Zwangsabmeldung wegen TÜV / Was erwartet einen da genau?

ein Freund von mir hat seit 7monaten keinen Tüv mehr und nun eine Aufforderung bekommen innerhalb von zwei Wochen eine Prüfbescheinigung vorzulegen, ansonsten Zwangsabmeldung.
Das Auto ist in einem anderen BL zugelassen, aber Anschrift des Nutzers ist bekannt.

Wird die Polizei/Ordnungsamt den Wohnsitz aufsuchen wenn nichts eingegangen ist und wenn das Auto da irgendwo steht, dann abmelden??? Was ist wenn das Auto versteckt wurde. Wird dann erst bei der nächsten Polzeikontrolle mit Konsequenzen zu rechnen sein oder bekommt man vorher schon böse Briefe?

Wie schnell geht das alles?

Vielleicht hat ja jmd schon Erfahrung.
Danke und Gruß

Beste Antwort im Thema

Das Thema kennst du doch schon selber:

Zitat:

@pico24229 schrieb am 20. Juli 2017 um 13:14:53 Uhr:


Bei meinem letzten AUto habe ich 9monate überzogen und wurde 2 oder 3mal erwischt.
Wäre also kein Problem ein zweites mal erwischt zu werden. und Versicherungen zahlen immer. Aber eventuell würden im falle eines Unfalls strafzahlungen fällig, vor allem wenn das Auto nicht mehr verkehrssicher ist, aber das denke ich nicht.

😉

Grüße vom Ostelch

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Solche Fahrzeuge sollte auch nirgends fahren.. hat ja wohl schon einen Grund wenn man lieber sowas in Kauf nimmt, als 80 Euro TÜV...

Will garnicht wissen wie die Lauben aussehen...

Bitte... Stellt die Karre selbst ab oder mach sie verketssicher.

Zitat:

Bei mehrmaligen Verstößen gegen die HU Pflicht ist es auch möglich, eine MPU an zu ordnen, und gegen die kannste erstmal nicht klagen, sondern gehst zum Idiotentest... Gegen die Anordnung gibts keine Rechtsmittel...

Da stimmt nur der erste Teil. Man muß nicht zum "Idiotentest" sondern kann die Anordnung ignorieren. Gegen ein eventuell folgendes Entzugsverfahren der Fahrerlaubnis kann vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden.
Einer willkürlichen MPU Anordnung, unter Mißachtung der Verhältnismäßigkeit, sind letzlich doch rechtsstaatliche Grenzen gesetzt.

Zitat:

@Mark-86 schrieb am 27. Juli 2017 um 22:26:10 Uhr:


Die können das Fahrzeug zwangsabmelden und wenn die Kennzeichen nicht auftauchen / entsiegelbar sind,

Die Bußgeldstelle kann kein Fahrzeug zwangsabmelden, das könnte die Zulassungsstelle

Zitat:

auch ggfls. die Staatsanwaltschaft einschalten.

Quark, eine Straftat steht hier weit und breit nicht im Raum

Zitat:

Bei mehrmaligen Verstößen gegen die HU Pflicht ist es auch möglich, eine MPU an zu ordnen,

Unfug. Nenn mir bitte eine Quelle oder ein Urteil, wo das möglich wäre.

Zitat:

und gegen die kannste erstmal nicht klagen,

Gegen den Kostenbescheid und gegen die Rechtsfolgen kann man vorgehen

Les einfach mal :
http://www.focus.de/.../...s-der-fuehrerschein-weg-ist_id_4817345.html

Das ist natürlich bei den HU Verstössen, da es eine Ordnungswidrigkeit ist, genau so wie bei Parkverstössen zu sehen.

Und das ist die passende Verwaltungsvorschrift dazu. ( hab ich weiter oben auch schon geschrieben )

Die Fahrerlaubnisbehörde kann jedoch auch völlig unabhängig von Eintragungen im Fahreignungsregister (FAER, früher Verkehrszentralregister genannt) die Fahrerlaubnis entziehen, wenn ein Autofahrer hartnäckig gegen Ordnungsvorschriften verstößt, "die dem Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs" dienen.

Die alleinige Anordnung der MPU ist so nicht vorgesehen - aber ein Entzug der Fahrerlaubnis ( wenn hartnäckig und mit Vorsatz) mit anschliessender MPU ist möglich.

Und jetzt nenne mir Bitte Deine Quelle oder ein Urteil, die Dich zu der Aussage * Unfug * bewogen hat.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 27. Juli 2017 um 23:45:58 Uhr:



Zitat:

Bei mehrmaligen Verstößen gegen die HU Pflicht ist es auch möglich, eine MPU an zu ordnen,


Unfug. Nenn mir bitte eine Quelle oder ein Urteil, wo das möglich wäre.
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Zitat:

@Mark-86 schrieb am 27. Juli 2017 um 22:26:10 Uhr:


Oh, die Bußgeldstelle kann viel.
Die können das Fahrzeug zwangsabmelden und wenn die Kennzeichen nicht auftauchen / entsiegelbar sind, auch ggfls. die Staatsanwaltschaft einschalten.'
..

Nö, das können wir nicht. Das kann nur die Zulassung und die arbeitet völlig unabhängig von der Bußgeldstelle, denn das sind, wie schon erwähnt, zwei verschiedene Paar Schuhe.

jojo1956 ? 28. Juli 2017 um 00:28:32 Uhr
"aber ein Entzug der Fahrerlaubnis ( wenn hartnäckig und mit Vorsatz) mit anschliessender MPU ist möglich"

Das wurde dir doch schon erklärt. Bei einer einmaligen Sache ist da gar nichts möglich, außer bei schweren Straftaten und den Locus würde ich nicht als Inforamtionsquelle heranziehen. Hier steht es alles richtig:https://www.bussgeldkatalog.org/fuehrerscheinentzug/

Wenn Du Deine "Quelle" aufmerksam liest, dann steht da "der Fahrer" . Da steht nichts von Halter und das ist tatsächlich auch etwas komplett anderes. Es gibt keinerlei Belege für eine Halter -MPU, so wtwas ist unzulässig.

@ R 129 Fan
Deine Argumentationskette ist schon beeindruckend ...... geht aber immer wieder von falschen Annahmen aus.

1) Dir gefällt der Focus als Quelle nicht. Hmmm was soll ich jetzt machen ? Es gibt tausende von gleichlautenden Links die sich auf die gleichen Gerichtsurteile beziehen.
Soll ich notariell beglaubigte Abschriften dieser Urteile besorgen und hier antackern ?
Sinnlos bei so viel Realitätsverweigerung. Google einfach mal, aber dann möchtest Du sicher eine andere Suchmaschine weil google Dir nicht gefällt.

2) Machst Du genau das, Marc-86 beanstandet hast. Zwei verschiedene Paar Schuhe !
Du nennst als Quelle den Bussgeldkatalog an den sich die Bussgeldstelle zu halten hat.
Wenn Du genau gelesen hättest - und ich hab das schon zwei Mal geschrieben ist das NICHT eine Sache der Bussgeldstelle, sondern der Fahrerlaubnisbehörde.
Ich werde das jetzt nicht noch einmal ausführlich schreiben, steht ja in meinem vorigen Post.
Jedenfalls kann die Fahrerlaubnisbehörde unabhängig vom Fahrereignisregister (Punktesammelstelle in Flensburg) agieren.

3) Bei einer einmaligen Sache ist gar nichts möglich .... schreibst Du.
a) das mag die Bussgeldstelle interessieren, hat aber nichts mit der Fahrerlaubnisbehörde zu tun.
Diese kann Dir bei Erblindung ja auch den Führerschein entziehen und muss nicht warten, bis Du noch einmal ins Auto gestiegen bist und den zweiten Unfall gebaut hast.
b) HU überzogen und renitente Weigerung die HU machen zu lassen. Stattdessen das Fahrzeug verstecken wollen vor der Zwangsabmeldung. Und dann wieder mit dem Fahrzeug weiterfahren.
Das sind für mich schon mehrere Tatbestände. Und mehrmals fahren mit überzogener HU ist sicher nicht nur ein Tatbestand.

Stell Dir einfach mal vor, Jemand parkt falsch und macht das immer wieder mit dem gleichen Auto.
Mehrere Tatbestände oder nicht weil es das gleiche Fahrzeug ist ?

Genau so ist es bei der überzogenen HU. Das Fahrzeug selbst ist unschuldig aber der Halter fährt immer wieder mit dem Fahrzeug. Da ist jede Fahrt einzeln zu bewerten wenn man es genau nimmt.

Zitat:

@R 129 Fan schrieb am 28. Juli 2017 um 06:49:42 Uhr:



Zitat:

jojo1956 ? 28. Juli 2017 um 00:28:32 Uhr
"aber ein Entzug der Fahrerlaubnis ( wenn hartnäckig und mit Vorsatz) mit anschliessender MPU ist möglich"

Das wurde dir doch schon erklärt. Bei einer einmaligen Sache ist da gar nichts möglich, außer bei schweren Straftaten und den Locus würde ich nicht als Inforamtionsquelle heranziehen. Hier steht es alles richtig:https://www.bussgeldkatalog.org/fuehrerscheinentzug/

Genau joj1956, die da täglich mit arbeiten sind alle doof, nur einige User bei V und S haben den totalen Durchblick. Ich bin denn mal raus aus diesem Thema, denn was du da schreibst ist, Entschuldigung, nur Geschrubbel.

Was wird schon großartiges passieren.
Die Plaketten werden abgekratzt, die Kennzeichen demontiert, alle Räder ab, Parkkrallen montiert und an jede Scheibe nen Roter Aufkleber ;-)

@jojo: theoretisier hiernicht rum. Nenn einen Fall, wo wegen überzogenen HU eine MPU angeordnet worden wäre.

Der TE wollte wissen was einen da erwarten kann.
Was ich aufgezeigt habe ist eine von vielen Möglichkeiten ohne zu behaupten das dies regelmässig so stattfindet.
Ein Urteil dazu wird man schwerlich finden, denn dagegen anzugehen ist so gut wie aussichtslos.

Lese einfach die Verwaltungsanordnung betreffend der Fahrerlaubnisbehörde.
Da steht es unabhängig von spezifischem Tatbestand drin und kann so angeordnet werden.

Auch ist fortgesetztes Nutzen eines Fahrzeuges mit abgelaufener HU bei jeder Fahrt ein neues Vergehen.
Man wird nur nicht jedesmal erwischt.

Nimm einfach mal die MPU und die Urteile bei den Parkverstössen - der Parkverstoss ist sogar geringwertiger und es geht um mangelnde Einsicht und Vorsatz was dann letztendlich zum Entzug der Fahrerlaubnis führt.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 28. Juli 2017 um 10:43:29 Uhr:


@jojo: theoretisier hiernicht rum. Nenn einen Fall, wo wegen überzogenen HU eine MPU angeordnet worden wäre.

Fakt ist doch, dass Du außer Selbstdarstellung und Behauptungen nichts zu bieten hast, Du hast keinen Fall, kein Gesetz und kein Urteil, um Deine Aussage zu belegen. Nur fragwürdige Quellen, die Du nicht mal zitierst, und noch fragwürdigere Analogieschlüsse. Gut, dass der TE schon lange raus ist, am Ende glaubt er Dir noch.

Vielleicht meldet sich der TE hier zum aktuellen Stand, d.h. was der Freund aufgrund des Schreibens inzwischen bezüglich des Fahrzeugs machen will, bzw. schon getan hat.

Lieber Kai ... Selbstdarstellung brauche ich nicht. Schon gar nicht vor einem anonymen Publikum.

Die Behauptung, wie Du das nennst und es auch gleich als fragwürdige Quelle bezeichnest, ist ein Ausschnitt einer Verwaltungsverordnung der Fahrerlaubnisbehörde. Dort steht klar drin was in einem so gelagerten Fall möglich ist.
Für Dich zählen nur Gesetze ? Dann noch viel Spass mit Deiner Einstellung.
Fragwürdiger Analogieschluss ?
Du stufst also eine HU Überziehung um 7 Monate weniger schwer ein als einen Parkverstoss ?

Vielleicht gibt es ein passendes Urteil, aber es ist mir zu Dumm mich vor so einem der alles anzweifelt, und für jede Kleinigkeit Beweise fordert, rechtfertigen zu sollen.

Nach einem höchstinsstanzlichen Urteil in einem vergleichbaren Fall wirst Du aber kaum noch nachfolgende Urteile finden, da kein Anwalt so Dumm sein wird ins offene Messer zu laufen.

Nun Bitte ich Dich mir als Beweis für Deine Behauptungen ein Urteil zu bringen wo jemand wegen vorsätzlichem wiederholtem fahren mit um 7 Monate überzogener HU gegen ein Fahrverbot geklagt hat und damit Erfolg hatte.

Viel Spass dabei, einmal etwas zu Beweisen was Du von anderen immer forderst.

Von Dir kommt immer nur das der andere Unrecht hat oder Unfug schreibt ohne das Du dies auch nur in irgendeiner Weise belegst.
Und nicht genug damit. Aus Deinen eigenen unbelegten und fragwürdigen Behauptungen ziehst Du noch Rückschlüsse.
Schon das Du schreibst : Fakt ist doch - und danach Deine Meinung zum besten gibst zeichnet schon ein passendes Bild Deiner Persönlichkeit und Deiner Art zu diskutieren.
Rethorisch ist das so etwas von armselig und durchschaubar, das es kaum noch zu überbieten ist.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 28. Juli 2017 um 23:46:47 Uhr:


Fakt ist doch, dass Du außer Selbstdarstellung und Behauptungen nichts zu bieten hast, Du hast keinen Fall, kein Gesetz und kein Urteil, um Deine Aussage zu belegen. Nur fragwürdige Quellen, die Du nicht mal zitierst, und noch fragwürdigere Analogieschlüsse. Gut, dass der TE schon lange raus ist, am Ende glaubt er Dir noch.

Ich frage mich, geht es hier um einen Freund, oder einen "Freund"... Der TE ist ja auch auffallend experimentierfreudig in dem metier... 😁

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