Wie lange muss Ich Gewährleistung geben von Privat zu Privat

Hallo Ihr Lieben !

Ich brauche Eure Hilfe !

Ich möchte mein Auto privat verkaufen , wie lange muss ich Gewährleistung geben wenn ich von privat zu privat verkaufe , oder muss ich überhaupt Gewährleistung übernehmen ? Wenn ja kann ich diesen Gewährleistungsanspruch irgendwie umgehen ??? 😕

lg

Beste Antwort im Thema

ACHTUNG! 

Fast alle Musterkaufverträge enthalten einen gefährlichen Verstoß gegen § 309 BGB mit der Folge, dass die Haftungsausschlüsse in diesen Verträgen unwirksam sind. Wer so einen Vertrag als Verkäufer abschließt, ist für die normalen 2 Jahre in der Gewährleistung drin. Und dieser Fehler findet sich auch in dem von twelferider geposteten Vertragsentwurf.
Dort steht:" Das Fahrzeug wird in dem Zustand wie besichtigt und probegefahren unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft".

Problem: Bei solchen Vertragsentwürfen handelt es sich rechtlich um "Allgemeine Geschäftsbedingungen" (AGB). Dabei ist egal, dass man selbst nur einmal dieses Vertragsformular zum Verkauf eines Autos benutzen will, das Formular selbst ist ja für eine Vielzahl von Nutzungen vorgesehen.

Für AGB gelten die §§ 307 bis 310 BGB. Für uns interessant ist § 309 Nr. 7 a) BGB:

"... in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (ist) unwirksam

7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
..."

Verwender der AGB ist der Verkäufer, wenn er sich diese z.B. aus dem Internet runtergeladen hat, und sie dem Käufer vorlegt.

Und bei Mängeln des verkauften Fahrzeuges kann der Käufer Schadenersatzansprüche geltend machen (§ 437 Nr. 3 BGB). Mit dem Haftungssausschluß in diesen Vertragsvordrucken schließt man diese Schadenersatzansprüche vollständig (also auch für Verletzungen von Leib und Leben) aus - und das ist nicht zulässig.
Das bedeutet aber nicht, dass man nur bei Verletzungen von Leib und Leben haften müßte! Nein, die Klausel betreffend den Haftungssauschluß ist INSGESAMT unwirksam - so daß man entsprechend der normalen gesetzlichen Regelung 2 Jahre lang für Mängel haftet.

Eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu gibt es noch nicht. Der Vorsitzende Richter des 8.Zivilsenates des BGH hat kürzlich auf einer Fortbildungsveranstaltung aber schon angedeutet, dass ein solches Urteil kommen wird, sobald dem BGH mal ein Fall vorgelegt wird, in dem sich dieses Problem stellt.

Umgehen kann man die Gewährleistung nur, wenn man

1.
keinen Formularvertrag nimmt, sondern einen eigenen Vertrag ausformuliert. Dann handelt es sich um eine sogenannte "Individualvereinbarung" und nicht um AGB, so dass § 309 BGB nicht anwendbar ist. Aber Vorsicht, nicht einfach abschreiben, denn es kommt nicht auf das Schriftbild, sondern auf den Inhalt an! Wenn ich einen Formularvertrag 1:1 abschreibe, und die Formulierungen übernehme, habe ich auch AGB, selbst, wenn alles handschriftlich ist.

2.
Einen Vertrag verwenden, in dem die Regelung des § 309 Nr. 7 a) - und nach Möglichkeit auch b.) - BGB beachtet wird. Dann bestehen Schadenersatzansprüche aufgrund von Mängeln nur dann, wenn eine Person geschädigt wird.

3.
Dem Käufer des Fahrzeuges die Aufgabe überlassen, einen Vertragsvordruck mitzubringen. Denn dann ist der Käufer der "Verwender" im Sinne des § 309 Nr. 7 BGB - und die Haftung des Verkäufers, der ja nicht Verwender ist, kann ausgeschlossen werden.

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Ja kann ich.

§ 474 Begriff des Verbrauchsgüterkaufs

(1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.

Paragraph 476 ist erst die Geschichte mit der Beweislastumkehr.

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Auto von privat gekauft. Viele Mängel. Rückgabe möglich?' überführt.]

Zitat:

Original geschrieben von andy1080


Ja kann ich.

§ 474 Begriff des Verbrauchsgüterkaufs

(1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.

Paragraph 476 ist erst die Geschichte mit der Beweislastumkehr.

Durchaus Interessant,aber weil es dort heißt Unternehmen,heißt das im Umkehrschluß ja nicht das zwangsläufig das bei Privatverkäufen die Regelungen komplett anders sind!?

Wenn es im Vertrag Privat/Privat keinerlei regelung gibt müßten eigentlich die normalen regeln der Gewährleistung gelten. Zumindest finde ich auf die schnell im Gesetzestext keine klare aussage zum Privatverkauf.

GRuß Tobias

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Auto von privat gekauft. Viele Mängel. Rückgabe möglich?' überführt.]

Zitat:

Original geschrieben von Turbotobi28



Durchaus Interessant,aber weil es dort heißt Unternehmen,heißt das im Umkehrschluß ja nicht das zwangsläufig das bei Privatverkäufen die Regelungen komplett anders sind!?

Wenn es im Vertrag Privat/Privat keinerlei regelung gibt müßten eigentlich die normalen regeln der Gewährleistung gelten. Zumindest finde ich auf die schnell im Gesetzestext keine klare aussage zum Privatverkauf.

GRuß Tobias

Es gelten ja auch die normalen Regeln der Gewährleistung. ABER: die Beweislastumkehr ist im Gesetzestext ganz klar auf den Kauf vom Unternehmer beschränkt.

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Auto von privat gekauft. Viele Mängel. Rückgabe möglich?' überführt.]

Hallo,
ist es nicht möglich den Wagen als Bastlerfahrzeug zu verkaufen?
Dann sollte doch alles klar sein.

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Omg... der Beitrag ist ja schon älter...

Hallo,

altes Thema, dennoch aktuell...

Ich möchte für eine Bekannte deren Fahrzeug verkaufen, mit gültiger HU,
jedoch nicht verkehrssicher (wird im Vertrag beschrieben).
Bastlerfahrzeug zum Bastlerpreis.
Ich (bzw. sie als Verkäuferin) möchte dementsprechend aber auch keine Gewähr für "Leben, Körper, Gesundheit" anderer übernehmen, falls beispielsweise das KFZ doch ungeprüft in Betrieb gesetzt wird.

Weiss jemand, ob man bei einer freien vertraglichen Gestaltung nach wie vor diesen Passus beim Gewährleistungsausschluß weglassen darf, wie es unten von einem User beschrieben wurde?
Bei Musterkaufverträgen war (ist?) das ja wohl ein Problem, wegen der Zurechnung zu AGB, da war/ist der vollumfängliche Ausschluß wohl nicht zulässig.

Einen Mustervertrag, auch mit Zusatz "Bastlerfahrzeug", möchte ich auch deshalb nicht verwenden, weil eine ziemlich umfangreiche Beschreibung der Mängel/Unfallhistorie erforderlich ist.

PS: Bitte hier nah am Thema/zur jetzigen Frage antworten - ich weiß, das Thema Gewährleistung ist auch sonst recht komplex 😉.
Danke euch!

Zitat:

@K080907 schrieb am 5. Februar 2008 um 22:53:19 Uhr:


ACHTUNG! 

Fast alle Musterkaufverträge enthalten einen gefährlichen Verstoß gegen § 309 BGB mit der Folge, dass die Haftungsausschlüsse in diesen Verträgen unwirksam sind. Wer so einen Vertrag als Verkäufer abschließt, ist für die normalen 2 Jahre in der Gewährleistung drin. Und dieser Fehler findet sich auch in dem von twelferider geposteten Vertragsentwurf.
Dort steht:" Das Fahrzeug wird in dem Zustand wie besichtigt und probegefahren unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft".

Problem: Bei solchen Vertragsentwürfen handelt es sich rechtlich um "Allgemeine Geschäftsbedingungen" (AGB). Dabei ist egal, dass man selbst nur einmal dieses Vertragsformular zum Verkauf eines Autos benutzen will, das Formular selbst ist ja für eine Vielzahl von Nutzungen vorgesehen.

Für AGB gelten die §§ 307 bis 310 BGB. Für uns interessant ist § 309 Nr. 7 a) BGB:

"... in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (ist) unwirksam

7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
..."

Verwender der AGB ist der Verkäufer, wenn er sich diese z.B. aus dem Internet runtergeladen hat, und sie dem Käufer vorlegt.

Und bei Mängeln des verkauften Fahrzeuges kann der Käufer Schadenersatzansprüche geltend machen (§ 437 Nr. 3 BGB). Mit dem Haftungssausschluß in diesen Vertragsvordrucken schließt man diese Schadenersatzansprüche vollständig (also auch für Verletzungen von Leib und Leben) aus - und das ist nicht zulässig.
Das bedeutet aber nicht, dass man nur bei Verletzungen von Leib und Leben haften müßte! Nein, die Klausel betreffend den Haftungssauschluß ist INSGESAMT unwirksam - so daß man entsprechend der normalen gesetzlichen Regelung 2 Jahre lang für Mängel haftet.

Eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu gibt es noch nicht. Der Vorsitzende Richter des 8.Zivilsenates des BGH hat kürzlich auf einer Fortbildungsveranstaltung aber schon angedeutet, dass ein solches Urteil kommen wird, sobald dem BGH mal ein Fall vorgelegt wird, in dem sich dieses Problem stellt.

Umgehen kann man die Gewährleistung nur, wenn man

1.
keinen Formularvertrag nimmt, sondern einen eigenen Vertrag ausformuliert. Dann handelt es sich um eine sogenannte "Individualvereinbarung" und nicht um AGB, so dass § 309 BGB nicht anwendbar ist. Aber Vorsicht, nicht einfach abschreiben, denn es kommt nicht auf das Schriftbild, sondern auf den Inhalt an! Wenn ich einen Formularvertrag 1:1 abschreibe, und die Formulierungen übernehme, habe ich auch AGB, selbst, wenn alles handschriftlich ist.

Schreibt doch in den Vertrag beispielhaft die gröbsten Mängel und dann den Zusatz "Fahrzeug ist zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht verkehrssicher. Der Verkäufer hat den Käufer darauf ausdrücklich hingewiesen. Dem Käufer ist die Verkehrsunsicherheit des gekauften Fahrzeuges somit bekannt". Dann sind alle Unklarheiten beseitigt.

Zitat:

@superlolle schrieb am 22. März 2018 um 09:14:48 Uhr:


Schreibt doch in den Vertrag beispielhaft die gröbsten Mängel und dann den Zusatz "Fahrzeug ist zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht verkehrssicher. Der Verkäufer hat den Käufer darauf ausdrücklich hingewiesen. Dem Käufer ist die Verkehrsunsicherheit des gekauften Fahrzeuges somit bekannt". Dann sind alle Unklarheiten beseitigt.

1. Wenn du damit noch nen Käufer findest, der den Preis in dem Moment nicht noch um 30% senkt, hast du den berühmt berüchtigten Dummen gefunden.

2. Kann die diese Formulierung das Genick brechen, wenn es nicht den Tatsachen entspricht. Damit kannst du voll gewährleistungspflichtig werden.

Zitat:

@andy1080 schrieb am 24. März 2018 um 12:06:06 Uhr:



Zitat:

@superlolle schrieb am 22. März 2018 um 09:14:48 Uhr:


Schreibt doch in den Vertrag beispielhaft die gröbsten Mängel und dann den Zusatz "Fahrzeug ist zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht verkehrssicher. Der Verkäufer hat den Käufer darauf ausdrücklich hingewiesen. Dem Käufer ist die Verkehrsunsicherheit des gekauften Fahrzeuges somit bekannt". Dann sind alle Unklarheiten beseitigt.

1. Wenn du damit noch nen Käufer findest, der den Preis in dem Moment nicht noch um 30% senkt, hast du den berühmt berüchtigten Dummen gefunden.

2. Kann die diese Formulierung das Genick brechen, wenn es nicht den Tatsachen entspricht. Damit kannst du voll gewährleistungspflichtig werden.

Quatsch ...
Wenn Mängel konkret aufgelistet sind, zudem die Klausel "Verkehrsunsicher", dann ist es absolut sauber. Wir reden eben nicht über pauschale Aussagen wie "Bastlerfahrzeug", DANN könnte Punkt 2. greifen.

Gibt es jetzt hier nicht einen der einen Vertrag hochladen kann und gleich alle möglichen rechtlichen Klauseln ausschließt?
Will ein Bastlerfahrzeug verkaufen, welches Vielzahl an Funktionen ich in aktuellem Zustand nicht überprüfen kann.
Grüße

Rechtliche Klauseln kann man NICHT ausschließen. Nimm einen ganz normalen Kaufvertrag von mobile, ADAC ... und schreibe den Zustand des Fahrzeuges ganz genau rein. Alle bekannten Mängel auflisten. Ist kein Hexenwerk.

Zitat:

@superlolle schrieb am 19. April 2018 um 10:08:03 Uhr:


Rechtliche Klauseln kann man NICHT ausschließen. Nimm einen ganz normalen Kaufvertrag von mobile, ADAC ... und schreibe den Zustand des Fahrzeuges ganz genau rein. Alle bekannten Mängel auflisten. Ist kein Hexenwerk.

Das sichert mich aber nicht ab wenn der Verkäufer kommt und behauptet jenes war schon vorher defekt.. Vor dem will ich mich schützen. Was könnte hierzu reinschreiben?

Zitat:

Das sichert mich aber nicht ab wenn der Verkäufer kommt und behauptet jenes war schon vorher defekt.. Vor dem will ich mich schützen. Was könnte hierzu reinschreiben?

Doch, ein Gewährleistungsausschluss sicher dich vor Ansprüchen aufgrund versteckter Mängel ab.
Problematisch wird es nur, wenn du Mängel kennst, diese aber absichtlich verschweigst. Das müsste der Käufer aber nachweisen

Ok, hab jetzt mal folgendes mir ausgedacht (siehe Anhang), bin ich so auf der sicheren Seite?
Der Formular kommt von der ADAC - Seite..

20180419-153737

Zitat:

@psporting schrieb am 19. April 2018 um 15:28:12 Uhr:


Ok, hab jetzt mal folgendes mir ausgedacht (siehe Anhang), bin ich so auf der sicheren Seite?
Der Formular kommt von der ADAC - Seite..

Die Gewährleistung wird schon im oberen Teil des Vordrucks wirksam ausgeschlossen.
Ich würde empfehlen, so viele Mängel wie möglich konkret zu benennen. Je mehr, desto besser für dich, denn der Käufer akzeptiert sie dadurch. Ansonsten ist deine Formulierung schon recht umgreifend und sollte das wichtigste abdecken.

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