Zwangsabmeldung wegen TÜV / Was erwartet einen da genau?

ein Freund von mir hat seit 7monaten keinen Tüv mehr und nun eine Aufforderung bekommen innerhalb von zwei Wochen eine Prüfbescheinigung vorzulegen, ansonsten Zwangsabmeldung.
Das Auto ist in einem anderen BL zugelassen, aber Anschrift des Nutzers ist bekannt.

Wird die Polizei/Ordnungsamt den Wohnsitz aufsuchen wenn nichts eingegangen ist und wenn das Auto da irgendwo steht, dann abmelden??? Was ist wenn das Auto versteckt wurde. Wird dann erst bei der nächsten Polzeikontrolle mit Konsequenzen zu rechnen sein oder bekommt man vorher schon böse Briefe?

Wie schnell geht das alles?

Vielleicht hat ja jmd schon Erfahrung.
Danke und Gruß

Beste Antwort im Thema

Das Thema kennst du doch schon selber:

Zitat:

@pico24229 schrieb am 20. Juli 2017 um 13:14:53 Uhr:


Bei meinem letzten AUto habe ich 9monate überzogen und wurde 2 oder 3mal erwischt.
Wäre also kein Problem ein zweites mal erwischt zu werden. und Versicherungen zahlen immer. Aber eventuell würden im falle eines Unfalls strafzahlungen fällig, vor allem wenn das Auto nicht mehr verkehrssicher ist, aber das denke ich nicht.

😉

Grüße vom Ostelch

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Es ist nun mal schwierig, eine Quelle für etwas zu benennen, was es nicht gibt.

Deine Quelle taugt auch nicht. Da geht es ja gerade um Tatmehrheit, weil das Eine ein Halterverstoß ist und die Fahrt mit abgefahrenen Reifen der Fahrer begeht.

Und 23 StVo ist nur der Auffangtatbestand, weil es eben sonst eine Vorschrift, nach der ein Fahrer belangt würde, weil er mit abgelaufener HU fährt, nicht gibt.

Versteh doch einfach, dass Deine fixe Idee, nach der man wegen einer abgelaufenen HU zur MPU müsste, einfach nur Humbug ist.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 6. August 2017 um 14:20:27 Uhr:


Und 23 StVo ist nur der Auffangtatbestand, weil es eben sonst eine Vorschrift, nach der ein Fahrer belangt würde, weil er mit abgelaufener HU fährt, nicht gibt.

Versteh doch einfach, dass Deine fixe Idee, nach der man wegen einer abgelaufenen HU zur MPU müsste, einfach nur Humbug ist.

Die Verwaltungsvorschrift bei fortgesetzten vorsätzlichen Ordnungswidrigkeiten den Führerschein zu entziehen ( Hat nichts mit der Punkteregelung zu tun ) und ist immer eine Einzelfallentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde.

Wenn das Deine Meinung ist, das dies Humbug ist - hast Du nicht verstanden wie so eine Behörde funktioniert. Zu solchen Mitteln wird gegriffen, wenn andere Sanktionen nicht mehr greifen und Sanktionen fortgesetzt bewusst ignoriert werden.
Dann wendet sich die Stelle die solche Ordnungswidrigkeiten bearbeitet, an die Stelle, welche für die Zuteilung des Führerscheins und auch für die Bewertung der Fahrtauglichkeit zuständig ist.
Ich finde auch nicht alle Vorschriften sinnvoll, trotzdem gibt es diese und die haben Ihren Grund, grade bei solchen speziellen Fällen.

Einmal erkläre ich es Dir noch, dann aber nicht mehr:

1. Es gibt keine Verwaltungsvorschrift, bei fortgesetzten Owis die Fahrerlaubnis zu entziehen. Eine solche Vorschrift müsste ja eine gesetzliche Grundlage haben. Ein solches Gesetz gibt es aber nicht. Es wäre lediglich möglich, auf Grund von Eignungszweifeln eine MPU anzuordnen. Erst wenn die nicht bestanden wird, könnte die Fahrerlaubnis entzogen werden.

2. Die Gründe, weswegen eine MPU angeordnet werden darf, stehen abschließend in der FEV und im StVG. An diese ist die FSSt gebunden. Für den Fall hier könnte allenfalls Par. 11 Fev Abs. 3 herangezogen werden:

Zitat:

bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,

. Gemeint sind hier Verstöße, die man als Fahrer begeht. Halterverstöße umfasst die FeV nicht, da man als Halter keine Fahrerlaubnis braucht.

3. Es gibt aber kein Gesetz, welches explizit das Fahren ohne HU unter Strafe stellt. Abgesehen vom Par. 23 StVZo, der auf den vorschriftsmäßigen Zustand abstellt, ist das Nicht Vorführen zur HU ein Halterverstoß.

Und wegen eines solchen Halterverstoßes kann niemals eine MPU angeordnet werden. Das wäre weder geeignet noch verhältnismäßig. Da wird das Auto stillgelegt und fertig.

Dein Geschwurbel von Einzelfallentscheidungen zeigt lediglich, dass Du gar keine Ahnung hast, wie Behörden funktionieren. Die arbeiten auf der Basis von Gesetzen, es müssen all gleich behandelt werden und Entscheidungen sind rechtlich überprüfbar. Es ist eben keine Willkürentscheidung im Einzelfall möglich.

Ich hoffe, Du kannst es jetzt verstehen.

Edit

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Auch hier hat man wieder einmal die beliebte Lektüre: "Der kleine Rechtsanwalt- Juristerei am Küchentisch leicht gemacht" zu Rate gezogen. Ein Fachmann hingegen sieht das so:

Entziehung der Fahrerlaubnis / Fahrverbot

Geschrieben von Dieter Heskamp
Zuletzt aktualisiert: 21. Juli 2016
Bewertung: 5 / 5 Sternen

Die Behörden können die Berechtigung, von einer Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, auf unterschiedliche Weise beschränken oder aufheben. Bei Betroffenen, denen von einer Behörde mitgeteilt wurde, dass Sie nun nicht mehr am erlaubnispflichtigen Straßenverkehr teilnehmen dürfen, herrscht gelegentlich Verwirrung über die gegen sie eingeleitete Maßnahme, insbesondere wenn mehrere Maßnahmen gleichzeitig eingeleitet wurden.

Die einzelnen Maßnahmen können wie folgt eingeordnet werden:

1. Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins

2. Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Gericht im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens

3. Entziehung der Fahrerlaubnis

a) durch ein Gericht

b) durch die Fahrerlaubnisbehörde

aa) aufgrund festgestellter Nichteignung oder Nichtbefähigung

bb) aufgrund von Eintragungen im Fahreignungsregister

4. Fahrverbot

a) als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit

b) als Nebenstrafe bei einer strafgerichtlichen Verurteilung.

 

1. Sicherstellung / Beschlagnahme des Führerscheins

Gelangt die Polizei z.B. aufgrund einer bei einer Verkehrskontrolle festgestellten Atemalkoholkonzentration zu der Überzeugung, dass die Voraussetzungen für die spätere Entziehung der Fahrerlaubnis im Rahmen eines Strafverfahrens vorliegen, kann sie sofort an Ort und Stelle gem. § 94 Abs. 3 StPO den Führerschein sicherstellen. Wenn der Beschuldigte hiermit einverstanden ist, wird der Führerschein zur Akte genommen. Der Beschuldigte darf dann bis auf weiteres nicht mehr am erlaubnispflichtigen Straßenverkehr teilnehmen. Tut er es dennoch, macht er sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar.

Ist der Beschuldigte mit der Sicherstellung des Führerscheins nicht einverstanden, kann die Polizei ihm diesen auch gegen seinen Willen abnehmen. In diesem Fall spricht man von einer Beschlagnahme. Wird der Führerschein nicht freiwillig ausgehändigt oder nicht mitgeführt, kann die Durchsuchung des Beschuldigten, seiner Sachen oder seiner Wohnung angeordnet werden. Auch im Falle der Beschlagnahme darf der Fahrerlaubnisinhaber keine Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr mehr führen.

2. Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

Wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass dem Beschuldigten im dem gegen ihn anhängigen Strafverfahren die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen werden wird, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt zugleich als Anordnung oder - wenn dagegen Beschwerde eingelegt worden war - als Bestätigung der Beschlagnahme des Führerscheins. Nach der Zustellung des Beschlusses darf der Beschuldigte keine fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeuge mehr führen, unabhängig davon, ob noch ein Führerschein in seinem Besitz ist. Hat er noch einen Führerschein, muss er diesen bei der Staatsanwaltschaft abliefern. Tut er dies nicht, kann auch hier eine Durchsuchung angeordnet werden. Auch wenn die Polizei den Führerschein nicht findet, darf der Beschuldigte keine Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr mehr führen. Um dies kontrollieren zu können, wird bereits die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis dem Verkehrszentralregister mitgeteilt.

 

3. Entziehung der Fahrerlaubnis

Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis wird die Fahrerlaubnis aberkannt. Will man also nach Entziehung wieder eine Fahrerlaubnis haben, muss man sie - gegebenenfalls nach Ablauf einer Sperrfrist - wieder neu beantragen.

Die Fahrerlaubnis kann sowohl von Strafgerichten wie auch von der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde entzogen werden.

 

a) Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Gericht

Im Rahmen eines Strafverfahrens kann das Gericht neben dem eigentlichen Strafausspruch auch die Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen. Nähere Erläuterungen hierzu finden Sie in dem Artikel. "Entziehung der Fahrerlaubnis in Strafverfahren".

 

b) Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde

Darüber hinaus kann die Fahrerlaubnis auch durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde entzogen werden. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen der Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von Punkteeintragungen im Fahreignungsregister und aufgrund anderweitig festgestellter Nichteignung oder Nichtbefähigung

 

aa) Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund festgestellter Nichteignung

Wird der Fahrerlaubnisbehörde bekannt, dass ein Fahrerlaubnisinhaber nicht zur Teilnahme am erlaubnispflichtigen Straßenverkehr geeignet ist - z.B. weil er harte Drogen konsumiert - kann sie die Fahrerlaubnis durch eine sogenannte Ordnungsverfügung entziehen. Diese ist ein Verwaltungsakt, gegen den der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben ist.

Bei bloßen Eignungszweifeln kann die Behörde bestimmte Maßnahmen zur Klärung der Zweifel anordnen, z.B. die Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung. Hierfür setzt die Behörde eine Frist. Läßt der Fahrerlaubnisinhaber die Frist ungenutzt verstreichen, kann die Behörde i.d.R. von der Nichteignung des Betroffenen ausgehen und die Fahrerlaubnis entziehen.

Bei einer Fahrerlaubnisentziehung aufgrund festgestellter Nichteignung gilt keine Sperrfrist, d.h. der Betroffene kann unmittelbar nach dem erfolgten Entzug der Fahrerlaubnis einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis stellen. Dies ist allerdings nur dann ratsam, wenn er die Gründe, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben, entkräften kann, bei Drogenfahrten beispielsweise durch die von der Behörde geforderten Abstinenznachweise.

bb) Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Punkteeintragungen

Hat ein Fahrerlaubnisinhaber einen Punktestand von 8 Punkten im Fahreignungsregister erreicht und ist er nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem ermahnt und verwarnt worden, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens sechs Monate nach der Ablieferung des Führerscheins bei der Fahrerlaubnisbehörde erteilt werden. Die Behörde verlangt im Rahmen des Neuerteilungsverfahrens regelmäßig die erfolgreiche Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung.

 

4. Fahrverbot

Im Gegensatz zum Entzug der Fahrerlaubnis erlischt die Fahrerlaubnis bei einem Fahrverbot nicht. Der Betroffene erhält somit nach dem Ablauf des Fahrverbots seinen Führerschein ohne weitere Maßnahmen zurück. Ein Fahrverbot kann sowohl im Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 25 StVG neben einer Geldbuße verhängt werden, als auch im Strafverfahren nach § 44 StGB neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe. Die Dauer beträgt in beiden Fällen zwischen einem und drei Monaten.

Im Gegensatz zum Entzug der Fahrerlaubnis, die dazu dient, die Allgemeinheit vor ungeeigneten Kraftfahrern zu schützen, ist ein Fahrverbot als eine Art "erzieherische Maßnahme" gedacht, die dazu dienen soll, den Fahrerlaubnisinhaber dazu anzuhalten, sich künftig verkehrsgerecht zu verhalten.

 

a) Fahrverbot als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit

Ein Fahrverbot kann als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit festgesetzt werden. Bei bestimmten Bußgeldtatbeständen ist die Verhängung eines Fahrerverbots als Regelfall vorgesehen. Näheres dazu in dem Artikel "Fahrverbot in Bußgeldsachen". Von der Verhängung eines Fahrverbots kann im Einzelfall auch abgesehen werden.

 

b) Fahrverbot als Nebenstrafe

Bei einer strafgerichtlichen Verurteilung kann gemäß § 44 StGB ein Fahrverbot als Nebenstrafe angeordnet werden. Voraussetzung ist, dass jemand eine Straftat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat.

Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Die bei bußgeldrechtlichen Fahrverboten gegebene Möglichkeit eines Aufschubs nach § 25 Abs.2a StVG gibt es hier nicht. Ab Rechtskraft des Urteils ist das Führen eines Kraftfahrzeugs als Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG strafbar. Die Verbotsfrist wird allerdings erst von dem Tag ab berechnet, an dem der Führerschein in amtliche Verwahrung gegeben wird. Sofern der Führerschein nicht freiwillig herausgegeben wird, wird dieser beschlagnahmt.

Keine Ahnung, was Du mit diesem Posting sagen willst. Hast Du denn Deinen Text verstanden? Da steht jedenfalls nichts, was meiner Aussage widersprechen würde. Von Entziehung durch die Polizei oder im Strafverfahren ist doch überhaupt keine Rede.

Leute ihr dreht euch im Kreis.
Mir ist schon ganz dusselig.

Hast Recht. Lassen wir es gut sein an dieser Stelle.

Ich warte ja jetzt auf die Auforderung von Kai R. das Du die Quellen für Deine Aussagen ( natürlich notariell beglaubigt ) hier einstellst.
Danke für die von mir auch schon angesprochene Differenzierung zwischen den einzelnen Stellen, die Fahrverbote aussprechen können.

@ Kai R. nur weil Du eine Vorschrift nicht kennst, behauptest Du das diese nicht existiert ???
Eine merkwürdige Sichtweise die ich durchgängig in Deinen Posts feststelle.
Dazu verweist Du immer auf die Halterbestrafung, die aber entgegen Deiner Meinung NICHT die Bestrafung des Fahrers ausschliesst.

ein konkretes Beispiel für Deine konfuse Argumentation lieferst Du selbst indem Du feststellst das es kein Gesetz gibt das explizit das fahren ohne HU unter Strafe stellt.
Im nächsten Satz schreibst zum § 23 sehr aufwendig verklausuliert und daher kaum verständlich, das es doch ein Fahrerverstoss ist.
Was für ein Dummfug ist jetzt das mit * explizit * es gibt ja auch kein Gesetz in dem explizit steht das man keine Rentner auf dem Zebrastreifen umfahren darf.
Deiner Argumentation nach wäre das also straffrei ? Oder nur straffrei bei Rentnern mit roten Socken ?
Merkst Du langsam wie Du argumentierst ?

Vorschlag zur Güte.

Wir warten einfach mal ab was beim TE, der nebenbei bemerkt seit 3 Tagen hier nicht mehr Kommentiert, raus kommt.

Ob er nach Sibirien muss und Eiswürfel hacken muss? Mal sehen!

Warum sollte sich der TE überhaupt noch hier melden?

Nach der Weigerung, ein Auto dem überfälligen TÜV vorzuführen, droht die Zwangsabmeldung mit der Frage der Folgen. Und was passiert bei MT? Es entbrennt eine Diskussion, die letzlich wieder einmal den Schwanz der Katze zum Inhalt hat. Ahnungslose Meinungsäußerer werden von ebenso ahnungslosen Pseudo-Anwälten angriffslustig niedergeknüppelt, unabhängig vom rechtlichen oder moralischen Aspekt des Ausgangspunktes ist keine zufriedenstellende Antwort zu finden. Echte Fachleute, und das Forum ist voll davon, klinken sich aus vorgenannten Gründen hier gar nicht mehr ein.

Warum sollte sich also der TE noch einmal melden?

Also Jojo1956,

ich dachte schon, dass du die Gesetze unterscheiden kannst. Aber ich erkläre es dir gerne.

Sofern Halter und Fahrer nicht identisch:

StVZO für dich in Deutsch: Straßen Verkehrs Zulassungs Ordnung §29 Zuständigkeit ausschließlich der Halter

StVO für dich in Deutsch. Straßen Verkehrs Ordnung § 23 Zuständig ausschließlich für Fahrer

Ergibt sich schon durch die Texte der Paragraphen. Lies bitte nach.

Da in Deutschland Gesetze und Ordnungen nur auf den Personenkreis anwendbar sind für welchen sie gemacht sind, ist der reine HU Verstoß gegen den Halter gerichtet und nicht gegen den Fahrer.

Anders §23 StVO, dieser richtet sich ausschließlich gegen den Fahrer, Der ist aber wiederum so gehalten, dass in einem Bußgeldbescheid nichts von HU oder anderem stehen wird sondern, Tatbestandsnummer 123112 Sie führten das nicht vorschrifts­mäßige Fahrzeug.
Also nichts von TüV, Beleuchtung ........

Das soll jetzt auch von mir hier das letzte gewesen sein da ich eigenlich kein Verständnis erwarte

Hallo Frank .... lese doch bitte einmal genau.
Ich dache doch schon das Du lesen kannst ... wenn ich in Deinem Tonfall antworten darf.

Was ist Deiner Meinung nach ein nicht vorschriftsmässiges Fahrzeug nach § 23
Ok ist ein Gummiparagraph der verschiedene Tatbestände umfasst. Aber kann problemlos auch die HU mit erfassen.
Klingelts jetzt endlich ?

Wenn nicht - bei solch einem Tonfall endet meine Hilfsbereitschaft regelmässig und endgültig.

Dein Tonfall ... und solche Formulierungen wie *** für Dich in Deutsch *** sind doch schon recht unpassend ... findest Du nicht ?

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