Wohnwagen ziehen, wenn ja, wie und welchen ist erlaubt?

Audi A6 C5/4B

Hallo an alle 4B Fahrer,

da ich eventuell noch die Möglichkeit habe, diesen Sommer einen Wohnwagen in den Urlaub zu nehmen frage ich mich, was ich ziehen darf.

gefahren wird mit einem a6 2.5 tdi handschalter limo. den wohnwagen habe ich mir angeschaut, ist von einem bekannten. hat 2 achsen und 1800 kilogramm gewicht.

da frag ich mich, darf ich den überhaupt mit dem dicken ziehen? Braucht man einen extra schein?
Hält das der dicke aus oder soll man solche aktionen grundsätzlich sein lassen.

Gruß

a6wolf25

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von a6wolf25



Zitat:

Original geschrieben von derSentinel


Kann es sein das Deine Fahrschule schon etwas länger her ist ??
Sowas lernt man dort ! 😉
Schaust Du auf 1.Achslast, 2.zulässige Anhängerlast und 3.Führerschein ! 🙂
Wenn Du laut Führerschein schon keinen Anhänger fahren darfst hat sich Punkt 1 u 2 schon erledigt !
ich glaube, dass bei dir die fahrschule schon etwas länger vorbei ist. bitte verbreite hier nicht dein halbwissen

im teil 1 steht, dass ich 1700 kg ziehen darf. ist zwar ordentlich, könnte aber mehr sein 😁

Was für halbwissen?

Mir scheints, dass du null Ahnung hast, slawa.

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Zitat:

Original geschrieben von derSentinel



Zitat:

Original geschrieben von birscherl


für einen 2-achsigen Anhänger brauchst du einen LKW-Schein, weil die Gesamtzahl der Achsen >3 ist. Die Wohnanhänger mit "2" Achsen sind aber keine, sondern Tandemachsen, deren Abstand <1 m ist und daher als 1 Achse gezählt werden.
Das wird ja immer schlimmer. ....
man benötigt keinen Lkw Schein da es hierbei um die Gesammasse geht die unter 7,5 t liegt
Mit dem alten Schein darf man noch bis 7,5 t fahren. .. mit dem neuen Schein nicht mehr. ... was damit aber immer noch nichts zu tun hat !!!!
Die AuAchszahl spielt bei der Mauterhebung eine wesentliche Rolle. (LKW über 7,5t mit Anhänger)

Nein, das wird nicht immer schlimmer. Mit der alten Klasse 3 ist die Achsanzahl auf 3 beschränkt, drum sollte der TE schauen, was für einen Führerschein er hat. Der inweis ist durchaus wichtig.

ich helf euch mal....der TE dürfte seine Pappe max. 4 Jahre haben 🙄

Zitat:

Original geschrieben von cyber-alf


ich helf euch mal....der TE dürfte seine Pappe max. 4 Jahre haben 🙄

Wenn ich mich nicht irre darf er dann keine Tandemachse fahren? oder 😕😕😕

Zitat:

Original geschrieben von cyber-alf


ich helf euch mal....der TE dürfte seine Pappe max. 4 Jahre haben 🙄

Und?

Hat er die Fahrschule mit oder ohne Anhänger gemacht ?? 😕

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Hinsichtlich der Anhängelast und der gesamten davon betroffenen Systematik liegt
@Commander RS richtig.

Da hier die Frage auftauchte ob TE Tandemachsen fahren darf (@zwoachter4b):

Ja, das darf er sowohl nach altem, als auch nach neuem FE-Recht.

Die Einhaltung der Vorschriften nach § 42 Straßenverkehrszulassungsordnung ist schön und gut. Ein Verstoß würde eine VOWi darstellen - bei einem Verkehrsunfall etc. evtl. sogar zu Problemen mit der Versicherung führen.
Vielmehr würde mir aber der § 21 StVG sorgen machen. Ein Verstoß würde ein Vergehen (Fahren ohne FE) darstellen und das ist teuer, sowie punktreich.

Aufgrund des Hin und Her im Thread habe ich unten eine Grafik hochgeladen. Darin dargestellt, die Klassen vor und nach der Rechtsänderung. Hinsichtlich der alten Klassen gilt eine Besitzstandsregelung, aber das wurde hier schon erwähnt.

An den TE:
Sollte die zulässige Gesamtmasse (früher zGG.) des Anhängers höher sein als das Leergewicht/Leermasse deines 4b sein, dann benötigst du Klasse BE oder nach altem Recht Klasse 3.

Alle Angaben nicht rechtsverbindlich. Sollte jemand rechtsverbindliche Auskünfte benötigen, kann er sich an die primär zuständige Stelle, hier Fahrerlaubnisbehörde wenden.

Zitat:

Original geschrieben von CommanderRS



Zitat:

Original geschrieben von birscherl


na, dann beleg doch mal deine "tatsächliche Anhängelast" ...

hab ich doch schon: weiter oben: §42 StVZO. Es geht nur um die tatsächliche Anhängelast.

und jetzt kommst du...

§ 42 Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen und Leergewicht.
(1) Die gezogene Anhängelast darf bei
1. Personenkraftwagen, ausgenommen solcher nach Nummer 2, und Lastkraftwagen, ausgenommen solcher nach Nummer 3, weder das zulässige Gesamtgewicht,
2. Personenkraftwagen, die gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG Geländefahrzeuge sind, weder das 1,5 fache des zulässigen Gesamtgewichts,
3. Lastkraftwagen in Zügen mit durchgehender Bremsanlage weder das 1,5 fache des zulässigen Gesamtgewichts
des ziehenden Fahrzeugs noch den etwa vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert übersteigen. Bei Personenkraftwagen nach Nummer 1 oder 2 darf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich Stützlast) jedoch in keinem Fall mehr als 3500 kg betragen. Die Anhängelast bei Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 und bei motorisierten Krankenfahrstühlen darf höchstens 50 Prozent der Leermasse des Fahrzeugs betragen.
(2) Hinter Krafträdern und Personenkraftwagen dürfen Anhänger ohne ausreichende eigene Bremse nur mitgeführt werden, wenn das ziehende Fahrzeug Allradbremse und der Anhänger nur eine Achse hat; Krafträder gelten trotz getrennter Bedienungseinrichtungen für die Vorderrad- und Hinterradbremse als Fahrzeuge mit Allradbremse, Krafträder mit Beiwagen jedoch nur dann, wenn auch das Beiwagenrad eine Bremse hat. Werden einachsige Anhänger ohne bauartbedingt ausreichende eigene Bremse mitgeführt, so darf die Anhängelast höchstens die Hälfte des um 75 kg erhöhten Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, aber nicht mehr als 750 kg betragen.
(2 a) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Abschleppen von betriebsunfähigen Fahrzeugen.
(3) Das Leergewicht ist das Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs ohne austauschbare Ladungsträger (Behälter, die dazu bestimmt und geeignet sind, Ladungen aufzunehmen und auf oder an verschiedenen Trägerfahrzeugen verwendet zu werden, wie Container, Wechselbehälter), aber mit zu 90 % gefüllten eingebauten Kraftstoffbehältern und zu 100 % gefüllten Systemen für andere Flüssigkeiten (ausgenommen Systeme für gebrauchtes Wasser) einschließlich des Gewichts aller im Betrieb mitgeführten Ausrüstungsteile (z. B. Ersatzräder und -bereifung, Ersatzteile, Werkzeug, Wagenheber, Feuerlöscher, Aufsteckwände, Planengestell mit Planenbügeln und Planenlatten oder Planenstangen, Plane, Gleitschutzeinrichtungen, Belastungsgewichte), bei anderen Kraftfahrzeugen als Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 zuzüglich 75 kg als Fahrergewicht. Austauschbare Ladungsträger, die Fahrzeuge miteinander verbinden oder Zugkräfte übertragen, sind Fahrzeugteile.

Fe

Zitat:

Original geschrieben von derSentinel


@quattro_28

Zitat:

Original geschrieben von derSentinel



Zitat:

Hinzu kommt dass man die Stützlast (70Kg ?) aufrechnen darf, da sie das Gewicht der Zugmaschine bzw. deren Achslast erhöht.

Das man die Stützlst des Haken vom Anhäger abziehen darf halte ich für ein Gerücht... das wird Dir die BAG dann auch Erklären ! 😉
Zumindest hab ich das so noch nie gehört/gelesen.... Kannst Du das irgendwie belegen ??

mfg Senti

Hi Senti,

zu dem Thema gab es schon mal einen Fred, evtl. im 4A-Forum. Da wurde genauso gestitten und diskutiert. Wie hier schon gepostet wurde regelt das der §42 STZVO, allerdings in unverständlichem Amts-Deutsch.
Es geht also um die "Anhängelast", nicht um das zul. Gesamtgewicht der anzuhängenden last. Im Schein steht ja auch "max. Anhängelast" und nicht "zul. Gesamtgewicht des zu ziehenden Anhängers".
Was die Stützlast betrifft regelt das ein Gesetzt, ein Naturgesetz. Bei einer Kontrolle werden die Achsen einzeln gewogen, aus der Summe ergeben sich die Gewichte. Stützt sich nun ein Anhänger mit z.B. 75Kg auf der Zugmaschine ab, wird der Anhänger dadurch 75Kg leichter und die Zugmaschine 75Kg schwerer. dabei sind natürlich die zul. Achslasten zu beachten.
Stell dich einfach mal auf eine Personenwaage und stütze dich am Waschbecken ab und beobachte was die Waage anzeigt.
Das ganze ist hier noch mal ganz gut beschrieben:
http://www.kuhnert-anhaenger.de/lasten.html

liebe Grüße
und viel Spaß beim weiteren Diskutieren
Mike

Der Wortlaut ist zulässige Gesamtmasse, und nicht tatsächliche Gesamtmasse...

Habe da nämlich auch schonmal doof aus der Wäsche geguckt...

Meiner darf laut schein auch 1800kg ziehen...
Hat ein zulässiges Gesamtgewicht von 2000kg.
Leergewicht : 1540kg
Ergo darf ich mit meiner Klasse B nur 1500kg ziehen...
Ansonsten werden die Gesamten 3,5 Tonnen überschritten.

Es darf auch nicht ein leerer 2 Tonner gezogen werden, da ist der Rat den Wohnwagen nicht so voll zu packen eventuell fehl am Platz, da hier immer von "zulässiger Gesamtmasse" ausgegangen wird und nicht von "tatsächlicher Gesamtmasse" !

das eine Bezieht sich auf die Führerscheinklasse, da hast Du Recht. Das andere bezieht sich auf die Fahrzeugdaten.
Ich beziehe mich auf die Fahrzeugdaten (Der §42 beschreibt ja auch nicht den Führerschein) und bin bekennender Jünger der Führerscheinklasse 3. Andere würden evtl. auch sagen "ein alter Sack" 😁

Die FeV bezieht sich bei Klasse B auf zulässige Gesamtmasse des Anhängers/Leermasse des Zugfahrzeugs und max. 3500 zulässige Gesamtmasse des Zuges (also komplett).....
.....bitte nicht mit den Angaben in § 42 Straßenverkerhszulassungsordnung zusammenschmeißen.

Die zwei Vorschriften sind unbedingt voneinander getrennt zu beachten und haben nichts miteinander zu tun.

Zitat:

Original geschrieben von quattro_28


das eine Bezieht sich auf die Führerscheinklasse, da hast Du Recht. Das andere bezieht sich auf die Fahrzeugdaten.
Ich beziehe mich auf die Fahrzeugdaten (Der §42 beschreibt ja auch nicht den Führerschein) und bin bekennender Jünger der Führerscheinklasse 3. Andere würden evtl. auch sagen "ein alter Sack" 😁

sagte ich doch...
...Der §42 beschreibt ja auch nicht den Führerschein...

Zitat:

Original geschrieben von quattro_28



sagte ich doch...
...Der §42 beschreibt ja auch nicht den Führerschein...

Hast ja auch vollkommen Recht.

Ich meinte den Poster zuvor.

Wie du, habe ich auch den alten rosa Lappen....da macht man sich um soetwas irgendwie keine Gedanken.......Klasse 2 habe ich auch noch....aber von jetzt auf gleich nen Sattelzug oder nen 40 Tonnen Zug mit 8 Achsen tät ich mich - so glaube ich - nicht trauen......da vergisst man schnell mal wie lang die sind.....und mit ner Zwischensplitschaltung bin ich auch noch nie gefahren......

ah so...🙂
2er fehlt mir, hab "nur" 1er u. 3er. Rosa-lappen hatte ich, hab ich umgetauscht gegen das praktische Kärtle. Jetzt hab ich Buchstabensalat 😁

Zitat:

Original geschrieben von quattro_28



ah so...🙂
2er fehlt mir, hab "nur" 1er u. 3er. Rosa-lappen hatte ich, hab ich umgetauscht gegen das praktische Kärtle. Jetzt hab ich Buchstabensalat 😁

Den 1er hab ich nicht...der würd mich wahrscheinlich das Leben kosten. Deswegen fahr ich auch lieber den gemütlichen Allroad.....da haben die Flausen im Kopf nicht so viel Nahrung.

Zitat:

Original geschrieben von Hans333


......da vergisst man schnell mal wie lang die sind.....und mit ner Zwischensplitschaltung bin ich auch noch nie gefahren......

Das vergisst Du da drin nicht so schnell, die Größe macht sich permanent bemerkbar 😉

Und das schalten ist auch kein Hexenwerk. Je nach Gewicht fährst Du im 3. bis 5. Gang an, gehst dann jeweils 2 (max. 3) Gänge höher und ab dem 12. gangweise bis zur 16 hoch. Gesplittet wird eigentlich nur im Berg zwischen 12. und 16. Gang 😁

ich habe den 1er und fahre alle Gänge voll aus 😁

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