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Wie überführt man einen WoWa aus England

Hallo Leute,
ich beabsichtige mir einen gebrauchten Fendt WoWa aus England zu kaufen. Wie überführt man ihn richtig? Hab schon gelesen, dass das Kurzzeitkennzeichen nicht erlaubt ist.

Beste Antwort im Thema

Wenn es ein gebrauchter Caravan sein soll, würde ich es mit einen englischen Mietwagen mit Anhängerkupplung versuchen. Die Rückgabe des Mietwagens (Europcar, Avis, Sixt etc.) kann in Deutschland gegen Gebühr erfolgen. Ich würde mich auch bei den Mietwagenanbietern in Deutschland erkundigen.

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Ich denke das einzige wirkliche Problem ist das die Aufbautür auf der falschen Seite ist.

Alles Andere ist nur Kleinkram.
Komplette Beleuchtung mit Kabel und Lampen gibt es für ca.40 bis 50 € von Aspöck mit Zentralanschluß.

Die Stützhülsen kosten nur ein paar Cent, Rohr kurz abschneiden, Hülse rein und Verschraubung mit neuen Schneidring wieder drauf.

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Was gäb es für Probleme beim Kauf eines englischen Wohnwagens?' überführt.]

Ich habe mal beim ADAC nachgefragt.

Die Antwort vom ADAC war folgende:

Rechtauskunft ADAC:
Sofern der Anhänger noch in Italien zugelassen ist müssen das Kennzeichen Ihres Fahrzeug nicht daran anbringen.

Im Ausland zugelassene (oder dort zulassungsfreie) Anhänger, die hinter
einem in Deutschland angemeldeten Zugfahrzeug mitgeführt werden (sog.
„gemischtes Doppel“), gelten nach § 20 der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung
(FZV) als zum vorübergehenden Verkehr in Deutschland zugelassen. Es muss
dann für den Anhänger ein internationaler oder ein ausländischer
Zulassungsschein ausgestellt sein. Die vorübergehende Verwendung ist bis zu
einem Jahr möglich (§ 20 Abs. 6 FZV). Der Zeitablauf beginnt bei
internationalen Zulassungsscheinen mit dem Ausstellungstag, bei
ausländischen Zulassungsscheinen mit dem Tag des jeweiligen Grenzübertritts.
Bei Güterbeförderung gelten besondere Vorschriften.

In einem anderen Staat zugelassene Anhänger hinter einem deutschen Kfz,
müssen ihr heimisches Kennzeichen führen (§ 21 Abs. 1 Satz 3 FZV). Der
ausländische Anhänger ist mit einem Wiederholungskennzeichen des ziehenden
Fahrzeugs zu versehen, wenn kein heimisches Kennzeichen zugeteilt oder
ausgegeben ist. Haben ausländische Anhänger in ihrem Heimatstaat kein
eigenes Kennzeichen erhalten und werden sie in Deutschland hinter deutschen
Zugfahrzeugen gezogen, müssen sie das deutsche Kennzeichen des deutschen
Zugfahrzeugs führen. Beide Fahrzeuge müssen verkehrssicher verbunden sein;
der ordnungsgemäße Betrieb der Bremsen und der Beleuchtung am Hänger muss
gewährleistet sein.

Für im Ausland zugelassene Anhänger gelten - während des vorübergehenden
Verkehrs in Deutschland - grundsätzlich die steuerrechtlichen Bestimmungen
des Heimatstaates. Bei einer auf Dauer angelegten Standortbegründung in
Deutschland findet deutsches Kfz-Steuerrecht Anwendung.

Ein im Ausland zugelassener Anhänger darf in Deutschland - auch wenn er
hinter einem deutschen Kfz mitgeführt wird - nur in Gebrauch genommen
werden, wenn eine Haftpflichtversicherung für den ausländischen
Kraftfahrzeuganhänger und ggf. ein erweiterter Versicherungsschutz nach dem
Grüne-Karte-Abkommen besteht. Eine Ausnahme gilt für Sportanhänger, die
regelmäßig versicherungsfrei sind.

Ist der ausländische Anhänger an ein deutsches Zugfahrzeug gekoppelt,
umfasst die Haftpflichtversicherung des Kfz auch Schäden, die durch den
Anhänger verursacht werden. Unabhängig von dieser Regelung ist eine
Eigenversicherung des Anhängers erforderlich. Seit 01.08.2002 haftet der
Anhängerhalter neben dem Zugfahrzeughalter für Schäden, die im angekoppelten
Zustand eingetreten sind (erweiterte Haftung nach StVG).

Zitat:

Haben ausländische Anhänger in ihrem Heimatstaat kein

eigenes Kennzeichen erhalten und werden sie in Deutschland hinter deutschen

Zugfahrzeugen gezogen, müssen sie das deutsche Kennzeichen des deutschen

Zugfahrzeugs führen.

Dann ist doch alles klar.
Pap Dein Autokennzeichen hinten am WW drann und fahr los.

Zitat:

@AKL33 schrieb am 7. März 2018 um 15:09:29 Uhr:


Kann das tatsächlich so einfach sein ?

Ich würd´s so machen.

No Risk no Fan 😉

"No risk - no fun?"

Kann jeder gerne für sich selbst so entscheiden - ich würde es jedoch niemand anderem raten wollen. In Frankreich und Belgien kann dafür z.B. das Fahrzeug sichergestellt werden - dazu drohen extrem hohe Geldbußen - den Ärger will wohl niemand

Gruß
NoGolf

Hi, Auskunft erteilt das zuständige Straßenverkehrsamt und auch der TÜV. Leider bietet der ADAC keine Grenzversicherung mehr an. Du benötigst für die Zulassung den Kaufvertrag, das COC-Dokument bzw. Fahrzeugpapiere und eine Versicherungsnummer.

Bitte, haltet mich auf dem Laufenden, bin noch immer sehr interessiert an einen Export aus England. Hat es denn schon jemand gemacht? Alle sagen es geht nicht. Was sagen die Engländer, Franzosen, Belgier wenn man ein deutsches Wiederholungkennzeichen dran hat. Haben die sich auch so beschi...... wie die Deutschen.
Warte auf eure Antworten.

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Was gäb es für Probleme beim Kauf eines englischen Wohnwagens?' überführt.]

Was ist denn ein Wiederholungskennzeichen?

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Was gäb es für Probleme beim Kauf eines englischen Wohnwagens?' überführt.]

Er meint mit "Wiederholungskennzeichen" vermutlich das Kennzeichen des Zugfahrzeugs auch (ohne Zulassung desselben) am Anhänger zu führen.

Aus meiner Erfahrung "stellen sich" unsere Nachbarstaaten sogar eher noch mehr an. Auf Anfrage bekam ich z.B. von der belgischen Botschaft damals die Antwort, dass Fahrzeuge mit nicht von Belgien anerkannten Kennzeichen ggf. sogar beschlagnahmt und eingezogen werden können ... dazu zählten die deutschen Kurzzeitkennzeichen (nach der alten Regelung) ebenso, wie das einfache Anbringen von Fake-Nummernschildern - mehr sind die "Wiederholungskennzeichen" an einem deutschen Kfz -nämlich nicht. Ganz im Gegensatz zu einem britischen Fahrzeug mit britischem Kennzeichen, weil es dort eben der gesetzlich geregelte "Normalfall" ist, dass der Wohnwagen die gleichen Kennzeichen bekommt und beim Zugfahrzeug mitversichert ist.

Von daher ... jeder ist seines Glückes Schmied. Ich rate niemandem ab, alle der bereits genannten nicht gesetzeskonformen Möglichkeiten auszutesten. Bitte dann aber keinen Thread im Anschluss aufmachen: "Mein Fahrzeug wurde im XYZ beschlagnahmt - was nun?" oder "Ich soll eine 4-stellige Geldstrafe in XYZ entrichten - Frechheit!" 😉😉😉

Gruß
NoGolf

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Was gäb es für Probleme beim Kauf eines englischen Wohnwagens?' überführt.]

PS: falls sich jemand wundern sollte ... ich habe diesen Thread mit einem älteren Thread zum gleichen Thema zusammengelegt.

Ich habe zu diesem Thema bei unserem Kreis-Straßenverkehrsamt nachgefragt.
Zur Info der Schriftwechsel mit dem Leiter des Straßenverkehrsamts:

*****

Zitat:

Sehr geehrter Herr *******,


Sie wurden mir als Ansprechpartner in der im Betreff angefragten Angelegenheit benannt.

Problemstellung:

Ich möchte in England einen Wohnwagen kaufen. In England haben WW weder eigene Papiere noch ein eigenes Kennzeichen. Es wird das Kennzeichen des Zugfahrzeugs geführt.
Wenn ich mit meinem deutschen Zugfahrzeug also den WW anhänge, ist entweder das falsche, oder gar keins vorhanden.

Überführungs - oder Ausfuhrkennzeichen gibt es in England für Wohnwagen nicht, da diese, wie oben beschrieben, nicht als Einzelfahrzeug zugelassen werden können.

Ein Kurzzeitkennzeichen fällt auch aus, da dieses nur mit vorhandenem TÜV zugeteilt wird. Überdies ist die Anerkennung im Ausland fraglich.

Im Internet kursiert eine Aussage des ADAC. Diese lautet im Zitat:

Im Ausland zugelassene (oder dort zulassungsfreie) Anhänger, die hinter
einem in Deutschland angemeldeten Zugfahrzeug mitgeführt werden (sog.
„gemischtes Doppel“), gelten nach § 20 der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung
(FZV) als zum vorübergehenden Verkehr in Deutschland zugelassen. Es muss
dann für den Anhänger ein internationaler oder ein ausländischer
Zulassungsschein ausgestellt sein. Die vorübergehende Verwendung ist bis zu
einem Jahr möglich (§ 20 Abs. 6 FZV). Der Zeitablauf beginnt bei
internationalen Zulassungsscheinen mit dem Ausstellungstag, bei
ausländischen Zulassungsscheinen mit dem Tag des jeweiligen Grenzübertritts.
Bei Güterbeförderung gelten besondere Vorschriften.

In einem anderen Staat zugelassene Anhänger hinter einem deutschen Kfz,
müssen ihr heimisches Kennzeichen führen (§ 21 Abs. 1 Satz 3 FZV). Der
ausländische Anhänger ist mit einem Wiederholungskennzeichen des ziehenden
Fahrzeugs zu versehen, wenn kein heimisches Kennzeichen zugeteilt oder
ausgegeben ist. Haben ausländische Anhänger in ihrem Heimatstaat kein
eigenes Kennzeichen erhalten und werden sie in Deutschland hinter deutschen
Zugfahrzeugen gezogen, müssen sie das deutsche Kennzeichen des deutschen
Zugfahrzeugs führen. Beide Fahrzeuge müssen verkehrssicher verbunden sein;
der ordnungsgemäße Betrieb der Bremsen und der Beleuchtung am Hänger muss
gewährleistet sein.

Zitat Ende

Dies würde bedeuten, dass man im speziellen Fall auch mit dem deutschen Zugfahrzeug am Wohnwagen ein deutsches Kennzeichen ( gleich mit dem Zugfahrzeug ) führen könnte.

Meine Versicherung würde dies jedenfalls mittragen, also im Zweifel bescheinigen, dass der Wohnwagen versichert ist.

Ich möchte aber nicht ohne Bestätigung mit einem falsch oder nicht zugelassenem Fahrzeug unterwegs sein.


Haben Sie eine belastbare Erkenntnis hierzu ?


Über eine Antwort würde ich mich freuen.

*****

Zitat:

Sehr geehrter Herr ******,

so einfach ist das leider nicht.

Anbei übersende ich Ihnen den Gesetztesauszug §20 FSV: in rot markiert die für Sie relevanten Daten.

§ 20 Vorübergehende Teilnahme am Straßenverkehr im Inland
(1) In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des anderen Vertragsstaates eine gültige Zulassungsbescheinigung ausgestellt und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist. Die Zulassungsbescheinigung muss mindestens die Angaben enthalten, die im Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach Anlage 9 vorgesehen sind. Zulassungsbescheinigungen nach Satz 1, die den Anforderungen des Satzes 2 genügen und ausschließlich zum Zwecke der Überführung eines Fahrzeugs ausgestellt werden, werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt gemacht. Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug, das sich zum Zeitpunkt der Zulassung durch den anderen Mitgliedstaat oder anderen Vertragsstaat im Inland befunden hat.
(1a)( ab hier rot markiert ) In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zulassungsfreie Anhänger dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn sie von einem Zugfahrzeug gezogen werden, das im selben Mitgliedstaat oder im selben Vertragsstaat zugelassen ist und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist.
(2) In einem Drittstaat zugelassene Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen ausländischen Stelle eine gültige Zulassungsbescheinigung oder ein Internationaler Zulassungsschein ( bis hier rot markiert ) nach Artikel 4 und Anlage B des Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr ausgestellt ist und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist. Die Zulassungsbescheinigung muss mindestens die nach Artikel 35 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr erforderlichen Angaben enthalten. Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug, das sich zum Zeitpunkt der Zulassung durch den Drittstaat im Inland befunden hat.
(3) Ausländische Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland nur teilnehmen, wenn sie betriebs- und verkehrssicher sind.
(4) Ist die Zulassungsbescheinigung nicht in deutscher Sprache abgefasst und entspricht sie nicht der Richtlinie 1999/37/EG oder dem Artikel 35 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr, muss sie mit einer von einem Berufskonsularbeamten oder Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland im Ausstellungsstaat bestätigten Übersetzung oder mit einer Übersetzung durch einen international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder durch eine vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmte Stelle verbunden sein.
(5) Der Führer des Kraftfahrzeugs hat die ausländische Zulassungsbescheinigung nach Absatz 1 oder 2 sowie die nach Absatz 4 erforderliche Übersetzung oder den Internationalen Zulassungsschein nach Absatz 2 mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(6) Als vorübergehend im Sinne der Absätze 1 und 2 gilt ein Zeitraum bis zu einem Jahr. Die Frist beginnt
1.
bei Zulassungsbescheinigungen mit dem Tag des Grenzübertritts und
2.
bei internationalen Zulassungsscheinen nach dem Internationalen Abkommen vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr mit dem Ausstellungstag.

Das bedeutet, dass die Fahrzeuge nur von Fahrzuegen, die im gleichen Staat zugelassen wurden, oder von deren Behörde eine zulassungsbescheinigung ausgestellt worden ist.
Die Zulassungsbescheinigung wurde für das Fahrzeug jedoch nie ausgestellt, und Ihr Fahrzeug ist kein Fahrzeug welches in England zugelassen ist.

Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne auch telefonisch zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

*****

Zitat:

zuerst einmal vielen Dank für die Rückmeldung.

Interessant, was der ADAC dazu verbreitet...

Gibt es aus Ihrer Sicht denn eine legale Möglichkeit, einen Wohnwagen aus England zu importieren ( auf eigener Achse, denn das in Frage kommende Objekt ist vermutlich zu groß, um es auf einen weiteren Trailer zu bringen ).


Mit freundlichen Grüßen

*****

Zitat:

Guten Morgen Herr *******,

auf legalem Weg solch einen Wohnwagen zu importieren, funktioniert nur wenn er von England aus mit einem englischen Fahrzeug importiert wird.

Ich kann Ihnen nicht sagen, ob es dafür eine Möglichkeit gibt, vielleicht haben die Engländer dort Erfahrungswerte, denn schließlich haben die ja das Problem der nicht vorhandenen Zulassung.

Tut mir leid Ihnen da nicht weiterhelfen zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Wenn es ein gebrauchter Caravan sein soll, würde ich es mit einen englischen Mietwagen mit Anhängerkupplung versuchen. Die Rückgabe des Mietwagens (Europcar, Avis, Sixt etc.) kann in Deutschland gegen Gebühr erfolgen. Ich würde mich auch bei den Mietwagenanbietern in Deutschland erkundigen.

Auf die Idee bin ich noch gar nicht gekommen. Dann braucht man im Grunde ja nur ein Kennzeichen ( also das vom Mietwagen ). Müsste man mal klären, ob man den englischen Mietwagen dann auch hier abgeben kann.

Aber die Idee ist gut

Gruß
Andi

Zitat:

@Swift2017 schrieb am 26. März 2018 um 13:18:06 Uhr:


Wenn es ein gebrauchter Caravan sein soll, würde ich es mit einen englischen Mietwagen mit Anhängerkupplung versuchen. Die Rückgabe des Mietwagens (Europcar, Avis, Sixt etc.) kann in Deutschland gegen Gebühr erfolgen. Ich würde mich auch bei den Mietwagenanbietern in Deutschland erkundigen.

Das ist mal tatsächlich ein verfolgenswerer Gedanke

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