Widerruf der Finanzierung VW Bank II

Hallo,

zurück zum Hauptthema (von https://www.motor-talk.de/.../...er-finanzierung-vw-bank-t6016798.html)

Wer von euch hat schon ein Vergleichsvorschlag bekommen? Was war das? War das akzeptabel, oder nur ein Witz von der Bank?
Und noch eine Frage: Wie berechnen die Gerichte die zu zahlende Nutzungsersatz? Gibt es ein Regel dazu, oder immer Case nach Case?

Gruß,

Pawel

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@kes83 schrieb am 20. Dezember 2018 um 21:13:38 Uhr:


„Schock für Mitarbeiter Medienbericht: VW baut in Deutschland 7000 Stellen ab“ express.de

Was nun? Klage zurück ziehen? Sind wir Schuld für die Entlassungen ?

Korrektes Vorgehen:
1. Klage zurückziehen
2. zweiseitigen Entschuldigungsbrief verfassen
3. neuen VW/Audi/... kaufen
4. mindestens zwei weitere KFZs an Freunde vermitteln

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Hallo ins Forum,

mein Verfahren läuft seit 09.2019, Klage beim LG Münster wurde in 03.2020 erhoben.. seither nichts mehr.. denke mal, aufgrund corona zieht sich das noch geraume Zeit..

Mein Problem - gewiss auch das einiger anderer hier ist nun folgendes:

PKW gekauft in 09.2016, Anzahlung, finanziert, Restzahlung... bis zum 11.09. muss ich entscheiden, ob ich den PKW

a) mit Restzahlung bei der Audi Bank ablöse und weiter fahre
b) weiter finanziere und weiter fahre
c) an Dritte veräußere und etwas Neues kaufe
d) bei meinem Händler in Zahlung gebe und etwas Neues kaufe...

Tendenz ist bei mir derzeit c) oder d), jedoch möchte ich unbedingt vermeiden, mögliche Ansprüche aus dem lfd. Verfahren zu verwirken.

Wie hätte ich mich nun zu verhalten? Habt ihr da bereits Erfahrungen gemacht?

Gruß, Micha

Was sagt denn Dein Anwalt dazu ?

Die Kanzlei scheint reichlich überarbeitet zu sein?!
Ich habe nun mehrfach nachgefragt, bisher keine Antwort erhalten.
.. da ich aktuell ein interessantes Fahrzeugangebot habe und mein Verkäufer demnächst in Urlaub geht, möchte ich nicht mehr warten und hoffe hier auf Ratschläge bzw. Erfahrungswerte..

Bei solch langen Verfahrensdauern könnte der ein oder andere hier doch über ähnliche Fragen gestolpert sein. Sobald ich eine verbindliche Aussage vom Anwalt habe, gebe ich diese Info hier rein.

Ich denke dass Dir hier keiner helfen kann. Soweit mir bekannt, hat hier niemand bisher ein positives Ergebnis, bzw. wenn doch dann darf bei einem Vergleich nicht drüber gesprochen werden.

Bei mir wurde es am Lg Braunschweig Anfang des Jahres abgewiesen und liegt derzeit beim OLG zur Berufung.

Ich bin gespannt.

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Ich kann leider auch nur zu Leasing was sagen. Wobei das ja eigentlich kein großer Unterschied sein dürfte.

Die geleisteten Zahlungen innerhalb der Kreditlaufzeit sollen erstattet werden. Das Auto selbst bzw. der anschließende Kauf / Anschlussfinanzierung wird ja dann wieder Vertragskonform abgewickelt.

Keiner der Leute hier wird das Auto dem Händler im Ursprungszustand wieder auf den Hof stellen können. Es geht nur darum, muss noch eine Nutzungsentschädigung bezahlt werden Bzw muss man diese sich anrechnen lassen.

In meinem Fall werden beide Autos wieder beim Händler sein und auch der wird die nicht stehen lassen bis das Verfahren in zwei Jahren durch ist.

Mein Anwalt sieht keine Probleme und sagt wir zahlen weiter und wickeln alles ganz normal ab. Weder der Widerruf noch die Klage wird davon beeinträchtigt.

Danke Qulor :-)

Die Frage geht eher noch weiter...
Bezahle ich das Fahrzeug vollständig und vertragskonform durch eine Schlussrate, würde dann auch diese abschließende Zahlung Teil meiner Forderungen werden?

Gebe ich im anderen Fall aber das Auto vorzeitig ab, wie wirkt sich das auf meinen möglichen Anspruch aus...
Der Wagen ist dann ja quasi "weg". Hätte ich dann bloß die Forderung vom Abschluss des Darlehensvertrages bis zum Verkauf, Inzahlunggabe..

Eben nochmal anders gefragt. Wäre es schlauer, den Wagen vollständig zu bezahlen, um meinen Andspruch zu erhöhen?

Diese Fragen berührt nicht einen möglichen Ausgang des Verfahrens, auch eine ggf. zu zahlende Nutzungsentschädigung interessiert mich an der Stelle nicht.

Hallo,

Ich möchte meinen KFZ Leasingvertrag (Audi) widerrufen, habe diesbezüglich bereits auch einen Widerruf per E-Mail an die VW Bank geschrieben. Die Rechtsanwaltskanzlei hat auch bereits eine Anfrage (24. Juni 2020) hinsichtlich der Deckungszusage an die NRV versandt (bin über die KFZ Haftpflicht - VHV - Verkehrsrechtsschutz versichert)

Die VW hat darauf mit einem postalischem Schreiben reagiert - welcher kurz besagt, dass ein Widerruf aussichtslos sei und diese Klausel nicht auf einen Leasingvertrag übergreife. Es wird hierbei referenziert, dass ein KM-Leasingvertrag kein klassischer Kreditvertrag ist und es daher überhaupt kein gesetzliches Widerrufsrecht bestehe. Dabei wird explizit auf OLG Stuttgart 6 U 338/18 und OLG München 32 U 3840/18 verwiesen.

Hat jemand bereits Erfahrung mit Widerruf eines Leasingvertrag (Audi, VW - nicht Kreditvertrag)?

Bei weiteren Erkenntnisse berichte ich gerne weiter davon.

Ja bei mir geht's auch um Leasing. Hab auch ne 0815 Standardantwort bekommen das ein wiederruf auch keinen Sinn machen würde bzw ich noch schlechter bei wegkommen würde etc. Das bekommt jeder. Lass dich einfach von deinem Anwalt beraten bzw das Schreiben bekommt ja auch die RSV und die prüfen ja auch nochmal ob Aussicht auf Erfolg besteht.

Audi Leasing über VW Bank
Klage vom LG Braunschweig abgewiesen
weitere Klage vor dem OLG hätte die RSV noch gedeckt, aber Anwalt sah kaum Chancen auf Erfolg
Haken dran

Zitat:

Meine mündliche Verhandlung am OLG hat stattgefunden.
Laut Anwalt war das Gericht zum Beginn der Verhandlung der Meinung der Vertrag wäre fehlerfrei.
Warten jetzt auf das Urteil.

Hey, gibt es bei dir schon was neues oder darfst nicht mehr drüber reden?

Wurde abgelehnt, das OLG war der Meinung das ein Kilometerleasingvertrag nicht als eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe zählt.
Eine Revision zum BGH wurde zugelassen weil die Klärung der Anwendbarkeit grundsätzliche Bedeutung hat und eine einheitliche Rechtsprechung erfordert.

Muss jetzt sehen was die Kanzlei bzw. die Rechtsschutz sagt.

Zitat:

@atoriro schrieb am 29. Juli 2020 um 17:59:10 Uhr:


Hallo,

Ich möchte meinen KFZ Leasingvertrag (Audi) widerrufen, habe diesbezüglich bereits auch einen Widerruf per E-Mail an die VW Bank geschrieben. Die Rechtsanwaltskanzlei hat auch bereits eine Anfrage (24. Juni 2020) hinsichtlich der Deckungszusage an die NRV versandt (bin über die KFZ Haftpflicht - VHV - Verkehrsrechtsschutz versichert)

Die VW hat darauf mit einem postalischem Schreiben reagiert - welcher kurz besagt, dass ein Widerruf aussichtslos sei und diese Klausel nicht auf einen Leasingvertrag übergreife. Es wird hierbei referenziert, dass ein KM-Leasingvertrag kein klassischer Kreditvertrag ist und es daher überhaupt kein gesetzliches Widerrufsrecht bestehe. Dabei wird explizit auf OLG Stuttgart 6 U 338/18 und OLG München 32 U 3840/18 verwiesen.

Hat jemand bereits Erfahrung mit Widerruf eines Leasingvertrag (Audi, VW - nicht Kreditvertrag)?

Bei weiteren Erkenntnisse berichte ich gerne weiter davon.

Ich habe selbst erfolgreich widerrufen bei der VW Bank, wurde im Juli 2019 abgeschlossen. War aber eine Finanzierung und kein Leasing. Die wichtigste Frage ist immer: handelt es sich um ein Fernabsatzgeschäft? Denn bei einem Fernabsatzgeschäft hat man IMMER ein Widerrufsrecht. Und dann kannst du widerrufen.
Wenn du in ein Autohaus gehst und einen Gebrauchtwagen vom Hof kaufst dann ist es kein Fernabsatzgeschäft da der Vertrag ja vor Ort mit dem Autohaus geschlossen wird.

Wenn du aber das Fahrzeug least, dann wird der Vertrag nicht mit dem Autohaus geschlossen, sondern mit der VW Bank in Braunschweig. Das Autohaus ist nur der Vermittler. Und dann, ist es ein Fernabsatzgeschäft.
Meine Meinung: dir steht zwar kein verbraucherkreditrechtliches Widerrufsrecht nach §§ 506 Abs. 1, 2, 495, 355 BGB zu. Aber ein unbefristetes Widerrufsrecht nach den Regeln des Fernabsatzvertrages (§§ 312 c, 312 g Abs. 1, 355 BGB).

Ich kann dir eine gute Kanzlei in Trier empfehlen „L****n & S****g“, die haben das drauf und bereits Erfahrung in dieser Materie.

Zitat:

@Hendrix89 schrieb am 15. August 2020 um 20:37:51 Uhr:



Zitat:

@atoriro schrieb am 29. Juli 2020 um 17:59:10 Uhr:


Hallo,

Ich möchte meinen KFZ Leasingvertrag (Audi) widerrufen, habe diesbezüglich bereits auch einen Widerruf per E-Mail an die VW Bank geschrieben. Die Rechtsanwaltskanzlei hat auch bereits eine Anfrage (24. Juni 2020) hinsichtlich der Deckungszusage an die NRV versandt (bin über die KFZ Haftpflicht - VHV - Verkehrsrechtsschutz versichert)

Die VW hat darauf mit einem postalischem Schreiben reagiert - welcher kurz besagt, dass ein Widerruf aussichtslos sei und diese Klausel nicht auf einen Leasingvertrag übergreife. Es wird hierbei referenziert, dass ein KM-Leasingvertrag kein klassischer Kreditvertrag ist und es daher überhaupt kein gesetzliches Widerrufsrecht bestehe. Dabei wird explizit auf OLG Stuttgart 6 U 338/18 und OLG München 32 U 3840/18 verwiesen.
Hat jemand bereits Erfahrung mit Widerruf eines Leasingvertrag (Audi, VW - nicht Kreditvertrag)?

Bei weiteren Erkenntnisse berichte ich gerne weiter davon.

Ich habe selbst erfolgreich widerrufen bei der VW Bank, wurde im Juli 2019 abgeschlossen. War aber eine Finanzierung und kein Leasing. Die wichtigste Frage ist immer: handelt es sich um ein Fernabsatzgeschäft? Denn bei einem Fernabsatzgeschäft hat man IMMER ein Widerrufsrecht. Und dann kannst du widerrufen.
Wenn du in ein Autohaus gehst und einen Gebrauchtwagen vom Hof kaufst dann ist es kein Fernabsatzgeschäft da der Vertrag ja vor Ort mit dem Autohaus geschlossen wird.

Wenn du aber das Fahrzeug least, dann wird der Vertrag nicht mit dem Autohaus geschlossen, sondern mit der VW Bank in Braunschweig. Das Autohaus ist nur der Vermittler. Und dann, ist es ein Fernabsatzgeschäft.
Meine Meinung: dir steht zwar kein verbraucherkreditrechtliches Widerrufsrecht nach §§ 506 Abs. 1, 2, 495, 355 BGB zu. Aber ein unbefristetes Widerrufsrecht nach den Regeln des Fernabsatzvertrages (§§ 312 c, 312 g Abs. 1, 355 BGB).

Ich kann dir eine gute Kanzlei in Trier empfehlen „L****n & S****g“, die haben das drauf und bereits Erfahrung in dieser Materie.

Ich habe den Vertrag über einen VW Händler abgeschlossen. Den Vertrag mit dem Händler habe ich über E-Mail abgefertigt. Beim Händler war ich das erste mal vor Ort als ich das Fahrzeug abholen muss und seit dann nicht mehr.

Eine Anwaltskanzlei ist bereits beauftragt, ich warte aktuell auf die Deckungszusage der Verkehrsrechtsschutzverischerung.

Kann (§§ 312 c, 312 g Abs. 1, 355 BGB) auch auf Leasingverträge angewendet werden?

Zitat:

@atoriro schrieb am 21. August 2020 um 10:23:17 Uhr:

Zitat:

@atoriro schrieb am 21. August 2020 um 10:23:17 Uhr:



Zitat:

@Hendrix89 schrieb am 15. August 2020 um 20:37:51 Uhr:


Ich habe selbst erfolgreich widerrufen bei der VW Bank, wurde im Juli 2019 abgeschlossen. War aber eine Finanzierung und kein Leasing. Die wichtigste Frage ist immer: handelt es sich um ein Fernabsatzgeschäft? Denn bei einem Fernabsatzgeschäft hat man IMMER ein Widerrufsrecht. Und dann kannst du widerrufen.
Wenn du in ein Autohaus gehst und einen Gebrauchtwagen vom Hof kaufst dann ist es kein Fernabsatzgeschäft da der Vertrag ja vor Ort mit dem Autohaus geschlossen wird.

Wenn du aber das Fahrzeug least, dann wird der Vertrag nicht mit dem Autohaus geschlossen, sondern mit der VW Bank in Braunschweig. Das Autohaus ist nur der Vermittler. Und dann, ist es ein Fernabsatzgeschäft.
Meine Meinung: dir steht zwar kein verbraucherkreditrechtliches Widerrufsrecht nach §§ 506 Abs. 1, 2, 495, 355 BGB zu. Aber ein unbefristetes Widerrufsrecht nach den Regeln des Fernabsatzvertrages (§§ 312 c, 312 g Abs. 1, 355 BGB).

Ich kann dir eine gute Kanzlei in Trier empfehlen „L****n & S****g“, die haben das drauf und bereits Erfahrung in dieser Materie.

Ich habe den Vertrag über einen VW Händler abgeschlossen. Den Vertrag mit dem Händler habe ich über E-Mail abgefertigt. Beim Händler war ich das erste mal vor Ort als ich das Fahrzeug abholen muss und seit dann nicht mehr.

Eine Anwaltskanzlei ist bereits beauftragt, ich warte aktuell auf die Deckungszusage der Verkehrsrechtsschutzverischerung.

Kann (§§ 312 c, 312 g Abs. 1, 355 BGB) auch auf Leasingverträge angewendet werden?

Kann angewendet werden, wenn der Vertrag per Fernabsatz geschlossen wurde. Bei allen Verträgen die per Fernabsatz geschlossen werden gelten 14 Tage Widerrufsrecht.

Es ist ruhig geworden was ist los hat keine vor Gericht gewonnen?
Ich glaube in diese fall haben nur die Anwälte gewonnen die wollten nur das geld von der Versicherung haben

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