Wurde geblitzt! Fahrverbot! Eure Meinung?
Moin liebe Forengemeinde,
bei mir ging am 29.01.15 ein Bußgeldbescheid (datiert auf den 26.01.15) mit Fahrverbot über einen Monat ein. Leider bin sehr auf meinen Führerschein angewiesen und sehe mich auch wirklich nicht als Raser. Wurde mit 110 in einer 80er Zone auf der A1 geblitzt. Das Fahrverbot wurde auf Grund mehrmaliger Einträge in das Verkehrsregister verhängt.
Normalerweise gibt es ja erst ab 41 außerorts ein Fahrverbot.
Nun war der Verstoß laut Bußgeldbescheid am 23.10.2014. Damit wäre die 3 Monatsfrist doch verstrichen? Gelten bei "Wiederholungstätern" eventuell andere Fristen?
Zusätzlich ist kein Beweisfoto angehangen. Habe dieses noch nicht eingefordert, da ich davon ausgehe, dass sich dann die Frist verlängert. Ich traue dem Verkehrsamt sogar zu, dass es darauf spekuliert, dass ich dieses einfordere um die Frist noch wahren zu können.
Über euren Rat wie ich vorgehen solle, wäre ich sehr dankbar.
Liebe Grüße
Juri
Beste Antwort im Thema
Wer innerhalb eines Jahres zweimal oder öfters mehr als 25 km/h zu schnell ist, erhält ein Fahrverbot.
Ausschlaggebend für die Jahresfrist ist dabei der Tag der Ordnungswidrigkeit, nicht etwa das Zustelldatum.
Mein Rat: Halten Sie sich in Zukunft an die Vorschriften, erst recht, wenn Sie beruflich auf den
Führerschein angewiesen sind. Auch wenn einige Fahrer glauben, das Tempolimit sei nicht gerechtfertigt:
Wo kommen wir hin, wenn jeder die Vorschriften so auslegt, wie es ihm gerade passt, dann ist das Chaos
auf unseren Straßen perfekt.
Sie schreiben, dass Sie kein Raser sind, dann verstehe ich nur nicht, wieso sie schon öfters innerhalb
eines Jahres geblitzt wurden.
Ich bin knapp 60 Jahre alt, fahre seit rund 30 Jahren pro Jahr über 50.000 KM und habe bisher
noch nie angst um meine Fahrerlaubnis haben müssen, natürlich ärgere ich mich auch häufig über
m.E. unsinnige Tempolimits, aber das gibt mir nicht das Recht, es einfach zu ignorieren.
88 Antworten
Also was Fristen angeht, keine Ahnung.
Aber das Fahrverbot kommt bestimmt, weil du innerhalb eines Jahres das zweite mal mit mehr als 26km/h zu viel geblitzt wurdest. Also wenn du einmal mit 26 oder mehr drüber erwischt wurdest, darfst du ab da ein jahr lang nicht nochmal so schnell erwischt werden, sonst sinds 4 wochen laufen.
Der TE hat doch schon selber den Grund seines Fahrverbotes genannt.
Zitat:
Das Fahrverbot wurde auf Grund mehrmaliger Einträge in das Verkehrsregister verhängt.
oder
Zitat:
Die Strafe wurde damit gerechtfertigt, dass ich beharrlich die Pflichten einen KFZ-Führers missachte.
Wiederholungstäter, unbelehrbar, da gelten nun mal andere Regeln als für Einmal-oder Gelegenheitstäter.
Zitat:
@juri87 schrieb am 2. Februar 2015 um 11:08:03 Uhr:
Vielen Dank für die Belehrung. Ich halte mich ansonsten an die Verkehrsregeln.
Hm, das widerspricht aber dem hier:
Zitat:
Das Fahrverbot wurde auf Grund mehrmaliger Einträge in das Verkehrsregister verhängt.
Die Argumentation "mein Auto ist zu schnell" würde ich gegenüber der Behörde weglassen.
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Also ich heize ja auch gerne, und bei ner 3 spurigen Autobahn nachts 80 auszuschildern wäre mir auch keine Gesetzestreue wert.
ABER: Wenn ich doch schon einmal mit über 26km/h zu schnell geblitzt wurde, dann fahre ich doch wenigstens ein Jahr maximal 20 zu schnell? So was kann ich dann nicht verstehen, lockerer Gasfuß hin oder her.
Also auch wenn ich Dir alles Gute wünsche, im Endeffekt wird es heißen: Strafe löhnen, und einen Monat ohne lappen fahren. Ich kann dir nur sagen, dass dann jede Fahrt zum Schwitzkasten wird. Aber hey, gut um Gewicht zu verlieren. 😁
Zitat:
@juri87 schrieb am 2. Februar 2015 um 11:08:03 Uhr:
Vielen Dank für die Belehrung. Ich halte mich ansonsten an die Verkehrsregeln.Zum Thema: Die Ordnungswidrigkeit war am 23.10.2014 - der Bußgeldbescheid datiert auf den 26.01.2015.
Somit ist die Frist verstrichen oder sehe ich das Falsch. Was meinen Sie mit "Jahresfrist"?Und zum Thema Tempolimits und deren Einhaltung: Haben Sie mal am Verkehrsgeschehen in Hamburg teilgenommen?
Wer zb. mit 80 durch den Elbtunnel fährt wird von LKW- Fahrern sowas von zusammenguhupt, dass es sich gewaschen hat. Leider habe ich zugegebenermaßen auf freien Autobahnen ,dem JCW seid Dank, einen nervösen Gasfuß. Und wenn dann noch 3 freie Spuren mit unsinniger 80er Zone ausgeschildert werden, kann es schon passieren, dass ich diese übersehe. Und ich bin mir sicher da nicht der Einzige zu sein ;-).
Da bist Du gewiß nicht der einzige, aber das stört all die Moralapostel, Paragraphenreiter und Gut- bis Bessermenschen hier bei MT (und auch sonst im web) meist eher wenig... Da muss bei einer solchen Fragestellung zwanghaft der Zeigefinger erhoben werden und entsprechend überflüssige Kommentare in die Tastatur gehackt werden...🙄
Einfach drüber amüsieren!😛
Zur Sache:
Scheint ein Paradebeispiel für einen versierten Fachanwalt für Verkehrsrecht zu sein, da es hier mehrere Ansatzpunkte gibt, die Sanktion zu umgehen oder zumindest ein Fahrverbot zu verhindern.
Zunächst kann nach Akteneinsicht geprüft werden ob die Fristen eingehalten wurden (wobei ich da nicht allzu große Hoffnungen darauf setzen würde, Fehler sind heutzutage mit fortschreitender Automatisierung der Abläufe eher selten geworden). Dann kann man sich das Messverfahren und/oder die diesbezügliche Qualität der Schulung der Messbeasmten anschauen.
Wenn aber Fristen eingehalten und auch die Messung, bzw. die Durchführung korrekt waren, dann bleibt immer noch die Möglichkeit das Fahrverbot in eine erhöhte (meist verdoppelte) Geldbuße umzuwandeln (da brauchst Du aber wirklich gute Argumente und es hängt zudem von Deiner aktenkundigen Vorgeschichte ab) oder aber zumindest das Fahrvebot innerhalb von 4 Monaten in einen Zeitraum (Urlaub?) zu legen, der Deine Erwebstätigkeit möglichst gering beeinflußt.
Aber wie gesagt, die in Deinem individuellen Fall wirklich passende Strategie, kannst Du erst nach Akteneinsicht zusammen mit Deinem Anwalt festlegen, alles andere ist hier lediglich Glaskugelbeschau...😉
Eine RSV (möglichst ohne SB) ist bezüglich der Verfahrenskosten von Vorteil.
Zitat:
@letzterlude schrieb am 3. Februar 2015 um 09:41:10 Uhr:
Da bist Du gewiß nicht der einzige, aber das stört all die Moralapostel, Paragraphenreiter und Gut- bis Bessermenschen hier bei MT (und auch sonst im web) meist eher wenig... Da muss bei einer solchen Fragestellung zwanghaft der Zeigefinger erhoben werden und entsprechend überflüssige Kommentare in die Tastatur gehackt werden...🙄Einfach drüber amüsieren!😛
Natürlich kann und soll er sich gerne darüber amüsieren.
Andererseits: Das nun anstehende Fahrverbot wegen wiederholter Missachtung der Verkehrsregeln hat sich ja nun mal der TE eingebrockt, und nicht die Moralapostel hier.
Fragt sich also, wer hier mittelfristig amüsierter dreinblicken wird.😛
Übrigens: Ich bin vor bald 20 Jahren ebenfalls mal einen Monat wegen Missachtung der Geschwindigkeit mit dem ÖPNV unterwegs gewesen.
Allerdings habe ich mich nicht hingestellt und rabäääh, böses zu schnelles Auto, böse Regelmacher, böse Behörden, unschuldiger Matsches geplärrt.
Auch bin ich seither nicht mehr auffällig geworden, scheine meine Lektion gelernt zu haben.
Vielleicht ist es nämlich eher DAS was die "Gutmenschen" auf die Palme bringt:
Die permanente Tatsache, dass sich Autofahrer wie der TE als Opfer sehen, ohne die geringste Bereitschaft ihr Handeln zu überdenken.
Auto zu schnell, andere schuld, Autobahnen zu breit, Tempolimits zu unlogisch u.s.w.
Alle doof, ausser ich!
So gesehen, ist ein Monat Fahrverbot eigentlich viel zu wenig.
Hier gibt es keine Fristen, die sich am Tattag orientieren.
Das Fahrverbot, das sich auf -> §4 Abs.2 Bußgeldkatalog bezieht und mit "Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers ..." beginnt, ist keine Strafe, die mit einer einzelnen Tat zusammenhängt und deren Verjährungsfristen an dieser Tat, deren Tattag orientiert sind, sondern eine reine "Verwaltungsanordnung".
Die Verwaltungsanordnung kommt, wenn die zweite Tat rechtskräftig geworden ist. Denn erst dann steht fest, dass hier der "Doppelfehler" vor liegt. Eine Einspruchs- oder Widerspruchsmöglichkeit gibt es hier auch nicht, denn das ist nur die vorgegebene Konsequenz aus zwei rechtskräftig begangene Verstößen.
Ein Anwalt kann hier auch nichts machen. Der wäre beim zweiten Verstoß angesagt gewesen, um den vom Tisch zu bekommen, damit es nicht zu dem "Doppelfehler" kommt. Ist der erst mal da, dann ist der auch da.
Zitat:
@Matsches schrieb am 3. Februar 2015 um 09:45:21 Uhr:
Natürlich kann und soll er sich gerne darüber amüsieren.Zitat:
@letzterlude schrieb am 3. Februar 2015 um 09:41:10 Uhr:
Da bist Du gewiß nicht der einzige, aber das stört all die Moralapostel, Paragraphenreiter und Gut- bis Bessermenschen hier bei MT (und auch sonst im web) meist eher wenig... Da muss bei einer solchen Fragestellung zwanghaft der Zeigefinger erhoben werden und entsprechend überflüssige Kommentare in die Tastatur gehackt werden...🙄Einfach drüber amüsieren!😛
Andererseits: Das nun anstehende Fahrverbot wegen wiederholter Missachtung der Verkehrsregeln hat sich ja nun mal der TE eingebrockt, und nicht die Moralapostel hier.
Fragt sich also, wer hier amüsierter dreinblicken wird.😛
Du hast mich wohl nicht richtig verstanden...
Es ging lediglich um das übliche überflüssige Belehrungsgeschreibsel, welches nichts mit der eigentlichen Fragestellung des TE zu tun hat, aber von einigen Protagonisten grundsätzlich zwecks Egostreichlung zu Tastatur gebracht wird... Darüber kann man sich wirklich nur amüsieren...😉
Der Vorwurf als solcher ist hingegen ernst (gerade durch den Bezug zum Job) und ICH habe sein Anliegen zumindest auch ernst genommen und ihm nach bestem Wissen versucht eine Hilfestellung zu geben...
Damit er vielleicht am Ende auch noch in Bezug auf sein Verkehrsvergehen lachen kann(so sich sein Fahrverbot vermeiden lässt)...😉
Zitat:
@letzterlude schrieb am 3. Februar 2015 um 09:58:39 Uhr:
Der Vorwurf als solcher ist hingegen ernst (gerade durch den Bezug zum Job) ...
Sicherlich, nur der Ansatzpunkt ist der zweite Verstoß selbst, aber nicht mehr das Fahrverbot aus §4 Abs.2 für zwei (oder mehr) Verstöße.
Zitat:
Damit er vielleicht am Ende auch noch in Bezug auf sein Verkehrsvergehen lachen kann(so sich sein Fahrverbot vermeiden lässt)...😉
Das wird nichts.
Zitat:
@Roadwin schrieb am 3. Februar 2015 um 10:04:42 Uhr:
Sicherlich, nur der Ansatzpunkt ist der zweite Verstoß selbst, aber nicht mehr das Fahrverbot aus §4 Abs.2 für zwei (oder mehr) Verstöße.Zitat:
@letzterlude schrieb am 3. Februar 2015 um 09:58:39 Uhr:
Der Vorwurf als solcher ist hingegen ernst (gerade durch den Bezug zum Job) ...
Zitat:
@Roadwin schrieb am 3. Februar 2015 um 10:04:42 Uhr:
Das wird nichts.Zitat:
Damit er vielleicht am Ende auch noch in Bezug auf sein Verkehrsvergehen lachen kann(so sich sein Fahrverbot vermeiden lässt)...😉
Würde ich so pauschal, ohne konkrete Einzelheiten zu kennen, nicht sagen...
Wenn ich den § richtig interpretiere, kann er lediglich die Schiene über die Fristen nicht fahren, die Möglichkeiten (z.B.), die Korrektheit der Messung anzuzweifeln oder ggf. dass der TE nicht der Fahrzeugführer war bliebe ihm ja noch.
Es mag nicht sehr wahrscheinlich sein, dass es funktioniert, aber auf einen Versuch (gerade wegen der Jobgeschichte) würde ich es durchaus ankommen lassen.
Zitat:
@Matsches schrieb am 3. Februar 2015 um 09:45:21 Uhr:
Natürlich kann und soll er sich gerne darüber amüsieren.Zitat:
@letzterlude schrieb am 3. Februar 2015 um 09:41:10 Uhr:
Da bist Du gewiß nicht der einzige, aber das stört all die Moralapostel, Paragraphenreiter und Gut- bis Bessermenschen hier bei MT (und auch sonst im web) meist eher wenig... Da muss bei einer solchen Fragestellung zwanghaft der Zeigefinger erhoben werden und entsprechend überflüssige Kommentare in die Tastatur gehackt werden...🙄Einfach drüber amüsieren!😛
Andererseits: Das nun anstehende Fahrverbot wegen wiederholter Missachtung der Verkehrsregeln hat sich ja nun mal der TE eingebrockt, und nicht die Moralapostel hier.
Fragt sich also, wer hier mittelfristig amüsierter dreinblicken wird.😛
Übrigens: Ich bin vor bald 20 Jahren ebenfalls mal einen Monat wegen Missachtung der Geschwindigkeit mit dem ÖPNV unterwegs gewesen.
Allerdings habe ich mich nicht hingestellt und rabäääh, böses zu schnelles Auto, böse Regelmacher, böse Behörden, unschuldiger Matsches geplärrt.
Auch bin ich seither nicht mehr auffällig geworden, scheine meine Lektion gelernt zu haben.Vielleicht ist es nämlich eher DAS was die "Gutmenschen" auf die Palme bringt:
Die permanente Tatsache, dass sich Autofahrer wie der TE als Opfer sehen, ohne die geringste Bereitschaft ihr Handeln zu überdenken.
Auto zu schnell, andere schuld, Autobahnen zu breit, Tempolimits zu unlogisch u.s.w.
Alle doof, ausser ich!So gesehen, ist ein Monat Fahrverbot eigentlich viel zu wenig.
Diese Meinung und die gemachten Erfahrungen bleiben Dir selbstverständlich unbenommen, aber wie wäre es wenn Du (und die anderen Spezialisten diesbezüglich) anderen usern, eine andere Sicht der Dinge zugestehst und auf Belehrungen, Zurechtweisungen und unerwünschte Lebensberatung verzichtest?
Der eine sieht es so wie Du und zieht die gleichen Konsequenzen, der andere hat eine andere Sicht der Dinge und geht (u.U.) erfolgreich gegen einen Bußgeldbescheid an...
Beide sind nun mit ihrem Verhalten (hoffentlich) glücklich, sollten sich aber hüten dieses zwanghaft zu verallgemeinern und vor allem ihren Missionierungsdrang unter Kontrolle bringen.
Leben und leben lassen, es ist so simpel...
Zitat:
@letzterlude schrieb am 3. Februar 2015 um 10:25:55 Uhr:
..., die Möglichkeiten (z.B.), die Korrektheit der Messung anzuzweifeln oder ggf. dass der TE nicht der Fahrzeugführer war bliebe ihm ja noch.
Bei dem hier angeordneten Fahrverbot geht es nicht um einen einzelnen Verstoß selbst.
Hier ist die selbe Situation, wie die Probezeitauflagen oder Folgen bei Überschreitung der Punktegrenze. Diese Konsequenzen kommen, wenn der auslösende Verstoß oder die auslösenden Verstöße bereits Geschichte, rechtskräftig ist.
Derartige Dinge können überhaupt nicht angeordnet werden, wenn die dafür notwendigen "Zugangsberechtigungen", die auslösenden OWIs sich noch "in der Klärung" befinden und keine Rechtskraft erlangt haben.
Zitat:
@Roadwin schrieb am 3. Februar 2015 um 10:34:58 Uhr:
Bei dem hier angeordneten Fahrverbot geht es nicht um einen einzelnen Verstoß selbst.Zitat:
@letzterlude schrieb am 3. Februar 2015 um 10:25:55 Uhr:
..., die Möglichkeiten (z.B.), die Korrektheit der Messung anzuzweifeln oder ggf. dass der TE nicht der Fahrzeugführer war bliebe ihm ja noch.Hier ist die selbe Situation, wie die Probezeitauflagen oder Folgen bei Überschreitung der Punktegrenze. Diese Konsequenzen kommen, wenn der auslösende Verstoß oder die auslösenden Verstöße bereits Geschichte, rechtskräftig ist.
Derartige Dinge können überhaupt nicht angeordnet werden, wenn die dafür notwendigen "Zugangsberechtigungen", die auslösenden OWIs sich noch "in der Klärung" befinden und keine Rechtskraft erlangt haben.
Dann passt hier aber irgendetwas nicht oder ist vom TE unglücklich ausgedrückt worden...
Sein Ausgangsposting liest sich für mich so, dass das Fahrverbot mit dem (noch nicht rechtskräftigem) letzten Bußgeldbescheid in Verbindung steht, also keine hiervon unabhängige allein aufgrund älterer Vergehen verhängte Sanktion ist.
Dass es sich auf vorhergehende Verstöße bezieht, ist m. E. so nicht ersichtlich; oder habe ich etwas überlesen?
Zitat:
@Lewellyn schrieb am 3. Februar 2015 um 07:36:40 Uhr:
Die Argumentation "mein Auto ist zu schnell" würde ich gegenüber der Behörde weglassen.
Ein langjähriger Bekannter (Rentner und wiederholter Opel-Zu-Schnell-Fahrer) sagte mir, daß sein PKW-Führerschein auf max.100PS beschränkt wurde. Kann die FS-Behörde sowas anordnen oder hat er gesponnen?