Wie lange muss Ich Gewährleistung geben von Privat zu Privat
Hallo Ihr Lieben !
Ich brauche Eure Hilfe !
Ich möchte mein Auto privat verkaufen , wie lange muss ich Gewährleistung geben wenn ich von privat zu privat verkaufe , oder muss ich überhaupt Gewährleistung übernehmen ? Wenn ja kann ich diesen Gewährleistungsanspruch irgendwie umgehen ??? 😕
lg
Beste Antwort im Thema
ACHTUNG!
Fast alle Musterkaufverträge enthalten einen gefährlichen Verstoß gegen § 309 BGB mit der Folge, dass die Haftungsausschlüsse in diesen Verträgen unwirksam sind. Wer so einen Vertrag als Verkäufer abschließt, ist für die normalen 2 Jahre in der Gewährleistung drin. Und dieser Fehler findet sich auch in dem von twelferider geposteten Vertragsentwurf.
Dort steht:" Das Fahrzeug wird in dem Zustand wie besichtigt und probegefahren unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft".
Problem: Bei solchen Vertragsentwürfen handelt es sich rechtlich um "Allgemeine Geschäftsbedingungen" (AGB). Dabei ist egal, dass man selbst nur einmal dieses Vertragsformular zum Verkauf eines Autos benutzen will, das Formular selbst ist ja für eine Vielzahl von Nutzungen vorgesehen.
Für AGB gelten die §§ 307 bis 310 BGB. Für uns interessant ist § 309 Nr. 7 a) BGB:
"... in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (ist) unwirksam
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
..."
Verwender der AGB ist der Verkäufer, wenn er sich diese z.B. aus dem Internet runtergeladen hat, und sie dem Käufer vorlegt.
Und bei Mängeln des verkauften Fahrzeuges kann der Käufer Schadenersatzansprüche geltend machen (§ 437 Nr. 3 BGB). Mit dem Haftungssausschluß in diesen Vertragsvordrucken schließt man diese Schadenersatzansprüche vollständig (also auch für Verletzungen von Leib und Leben) aus - und das ist nicht zulässig.
Das bedeutet aber nicht, dass man nur bei Verletzungen von Leib und Leben haften müßte! Nein, die Klausel betreffend den Haftungssauschluß ist INSGESAMT unwirksam - so daß man entsprechend der normalen gesetzlichen Regelung 2 Jahre lang für Mängel haftet.
Eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu gibt es noch nicht. Der Vorsitzende Richter des 8.Zivilsenates des BGH hat kürzlich auf einer Fortbildungsveranstaltung aber schon angedeutet, dass ein solches Urteil kommen wird, sobald dem BGH mal ein Fall vorgelegt wird, in dem sich dieses Problem stellt.
Umgehen kann man die Gewährleistung nur, wenn man
1.
keinen Formularvertrag nimmt, sondern einen eigenen Vertrag ausformuliert. Dann handelt es sich um eine sogenannte "Individualvereinbarung" und nicht um AGB, so dass § 309 BGB nicht anwendbar ist. Aber Vorsicht, nicht einfach abschreiben, denn es kommt nicht auf das Schriftbild, sondern auf den Inhalt an! Wenn ich einen Formularvertrag 1:1 abschreibe, und die Formulierungen übernehme, habe ich auch AGB, selbst, wenn alles handschriftlich ist.
2.
Einen Vertrag verwenden, in dem die Regelung des § 309 Nr. 7 a) - und nach Möglichkeit auch b.) - BGB beachtet wird. Dann bestehen Schadenersatzansprüche aufgrund von Mängeln nur dann, wenn eine Person geschädigt wird.
3.
Dem Käufer des Fahrzeuges die Aufgabe überlassen, einen Vertragsvordruck mitzubringen. Denn dann ist der Käufer der "Verwender" im Sinne des § 309 Nr. 7 BGB - und die Haftung des Verkäufers, der ja nicht Verwender ist, kann ausgeschlossen werden.
109 Antworten
Wenn die Gewährleistung bereits durch den "Standard"-Satz (wie in solchen KVs aus diversen Quellen üblich) ausgeschlossen wurde, sollte man sich tunlichst hüten weitere diesbezügliche Sätze herein zu schreiben. 1. Ist das vollkommen unnötig, 2. kann das zum Boomerang werden. Also: Sachmängelhaftung einmal korrekt ausschließen und im Idealfall, wie bereits geschrieben, alle real vorhandenen Mängel ausschließsn.
Hallo, habe das hier beschriebene Problem leider selbst. Ich habe mir einen Wagen gekauft welcher Mängel aufweist die vor dem Kauf schon bestanden haben.
Beim Kauf waren zwei Freunde von mir als Zeugen zugegen, welche meine Version zu 100% bestätigen können.
Der Verkäufer (Autohändler) hat bei mir auch im Kundenauftrag verkauft und einen vorgefertigten Vertrag vom ADAC verwendet. Er hat keinerlei Mängel eingetragen und mir dazu auch noch eine Gebrauchtwagengarantie ausgehändigt.
Ich würde nun gern die Mängel in Form einer Reparatur beheben lassen und hatte mich (leider nur mündlich, Asche über mein Haupt) mit dem Verkäufer vor Kauf geeinigt dass er sämtliche Kosten dafür übernimmt. Er hat mir dieses auch im Nachhinein mehrfach telefonisch zugesichert, (mit Zeugen meinerseits, aber trotzdem wohl nicht verwertbar) dass er zu seinem Wort steht.
Nun ist es allerdings soweit und der Verkäufer sagt, dass er nicht einen Cent zahlen wird.
Lohnt es sich einen Anwalt einzubeziehen und eventuell in einen Rechtsstreit zu gehen?
Mängelliste:
- Xenonscheinwerfer milchig
- Stoßdämpfer hinten sind ausgeschlagen
- Stoßdämpfer vorne rechts ölt
- Hagelschaden
- Kabelbruch in der Heckklappe, weswegen die Kennzeichenbeleuchtung nicht geht
Vielen Dank schonmal, auch wenn ich weiß dass der Thread schon ziemlich alt ist.
Bei Bedarf würde ich den Kaufvertrag auch nochmal in bildlicher Form hochladen.
Zitat:
@A24T06BMW schrieb am 13. März 2019 um 14:39:57 Uhr:
Lohnt es sich einen Anwalt einzubeziehen und eventuell in einen Rechtsstreit zu gehen?
Ja und Nein. Mann muss schlussendlich halt 'zur Überzeugung des Gerichts' vortragen, dass der Händler die Übernahme der Kosten garantiert hat.
Davon abgesehen: Wie sieht der Beweis hierfür aus?
Zitat:
welcher Mängel aufweist die vor dem Kauf schon bestanden haben
Davon abgesehen:
- Xenonscheinwerfer milchig --> War beim Verkauf schon so --> Mitgekaufte Eigenschaft, kein Anspruch
- Stoßdämpfer hinten sind ausgeschlagen --> Vermutlich bestimmungsgemäßer Verschleiß, kein Anspruch
- Stoßdämpfer vorne rechts ölt --> Vermutlich bestimmungsgemäßer Verschleiß, kein Anspruch
- Hagelschaden --> War beim Verkauf schon so --> Mitgekaufte Eigenschaft, kein Anspruch
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die Mängellist ist egal ...
Zitat:
@A24T06BMW schrieb am 13. März 2019 um 14:39:57 Uhr:
... hatte mich (leider nur mündlich, Asche über mein Haupt) mit Verkäufer vor Kauf geeinigt dass er sämtliche Kosten dafür übernimmt. ...
Nun ist es allerdings soweit und der Verkäufer sagt, dass er nicht einen Cent zahlen wird.Lohnt es sich einen Anwalt einzubeziehen und eventuell in einen Rechtsstreit zu gehen?
entscheidend ist das Problem, dass Du im Falle eines Rechtsstreits den Richter von der Existenz dieser mündlichen Nebenabrede überzeugen musst!
(und jeder Richter wird die Rückfrage stellen, wieso so eine Absprache nicht im Kaufvertrag niedergeschrieben wurde 😉 )
Wie lange ist der Kauf her? Wie alt ist das Fahrzeug? Welcher km-Stand?
Hier gibt es unabhängig davon mehrere Hürden zu überwinden:
- Zunächst müsstest du glaubhaft machen, dass der Händler in Wahrheit dein richtiger Vertragspartner ist und nicht derjenige, der im Vertrag steht.
- Dann müssen die aufgetretenen Mängel auch wirklich Mängel und nicht etwa normale Verschleißerscheinungen (Stoßdämpfer sind typische Verschleißteile!)
- Falls der Kauf länger als 6 Monate her ist, müsstest du auch noch beweisen dass die Mängel schon vorhanden waren
Insgesamt also nicht die besten Voraussetzungen. Evtl. dürfte reparieren hier die schnellste und risikoärmste Variante sein.
Zitat:
@franneck1989 schrieb am 13. März 2019 um 16:57:04 Uhr:
Wie lange ist der Kauf her? Wie alt ist das Fahrzeug? Welcher km-Stand?Hier gibt es unabhängig davon mehrere Hürden zu überwinden:
- Zunächst müsstest du glaubhaft machen, dass der Händler in Wahrheit dein richtiger Vertragspartner ist und nicht derjenige, der im Vertrag steht.
- Dann müssen die aufgetretenen Mängel auch wirklich Mängel und nicht etwa normale Verschleißerscheinungen (Stoßdämpfer sind typische Verschleißteile!)
- Falls der Kauf länger als 6 Monate her ist, müsstest du auch noch beweisen dass die Mängel schon vorhanden warenInsgesamt also nicht die besten Voraussetzungen. Evtl. dürfte reparieren hier die schnellste und risikoärmste Variante sein.
Das ist so ausnahmsweise nicht richtig, denn:
der Händler hat die Übernahme der Kosten zugesagt, dies den Angaben nach sogar mehrfach. Damit kann der Käufer in Treu und Glaube den Wagen reparieren lassen. Damit entfällt auch die Beweisführung. Der Händler hätte das Recht gehabt nachzubessern und zu überprüfen, ob es sich um Mängel oder Verschleiß handelt. Beziehungsweise er hätte vor Entscheidungsfindung entsprechende Nachweise verlangen können. Dieser Möglichkeit hat er sich jedoch freiwillig selbst beraubt.
Was jetzt nicht zwingend heißt, dass die Sache dadurch einfacher wird. Denn nebst der Frage ob der Händler was gesagt hat, bietet der genaue Inhalt der Aussage auch noch reichlich Interpretationsspielraum.
In Anbetracht der Tatsache dass vieles Mängel hier Verschleiß bzw. mitgekaufte Eigenschaften sind, würde ich persönlich es nur mit Rechtschutzversicherung im Rücken versuchen. Und auch nur "aus Spaß", mit dem Hintergrundwissen, dass er nicht sehr unwahrscheinlich ein Schuss in den Ofen werden wird.
Den Wagen habe ich vor ca 6 Wochen gekauft mit einem Kilometerstand von 131.000km. <- Der Vollständigkeitshalber.
Das es Verschleißteile sind ist mir bewusst, und der Interpretationsspielraum ist eingeschränkt da der Wagen mit frischem TÜV im Verhandlungsgespräch angepriesen wurde, allerdings diesen nicht hatte. Deshalb traf ich mit dem Verkäufer im Nachhinein (wie gesagt, leider nur telefonisch) die Vereinbarung, dass er sämtliche TÜV relevanten Kosten übernimmt.
Und die Mängel sind laut meiner Werkstatt TÜV relevant.
Edit: -Rechtsschutz habe ich
Zitat:
@A24T06BMW schrieb am 13. März 2019 um 17:30:31 Uhr:
Den Wagen habe ich vor ca 6 Wochen gekauft mit einem Kilometerstand von 131.000km. <- Der Vollständigkeitshalber.Das es Verschleißteile sind ist mir bewusst, und der Interpretationsspielraum ist eingeschränkt da der Wagen mit frischem TÜV im Verhandlungsgespräch angepriesen wurde, allerdings diesen nicht hatte. Deshalb traf ich mit dem Verkäufer im Nachhinein (wie gesagt, leider nur telefonisch) die Vereinbarung, dass er sämtliche TÜV relevanten Kosten übernimmt.
Und die Mängel sind laut meiner Werkstatt TÜV relevant.
Edit: -Rechtsschutz habe ich
Dann musst du dem Händler nachweisen, dass er das so gesagt hat.
Die Sache wird durch wischiwaschi-Formulierungen aber ebenfalls alles andere als leichter.
Einfacher könnte da aber folgendes sein:
Wurde der Wagen mit bestimmten TÜV verkauft? sprich steht im Kaufvertrag explizit "nächste HU 01/2021" oder ähnliches? Dann handelt es sich um eine zugesicherte Eigenschaft, die auf jeden auch erfüllt werden muss. Sprich: Du gibst deinem Vertragspartner die Chance nachzubessern (eben die HU Plakette mind. entsprechend des Vertrags zu organisieren). Entsprechend kann es dann durchaus sein, dass für die neue Plakette eben auch entsprechende Teile ersetzt werden müssen. Oder er organisiert die Plakette halt "sonst wie", also auch dieser Weg ist nicht zwingend zielführend bzw. befriedigend.
P.S. Es interessiert niemanden, was deine Werkstatt für TÜV-Relevant hält. Es interessiert das, was der TÜV-Prüfer für relevant hält.
Zitat:
@guruhu schrieb am 13. März 2019 um 17:19:46 Uhr:
Der Händler hätte das Recht gehabt nachzubessern und zu überprüfen, ob es sich um Mängel oder Verschleiß handelt. Beziehungsweise er hätte vor Entscheidungsfindung entsprechende Nachweise verlangen können. ...
nein
es geht hier ja NICHT um Gewährleistung - sondern um die Erfüllung von Vertragsbestandteilen (nämlich die mündlich abgesprochenen Reparaturen bekannter Mängel/Verschleißreparaturen)
Zitat:
@guruhu schrieb am 13. März 2019 um 17:19:46 Uhr:
der Händler hat die Übernahme der Kosten zugesagt, dies den Angaben nach sogar mehrfach. ... Damit entfällt auch die Beweisführung.
naja, genau diese Zusage wäre aber zu beweisen!!!
Zitat:
@camper0711 schrieb am 13. März 2019 um 17:55:28 Uhr:
Zitat:
@guruhu schrieb am 13. März 2019 um 17:19:46 Uhr:
Der Händler hätte das Recht gehabt nachzubessern und zu überprüfen, ob es sich um Mängel oder Verschleiß handelt. Beziehungsweise er hätte vor Entscheidungsfindung entsprechende Nachweise verlangen können. ...nein
es geht hier ja NICHT um Gewährleistung - sondern um die Erfüllung von Vertragsbestandteilen (nämlich die mündlich abgesprochenen Reparaturen bekannter Mängel/Verschleißreparaturen)
Ja, das hat der Ersteller dann nach meiner Antwort auch mitgeteilt. In seiner ursprünglichen Frage ging es allein um die Sachmängelhaftung
Zitat:
@camper0711 schrieb am 13. März 2019 um 17:55:28 Uhr:
Zitat:
@guruhu schrieb am 13. März 2019 um 17:19:46 Uhr:
der Händler hat die Übernahme der Kosten zugesagt, dies den Angaben nach sogar mehrfach. ... Damit entfällt auch die Beweisführung.naja, genau diese Zusage wäre aber zu beweisen!!!
Ja, das habe ich in meiner ersten Antwort auch exakt so geschrieben.
Aber gut, dass wir mal drüber gesprochen haben ...
Edit: Ich hoffe das ist verständlich, die Zittierfunktion macht mich hier langsam wahnsinnig...
Zitat:
@A24T06BMW schrieb am 13. März 2019 um 17:30:31 Uhr:
... Wagen mit frischem TÜV ..., allerdings diesen nicht hatte.
habe ich (zu Preisen zwischen 700 Euro und 1.900 Euro) auch schon viermal gekauft
zweimal konnte der Händler liefern ... zweimal mussten wir den Vertrag stornieren, weil sich bei der TÜV-Vorbereitung wohl doch noch mehr gezeigt hatte ...
PS:
hab auch kein Problem, dem Händler als Sicherheit 200 oder 300 Euro Anzahlung zu geben - bei festem "Liefertermin" bis zu dem die Kiste frisch betüvt zur Abholung bereitsteht
(da er den TÜV ja für mich macht, und dieser von den Exporteinkäufern kaum honoriert würde)
den Restbetrag gibt´s erst gegen Blechdose und Papiere und HU-Bericht 😉
@A24T06BMW
Wer hat denn jetzt eigentlich überhaupt die Zusage zur Reparaturkostenübernahme gegeben?
Der Händler oder der eigentliche private Verkäufer?
War er dazu überhaupt berechtigt?
Oder anders gefragt:
Handelte es sich überhaupt tatsächlich um einen Verkauf im kundenauftrag oder eher um eine unzulässige Umgehung der Gewährleistung?