Wichtige Frage zu Fahrverbot !
Hab heute Bußgeldbescheid bekommen , wurde in ner 30er Zone mit 27km/h zu schnell geblitzt..... So jetzt hab ich 3 Punkte + 120 € Strafe UND ein Monat Fahrverbot ?? Im Bußgeldkatalog steht aber innerort erst ab 31 km/h , außerdem wurde mir die 4Monatsfrist-Frist NICHT eingeräumt ... da ich in den letzten 2 Jahren schon einmal 1 Monat Fahrverbot bekommen habe ....
Können die mir einfach so noch 1 monat drauf geben, hat das jemand von euch shcon erlebt ?! bin etwas geschockt ....
Bitte erspart euch so kommentare wie : geschieht dir recht und blablabla ....
Danke
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von Anaz
und nicht genau arbeiten
das kannst du erzählen wem du willst! 🙄
27kmh zu schnell in der 30'ger zone......das entspricht ca. 63kmh lt. tacho...und damit genau dem, was üblicherweise innerorts und auch in 30'ger zonen gefahren wird......
die frage sollte also eher lauten: hast du das 30'ger schild "übersehen" und damit fahrlässig gehandelt, oder hast du das 30'ger schild bewusst missachtet und bist vorsätzlich zu schnell gewesen...
67 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Anaz
hängen geblieben ist schon beim ersten mal was . Laserpistolen gehören verboten da sie absoluter müll sind und nicht genau arbeiten ;-)
Wir bräuchten keine Laserpistolen wenn Leute wie du sich an die Regeln halten würden, diese Dinger sind extra für euch gebaut worden, weil sie das :
a) nicht begreifen wollen das es Regeln gibt wo man sich dran zu halten hat (siehe unten)
b) sie es dennoch machen und für die gilt bedingter Vorsatz
C) Leute die die Fehler immer bei anderen sehen.
Seltsamerweise müssen diese Kanditaten erstmal den Lappen abgeben damit sie es lernen.
Zuwiderhandlungen gegen § 24 und § 24a StVG
§4 Regelfahrverbot
(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines Fahrverbots (§ 25 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht, wenn ein Tatbestand
(2) Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen.
Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.
Zitat:
Original geschrieben von Schyschka
http://www.autobild.de/bussgeldrechner_587735.htmlwenn man dort seinen Fall eingibt kommt kein Fahrverbot raus?!?! Deswegen auf jeden Fall Einspruch einlegen...
aber keine Ahnung wie aktuell die Tool von Autobild sind^^
Klick mal auf: Unbedingt beachten: Wichtige Kommentare und Erläuterungen und dann auf Fahrverbot 😉
Also damit ich alles richtig verstanden habe ...
Bußgeldbescheid hab ich jetzt heute bekommen : 14.05.10
Rechtskräftig wird er dann am : 28.05.10
Zitat aus dem Brief : " Das Fahrverbot wird deshalb mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheides wirksam "
D.h. Wenn ich nicht Einspruch einlegen , kann ich bis zum 28.05.10 herumfahren ?
Im falle das ich einspruch einlege ... kann ich dann zb . am 27.05.10 Einspruch einlegen und so mit mein Fahrverbot verzögern dass es mir bis zum 11-13 Juni reicht ??
Danke im Vorraus
@F213
ist mir neu mit dem innerhalb von einem Jahr > 25 km/h. also beim zweiten Verstoß direkt der Fahrverbot, danke habe was gelernt.
warum hat der Einspruch keine "Aufschiebende Wirkung", wäre mir auch neu, kenne dies nur vom Mehrfachtäterpunktesystem, dass es dort so geregelt ist oder halt bei Fahren auf Probe, erkläre es mal kurz!
@TE nimm dir nen Anwalt wäre das beste, da ihr hier nur Schrott bei rum kommt, zumindest von mir^^
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Zitat:
Wir bräuchten keine Laserpistolen wenn Leute wie du sich an die Regeln halten würden, diese Dinger sind extra für euch gebaut worden, weil sie das :
a) nicht begreifen wollen das es Regeln gibt wo man sich dran zu halten hat
b) sie es dennoch machen und für die gilt bedingter Vorsatz
C) Leute die die Fehler immer bei anderen sehen.
ahja ... Leute wie ich ..........
du hasts doch selbst verbockt, lass dich an dem einen Tag einfach Fahren und gut ist - versuch diesmal mehr/das Richtige draus zu lernen - sonst kommt ganz schnell auch mal ne MPU ins Haus, weil unbelehrbar und nicht die entsprechende Einstellung zur Teilnahme am Verkehr gegeben ist.
natürlich hab ich selbst verbockt ........ ich würd jetzt nur gerne wissen was ich jetzt noch machen kann /darf .... schlechtes gewissen krieg ich schon von alleine , auch wenn ich denke nen blitzer an fast ende ner 30er Zone zu stellen wo keine 50 m weiter ne 70er zone ist , ist relativ fresch... aber naja ist meine Meinung...
Zitat:
Original geschrieben von Anaz
D.h. Wenn ich nicht Einspruch einlegen , kann ich bis zum 28.05.10 herumfahren ?Im falle das ich einspruch einlege ... kann ich dann zb . am 27.05.10 Einspruch einlegen und so mit mein Fahrverbot verzögern dass es mir bis zum 11-13 Juni reicht ??
würde mich auch mal interessieren - deswegen hier die frage des TE noch einmal.
Oh Maaaannn....
Wenn der Blitzer in ner 30er steht, find ich das nicht fresch, sondern endlich mal geil, weil nur da das Ding echt nützlich ist. Und wenn es am Ende der 30er steht - is es halt am Ende der 30er... Das is ja kein "schwimmender" Bereich, so pro Meter darfst du 2 Km/h mehr fahren....
Das wenn ich schon wieder hör....
Und 50 Meter nach der 30er kommt ne 70er? Geile Gegend bei dir, hm? 😉
Was du machen kannst / darfst? Einspruch einlegen oder halt nicht. Denke mal nen Grund zum Einspruch hast du nicht, also: Schein abgeben. Nur um die Frist zu verlängern würd ich keinen sinnlosen Einspruch einlegen, wird nur teurer. Und entweder du lernst in Zukunft besser sehen, so dass du vorher bremsen kannst, oder du fährst mal anders. Ey 2 Mal in so kurzer Zeit... Du Held! 😉😛😁
danke danke ... in meinem freudeskreis bin ich schon lange ein Held , hab schon mein eigenes Kostüm...
😉
was für kosten entstehen wenn ich einspruch einlege ?
Wem das zu blöd ist soll bitte nicht antworten ... muss echt net sein nur um bisschen seine Meinung in die Welt zu blasen ...
Zitat:
Original geschrieben von Schyschka
@F213ist mir neu mit dem innerhalb von einem Jahr > 25 km/h. also beim zweiten Verstoß direkt der Fahrverbot, danke habe was gelernt.
warum hat der Einspruch keine "Aufschiebende Wirkung", wäre mir auch neu, kenne dies nur vom Mehrfachtäterpunktesystem, dass es dort so geregelt ist oder halt bei Fahren auf Probe, erkläre es mal kurz!
@TE nimm dir nen Anwalt wäre das beste, da ihr hier nur Schrott bei rum kommt, zumindest von mir^^
Das ist ja das Gute an einem Forum. Manchmal lernt man auch was 😉
Die Antwort warum der Einspruch keine aufschiebende Wirkung hat, hast Du Dir eigentlich schon selbst gegeben indem Du gesagt hast, daß Du das eigentlich nur vom Mehrfachtäterpunktesystem kennst.
Denn der TE ist in diesem Fall ein "Mehrfachtäter".
Wir verstehen uns schon, oder? 😁
Naja, wenn du Einspruch einlegst, hast schonmal sämtliche Bearbeitungsgebühren zu deinen Lasten, die dann entstehen. Das ist nicht wenig, variiert aber von Region zu Region. Jedenfalls is es ne Stange, es lohnt sich echt nicht. Is doch doof: Du zahlst, keine Ahnung, 60 Euro mehr, dafür dass du 2 Wochen gewinnst. Die gewinnst du auch so: Du musst den Schein abgeben. Wenn du das 2 Wochen lang versäumst, ohne dass die sich nochmal bei dir melden, dürfte das meines Wissens "kostenlos" sein.
Frag halt mal bei der Rennleitung oder dem LA nach.... Soooo böse und gemein sind die auch wieder nicht! 😉
Da ich den Wortlaut des Bescheids nicht kenne, kann ich auch nur vermuten.
Genaueres kann man eigentlich nur sagen, wenn man den genauen Wortlaut des Bescheids kennt.
Ich behaupte, daß der Bescheid einen sog. Sofortvollzug enthält auf Grund der Tatsache, daß der TE Wiederholungstäter ist.
Normalerweise hat ein Widerspruch/Einspruch aufschiebende Wirkung lt. § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Doch es gibt Ausnahmen, welche im Absatz 2 geregelt sind.
In diesem Fall würde Nr. 4 zutreffen:
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Gefährlich könnte auch Satz 2 im Absatz 2 werden:
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.
Wie gesagt. Der TE ist Wiederholungstäter.
Daher wird ihm nicht das Privileg eingeräumt seinen Führerschein innerhalb von 4 Monaten abzugeben.
Daher die Frage an den TE:
Steht in dem Bescheid irgendetwas von Sofortvollzug oder taucht irgendwo der § 80 VwGO auf ?
Soweit ich weiß nicht bin mir aber nicht sicher da ich gerade unterwegs bin und nicht nachschauen kann . Da stand nur drin das mir keine 4 Monate Frist eingeräumt wird und ich darf ab dem Zeitpunkt wenn das urteil rechtswirkend wird kein Kfz mehr führen auch wenn ich den Führerschein nicht abgebe . Kann den exakten Wortlaut heute Abend aber Posten .... Vielen dank
Ich spendiere nochmal einen Link:
http://www.rak-stuttgart.de/index.php?id=410&type=98&tx_ttnews[tt_news]=613&tx_ttnews[backPid]=10&cHash=cc51e1d5b6
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