Zulässiges Gesamtgewicht im Anhängerbetrieb.
Hallo Forengemeinde,
ich möchte für meinen BMW 220i aut. einen Wohnanhänger kaufen. Der Wohnwagen der uns sehr interessiert hat 1300 kg zulässiges Gesamtgewicht. Modell Eriba Touring.
Da ich die Führerscheinklasse b habe, darf ich 3500 kg nicht überschreiten.
In meinem Fahrzeugpapieren vom BMW steht nun:
Zeile f1/f2 2130 kg
Und in Zeile 22
F.1/F.2: +75 B. ANHÄNGEBETRIEB*7.2/8.2: +110 B.ANHÄNGEBETRIEB WW.AHK LT. EGTG SOMMER- UND WINTERBEREIFUNG NUR AUF GUB- ODER SCHMIEDE-LM RAD DATUM ZUR EMISSIONSKLASSE: 29.03.2016*
Wie ist dann die Rechnung?
2130 plus 75 sind 2205
Plus Anhänger 1300
Sind 3505 kg
Sagt mal, verstehe ich das richtig dass ich und meine Frau wegen 5 kg einen extra Führerschein machen müssen?
Ich kann es nicht fassen und wollte deswegen nochmal nachfragen, ob ich das falsch verstehe.
Habt ihr schonmal ab Werk einen Wohnwagen ablasten lassen?
Liebe Grüße
Runningfox
154 Antworten
Zitat:
@Rigero schrieb am 3. Dezember 2023 um 19:32:14 Uhr:
Der FS-Eintrag der Schlüsselzahl 79 in der Zeile zu "CE" stellt keine eigene Fahrerlaubnisklasse dar, sondern ist vielmehr ein Hilfskonstrukt, um bei FS-Umschreibung der Besitzstandwahrung vollumfänglich Rechnung tragen zu können. Zudem gilt "CE79" bis zur Vollendung des 50. Lebensjahr befristet. Zwecks Verlängerung wäre dann ein ärztl. Gutachten erforderlich.
Bei Umschreibung der alten Klasse3 wird C1E mit Zusatz CE79 eingetragen.
Der Zusatz 79 bedeutet Züge bis 18t ( 7,5t Zugmaschine mit einachsigen Anhänger mit durchgehender Bremsanlage)
Durchgehende Bremsanlage: Druckluftbremsanlage
Stimmt, bei meiner Frau ist das Gültigkeitsdatum bei CE angegeben.
Bei mir seltsamerweise allerdings nur bei C / CE, bei C1 / C1E aber nicht.
Ich werde mal die Führerscheinstelle anrufen, die sollen mir sagen, ob ich nun C1 / C1E noch fahren darf, denn das Gültigkeitsdatum bei C / CE ist bei mir überschritten.
Die Sache habe ich auf der Homepage unserer Zulassungstelle klären können.
Dort steht folgendes:
Die Fahrerlaubnisse der Klassen C/CE, C1/C1E, D/DE, D1/D1E werden grundsätzlich nur für die Dauer von fünf Jahren erteilt. Wenn Sie Altinhaberin bzw. Altinhaber der Klasse 3 sind, sind die Klassen C1/C1E unbefristet, die sogenannte Klasse „CE79“ ist gültig bis zur Vollendung Ihres 50. Lebensjahres. Als Altinhaberin bzw. Altinhaber der Klasse 2 sind die Klassen C1/C1E ebenfalls unbefristet, die Klassen C/CE müssen mit Vollendung des 50. Lebensjahren erstmalig verlängert werden, sofern Sie diese weiterhin nutzen möchten.
Zitat:
@Semmelb schrieb am 3. Dezember 2023 um 19:49:55 Uhr:
Zitat:
@Rigero schrieb am 3. Dezember 2023 um 19:32:14 Uhr:
Der FS-Eintrag der Schlüsselzahl 79 in der Zeile zu "CE" stellt keine eigene Fahrerlaubnisklasse dar, sondern ist vielmehr ein Hilfskonstrukt, um bei FS-Umschreibung der Besitzstandwahrung vollumfänglich Rechnung tragen zu können. Zudem gilt "CE79" bis zur Vollendung des 50. Lebensjahr befristet. Zwecks Verlängerung wäre dann ein ärztl. Gutachten erforderlich.Bei Umschreibung der alten Klasse3 wird C1E mit Zusatz CE79 eingetragen.
Der Zusatz 79 bedeutet Züge bis 18t ( 7,5t Zugmaschine mit einachsigen Anhänger mit durchgehender Bremsanlage)
Durchgehende Bremsanlage: Druckluftbremsanlage
Zu meiner Führerschein 3-Umschreibung:
Bei C1E gibt es bei mir überhaupt keine Zusätze in der Zeile.....
Bei CE gibt es die einzige Altersbegrenzung auf dem gesamten Führerschein und dort gibt es den Eintrag 79.
Dahinter in Klammern dann noch: "C1E>12000kg, L<=3"
Wenn die Alterbegrenzung in C1E stehen würde, wäre das nicht korrekt, denn das würde C1E ja generell altersmäßig beschränken.
Altersmäßig beschränkt ist nur die CE-Zeile und deswegen hat man dort auch die altersbedingte Einschränkung der C1E mit auf genommen.
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Hier mal die Rückseite meines Führerscheins, alte Klasse2 (Grauer Lappen von 1986) umgeschrieben auf Kartenführerschein.