Zeichen 250 - Schild gültig oder nicht?

Hallo Zusammen,

siehe folgende Meldung im Portal sags-doch.de:
https://friedrichshafen.sags-doch.de/bms/15205?create_comment=1

Es geht um ein Stopp-Schild Zeichen 250 "Durchfahrt verboten für Fahrzeuge aller Art" , das an einem Schrankenbaum befestigt ist und ob dies bei geöffneter Schranke auch gültig ist.

[Bezeichnung von MOTOR-TALK berichtigt]

Der gesunde Menschenverstand sagt natürlich nein, da die Schranke ja offen ist. Streng genommen steht das Schild aber bei geöffneter Schranke an der gleichen Position als wenn es normal neben der Straße stehen würde.

Wie ist Eure Meinung dazu?

Viele Grüße,

diezge

72 Antworten

Zitat:

@Florian48 schrieb am 2. August 2022 um 14:02:47 Uhr:



Das ist die logische Konsequenz, nach der sich auch jeder richten wird. Rechtlich ist das natürlich falsch, ein Schild verliert nicht seine Gültigkeit, nur weil es an einer geöffneten Schranke befestigt ist.

Da wird sich nichts dran ändern, weil das eine ganz normale Zufahrt auf die Bundesstraße ist, welche zum nahegelegenen Tunnel führt.
Die Schranke wird nur geschlossen, wenn der Tunnel gesperrt wird.
Schranke offen hebt das Schild auf.

Wenn es dem Verkehr nicht eindeutig zu erkennen geben wolte das es nur bei geschlossener Schranke gilt wäre es sicher mit einem Pfosten am rechten Fahrbahnrand montiert worden.
Dann hätte die Stellung der Schranke keinerlei Bedeutung.

Gerade als Ortsfremder würde ich mich auch fragen was denn damit gemeint sein sollte wenn ich nicht weiß das die Schranke nur wegen des Tunnels geschlossen wird und ich diesen nicht mal sehen kann.

Ist sicher nicht ganz gesetzeskonform,aber wenigstens mit dem gesunden Menschenverstand erkennbar hoffe ich.

Jedes andere Schild hätte durch sein nun nicht mehr korrekte Stellung, weil quer stehend, seine Bedeutung verloren. In diesem Fall ja leider ein Kreis ohne Inhalt.

Zitat:

@Geisslein schrieb am 2. August 2022 um 20:37:46 Uhr:



Zitat:

@Florian48 schrieb am 2. August 2022 um 14:02:47 Uhr:



Das ist die logische Konsequenz, nach der sich auch jeder richten wird. Rechtlich ist das natürlich falsch, ein Schild verliert nicht seine Gültigkeit, nur weil es an einer geöffneten Schranke befestigt ist.
Da wird sich nichts dran ändern, weil das eine ganz normale Zufahrt auf die Bundesstraße ist, welche zum nahegelegenen Tunnel führt.
Die Schranke wird nur geschlossen, wenn der Tunnel gesperrt wird.
Schranke offen hebt das Schild auf.

Nein, eine offene Schranke hebt kein Schild auf.

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Doch, da es ein Durchfahrtsverbot ist, gilt es i.v.m. geschlossener Schranke. Verstehe nicht, wie man da überhaupt länger als eine Sekunde drüber nachdenken kann. Es muss nicht jede Eventualität im Gesetz geregelt sein, im Zweifel entscheiden Gerichte.

Zitat:

@detten83 schrieb am 3. August 2022 um 10:58:58 Uhr:


Doch, da es ein Durchfahrtsverbot ist, gilt es i.v.m. geschlossener Schranke. …

Nein, diese Regelung gibt es in der StVO nicht.

Nein gibt es dort nicht, es steht ja im Verlauf, man kann ja nicht jede Eventualität im Gesetzestext festhalten. Dieses Schild ist eigentlich für jeden normalen Menschen überflüssig, da eine geschlossene Schranke ausreicht. Da Motorräder aber dran vorbeifahren könnten, hat man, um auch ihnen wirklich ganz sicher klar zu machen, dass da nun wirklich niemand durchfahren darf, dieses Schild an der Schranke montiert. Ist die Schranke nun aber oben, gilt es nicht.

Das Schild ist eigentlich nur da, damit man die geschlossene Schranke besser sieht und nicht nachts dagegenrumpelt.

Zitat:

@detten83 schrieb am 3. August 2022 um 14:09:18 Uhr:


…Ist die Schranke nun aber oben, gilt es nicht.

Auch wenn das hier gern wiederholt wird, bleibt es falsch. Ein sichtbares Schild ist nun mal gültig, egal ob an einer Schranke montiert oder nicht.

Nein stimmt nicht. Es ist nur i.v.m. geschlossener Schranke gültig, weil es bei der Montage so vorgesehen war. Auch an Baustellen werden Schilder zur Seite gedreht, sogar Baustellenampeln, um sie kurzfristig, für die Nacht oder WE aufzuheben. Dazu bedarf es keinem extra Gesetzestext, sofern bei der Montage die Absicht vorhanden war, dass das Schild nur bei geschlossener Schranke gültig ist. In diesem Fall ist es so. Das sind diese berühmten Einzelfallentscheidungen, bzw. sogar als Präzedenzfall geeignet, sollte es mal vor Gericht entschieden werden, könnte dieser Fall bei anderen ähnlichen, unklaren Lagen zur Entscheidung herangezogen werden

Zitat:

@detten83 schrieb am 4. August 2022 um 11:32:36 Uhr:


… Auch an Baustellen werden Schilder zur Seite gedreht, …

Und das ist genau der Knackpunkt, gut, dass du den Fehler in deinem Gedankengang selbst nennst. Das Schild ist eben nicht zur Seite gedreht, damit ist es sichtbar und gültig.
Nur wenn die Schranke horizontal wegschwenken würde, wäre das Schild korrekt angebracht, weil es im geöffneten Zustand nicht sichtbar ist.

Zitat:

@detten83 schrieb am 4. August 2022 um 11:32:36 Uhr:


… Dazu bedarf es keinem extra Gesetzestext, sofern bei der Montage die Absicht vorhanden war, dass das Schild nur bei geschlossener Schranke gültig ist. …

Das ist aber von dir frei erfunden. Die Verordnungen und Vorschriften fürs Aufstellen von Schildern sind ziemlich klar, auch die BGH-Entscheidungen dazu. Dass "bei der Montage die Absicht vorhanden war" reicht nicht, um die Gültigkeit eines Schildes aufzuheben. Kann ja keiner wissen, ob und welche Absicht bestand.

In diesem speziellen Fall ist die Absicht, dass es nur bei geschlossener Schranke gilt, ganz klar ersichtlich. Zufahrt zu einer Bundesstraße, die im vorherigen Verlauf ohne Sperrhinweis ausgeschildert ist. Wäre das Schild Dreieckig, Vorfahrt achten z.B.,würde es bei geöffneter Schranke nicht mehr korrekt hängen und somit seine eindeutige Aussage verlieren. Aber hier kann man viel diskutieren, durch die Instanzen vor Gericht gäbe es vermutlich auch gegensätzliche Entscheidungen und abschließend den Hinweis, ein ergänzendes Schild anzubringen. Das fehlende logische Denken, aber auch die Angreifbarkeit bei nicht ganz eindeutigen Situationen hat uns den Schilderwald beschert, über den alle so schimpfen. Hier kommt dann bald ein neues Schild mit Text hinzu, das dann natürlich auch hochkant steht. Beim Versuch es zu lesen wir Omma Erna dann so abgelenkt sein, dass sie gradeaus auf die Bundesstraße düst und einen Motorradfahrer über ihre Motorhaube schießen lässt. Andere werden anhalten, um es in Ruhe lesen zu können...

Die Absicht ist allen klar, das muss nicht ständig wiederholt werden. Eine Absicht reicht aber nicht aus, um die Gültigkeit eines Verkehrszeichens einzuschränken.

Gibt doch genügend Gegenbeispiele, z.B. sind Geschwindigkeitsbeschränkungen vor Schulen auch während der Ferien gültig, wenn kein Schulbetrieb ist. Auch wenn die Absicht war, Schüler zu schützen.

Zitat:

@Florian48 schrieb am 4. August 2022 um 11:25:26 Uhr:



Zitat:

@detten83 schrieb am 3. August 2022 um 14:09:18 Uhr:


…Ist die Schranke nun aber oben, gilt es nicht.

Auch wenn das hier gern wiederholt wird, bleibt es falsch. Ein sichtbares Schild ist nun mal gültig, egal ob an einer Schranke montiert oder nicht.

Du kannst ja dann umdrehen und nen anderen Weg suchen. Die meisten werden da durchfahren, und mit Sicherheit auch nicht belangt dafür. 😉

Zitat:

@Florian48 schrieb am 4. August 2022 um 11:25:26 Uhr:



Auch wenn das hier gern wiederholt wird, bleibt es falsch. Ein sichtbares Schild ist nun mal gültig, egal ob an einer Schranke montiert oder nicht.

Hallo @Florian48

Mit Absperrschranken versehene Straßen dürfen nicht befahren werden.
Das Zeichen 250 "Verbot für Fahrzeuge aller Art" welches an dieser Schranke montiert ist, ist lediglich dafür da, diesen Umstand zu kennzeichnen und zu verdeutlichen, wenn die Schranke geschlossen ist.
Folglich hat das Schild bei geöffneter Schranke keinerlei Einfluß und ist somit ungültig.

Dein Standpunkt, egal wie oft er wiederholt wird, ist und wird Falsch bleiben.

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