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Zahlung per Überweisung für und Rechtsschutz des Käufers

Themenstarteram 13. August 2021 um 9:48

Hallo,

Ich bin ein absoluter Anfänger und habe eine Frage zur Bezahlung des Fahrzeugs. Ich werde die Banküberweisung verwenden. In dem Wissen, dass es nicht sofort ist und 2 oder 3 Tage benötigt, um vollständig abgeschlossen zu sein, was schützt mich rechtlich vor Betrug? Unterschreiben wir (ich und der Händler) ein Papier, das mich als Käufer schützt, da ich das Auto im Voraus bezahle?

Wenn es hier im Forum eine Schritt-für-Schritt-Anleitung gibt, zeige sie mir, ich würde mich sehr darüber freuen. Und verzeiht mir, falls diese Frage schon im Forum gestellt wurde, ich bin ganz neu hier und spreche kein Deutsch :/ Ich benutze Google Translate nur aus dem Englischen.

Vielen Dank.

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35 Antworten

100% Sicherheit gibt es glaube ich nicht.

Wenn der Händler pleite geht und das Fahrzeug ist auf dich zugelassen aber noch nicht übergeben, dann fällt das Auto und die Bezahlung in die Konkursmasse.

Ich habe auch schon oft über dieses Thema nachgedacht und ich setze auf den Erhalt einer Rechnung und nicht nur auf eine verbindliche Bestellung, wie häufig praktiziert. Meiner Meinung nach geht das Eigentum der Sache auf mich über, sobald die Rechnung komplett beglichen ist. Man könnte zudem das Übergabeprotokoll auf das Datum der Zahlung datieren, auch wenn der Wagen noch nicht übergeben wurde. Damit wäre der Besitz auch dokumentiert. Der Wagen steht dann halt noch dort, ähnlich wie ein Auto welches in der Werkstatt wäre.

Zitat:

@keksemann schrieb am 13. August 2021 um 12:17:13 Uhr:

Ich habe auch schon oft über dieses Thema nachgedacht und ich setze auf den Erhalt einer Rechnung und nicht nur auf eine verbindliche Bestellung, wie häufig praktiziert. Meiner Meinung nach geht das Eigentum der Sache auf mich über, sobald die Rechnung komplett beglichen ist. Man könnte zudem das Übergabeprotokoll auf das Datum der Zahlung datieren, auch wenn der Wagen noch nicht übergeben wurde. Damit wäre der Besitz auch dokumentiert. Der Wagen steht dann halt noch dort, ähnlich wie ein Auto welches in der Werkstatt wäre.

Deine Meinung deckt sich mit nicht der "Meinung" des BGB. Besitz ist darüber hinaus etwas faktisches, nichts "vereinbartes" (mal abgesehen von § 868 BGB). Du kannst auf das Übergabeprotokoll schreiben was du möchtest, ohne tatsächliche Übergabe kein Eigentumserwerb.

Eigentümer wird man meines erachtens erst mit Eintrag im KFZ-Brief. Sollte der Händler vorher insolvent werden geht das Geld in die Konkursmasse und das Auto ist wohl futsch.

Zitat:

@Blacky11111 schrieb am 13. August 2021 um 12:42:33 Uhr:

Eigentümer wird man meines erachtens erst mit Eintrag im KFZ-Brief. Sollte der Händler vorher insolvent werden geht das Geld in die Konkursmasse und das Auto ist wohl futsch.

Eintrag in die "Papiere" weist nicht den wahren Eigentümer aus - lediglich den Halter.

Eingetragener Halter kann durchaus vom tatsächlichen Eigentümer abweichen.

Zitat:

@Blacky11111 schrieb am 13. August 2021 um 12:42:33 Uhr:

Eigentümer wird man meines erachtens erst mit Eintrag im KFZ-Brief. Sollte der Händler vorher insolvent werden geht das Geld in die Konkursmasse und das Auto ist wohl futsch.

Eigentümer und Halter sind doch nicht zwingend identisch

 

@molchhero

Wie kann man sich dann gg Insolvenz schützen, ohne den Wagen vom Hof gefahren zu haben ??? Eine aktive Übergabe kann doch nicht allein entscheidend sein. Wir leben in Zeiten von Welthandel, Onlineshopping, Handel innerhalb von Millisekunden, Globalisierung... entweder ist die Gesetzgebung nicht auf der Höhe der Zeit oder schützt den Verbraucher nicht ausreichend.

 

Ich unterschreibe eine Bestellung, in Folge erhalte ich eine Rechnung mit eindeutigem Bezug zum Fahrzeug, zahle diese vollumfänglich und trotzdem "gehört" mir die Möhre nicht. Unverständlich.

Man kann auch beim Abholen online eine Sofortüberweisung machen, die ist binnen kürzester Zeit auf dem Konto des Empfängers gutgeschrieben. Da müsste schon in de 5min zwischen Onlineüberweisung und Wegfahren vom Hof des Händlers die Insolvenz angemeldet werden :p

Ansonsten Halter ungleich Besitzer ungleich Eigentümer. Nicht ohne Grund steht auf den neuen KFZ-"Briefen" (die nicht einmal mehr so heißen) "Kein Eigentumsnachweis".

Geklautes geleastes Auto:

Halter i.d.R. der Leasingnehmer

Eigentümer die Leasinggesellschaft

Besitzer der Dieb

@keksemann : Der erste Entwurf des BGB ist von 1888, der zweite von 1895 und die Reichstagsvorlage von 1896. Was erwartest du da? Damals hatten die wenigsten Menschen Internet und handelten in Millisekunden.

Was für den Eigentumsübergang notwendig ist, steht in §§ 929 ff BGB. Nach dem BGH reicht eine symbolische Übergabe (z.B. den Zweitschlüssel übergeben) hierfür nicht aus.

Okay...hab ich verstanden. Also: längst nicht mehr zeitgemäß

Man bestimmt die Krümmung der Gurke und streitet über Nürnberger Bratwürste. Schade, dass dann sowas auf der Strecke bleiben muss.

Unsere Politikern haben eine Prioritätenliste, nach der wird abgearbeitet.

Zitat:

@keksemann schrieb am 13. August 2021 um 13:11:39 Uhr:

@molchhero

Wie kann man sich dann gg Insolvenz schützen, ohne den Wagen vom Hof gefahren zu haben ??? Eine aktive Übergabe kann doch nicht allein entscheidend sein. Wir leben in Zeiten von Welthandel, Onlineshopping, Handel innerhalb von Millisekunden, Globalisierung... entweder ist die Gesetzgebung nicht auf der Höhe der Zeit oder schützt den Verbraucher nicht ausreichend.

Ich unterschreibe eine Bestellung, in Folge erhalte ich eine Rechnung mit eindeutigem Bezug zum Fahrzeug, zahle diese vollumfänglich und trotzdem "gehört" mir die Möhre nicht. Unverständlich.

Komplett falsch liegst du mit deiner Kritik sicherlich nicht. Das BGB selber geht von einer Zug-um-Zug-Erfüllung aus, da kann dann nicht viel schief gehen. In Fällen, in welchen das BGB selber von einer Vorleistung durch eine Person ausgeht, schützt das BGB diese idR. (in der Theorie jedenfalls!) aber auch, etwa durch Pfandrechte.

Beim Kaufvertrag, der nicht "face to face" vollzogen wird, versagt das natürlich.

Für genau solche Fälle wie die von dir genannten hat sich die Rechtsliteratur, und die Rechtsprechung ist diesem gefolgt, aber Institute wie das Anwartschaftsrecht oder den Geheißerwerb ausgedacht. Dafür muss ich sie aber auch tatsächlich anwenden.

In deinem Fall liegt der Fehler wohl darin, die Rechnung direkt zu bezahlen, und sich nicht auf § 320 BGB berufen. Sofern eine Vorleistungspflicht in voller Höhe im Kaufvertrag vereinbart ist, könnte diese gegen § 307 BGB verstoßen.

Zitat:

@keksemann schrieb am 13. August 2021 um 14:45:45 Uhr:

Okay...hab ich verstanden. Also: längst nicht mehr zeitgemäß

Das mag auf den ersten Blick so wirken. Dahinter liegen aber Erwägungen, die dazu führen, dass unser Sachenrecht auch nach über 100 Jahre BGB-Geschichte über jede Kritik erhaben ist.

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