Zulässiges Gesamtgewicht im Anhängerbetrieb.
Hallo Forengemeinde,
ich möchte für meinen BMW 220i aut. einen Wohnanhänger kaufen. Der Wohnwagen der uns sehr interessiert hat 1300 kg zulässiges Gesamtgewicht. Modell Eriba Touring.
Da ich die Führerscheinklasse b habe, darf ich 3500 kg nicht überschreiten.
In meinem Fahrzeugpapieren vom BMW steht nun:
Zeile f1/f2 2130 kg
Und in Zeile 22
F.1/F.2: +75 B. ANHÄNGEBETRIEB*7.2/8.2: +110 B.ANHÄNGEBETRIEB WW.AHK LT. EGTG SOMMER- UND WINTERBEREIFUNG NUR AUF GUB- ODER SCHMIEDE-LM RAD DATUM ZUR EMISSIONSKLASSE: 29.03.2016*
Wie ist dann die Rechnung?
2130 plus 75 sind 2205
Plus Anhänger 1300
Sind 3505 kg
Sagt mal, verstehe ich das richtig dass ich und meine Frau wegen 5 kg einen extra Führerschein machen müssen?
Ich kann es nicht fassen und wollte deswegen nochmal nachfragen, ob ich das falsch verstehe.
Habt ihr schonmal ab Werk einen Wohnwagen ablasten lassen?
Liebe Grüße
Runningfox
154 Antworten
Zitat:
@FTCK schrieb am 3. August 2023 um 18:52:20 Uhr:
Glückwunsch an den TE. Das ist die preiswerteste Lösung. Beim StVA sollte es keine Probleme geben.
Vom Preis her, wäre es vermutlich gleich, aber die schlaueste Lösung war es eventuell nicht.....
Die beste Lösung der ursprünglichen Problemschilderung (hattest du die wichtige Änderung im letzten Post des TE nicht mit bekommen?) hatte schreyhalz vor geschlagen und die wurde nicht umgesetzt.
In den Papieren stand (und steht vielleicht immer noch):
Zitat:
.1/F.2: +75 B. ANHÄNGEBETRIEB
Es wäre nie nötig gewesen, diesen Passus (die 75kg) völlig zu streichen und es war eigentlich absolut unnötig, aus 2130kg 2100kg zu machen.....
Die Idee war, 5kg der o.a. 75kg zu streichen......
dann wäre "eigentlich" alles in Ordnung. Das normale zul Gesamtgewicht von 2130kg auf 2100kg zu verringern, war eigentlich absolut unnötig.....die Wägung ebenfalls......
"Eigentlich" deswegen, weil jetzt auf einmal von 1400kg max. Anhängergewicht die Rede war und nicht, wie im Eingangsthread, von 1300kg.
Auf diese 1300kg bezog sich auch die gesamte Folgerechnung und der gesamte Threadverlauf über 7 Seiten....
2130 + 75 + 1300 = 3505kg, also 5kg zu viel.
Von daher verstehe ich es nicht so ganz.....vielleicht sollte sich der TE noch mal entscheiden, was er denn nun gemeint hat.
1300kg zul Gesamtgewicht des Anhängers: = teils sinnlose Veränderung des Zulassungsbescheinigung
oder
1400kg zul Gesamtgewicht des Anhängers: = korrekte Veränderung der Zulassungsbescheinigung, wenn die 75kg vollständig weg fallen und das zul GG des Fz u 30kg verringert wird:
2100 + 1400 = 3500kg
Nur war von 1400kg vorher halt keine Rede.....
Ist mir schon klar. Warum jetzt 30kg statt der nötigen 5 kg erschließt sich mir auch nicht. Das hätte man einfacher haben können; warum man plötzlich 25kg verschenkt, verstehe ich auch nicht.
Hallo, guter Punkt den ich nicht beantwortet habe.
Beim Stöbern auf dem Neu- und Gebrauchtmarkt stellte sich heraus, das unser Wowa Modell sehr oft die Zusatzausstattung:
Auflastung auf 1400 kg
enthielt.
Begründung des Händlers war, das ein nachträgliches Auflasten unmöglich ist, da das Chassis anders ist.
Daher diese Entscheidung.
Auch beim Mieten eines Wowa ist die Auswahl an Modellen so viel größer.
Wir haben vor zunächst eines zu mieten und Erfahrungen zu sammeln bevor wir endgültig kaufen.
Bitte um Entschuldigung für die Verwirrung, das hat sich diese Woche so entwickelt.
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Da mich dieses Thema aktuell auch beschäftigt, weil ein Wohnwagen mit 2 Tonnen gekauft werden soll, hol ichs mal wieder hoch - Staub hat ja noch nicht angesetzt.
Ich besitze den B96, darf also im Gespann 4.250kg auf dem Papier wiegen.
Mein Zugfahrzeug hat unter F.1 / F.2 insgesamt 2455kg eingetragen, G (Leergewicht) liegt bei 1880 kg
Unter 22 wird aufgelistet "F.1 / F.2 : 2555 B.Anh.Betr."
Was so viel bedeutet, dass ich bei Anhängerbetrieb ein zulässiges GG von +100kg haben darf.
Vorweg, es ist klar, das ohne Ablastung die Nummer mit 2000kg WW mit meinem Zugfahrzeug und B96 nicht klargeht.
Mir geht es hier primär um den Zusatz 22 und der "Erhöhung" des zGG bei Anhängerbetrieb - hier wurde fast 8 Seiten lang mehr oder weniger darüber diskutiert, ob dies für den Führerschein relevant ist, die Antwort ist laut dem Fahrlehrerverband BW folgende:
"Gemäß den Vorgaben der Fahrerlaubnisverordnung (FeV § 6 Abs. 1 Satz 2) wird die zusätzliche Gesamtmasse (zGM) einer Kombination aus Zugfahrzeug und Anhänger ausschließlich aus der Summe der zulässigen Gesamtmassen der Einzelfahrzeuge – ohne Berücksichtigung von Stütz- oder Aufliegelasten – errechnet. Somit sind ausschließlich die Angaben im jeweiligen Feld F.1/F.2 der Zulassungsbescheinigung relevant. Die Angaben im Feld 22 der Zulassungsbescheinigung sind fahrerlaubnisrechtlich bedeutungslos."
Somit zählt fahrerlaubnisrechtlich NUR was unter F.1/F.2 gelistet ist. Fakt ist aber, ihr dürft im Anhängerbetrieb eure zGG, sollte es zu einer Wiegung kommen, um entsprechend dem Eintrag 22, in meinem Fall um die 100kg überschreiten.
Lg hilft vielleicht auch Zukünftig anderen ;-P
Da wäre ich mir nicht so sicher....
Es wird in dem Text explizit nur von
Zitat:
ohne Berücksichtigung von Stütz- oder Aufliegelasten –
gesprochen, und die ändern bekanntlich nichts am zul GG des Fz.
Das wäre nichts Neues und darum geht es hier doch gar nicht.
Wenn die Werte unter F.1/F.2 im selben Dokument bei Anhängerbetrieb direkt vergrößert werden, sind F.1 und F.2 bei Anhängerbetrieb entsprechend größer.....Punkt.
Da beißt die Maus keinen Faden, denn das es so ist, steht ja direkt dort geschrieben....und von Stütz- oder Aufliegelast findet man unter Punkt 22 in der ZB absolut nichts, was im Zusammenhang mit dem zul GG steht.
Dieser Zusatz steht ja nicht aus Spaß in dem Dokument, so dass man das erhöhte GG wenn es passt, mal aus dem Hut zaubert und wenn es nicht passt, lässt man es einfach.
Von daher wirst du dich m.E. auf ein zul GG des Anhängers in Höhe von 4250-2555= 1695kg beschränken müssen.
Ich bin mir ziemlich sicher, dass das bei einer realen Kontrolle die Haltung sein wird.
Die Frage lautet:
Wo steht konkret, dass man das, wegen Anhängerbetrieb vergrößerte zul GG des Fz gem Punkt 22 der ZB1 bei Führerscheinregelungen nicht beachten muss?
Dazu habe ich in deinen Ausführungen und auch in der Verordnung auf die Schnelle nichts gefunden.
Zitat:
@navec schrieb am 30. November 2023 um 17:18:08 Uhr:
Da wäre ich mir nicht so sicher....Die Frage lautet:
Wo steht konkret, dass man das, wegen Anhängerbetrieb vergrößerte zul GG des Fz gem Punkt 22 der ZB1 bei Führerscheinregelungen nicht beachten muss?Dazu habe ich in deinen Ausführungen und auch in der Verordnung auf die Schnelle nichts gefunden.
Das Thema hat
Caravaning.de
Motor Presse Stuttgart GmbH & Co. KG
vor 2 Jahren Bearbeitet und entsprechend publiziert.
Hier der Link für den Artikel, Text findest du unter "Fakt 3" Artikel
Also gehe ich mal von aus, dass das ganze Hand und Fuß hat.
Unser alter Wohnwagen hatte 1.750kg zGG - Kontrolliert wurde ich diesen Sommer in der Schweiz nach einer Reifenpanne auf der Autobahn.
Da der Polizist anfangs mit "B96" nichts anfangen konnte, wurde dies auch entsprechend akribisch von ihm geprüft - ende vom Lied, keine Beanstandung, nach deiner Ausführung hätte ich also da entsprechend bestraft werden müssen, weil "Fahren ohne Fahrerlaubnis" - da mein Wohnwagen dann 55kg zu schwer gewesen sein müsste - war dem aber nicht so.
Also inkompetente Polizei oder doch nicht zu viel Relevanz der Bemerkungszeile "22" schenken? Für die Berechnung wird nur F.1 von Zugmaschine und Anhänger - im nicht gekoppeltem Zustand - addiert, nicht mehr und nicht weniger - die Ergänzungen (22) des Herstellers, was sich anschließend im Hängerbetrieb ändert, tangiert scheinbar nicht.
Ob jetzt ein schweizer Polizist, der den B96 gar nicht kannte, die Referenz sein sollte...?
Aber ganz unabhängig davon und auch unabhängig davon, ob der Fahrlehrerverband BW da Recht hat: Wenn das Thema so uneindeutig ist, würde ich mich nicht darauf verlassen, dass es auch jeder Polizist in allen meinen Urlaubsregionen so versteht. Und selbst, wenn ich dann am Ende die Strafe erfolgreich anfechten kann, würde ich mit den ganzen Stress im Falle einer Kontrolle nicht antun wollen, schon gar nicht im Urlaub und erst Recht nicht in einer fremden Sprache -> egal wie man es auslegt, ich würde es nicht ausreizen wollen.
Zitat:
@kaindl schrieb am 30. November 2023 um 23:45:31 Uhr:
Ob jetzt ein schweizer Polizist, der den B96 gar nicht kannte, die Referenz sein sollte...?Aber ganz unabhängig davon und auch unabhängig davon, ob der Fahrlehrerverband BW da Recht hat: Wenn das Thema so uneindeutig ist, würde ich mich nicht darauf verlassen, dass es auch jeder Polizist in allen meinen Urlaubsregionen so versteht. Und selbst, wenn ich dann am Ende die Strafe erfolgreich anfechten kann, würde ich mit den ganzen Stress im Falle einer Kontrolle nicht antun wollen, schon gar nicht im Urlaub und erst Recht nicht in einer fremden Sprache -> egal wie man es auslegt, ich würde es nicht ausreizen wollen.
Der Schweizer Polizist musste halt eben telefonieren und wurde entsprechend am Telefon gebrieft - in so fern, wäre dann "die schweizer Polizei" die Referenz in meinem Fall, nicht nur der Polizist allein, der vorher noch nie mit dem B96 in Kontakt kam.
Ich habe mal eine Anfrage an verschiedene Institutionen geschickt, welche evtl. ausführlicher antworten können wie dies gehandhabt werden muss. SuperGAU wäre natürlich wenn jede Behörde etwas anderes behauptet. (Würde mich jedoch in Deutschland nicht wundern)
Zwar bin ich Verfechter des B96, aber solche Konstrukte lassen mich definitiv zum Erwerb des BE raten.
Klugscheißermodus an:
Ganz einfach, aber nicht die günstigste Lösung:
Führerschein CE machen und es gibt keine Probleme mehr!!
Klugscheißermodus aus!
Zitat:
@Scimitar83 schrieb am 1. Dezember 2023 um 06:19:15 Uhr:
Zwar bin ich Verfechter des B96, aber solche Konstrukte lassen mich definitiv zum Erwerb des BE raten.
Ganz deiner Meinung, der einzige Grund warum ich persönlich den B96 gemacht habe war eigtl nur der Faktor Zeit, ein Samstag Vormittag und das Ding war durch.
Zitat:
@Semmelb schrieb am 1. Dezember 2023 um 07:53:06 Uhr:
Klugscheißermodus an:
Ganz einfach, aber nicht die günstigste Lösung:
Führerschein CE machen und es gibt keine Probleme mehr!!
Klugscheißermodus aus!
Weiterer Grund warum ich dieses Jahr nicht den BE gemacht habe und stattdessen B96, bin in der Feuerwehr und kriege den CE nächstes Jahr von der Gemeinde bezahlt.. man hätte auch die alte Regelung einfach beim B beibehalten können, also die vor 1999, also gleich der Klasse 3.. aber naja Germany 😁
Zitat:
@noExcel schrieb am 30. November 2023 um 18:04:12 Uhr:
Zitat:
@navec schrieb am 30. November 2023 um 17:18:08 Uhr:
Da wäre ich mir nicht so sicher....Die Frage lautet:
Wo steht konkret, dass man das, wegen Anhängerbetrieb vergrößerte zul GG des Fz gem Punkt 22 der ZB1 bei Führerscheinregelungen nicht beachten muss?Dazu habe ich in deinen Ausführungen und auch in der Verordnung auf die Schnelle nichts gefunden.
Das Thema hat
Caravaning.de
Motor Presse Stuttgart GmbH & Co. KGvor 2 Jahren Bearbeitet und entsprechend publiziert.
Hier der Link für den Artikel, Text findest du unter "Fakt 3" Artikel
Also gehe ich mal von aus, dass das ganze Hand und Fuß hat.
Ich weiterhin nicht.....:
Zitat caravaning.de:
Zitat:
Gemäß den Vorgaben der Fahrerlaubnisverordnung (FeV § 6 Abs. 1 Satz 2) wird die zusätzliche Gesamtmasse (zGM) einer Kombination aus Zugfahrzeug und Anhänger ausschließlich aus der Summe der zulässigen Gesamtmassen der Einzelfahrzeuge – ohne Berücksichtigung von Stütz- oder Aufliegelasten – errechnet. Somit sind ausschließlich die Angaben im jeweiligen Feld F.1/F.2 der Zulassungsbescheinigung relevant. Die Angaben im Feld 22 der Zulassungsbescheinigung sind fahrerlaubnisrechtlich bedeutungslos.
Die Begründung von caravaning stützt sich ausschließlich auf die Fahrerlaubnisverordnung und dort steht kein Wort darüber drin, dass eine direkte Erhöhung F.1/F.2 bei Anhängerbetrieb, die unter Punkt 22 der ZB1 eindeutig zu lesen ist, nicht gilt.
Es steht unter Punkt 22 ebenfalls nicht drin, dass sich der Fahrer aussuchen, darf, welche F.1/F.2-Werte er bei Anhängerbetrieb, bei unterschiedlichem Bedarf seinerseits, gerne hätte.
Es geht in der Verordnung ausschließlich um Stütz- und Aufliegelasten und wenn diese unter Punkt 22 stehen, sind die fahrerlaubnisrechtlich bedeutungslos, weil sie halt an dem zul GG des Fz nichts ändern.
Das ist nun wirklich nichts Neues.
Punkt 22 der ZB1 ist erst einmal grundsätzlich genau so bedeutungsvoll, wie alle anderen Punkte der ZB1 auch.
Wenn dort eine direkte Vorgabe besteht, dass sich das zul GG des Fz (F.1/F.2) bei Anhängerbetrieb um den Wert X erhöht, ist das so.
Da kann man eigentlich nichts falsch verstehen und Raum für Spekulationen, wie das zu verstehen sein könnte, gibt es nicht.
Wenn unter Punkt 22 die hintere Achslast bei Anhängerbetrieb erhöht wird hat das keine Auswirkung auf die Fahrerlaubnis.
Wenn aber direkt das zul Gesamtgewicht unter Punkt 22 bei Anhängerbetrieb erhöht wird, hat es eine Auswirkung, weil sich halt das zul GG des Fz dann amtlich ändert.
Dass sich Caravaning offenbar ausschließlich und allein aufgrund der Fahrerlaubnisverordnung zu der Aussage:
Zitat caravaning.de
Zitat:
Erhöht nun der Hersteller im Freitextfeld (22) die zulässsige Gesamtmasse (F.1/F.2) im Anhängerbetrieb, kann dies die 3,5-Tonnen-Grenze sprengen. Zum Glück gibt der Fahrlehrerverband BW Entwarnung: Der Zusatzeintrag ist fahrerlaubnisrechtlich bedeutungslos.
hinreißen lässt, finde ich schon sehr verwunderlich, denn das kann man dieser Verordnung nicht entnehmen.
Es gibt im Text von Caravaning diesbezüglich auch keinen Hinweis, das diese "erweiterte Erkenntnis" zur Auslegung der Verordnung darauf basiert, dass man sich bei einer "offizielleren" Stelle (z.b. TÜV, Verkehrsministerium, KBA) rückversichert hätte.
Daher wirkt die Geschichte auf mich, bis jetzt, eher so, als wenn dem Redakteur in dem Punkt des Beitrags die Fantasie etwas durchgegangen sein könnte.
Zitat:
@Semmelb schrieb am 1. Dezember 2023 um 07:53:06 Uhr:
Klugscheißermodus an:
Ganz einfach, aber nicht die günstigste Lösung:
Führerschein CE machen und es gibt keine Probleme mehr!!
Klugscheißermodus aus!
Kann man auch machen, ist natürlich finanziell und zeitlich ein Mehraufwand.
Mir geht es darum, solch unsichere Konstrukte zu vermeiden. Ich hätte keine Lust, mich später gerichtlich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verteidigen zu müssen. Das ist kein Pappenstiel. Mit dem BE, der weder finanziell noch zeitlich im Vergleich zum B96 eine große Herausforderung ist (wer Wohnwagen fährt sollte die Prüfung doch locker bestehen!), muss man sich hier nicht seitenweise den Kopf zerbrechen.
Ich selbst habe den B96 eigentlich nur aus Bequemlichkeit gemacht (Anhänger und Drehschemel fahren beherrscht man als Dorfkind spätestens seit dem achten Lebensjahr), weil der Kurs sofort verfügbar war und wir dann nach Erhalt des neuen Scheins gleich danach in den Urlaub abgedüst sind.
Zitat:
@Scimitar83 schrieb am 1. Dezember 2023 um 11:01:00 Uhr:
Zitat:
@Semmelb schrieb am 1. Dezember 2023 um 07:53:06 Uhr:
Führerschein CE machen und es gibt keine Probleme mehr!!
Kann man auch machen, ist natürlich finanziell und zeitlich ein Mehraufwand.
Nett formuliert, "finanzieller Mehraufwand". Nicht allein, da ohne Vorbesitz der FE-Klasse B (oder zumindest in Ausbildung zu B) kein C1E/CE möglich ist.