TE uns mal darlegen, warum er dem Reh überhaupt ausgewichen ist.
Weil ich sonst mit dem Reh kollidiert wäre und das auf jeden Fall zu einem schwerwiegenden Unfall geführt hätte.
Das es auch durch das Ausweichen zu einem Unfall kommt, war in dem Moment nicht abzusehen.
Außerdem war zu dem Zeitpunkt und Jahreszeit (2 Uhr Nachts) die Straße auf Grund von Laub und Feuchtigkeit rutschig, wodurch der Wagen recht schnell ins schleudern geraten ist...
Die Rechtssprechung sagt, dass bei größeren Tieren, wie auch einem Reh, das Ausweichen GEBOTEN ist!
Zitat:
Original geschrieben von bobo7
Die Rechtssprechung sagt, dass bei größeren Tieren, wie auch einem Reh, das Ausweichen GEBOTEN ist!
die rechtssprechung spricht nie von geboten, sie ordnet es nur nicht als fehlverhalten ein - ein großer unterschied!
zudem sollte man grundsätzlich nicht ausweichen, auch bei einem reh nicht:
http://nachrichten.rp-online.de/article/auto/Achtung-Wildwechsel/19780Zitat:
Um herauszufinden, wie groß die Gefahr für Autoinsassen bei einer Kollision mit einem Wildtier ist, hat der ADAC einen Crashtest durchgeführt. Bei dem Versuch rammte ein Pkw mit 40 Stundenkilometer einen 55 Kilogramm schweren und 93 Zentimeter großen Hirschdummy. Das Ergebnis: Während durch den Aufprall die Motorhaube stark eingebeult wurde, blieb die Windschutzscheibe intakt. Der Fahrer wäre beim realen Unfall unverletzt davongekommen.
Dieser Test zeigt, dass falsche Reaktionen wie etwa riskante Ausweichmanöver den Autofahrern zum Verhängnis werden können. Experten schätzen, dass rund ein Drittel aller Fälle „Auto gegen Baum“ außerhalb von Ortschaften durch Wild verursacht werden.
Zitat:
Original geschrieben von Bucklew2
zudem sollte man grundsätzlich nicht ausweichen, auch bei einem reh nicht:
Sagt sich leicht für Alle die nie in dieser Situation waren.
Wer schon mal wegen einem Reh oder ähnlich großen Tieren dazu gezwungen wurde sich zu überlegen ob er sich in Sekundenbruchteilen für ausweichen oder draufhalten entscheidet sieht das womöglich anderst.Es kostet schlicht viel Überwindung draufzuhalten.Die natürliche Reaktion ist auszuweichen.
Wäre der TE alkoholbedingt in der Reaktion verzögert gewesen hätte er das Reh erwischt,und damit hätte er ironischerweise weniger Probleme am Hals.
Zum Thema an sich,der Anwalt sollte wissen was zu tun und was möglich ist.
Zitat:
Original geschrieben von Bucklew2
Wenn ich das richtig sehe BEHAUPTET der TE, dass da ein reh die straße überquert hat - so liegt es dann wohl an ihm, dies zu beweisen. es kann auch eine schutzbehauptung sein und der unfall war ein alleinunfall.Zitat:
Original geschrieben von Hadrian
Der Schilderung des TE zufolge war ursächlich für den Unfall ein Wildwechsel. Zufällig war der TE zu diesem Zeitpunkt auch noch alkoholisiert. Ob dieser Umstand den Unfall begünstigt hat und ob dieser ohne Alkohol gar hätte vermieden werden können, ist allenfalls Gegenstand von Spekulationen.
Absolut korrekt.
Je höher der gemessene BA-Wert ist, desto weniger schwerwiegend müssen die Beweise für den Kausalzusammenhang Alk/Unfall sein.
Bei dem genannten Wert ist ein wie vom TE geschilderter Unfall sehr sicher auf den Alkohol zurückzuführen.
Wer behauptet, er könne mit 0,6 oder mehr noch sicher sein Fzg führen, hat ganz andere Probleme. Gewöhnung?
Kann sein. Aber ganz sicher grundsätzliche Nichteignung.