Zusatzgarantie sinnvoll?
Habe vor zwei Wochen meinen A3 gekauft und konnte vom Vorbesitzer zum Glück noch seine Restgarantie übernehmen, sie geht noch über ein halbes Jahr. Es ist ein 2,0 TDi, bei dem der altbekannte Haar-Riss im Zylinderkopf schon "stattgefunden" hat und eben dieser sowie die komplette Abgasrückführung durch die neuere Version ersetzt wurde.
Nun stehe ich vor der Entscheidung, ob ich für 280 Euro die Zusatzgarantie abschliessen soll (für 12 Monate, die mit Ablauf der anderen Garantie beginnen würden), oder ob ich darauf vertrauen soll, dass schon nichts mehr passieren wird... ich habe bis jetzt nur Gutes darüber gehört, wie sich der Motor nach Ersetzen des Zylinderkopfes durch das neuere Modell verhalten soll, was man so hört haben alle anschliessend lange Ruhe gehabt.
Die Tatsache, dass mit steigender Kilometerleistung Audi eh jeweils in 10%-Schritten weniger zur Reparatur dazu schiesst, lässt mich erst recht zweifeln, ob sich die Garantie lohnt. Immerhin hat der Wagen schon 75.000 Kilometer runter, und ich fahre relativ viel - insofern weiß ich nicht, ob die 280 Euro richtig angelegt sind... was meint Ihr?
15 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von game-junkiez
Warte mal auf MdN,
ich denke er kann Dir bezüglich der Erhöhung eine recht fundierte Auskunft geben !
Viele Grüße
g-j🙂
§5 Billigungsklausel:
1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen ab, so gilt die Abweichung als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Empfang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht.
(2) Diese Genehmigung ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins darauf hingewiesen hat, daß Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Empfang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht. Der Hinweis hat durch besondere schriftliche Mitteilung oder durch einen auffälligen Vermerk in dem Versicherungsschein, der aus dem übrigen Inhalt des Versicherungsscheins hervorgehoben ist, zu geschehen; auf die einzelnen Abweichungen ist besonders aufmerksam zu machen.
(3) Hat der Versicherer den Vorschriften des Absatzes 2 nicht entsprochen, so ist die Abweichung für den Versicherungsnehmer unverbindlich und der Inhalt des Versicherungsantrags insoweit als vereinbart anzusehen.
(4) Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherungsnehmer darauf verzichtet, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, ist unwirksam.
Noch Fragen? 😁 😉