Zeichen 250 - Schild gültig oder nicht?
Hallo Zusammen,
siehe folgende Meldung im Portal sags-doch.de:
https://friedrichshafen.sags-doch.de/bms/15205?create_comment=1
Es geht um ein Stopp-Schild Zeichen 250 "Durchfahrt verboten für Fahrzeuge aller Art" , das an einem Schrankenbaum befestigt ist und ob dies bei geöffneter Schranke auch gültig ist.
[Bezeichnung von MOTOR-TALK berichtigt]
Der gesunde Menschenverstand sagt natürlich nein, da die Schranke ja offen ist. Streng genommen steht das Schild aber bei geöffneter Schranke an der gleichen Position als wenn es normal neben der Straße stehen würde.
Wie ist Eure Meinung dazu?
Viele Grüße,
diezge
72 Antworten
Die Absicht hinter dieser Beschilderung ist wie schon gesagt allen klar. Eine Absicht reicht aber nicht aus, die Gültigkeit eines Schildes einzuschränken. Es ist und bleibt nun mal falsch montiert und ist in diesem Fall gültig, auch wenn das Schild damit überhaupt keinen Sinn ergibt und Verstöße dagegen nicht sanktioniert werden, weil die Ordnungsbehörden den Fehler offensichtlich selbst nicht sehen.
Zitat:
@Florian48 schrieb am 4. August 2022 um 12:16:13 Uhr:
Die Absicht ist allen klar, das muss nicht ständig wiederholt werden. Eine Absicht reicht aber nicht aus, um die Gültigkeit eines Verkehrszeichens einzuschränken.Gibt doch genügend Gegenbeispiele, z.B. sind Geschwindigkeitsbeschränkungen vor Schulen auch während der Ferien gültig, wenn kein Schulbetrieb ist. Auch wenn die Absicht war, Schüler zu schützen.
Da gab es eben so viele Klagen und auch Kläger, die tatsächlich Recht bekamen. Da Richter entschieden, dass während der Ferien keine Schüler zu schützen sind. An anderer Stelle wird der Schulhof aber für Ferienfreizeiten oder als Spielplatz genutzt.
Daher wurde nachgebessert und seit einer Weile gilt die 30 km/h Begrenzung vor der Karl-Kreiner- Schule in neuss nur noch von 7.30h bis 16.15h, in den Ferien wird die Schildertafel komplett umgeklappt. Siehe da, hier wurde eine gewisse Absicht vor Gericht unterstellt, diese Begründung wurde vor Gericht anerkannt.
Zitat:
@Florian48 schrieb am 4. August 2022 um 12:23:31 Uhr:
Die Absicht hinter dieser Beschilderung ist wie schon gesagt allen klar. Eine Absicht reicht aber nicht aus, die Gültigkeit eines Schildes einzuschränken. Es ist und bleibt nun mal falsch montiert und ist in diesem Fall gültig, auch wenn das Schild damit überhaupt keinen Sinn ergibt und Verstöße dagegen nicht sanktioniert werden, weil die Ordnungsbehörden den Fehler offensichtlich selbst nicht sehen.
na dann könnten doch jetzt alle hier zufrieden sein...
nachdem gefühlte 100mal das gleiche geschrieben wurde
Zitat:
@Florian48 schrieb am 4. August 2022 um 12:23:31 Uhr:
Die Absicht hinter dieser Beschilderung ist wie schon gesagt allen klar. Eine Absicht reicht aber nicht aus, die Gültigkeit eines Schildes einzuschränken. Es ist und bleibt nun mal falsch montiert und ist in diesem Fall gültig, auch wenn das Schild damit überhaupt keinen Sinn ergibt und Verstöße dagegen nicht sanktioniert werden, weil die Ordnungsbehörden den Fehler offensichtlich selbst nicht sehen.
Das Schild an der geöffneten Schranke hat schon allein deshalb auch seine Gültigkeit verloren, weil es einfach nur "unsinnig" für den Verkehrsteilnehmer erscheint.
Somit ist das Schild als "nichtig" zu betrachten.
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Auch das ist nur deine persönliche Meinung, die Vorschriften und Verordnungen sagen nun mal etwas anderes.
Btw: Für viele Verkehrsteilnehmer erscheinen alle Schilder unsinnig. Das heißt deiner Logik nach zufolge, dass in D gar kein Verkehrszeichen gültig ist. Ich denke, du bemerkst deinen Fehler selbst.
Da ist jetzt aber einer unbelehrbar.
Verkehrszeichen und Zusatzzeichen müssen klar und deutlich sichtbar sein, müssen in etwa im rechten Winkel zur Fahrbahn rechts aufgestellt sein, dürfen nicht irreführend sein und müssen bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit durch raschen, beiläufigen Blick richtig erfasst werden können sowie gut deutlich an Straßen erkennbar sein (siehe auch VwV-StVO Nr. III zu §§ 39 bis 43). Es gilt also der Sichtbarkeitsgrundsatz.
Dieses Schild habe wir an Schranke auch und das seit dem einige Deppen
vor Jahren gedacht haben, fahren wir mal durch.
Die Schranke hat Sinn, wenn der Fluss über die Ufer tritt und diese Strasse
( liegt in einer Senke ) knietief mit Wasser auf ca. 0,6KM überschwemmt ist.
Einige schlaue haben es versucht, sind aber nur 50m gekommen, weil man
nicht abschätzen kann, ob es 0,1m oder 0,5m tief ist.
Der Umweg sind ~8KM
Tom
Zitat:
@detten83 schrieb am 4. August 2022 um 14:49:09 Uhr:
Da ist jetzt aber einer unbelehrbar.Verkehrszeichen und Zusatzzeichen müssen klar und deutlich sichtbar sein, müssen in etwa im rechten Winkel zur Fahrbahn rechts aufgestellt sein, dürfen nicht irreführend sein und müssen bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit durch raschen, beiläufigen Blick richtig erfasst werden können sowie gut deutlich an Straßen erkennbar sein (siehe auch VwV-StVO Nr. III zu §§ 39 bis 43). Es gilt also der Sichtbarkeitsgrundsatz.
All dieses ist bei dem Zeichen erfüllt, demnach ist es gültig.
Ist es meiner Meinung nach nicht, deine Ansicht kann jeder Anwalt für Verkehrsrecht vor Gericht widerlegen. Und jeder Richter wird dem stattgeben, da auch Verkehrsführung und zur Bundesstraße führende Beschilderung der Gültigkeit dieses Schildes widerspricht.
Dann gilt deiner Meinung dieses Verkehrszeichen (rotes X) auch nicht – die Verkehrsführung und die Beschilderung der Bundestraße sprechen ja dagegen. Ich denke, du bemerkst deinen Fehler selbst.
Sobald es eingeschaltet wird, gilt es, ist aber auch ausgeschaltet als x zu erkennen, gilt dann aber trotzdem nicht. Ebenso wie bei der Schranke mit ihrem Schild, ist die Schranke weg, ist auch das Schild und seine Bedeutung weg. Du hast es also nun doch verstanden.
Schau dir das Bild aus dem Eröffnungspost noch mal an: Das Schild ist nicht weg, es ist auch nicht zur Seite gedreht. Es ist gut sichtbar, erfüllt damit den Sichtbarkeitsgrundsatz und damit ist es gültig.
Ich bin echt sprachlos, wie sich manche hier ihre eigene StVO basteln und noch nicht mal ein falsch angebrachtes Schild erkennen können.
Zitat:
@detten83 schrieb am 4. August 2022 um 15:40:06 Uhr:
Sobald es eingeschaltet wird, gilt es, ist aber auch ausgeschaltet als x zu erkennen, gilt dann aber trotzdem nicht.
Es ist nur dann ein Verkehrszeichen, wenn es eingeschaltet ist.
Ebenso wie das Schild an der Schranke, es muss durch die heruntergelassene Schranke "aktiviert" werden.
Ihr dreht euch im Kreis. 😉