Wie errechnet sich ein Wiederbeschaffungswert?
Hallo meiner Frau ist ein Verkehrbus beim Rückwärtsfahren vorne drauf gefahren.Der Wagen war beim Gutachter und dieser meinte ca. 3000euro Schaden,Motorhaube,Klimakühler,Wasserkühler,Stoßstange. Mein Fahrzeug: Audi A4 2,8liter,Baujahr 1997 laufleistung 241000km,Vollausstattung außer Navi.Der Wagen ist Verkehrstüchtig weil der Wasserkühler zwar krumm aber Dicht ist.Ich würde den Wagen gerne weiter fahren,wenn also der Schaden bei 3000euro liegt hätte ich da noch eine changse um den Witschaftlichem Totalschaden herum zu kommen?
Habe gehört das kürzlich eingebaute Neuteile dazu gerechnet werden müssen,dann wäre das bei mir der Wasserkühler,ABS Steuergerät und neue Bremmsbeläge.
Ich hänge mal Bilder bei!
4 Antworten
Hi,
der Wiederbeschaffungswert wird von einem Gutachter festgelegt. Dafür gibt es Tabellen wobei die bei so alten Fahrzeugen kaum etwas bringen sondern eher nach Marktlage und Zustand entschieden.
Umfangreiche Reparaturen und neuteile haben durchaus einfluß aber einen relativ geringen.
Ich denke bei dir wird es auf jeden Fall auf einen wirtschaftlichen Totalschaden hinauslaufen.
Du kannst den Wagen natürlich trotzdem behalten und weiterfahren,ist ja schließlich dein eigentum. Allerdings wirst du dann eben wahrscheinlich keine 3000€ bekommen sondern eben den Wiederbeschaffungswert abzüglich restwert.
Damit sollte es aber locker möglich sein den Wagen optisch und technisch wieder herzustellen.
Gruß Tobias
Denn z.B. nach einem Unfall die Reparaturwürdigkeit des Fahrzeuges bestimmt werden muss.
siehe auch “wirtschaftlicher Totalschaden”, “Zeitwert”, “Restwert”, “130%-Grenze”,.
Zuerst das Wichtigste: Dabei geht es nicht um den Zeitwert des Fahrzeuges (also das, was man beim normalen Verkauf erzielen würde), sondern um den Betrag, den man bezahlen müßte, um auf dem allgemeinen oder regionalen Markt ein gleichartiges Fahrzeug in einem etwa gleichen Zustand und gleichen Ausstattungsmerkmale zu kaufen.
Das ist naturgemäß ein erheblich höherer Betrag als der, den man für das gleiche Fahrzeug beim Verkauf erzielen würde, denn jetzt kommen noch der Gewinn des Zwischenhändlers und dessen Aufwendungen (z.B. neuer TÜV, Gemeinkosten und Garantierückstellungen) dazu. (Mancher hat ja schon sein an einen Händler in Zahlung gegebenes Fahrzeug hinterher zum doppelten Verkauspreis auf dem Hof des Händlers wiedergesehen).
Und auch dieser Wiederbeschaffungswert wird vom Sachverständigen individuell ermittelt. Als Grundlage gilt auch dabei die sogenannte Schwacke-Liste oder DAT-Liste; das sind “Notierungen” der Händler, die diese jeweils an die entsprechenden Zentralen mitteilen und somit reflektieren diese Wertangaben auch zeitliche Besonderheiten des Marktes, wie sie etwa nach der Wiedervereinigung oder während und nach der Abwrackprämie entstanden sind, als plötzlich bestimmte Gebrauchtfahrzeuge verstärkt nachgefragt wurden.
Diese Schwacke- oder DAT-Liste differenziert zwar nach enorm vielen Fahrzeugtypen, Untergruppen, Baujahren und Motorisierung, gibt aber immer nur Durchschnittswerte, d.h. für zur Mitte des Jahres zugelassene Fahrzeuge mit durchschnittlicher Laufleistung, mit noch 12 Monaten bis zur nächsten HU (Hauptuntersuchung), mit mittlerem Reifenprofil, in durchschnittlich (gutem) Zustand (z.T. entsprechend der Laufleistung), mit der seinerzeitigen Serienausstattung usw. usw.
Es ist fast selbstverständlich, dass kaum ein Fahrzeug diesem Durchschnitt entspricht. Es ist also die besondere Aufgabe des Sachverständigen, die jeweiligen Abweichungen des jeweils begutachteten Fahrzeuges gegenüber dem “Durchschnitt” festzustellen und entsprechend in die Bewertung einfliessen zu lassen.
Die KM-Leistung. Hier erfolgt regelmäßig eine Werterhöhung oder -minderung gegenüber der “durchschnittlichen” Fahrleistung eines Fahrzeuges in dieser Klasse. Dabei werden für verschiedenste Fahrzeugtypen einheitlich bestimmte “Normal-Fahrleistungen pro Jahr” angenommen, die dann mit dem Fahrzeugalter multipliziert werden. Dabei gilt allgemein, dass für geringere Fahrzeugkategorien und geringe Leistung (z.B. Kleinwgen) auch geringe Annahmen der Jahresfahrleistung üblich sind, während bei größerem Hubraum und insbesondere höherer Kategorie (z.B. typische Handelsvertreterfahrzeuge oder große Familienkarossen) zumeist eine höhere Fahrleistung als “normal” angesehen wird. Aber auch das ist nicht durchgängig, denn bestimmte Fahrzeugtypen fallen wiederum anders aus (z.B. “Nobelkarossen” oder in Europa seltene Fahrzeuge). Und die Abweichungen des begutachteten Fahrzeuges von dieser angenommenen Durschnittslaufleistung sind gelegentlich erheblich (z.B. sogenannte “Oma-Fahrzeuge” oder Taxen). Die richtige und sachgerechte Interpolation (Abschätzung nach bestimmten Funktionen) dieses Wertes obliegt dem Sachverständigen.
Datum der genauen Zulassung. Die “Liste” betrachtet Fahrzeuge mit Zulassungsdatum Mitte des jeweiligen Jahres Juni 20**. Nun ist das naturgemäß bei fast allen Fahrzeugen anders, also muß der Sachverständige über die Eingabe des genauen Zulassungsdatums (jünger oder älter als der “Durchschnitt”) eine Wertkorrektur des Basiswertes vornehmen.
Sonderausstattungen. Je nach Hersteller sind manche Fahrzeuge in der sogenannten “Basisversion” ziemlich abgespeckt und die Hersteller bieten eine lange Liste von Standardzubehören, die den Grundwert des Fahrzeuges gelegentlich sogar verdoppeln können. Diese Ausstattungsmerkmale können fahrzeugbestimmend sein (z.B. Automatik- oder Schaltgetriebe, Schiebedachvarianten oder Anzahl der Türen), oder sie sind ganz einfach “nur” Beiwerk (wie herstellerseitig angebotene abgedunkelte Heckleuchten, elektrische Fensterheber, Durchladeeinrichtungen, eine Klimaanlage oder einfach nur eine Metalliclackierung). Bei der Zeitwertermittlung fliessen viele dieser Sonderausstattungen unterschiedlich in die Bewertung ein und manche Ausstattungen gehen nur mit geringen Werten in die Preisfindung ein. Denn ein potentieller Käufer würde nicht immer gleich viel Wert auf “Schnickschnack” legen wie der bisherige Besitzer. Es ist ihm entweder gleichgültig oder kann sogar als “gefühlte” Negativausstattung empfunden werden, z.B. bodentiefe Spoiler, eine Tieferlegung mit harten Reifen oder teure Ersatzteile wegen besonderer Ausstattung.
Hingegen geht ein ordentlicher Sachverständiger davon aus, dass bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes die gleichen Kriterien gelten wie beim Ursprungsfahrzeug: Denn der geschädigte Kunde (Besitzer des verunfallten Fahrzeuges) hatte sich ja irgendwann mal gerade für dieses Fahrzeug mit eben diesen Ausstattungsmerkmalen entschieden. Daher sind die Ausstattungsmerkmale auch in direkter Abhängigkeit zum Fahrzeugwert zu bewerten.
Zubehör. Hier gilt: Alles, was dem jetzigen Besitzer lieb (und vor allem teuer) war, muß berücksichtigt werden. Denn er hat sein Fahrzeug ja bewußt so eingerichtet und ausgestattet. Deshalb muss der Sachverständige abwägen, inwieweit bestimmte herstellerfremde Zubehörteile (die bei einem gleichartigen “normalen” Gebrauchtwagen üblicherweise nicht anzutreffen sind, z.B. als Nachrüstung in die Bewertung einfliessen. Denn schliesslich soll die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes den Geschädigten in die Lage versetzen, ein Fahrzeug real zu erwerben und dabei quasi so gestellt zu werden, als ob der Unfall nicht geschehen wäre.
Sie sehen, so einfach eben mal “in die Liste schauen” bringt nicht viel. Dazu gibt es Sachverständige. Ein guter Sachverständiger wird gegebenenfalls sich auch im regionalen Markt erkundigen, wie gleichartige Fahrzeuge angeboten werden und mit den richtigen Wertkriterien entsprechend der tatsächlichen Fahrzeugparameter berücksichtigen und in seiner Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes entsprechend begründen, damit Sie gegenüber der Versicherung gewappnet sind.
Es gibt die sogenannte 130 %-Regelung, die kurz besagt, das der Wagen bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert repariert werden darf, d.h. bis hierhin würde max. bezahlt, wenn Du die Reparatur nachweisen könntest.
Ansonsten würde ich rein praktisch evtl. auch den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert einkassieren und billigst fertig machen, was lt. Foto auf den ersten Blick ja evtl. machbar sein könnte...
http://www.info-center-online.com/autounfall/totalschaden.htm
High.
Wenn Du den Wiederbeschaffungswert ausbezahlt bekommst, wg. wirtschaftlichem Totalschaden, kannst Du immer noch Deinen Wagen in eigener Regie reparieren lassen. Du kannst Dich bemühen evtl. auch einen Ansatz für ein paar Tage Mietwagen ausbezahlt zu bekommen, da der AUDI eigentl. nicht mehr fahrtüchtig zu sein scheint, und Du einen anderen Wagen nicht aus dem Ärmel schütteln kannst. Da gibt es Pauschalsätze, meine ich. Da Deine Frau überhaupt keine Schuld hat, steht Euch ein Rechtsanwalt zu, welcher Eure Rechte kennt, und von der gegnerischen Vers. auch bez. werden muß.
hatte an meinem vorigen AUDI einen Schaden, da war die andere Vers. extrem bockig, mußte dann zum Rechtsanwalt. Mußte jedenfalls den Restwert für den damals verkauften Unfallwagen belegen, wurde dann auch verrechnet, da dieser höher als der angenommene Restwert war. Alles kompliziert und kaum durchzublicken, nimm einen Anwalt - mein Tip.