Wohnwagen angemeldet / versichert ohne TÜV in Österreich
Hallo zusammen,
Google und die Motortalk-Suche spucken unzählige widersprüchliche Beiträge aus, daher frag ich mal nach dem aktuellen Stand 2018
Problem:
Mein Wohnwagen steht mit deutsche Kennzeichen zugelassen und Haftpflichtversichert in Österreich. Die letzte TÜV Untersuchung war 2012.
Wie bekomme ich den Wohnwagen zurück nach NRW?
Neue Reifen aufziehen, Auflaufbremse prüfen. Dann bis zur Grenze Walserberg fahren (sofern technisch einwandfrei) und dort zum nächstgelegenen TÜV Prüfer (das wäre dann ein Autohaus in Piding) um sich eine neue Plakette zu holen?
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@Taxler222 schrieb am 21. Mai 2018 um 15:53:32 Uhr:
Das stimmt bedingt, eine private Garageneinfahrt z.B. kann z.B. als „öffentlich” gerechnet werden, steht das Fahrzeug jedoch hinter einem Tor, oder auf eingezäuntem Grund ist es definitiv nicht öffentlich.Auf einem Anhänger ist es Ladung, man kann jedoch um ganz sicher zu gehen das Kennzeichen einfach abdecken damit es ja keine Missverständnisse gibt. ;-)
Das hat nicht mit Öffendlich zu tun.
Laut Gesetz MUß ein angemeldetes Fahrzeug die Prüfpflichten einhalten.
Egal wo es steht.
Zitat:
In Deutschland gilt eine Pflicht zur regelmäßigen Hauptuntersuchung für sämtliche zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeuge.
Zitat ende
Das gild natürlich auch für Fahrzeuge die auf den Hinterhof stehen 🙂
94 Antworten
Das würde aber heißen, wenn Du in Amsterdam landest und einen Mietwagen nimmst, mußt Du ihn an der Grenze stehen lassen?
Entweder ist das ein fester Blödsinn oder ein blödes Gesetz, ehrlich.
Würde ich überprüfen.
Zitat:
@DerMitBlaubaerTanzt schrieb am 21. Mai 2018 um 18:21:28 Uhr:
Als Deutscher darfst du kein im Ausland zugelassenes Fahrzeug in Deutschland führen.
Doch, darfst Du!!! Das setzt aber voraus das Du für das im Ausland zugelassene Fahrzeug die KFZ Steuer in Deutschland entrichtest...(zusätzlich zu der im Anmeldeland ggf gezahlten) und zwar für ein Jahr im Voraus. Zuviel gezahlte Steuer wird bei Ausserbetriebnahme/Abmeldung im Anmeldeland gegen Nachweis ertattet. Ausnahmen gibt es im Transportgewerbe, im Reisegewerbe und für Mietwagen, Landwirtschaft und Schausteller
Aber das kann doch kein Riesenbetrag sein für einen Anhänger, außerdem willst Du ja den Wohnwagen eh weiter betreiben, oder?
Vielleicht ist das doch eine Lösungsmöglichkeit, um Dein Schätzchen heim zu bringen.
Zitat:
@4Takt schrieb am 21. Mai 2018 um 18:07:47 Uhr:
Zitat:
@zille1976 schrieb am 21. Mai 2018 um 17:43:50 Uhr:
Für ein deutsches Kurzeitkennzeichen brauche ich TÜV!!
Nein, nicht für die direkte Fahrt zu einer Prüfstelle.
Das wird dann da vermerkt, das du damit nur zum TÜV und zurück fahren darfst.
Aber ich lasse dich jetzt in Ruhe mit deinem Halbwissen. Glaubst uns ja sowieso nix.
Richtig! Für die direkte Fahrt zu einer Prüfstelle. In dem Kreis in dem das Kennzeichen beantragt wurde plus angrenzenden Kreis.
"Es sei denn, die Fahrt führt zu einer Prüfstelle im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat; oder zur nächstgelegenen Werkstatt, zwecks unmittelbarer Behebung "erheblicher oder geringer Mängel". Auch der Terminus "nächstgelegene Werkstatt" ist definiert: Sie soll sich entweder im Zulassungsbezirk des Kennzeichenkürzels befinden, maximal aber in einem "angrenzenden Bezirk"."
Also willst du jetzt erzählen, dass einzig korrekte Vorgehen wäre:
1) 1000 km nach Österreich fahren, Kennzeichen abmontieren
2) Mit den Kennzeichen 1000km nach NRW zurück und Wohnwagen abmelden.
3) Versicherung kündigen.
4) Neue Versicherung abschließen für Kurzkennzeichen.
5) In Bad Reichenhall Kurzkennzeicheh beantragen.
6) Zum Wohnwagen, KKZs anbringen und zum TÜV nach Deutschland
7) Dann mit KKZs nach NRW
8) Wohnwagen dort wieder anmelden
9) Alte Versicherung aktivieren
Sorry, aber ich glaube nicht, dass das die offizielle Lösung ist. Abgesehen davon löste diese nicht das Problem von Punkt 6 - das Fahren ohne gültigen TÜV in Österreich.
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Meine Lösung für mich währe ganz einfach.
Ankuppeln und losfahren,fertig.
Vorher checken ob alles funktioniert dann ist das Gefährt auch verkehrstüchtig.
Vielleicht noch eins,in den frühen Morgenstunden fahren,da schaut eh keiner 🙂
Währe aber nur meine Lösung für mich !!!!
Absolut verantwortungslos !!!!
Wenn Du schon nicht auf Dich und Dein Eigentum achtest, Du kannst damit Vielen, die nichts dafür können, schaden!
Leute, was hilft das Alles?
100% sicher ist gar nix und damit würde ich es bewenden lassen.
Es gibt 2 Möglichkeiten:
Entweder ich wende mich an die zuständigen Behörden und handle danach.
oder
Ich riskiere es und mache was ich für richtig halte
Alles Andere was hier gepostet wird stimmt, mal mehr, mal weniger nur „sicher” ist Nichts. Sprich es gilt der selbe Grundsatz wie in allen Threads in denen es um „rechtliches” geht. Nur die zuständigen Stellen wissen was wirklich stimmt, und leider oft die nicht genau.
Letztendlich ist es so, wo kein Kläger da kein Richter, nur verantwortlich ist immer der Halter/Fahrer.
Auf einem Privatgrundstück z.B. hat keine Polizei etwas verloren, außer bei „Gefahr im Verzug” und ich habe in 65 Jahren noch nie erlebt, dass ein Polizist ein Grundstück nach Fahrzeugen abgesucht hat die evtl keinen TÜV haben. ;-)
Selbst innerhalb Deutschlands wird sehr Viel unterschiedlich, je nach Bundesland geahndet, oder auch nicht geahndet, sogar von Polizist zu Polizist unterschiedlich.
Es gilt immer, „Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand“
Zitat:
@hamues schrieb am 21. Mai 2018 um 20:44:58 Uhr:
Absolut verantwortungslos !!!!Wenn Du schon nicht auf Dich und Dein Eigentum achtest, Du kannst damit Vielen, die nichts dafür können, schaden!
Dummes Zeug
Ace schleppt soweit ich weis keine Wohnwagen nur Fahrzeuge.
Weis ja nichz wie groß dein Wohnwagen ist und was dein Führerschein her gibt aber ich würde das ding auf einen trailer mach hause holen.
NICHTS, aber absolut nichts ist in Stein gemeisselt. Es gibt Fälle da wird ein WW einfach stehen gelassen und man muss selbst schauen wie man den holt, in anderen Fällen nimmt ihn der ADAC, oder wer auch immer mit.
Es gibt Fälle da wird einem das ganze Gespann zum Heimatort gebracht und Andere da bringt man nur das Auto zur nächstgelegenen Werkstatt, keine Ahnung von was das abhängt, vom Vertrag, vom Abschleppunternehmer, von Sympathie oder von was auch immer.
Nichts ist unmöglich sagt Toyota und genau das trifft zu.
Vieles im Leben beruht auf Zufall, oder good will.
Im Fall einer Überführung ohne Unfall, oder Panne und ADAC wird der Transport eines Hängers auf einem Trailer sicher nicht wirklich billig, da können die Kosten den Wert des WW wenn er schon alt ist deutlich übersteigen. Alternative man holt ihn selbst mit einem Trailer
Wie wäre es mit einer Selbstanzeige Zuhause? Dann zahlst du die Strafe für die Tüv-Überziehung und fährst nach Österreich den Wohnwagen abholen. Für das selbe Vergehen kann man ja nur einmal bestrafft werden. Weder Österreicher nich Deutsche können duch dann nochmal anhalten - hast ja schon bezahlt!!!!
Wo steht das man mit einen Fahrzeug ,das versichert und zugelassen ist, nicht fahren darf
weil der TÜV abgelaufen ist.
Verkehrstüchtig vorausgesetzt.
Zitat:
@DerMitBlaubaerTanzt schrieb am 21. Mai 2018 um 23:32:02 Uhr:
Wie wäre es mit einer Selbstanzeige Zuhause? Dann zahlst du die Strafe für die Tüv-Überziehung und fährst nach Österreich den Wohnwagen abholen. Für das selbe Vergehen kann man ja nur einmal bestrafft werden. Weder Österreicher nich Deutsche können duch dann nochmal anhalten - hast ja schon bezahlt!!!!
Warum sollte ich das tun?
Für Deutschland:
Zitat:
Wird das Fahrzeug nur vorübergehend ins Ausland gebracht und läuft in dieser Zeit die Frist für die nächste Untersuchung (§ 29 StVZO) ab, so unterliegt es im Ausland nicht den Pflichten gemäß § 29 StVZO. Erst bei der Wiedereinreise kann der Ablauf der Frist Bedeutung erlangen. Um den Pflichten nach § 29 StVZO dann zu genügen, reicht aber die unverzügliche, also ohne schuldhaftes Zögern durchgeführte Vorstellung des Fahrzeuges zur Hauptuntersuchung. Nachteile aus dem Straßenverkehrsrecht oder dem Ordnungswidrigkeitenrecht erwachsen dem Halter nicht, wenn er dies beachtet, es sei denn, sein Fahrzeug befindet sich in einem Zustand (z.B. verkehrsgefährdende Mängel), der die sofortige Stilllegung notwendig machen und rechtfertigen würde.
Quelle: TÜV Süd
Für Österreich:
Zitat:
Sollte Ihre TÜV-Plakette abgelaufen sein, darf dies nicht durch ausländische Behörden beanstandet werden. Ihr Versicherungsschutz bleibt weiterhin bestehen, sofern Ihr Kfz verkehrssicher ist.
Quelle: ADAC
Also sollte soweit alles im grünen Bereich sein.
Also hier mal wieder die Frage, wenn man Alles sowieso schon weiß warum dann die Diskussion.
Mach was du für richtig hältst hol den Hänger und fertig. ;-)
Wie schon oft festgestellt gibt es zu einem Thema das Verkehrsrecht betrifft so viele Meinungen wie Teilnehmer, wie es wirklich richtig und legal funktioniert wissen jedoch nur die einschlägigen Behörden.
Also gibt es in dem Fall 2 Möglichkeiten:
A) ich frage bei den Behörden wie es richtig und legal funktionieren kann.
B) wie meine Oma sagte „wer lang fragt geht lang irr”, sprich ich frage nicht lang, sondern mache es.
oder C)
wir diskutieren noch ein Halbes Jahr was geht, oder nicht geht vielleicht ist es im Winter leichter. ;-)