Wohnwagen ziehen, wenn ja, wie und welchen ist erlaubt?

Audi A6 C5/4B

Hallo an alle 4B Fahrer,

da ich eventuell noch die Möglichkeit habe, diesen Sommer einen Wohnwagen in den Urlaub zu nehmen frage ich mich, was ich ziehen darf.

gefahren wird mit einem a6 2.5 tdi handschalter limo. den wohnwagen habe ich mir angeschaut, ist von einem bekannten. hat 2 achsen und 1800 kilogramm gewicht.

da frag ich mich, darf ich den überhaupt mit dem dicken ziehen? Braucht man einen extra schein?
Hält das der dicke aus oder soll man solche aktionen grundsätzlich sein lassen.

Gruß

a6wolf25

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von a6wolf25



Zitat:

Original geschrieben von derSentinel


Kann es sein das Deine Fahrschule schon etwas länger her ist ??
Sowas lernt man dort ! 😉
Schaust Du auf 1.Achslast, 2.zulässige Anhängerlast und 3.Führerschein ! 🙂
Wenn Du laut Führerschein schon keinen Anhänger fahren darfst hat sich Punkt 1 u 2 schon erledigt !
ich glaube, dass bei dir die fahrschule schon etwas länger vorbei ist. bitte verbreite hier nicht dein halbwissen

im teil 1 steht, dass ich 1700 kg ziehen darf. ist zwar ordentlich, könnte aber mehr sein 😁

Was für halbwissen?

Mir scheints, dass du null Ahnung hast, slawa.

46 weitere Antworten
46 Antworten

die 1800kg werden dann auch das zulässige Gesamtgewicht sein. Darfst halt nicht bis zur Oberkante vollladen.
Sonst mal aufn Recyclinghof o.ä. fahren und nachwiegen, was der Hänger so wiegt. Kostet meist nicht viel. oder bei nem Betonwerk mal fragen und paar Euro für die Kaffeekasse mitnehmen.
Es zählt da nicht das max. zulässige Gesamtgewicht des Hängers, sondern "nur" das tatsächliche Gesamtgewicht.

Zitat:

Original geschrieben von derSentinel


@quattro_28

Zitat:

Original geschrieben von derSentinel



Zitat:

Hinzu kommt dass man die Stützlast (70Kg ?) aufrechnen darf, da sie das Gewicht der Zugmaschine bzw. deren Achslast erhöht.

Das man die Stützlst des Haken vom Anhäger abziehen darf halte ich für ein Gerücht... das wird Dir die BAG dann auch Erklären ! 😉
Zumindest hab ich das so noch nie gehört/gelesen.... Kannst Du das irgendwie belegen ??

mfg Senti

Ist das BAG (Bundesamt für Güterverkehr) überhaupt dafür zuständig??

a6wolf: in welchen Jahr hast du deinen Führerschein gemacht ?

Da werden wieder Gesetzte durcheinandergewürfelt...
Zuständig ist §42 StVZO

und für den Lappen

§6 FeV

an den TE: Kannst da ja mal googeln.

Zitat:

… Ist das BAG (Bundesamt für Güterverkehr) überhaupt dafür zuständig??

Nö. Die BAG ist nur für den gewerblichen Güter- und Personenkrafverkehr zuständig.

Ähnliche Themen

Zitat:

Original geschrieben von CommanderRS


… Es zählt da nicht das max. zulässige Gesamtgewicht des Hängers, sondern "nur" das tatsächliche Gesamtgewicht.

Wo "da" zählt das tatsächliche Gewicht? Beim Fahren mit Hänger gilt ausschließlich das zGg und nie das tatsächliche Gewicht.

Zitat:

Original geschrieben von zwoachter4b



Zitat:

Original geschrieben von derSentinel


@quattro_28

Zitat:

Original geschrieben von zwoachter4b



Zitat:

Original geschrieben von derSentinel


Das man die Stützlst des Haken vom Anhäger abziehen darf halte ich für ein Gerücht... das wird Dir die BAG dann auch Erklären ! 😉
Zumindest hab ich das so noch nie gehört/gelesen.... Kannst Du das irgendwie belegen ??

mfg Senti

Ist das BAG (Bundesamt für Güterverkehr) überhaupt dafür zuständig??

Ja, wenn die Polizei nicht stoppt dann die BAG ! Alles was angehangen wird... oder Transporter mit Ladefläche.

.... die schauen dann aber richtig!

Zitat:

Original geschrieben von derSentinel



Zitat:

Original geschrieben von zwoachter4b

Zitat:

Original geschrieben von derSentinel



Zitat:

Original geschrieben von zwoachter4b



Ist das BAG (Bundesamt für Güterverkehr) überhaupt dafür zuständig??
Ja, wenn die Polizei nicht stoppt dann die BAG ! Alles was angehangen wird... oder Transporter mit Ladefläche.
.... die schauen dann aber richtig!

Kann ich mir nicht vorstellen das die sich damit auseinander setzten,fällt doch gar nicht in deren Zuständigkeitsbereich

Also ich kenn das aus der Fahrschule noch so: Das gesamtgewicht vom Hänger darf das Leergewicht vom Auto nicht überschreiten und das Gesamte gespann darf nicht schwerer sein als 3,5T

Zumindest wenn wam Führescheinklasse B hat

spielt das dann auch ne rolle ob 1 oder 2 achsen und gebremst oder ungebremst?

hab das thema nie richtig kapiert 😁

sebastian

Zitat:

Original geschrieben von birscherl



Zitat:

Original geschrieben von CommanderRS


… Es zählt da nicht das max. zulässige Gesamtgewicht des Hängers, sondern "nur" das tatsächliche Gesamtgewicht.
Wo "da" zählt das tatsächliche Gewicht? Beim Fahren mit Hänger gilt ausschließlich das zGg und nie das tatsächliche Gewicht.

Bullshit: Es zählt nur die

tatsächliche Anhängelast

. Wenn du was anderes meinst, dann bitte mit Gesetzestext belegen und keine Stammtischweisheiten verbreiten.

für einen 2-achsigen Anhänger brauchst du einen LKW-Schein, weil die Gesamtzahl der Achsen >3 ist. Die Wohnanhänger mit "2" Achsen sind aber keine, sondern Tandemachsen, deren Abstand <1 m ist und daher als 1 Achse gezählt werden.

Zitat:

Original geschrieben von CommanderRS



Zitat:

Original geschrieben von birscherl


Wo "da" zählt das tatsächliche Gewicht? Beim Fahren mit Hänger gilt ausschließlich das zGg und nie das tatsächliche Gewicht.

Bullshit: Es zählt nur die tatsächliche Anhängelast. Wenn du was anderes meinst, dann bitte mit Gesetzestext belegen und keine Stammtischweisheiten verbreiten.

na, dann beleg doch mal deine "tatsächliche Anhängelast" ...

Zitat:

Original geschrieben von AstraFreak84


Also ich kenn das aus der Fahrschule noch so: Das gesamtgewicht vom Hänger darf das Leergewicht vom Auto nicht überschreiten und das Gesamte gespann darf nicht schwerer sein als 3,5T

Zumindest wenn wam Führescheinklasse B hat

Mit den Klassen wirds komplizierter. Ich weiß ja nicht, was für nen Lappen der TE hat.

Mit dem alten 3er darf man bis 7500kg fahren, dazu noch Anhänger die das 1,5 fache des Zugfahrzeugs zGG haben dürfen. Gab sogar noch ne Sonderregelung für bestimmte Sattelzüge. Da darfst mit der alten Kl. 3 knapp über 22to. fahren. 😰

Zitat:

Original geschrieben von birscherl


für einen 2-achsigen Anhänger brauchst du einen LKW-Schein, weil die Gesamtzahl der Achsen >3 ist. Die Wohnanhänger mit "2" Achsen sind aber keine, sondern Tandemachsen, deren Abstand <1 m ist und daher als 1 Achse gezählt werden.

Das wird ja immer schlimmer. ....

man benötigt keinen Lkw Schein da es hierbei um die Gesammasse geht die unter 7,5 t liegt

Mit dem alten Schein darf man noch bis 7,5 t fahren. .. mit dem neuen Schein nicht mehr. ... was damit aber immer noch nichts zu tun hat !!!!

Die AuAchszahl spielt bei der Mauterhebung eine wesentliche Rolle. (LKW über 7,5t mit Anhänger)

Zitat:

Original geschrieben von birscherl



Zitat:

Original geschrieben von CommanderRS


Bullshit: Es zählt nur die tatsächliche Anhängelast. Wenn du was anderes meinst, dann bitte mit Gesetzestext belegen und keine Stammtischweisheiten verbreiten.

na, dann beleg doch mal deine "tatsächliche Anhängelast" ...

hab ich doch schon: weiter oben: §42 StVZO. Es geht nur um die tatsächliche Anhängelast.

und jetzt kommst du...

§ 42 Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen und Leergewicht.
(1) Die gezogene Anhängelast darf bei
1. Personenkraftwagen, ausgenommen solcher nach Nummer 2, und Lastkraftwagen, ausgenommen solcher nach Nummer 3, weder das zulässige Gesamtgewicht,
2. Personenkraftwagen, die gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG Geländefahrzeuge sind, weder das 1,5 fache des zulässigen Gesamtgewichts,
3. Lastkraftwagen in Zügen mit durchgehender Bremsanlage weder das 1,5 fache des zulässigen Gesamtgewichts
des ziehenden Fahrzeugs noch den etwa vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert übersteigen. Bei Personenkraftwagen nach Nummer 1 oder 2 darf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich Stützlast) jedoch in keinem Fall mehr als 3500 kg betragen. Die Anhängelast bei Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 und bei motorisierten Krankenfahrstühlen darf höchstens 50 Prozent der Leermasse des Fahrzeugs betragen.
(2) Hinter Krafträdern und Personenkraftwagen dürfen Anhänger ohne ausreichende eigene Bremse nur mitgeführt werden, wenn das ziehende Fahrzeug Allradbremse und der Anhänger nur eine Achse hat; Krafträder gelten trotz getrennter Bedienungseinrichtungen für die Vorderrad- und Hinterradbremse als Fahrzeuge mit Allradbremse, Krafträder mit Beiwagen jedoch nur dann, wenn auch das Beiwagenrad eine Bremse hat. Werden einachsige Anhänger ohne bauartbedingt ausreichende eigene Bremse mitgeführt, so darf die Anhängelast höchstens die Hälfte des um 75 kg erhöhten Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, aber nicht mehr als 750 kg betragen.
(2 a) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Abschleppen von betriebsunfähigen Fahrzeugen.
(3) Das Leergewicht ist das Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs ohne austauschbare Ladungsträger (Behälter, die dazu bestimmt und geeignet sind, Ladungen aufzunehmen und auf oder an verschiedenen Trägerfahrzeugen verwendet zu werden, wie Container, Wechselbehälter), aber mit zu 90 % gefüllten eingebauten Kraftstoffbehältern und zu 100 % gefüllten Systemen für andere Flüssigkeiten (ausgenommen Systeme für gebrauchtes Wasser) einschließlich des Gewichts aller im Betrieb mitgeführten Ausrüstungsteile (z. B. Ersatzräder und -bereifung, Ersatzteile, Werkzeug, Wagenheber, Feuerlöscher, Aufsteckwände, Planengestell mit Planenbügeln und Planenlatten oder Planenstangen, Plane, Gleitschutzeinrichtungen, Belastungsgewichte), bei anderen Kraftfahrzeugen als Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 zuzüglich 75 kg als Fahrergewicht. Austauschbare Ladungsträger, die Fahrzeuge miteinander verbinden oder Zugkräfte übertragen, sind Fahrzeugteile.

Deine Antwort
Ähnliche Themen