Werkstattunfall

Hallo Gemeinde,

bitte lest euch folgenden Sachverhalt durch und sagt mir was Ihr machen würdet.

Ein Auto ist in der Vertragswerkstatt zum Kundendienst. Die Werkstatt passt nicht auf und baut damit einen Unfall. Sie stellt einen Leihwagen und repariert den Unfallschaden und denkt das damit die Sache erledigt ist.

Meines Wissen hängt da aber noch mehr dran denn der Wagen ist nun ein Unfallwagen und verliert an Wert. Der müsste doch geltend gemacht werden können. Die Werkstatt vertritt die Meinung das der Wagen ja an Wert gewinnt da er Neuteile erhält.

Es handelt sich hierbei um einen Opel Astra G mit gutem Zustand ( vor dem Unfall )

Was würdet ihr machen?

Beste Antwort im Thema

Die Begründung ist hier ganz einfach:

Die Unfallreparatur war nicht Bestandteil des Werkvertrag.

Bestandteil des Werkvertrag war der Kundendienst.

Und wenn der Mechaniker da etwas falsch gemacht hätte, dann hätte die Werkstatt ein Nachbesserungsrecht.

Das hier ist ein Schaden der in der Obhut der Werkstatt passiert ist.

Das ist somit etwas völlig anderes. Und auch der Wertverlust ist kein anderes Thema sondern ganz einfach ein Schadensersatzanspruch.

Und wenn du schon den § 249 des BGB hier zitierst dann aber auch richtig und vollständig und nicht das was du glaubst was richtig ist.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Der TE hätte sich hier auf überhaupt rein gar nichts einlassen müssen.

So ist das und nicht anders.

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Zitat:

Original geschrieben von Hafi545


Letztlich ist es genau so.

Worauf O. hinaus will ist, dass die Obhut auch eine vertragliche Nebenpflicht im Rahmen des Werkvertrags ist und daher auch aus dem Werkvertrag ein Schadensersatzanspruch im weiteren Sinne erwächst.

Das ist m.E. auch nicht falsch.
Falsch ist der Schluss, dass die Abwicklung des Schadens dann nach werkvertraglichen Vorschriften erfolgen werden muss.

Das muss er sicher nicht.
Es handelt sich um eine Nebenpflichtsverletzung, die dann eben nach den allgemeinen Grundsätzen abgewickelt wird, also kein Nachbesserungsrecht besteht. Das kann sich ja nur auf die Hauptpflicht -Kundendienstarbeiten- beziehen, weil nur dieses Werk Gegenstand der Vereinbarung zwischen Auftraggeber und -nehmer war.

Hafi

Hafi,

aus Deinem Beitrag ist zu erkennen, dass Du mit vertraglichen Dingen vertraut bist. Dein Ansatz ist richtig, aber Deine Schlussfolgerung ist unzutreffend.

Da meine Ausführungen hier reflexartige Reaktionen hervorrufen, habe ich im Web nach Fundstellen gesucht, in denen die vorliegende Situation behandelt wird.

Dank Google und Bing habe ich ein im zweiten Rechtzug ergangenes Urteil gefunden, dem exakt der hier vorliegende Sachhalt zugrunde lag.

www.lrz.de/~Lorenz/urteile/njw07_3503.htm

Arbeitsauftrag an die Firma wurde sach- und fachgerecht abgewickelt. In der Zeit, in der das Fahrzeug in Obhut der Firma war, wurde es beschädigt. Beide Vorgänge stehen nicht in unmittelbaren Zusammenhang.

Nach Auffassung des Landgerichrtes ist die Beschädigung des Fahrzeuges eine Verletzung der von Dir genannten werkvertraglichen Vereinbarungen, da eine Verletzung nebenvertraglicher Vereinbarungen (Schutzpflichtverletzung) vorliegt.

Damit ergibt sich ein Schadenersatzanspruch neben der Leistung anstatt der von Dir angenommennen Schadenersatz statt der Leistung. Das bedeutet konkret, der Kunde ist zunächst nicht frei in seiner Entscheidung, wie von allen Usern behauptet, wie er den Schaden reparieren Lässt. Er hat zunächst die Leistung der Firma, die die Beschädigung verursacht hat, einzufordern und erst unter weiteren Voraussetzungen ( z.B. Lieferverzögerung, mehrere vergebliche Reparaturversuche) hat der Kunde den von den Usern angeführten Anspruch auf Schadenersatz statt Leistung.
Nichts anderes hatte ich mit meinen schlichten Worten in meinem ersten Beitrag in diesem Thread behauptet.

Für die, die keine Lust oder Zeit haben, ein Urteil zu lesen,
hier eine journalistisch aufgearbeite Fassung aus Autobild:

"Reparaturschaden:
Wird der Wagen während der Reparatur beschädigt, muss die Werkstatt den Schaden kostenlos beseitigen. Ist die Werkstatt nicht versichert, haftet der Besitzer der Werkstatt mit seinem Vermögen.
Nach zwei vergeblichen Reparaturen darf der Kunde entweder die Rechnung mindern (siehe Minderung), den Schaden selbst beheben oder das Auto in einer anderen Werkstatt instand setzen lassen. Die Rechnung dafür geht dann an die erfolglose Werkstatt."

Offensichtlich ist diese Rechtslage eine Folge der Schuldrechtsreform vor acht Jahren.

O.

@ go-4-golf,

da verwechselst Du aber den, um wieder beim Fernseher zu bleiben, den zur Reparatur gegebenen Fernseher mit einem gekauften Fernseher der beschädigt wurde.

Wenn Du das Urteil richtig gelesen hast, hat die Klägerin ihren im Fachmark X gekauften Fernseher wegen Mängel gerügt und nach 2 erfolglosen Versuchen ein drittes Mal zur Behebung abgegeben, wobei der gerügte Mangel behoben wurde. Dabei wurde der Fernseher dann anderweitig beschädigt. Aus dem eigentlichem Schadensersatzrecht versuchte die Klägerin nun eine erweiterte Sachmängelhaftung abzuleiten um so vom Kaufvertrag zurück treten zu können. Dieses hat das OLG aber verneint und auf Schadensersatzrecht abgestellt.

Dieser von Dir angeführte Prozess hat auch nichts mit der Frage des TE hier zu tun, da er eine völlige anders geartete Schadensangelegenheit betrifft.

Gruß
Peter

Zitat:

Original geschrieben von sv-p.s


@ go-4-golf,

da verwechselst Du aber den, um wieder beim Fernseher zu bleiben, den zur Reparatur gegebenen Fernseher mit einem gekauften Fernseher der beschädigt wurde.

Wenn Du das Urteil richtig gelesen hast, hat die Klägerin ihren im Fachmark X gekauften Fernseher wegen Mängel gerügt und nach 2 erfolglosen Versuchen ein drittes Mal zur Behebung abgegeben, wobei der gerügte Mangel behoben wurde. Dabei wurde der Fernseher dann anderweitig beschädigt. Aus dem eigentlichem Schadensersatzrecht versuchte die Klägerin nun eine erweiterte Sachmängelhaftung abzuleiten um so vom Kaufvertrag zurück treten zu können. Dieses hat das OLG aber verneint und auf Schadensersatzrecht abgestellt.

Dieser von Dir angeführte Prozess hat auch nichts mit der Frage des TE hier zu tun, da er eine völlige anders geartete Schadensangelegenheit betrifft.

Gruß
Peter

?? ????

Warum Umschreiben des Urteils auf Fernseher, wenn der Sachverhalt den Nagel auf den Kopf trifft.

Im Urteil sowie beim TE geht es nicht um einen Kaufvertrag, sondern um eine Arbeitsleistung der Werkstatt., Ob dies nun eine Inspektion ist oder eine Beseitigung von Mängeln an einem Neuwagen ist vorliegend doch egal. Oder welche für den Fall relevante Unterschiede gibt es?.

In dem Urteil hat das Landgericht grundsätzliche Ausführungen zum Schadenersatz gemacht und festgesellt, dass bei Verletzung von Nebenpflichten (z.B. Beschädigung des Fahrzeuges durch Werkstatt)  nur Schadenersatz neben Leistung gefordert werden kann und nicht Schadenersatz statt Leistung. Das war auch der Knackpunkt der Auseindersetzung hier.

Aus dieser grundsätzlichen Feststellung hat das Gericht folgerichtig die dem Urteil zugrundeliegende Klage abgewiesen.

Frage des TE ist selbstverständlich nicht beantwortet und will ich auch nicht beantworten.
Ttrotz vier Seiten hat es auch noch keiner anderer versucht.
Festzuhalten ist,  das der Schaden des TE entsprechend den Feststellungen des Urteils abgwickelt wurde. 
Wertminderung kann nach diesem Urteil auch geltend gemacht werden. Frage ist nur: Liegt eine Wertminderung vor?

O.

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf



Zitat:

Original geschrieben von sv-p.s


@ go-4-golf,

da verwechselst Du aber den, um wieder beim Fernseher zu bleiben, den zur Reparatur gegebenen Fernseher mit einem gekauften Fernseher der beschädigt wurde.

Wenn Du das Urteil richtig gelesen hast, hat die Klägerin ihren im Fachmark X gekauften Fernseher wegen Mängel gerügt und nach 2 erfolglosen Versuchen ein drittes Mal zur Behebung abgegeben, wobei der gerügte Mangel behoben wurde. Dabei wurde der Fernseher dann anderweitig beschädigt. Aus dem eigentlichem Schadensersatzrecht versuchte die Klägerin nun eine erweiterte Sachmängelhaftung abzuleiten um so vom Kaufvertrag zurück treten zu können. Dieses hat das OLG aber verneint und auf Schadensersatzrecht abgestellt.

Dieser von Dir angeführte Prozess hat auch nichts mit der Frage des TE hier zu tun, da er eine völlige anders geartete Schadensangelegenheit betrifft.

Gruß
Peter

?? ????
Warum Umschreiben des Urteils auf Fernseher, wenn der Sachverhalt den Nagel auf den Kopf trifft.
Im Urteil sowie beim TE geht es nicht um einen Kaufvertrag, sondern um eine Arbeitsleistung der Werkstatt., Ob dies nun eine Inspektion ist oder eine Beseitigung von Mängeln an einem Neuwagen ist vorliegend doch egal. Oder welche für den Fall relevante Unterschiede gibt es?.
In dem Urteil hat das Landgericht grundsätzliche Ausführungen zum Schadenersatz gemacht und festgesellt, dass bei Verletzung von Nebenpflichten (z.B. Beschädigung des Fahrzeuges durch Werkstatt)  nur Schadenersatz neben Leistung gefordert werden kann und nicht Schadenersatz statt Leistung. Das war auch der Knackpunkt der Auseindersetzung hier.
Aus dieser grundsätzlichen Feststellung hat das Gericht folgerichtig die dem Urteil zugrundeliegende Klage abgewiesen.

Frage des TE ist selbstverständlich nicht beantwortet und will ich auch nicht beantworten.
Ttrotz vier Seiten hat es auch noch keiner anderer versucht.
Festzuhalten ist,  das der Schaden des TE entsprechend den Feststellungen des Urteils abgwickelt wurde. 
Wertminderung kann nach diesem Urteil auch geltend gemacht werden. Frage ist nur: Liegt eine Wertminderung vor?

O.

Nachsatz:

Zudem hat das Gericht ausdrücklich festgestellt, dass hinsichtlich der Regulierung der Werkstattbeschädigung kein Sachmängelrecht zur Anwendung kommt. 

Die Frage des TE wurde vollumfänglich beantwortet: Es gilt Schadensersatzrecht und er allein bestimmt was geschieht, niemand anders. Es gibt auch kein Nachbesserungsrecht der Werkstatt, da der Schaden durch diese verursacht wurde und NICHT Bestandteil der Beauftragung durch den TE war.

In dem von Dir angeführtem Beispiel hatte die Klägerin ein mit Sachmängeln behaftetes Fahrzeug gekauft. Auf Grund eines Unfallereignisses, bei einem dritten Versuch den bestehenden Mangel zu beseitigen, einen unmittelbaren Sachschaden an dem Fahrzeug erlitten. Daraufhin wurde durch die Klägerin versucht den Kaufvertrag zu wandeln unter der Begründung das durch die Mangelbeseitigung ein mittelbarer Mangel entstanden sei. dieses hat das Gericht verneint und dieses Schadensereignis in das Schadensersatzrecht abgeschoben.

Das hat also nichts mit der Frage des TE zu tun der nun mal sein Fahrzeug nur zur Inspektion in eine Werkstatt gegeben hat und nicht erst dieses Fahrzeug dort erworben hatte an dem zusätzlich noch eine Sachmängelhaftung vorlag die es zu beseitigen galt.

Gruß
Peter

@sv-p.s

Lass es einfach bleiben. Die User hier werden es schon zu werten wissen, wer hier etwas vom Thema versteht und wer so tut als ob.....

Zitat:
Für die, die keine Lust oder Zeit haben, ein Urteil zu lesen,
hier eine journalistisch aufgearbeite Fassung aus Autobild...

oder das hier...

Nichts anderes hatte ich mit meinen schlichten Worten in meinem ersten Beitrag in diesem Thread behauptet.

wer so etwas hier scheibt, der disqualifiziert sich doch schon von selber......

Auf das restliche Elend sollte man besser einfach nicht mehr eingehen.

Es ist einfach nur noch peinlich, aber jeder blamiert sich halt so gut wie er kann.

Gruß

Delle

Zitat:

Original geschrieben von sv-p.s


Die Frage des TE wurde vollumfänglich beantwortet: Es gilt Schadensersatzrecht und er allein bestimmt was geschieht, niemand anders. Es gibt auch kein Nachbesserungsrecht der Werkstatt, da der Schaden durch diese verursacht wurde und NICHT Bestandteil der Beauftragung durch den TE war.

In dem von Dir angeführtem Beispiel hatte die Klägerin ein mit Sachmängeln behaftetes Fahrzeug gekauft. Auf Grund eines Unfallereignisses, bei einem dritten Versuch den bestehenden Mangel zu beseitigen, einen unmittelbaren Sachschaden an dem Fahrzeug erlitten. Daraufhin wurde durch die Klägerin versucht den Kaufvertrag zu wandeln unter der Begründung das durch die Mangelbeseitigung ein mittelbarer Mangel entstanden sei. dieses hat das Gericht verneint und dieses Schadensereignis in das Schadensersatzrecht abgeschoben.

Das hat also nichts mit der Frage des TE zu tun der nun mal sein Fahrzeug nur zur Inspektion in eine Werkstatt gegeben hat und nicht erst dieses Fahrzeug dort erworben hatte an dem zusätzlich noch eine Sachmängelhaftung vorlag die es zu beseitigen galt.

Gruß
Peter

Dann gib doch bitte endlich mal einen Hinweis, von was mit welchen Begründungen der von Dir genannte Ansprch für die Schadensregulierung abgeleitet wird. Pauschaler Hinweis auf Schadenersatzrecht ist zu allgemein. Zudem habe ich auch das Schadensersatzrecht bemüht. Kein Anspruch ohne Rechtsgrundlage.

Dass es ein Schaden war, der während der Abgabe des Fahrzeuges aufgrund eines Vertragsverhältnisses war, ist dabei doch auch irgendwie zu berücksichtigen.

Die ganze Diskussion über die Abwicklung eines durch eine Werstatt beschädigtenWagen ist für den TE insoweit völlig egal, als der Schaden schon repariert wurde, und hat - wie oben festgestellt - nichts mit der Frage des TE zu tun.
Die lautete Was würder Ihr machen? tunund diese ist auch nicht vollumfänglich beantwortet wurde, da dem TE keine Hinweise auf die als nächstes zur Lösung seines Problemes zu ergreifenden Schritte gegeben wurden.

Dass in Threads Themen diskutiert werden, die mit der Fragestellung eines TE unmittelbar nichts zu tun haben, ist doch Praxis. im Versicherungsforum ggfs. weniger in anderen um so mehr.
Und das ist auch gut so.
Würde nicht so verfahren, ginge die Vielfalt verloren und die meisten Threads könnten nach einer Seite geschlossen werden, zumal die Eingangsfragen der TE überwiegend schon gefühlte hundertmal gestellte Themen behandeln wie: Können Versicherungsnehme und Halter unterschiedliche Personen sein, was ist die preiswertetse Versicherung,  Kann ich die Versicherung von einer bestimmten Person übernehmen  und dgl.

O.

Zitat:

ann gib doch bitte endlich mal einen Hinweis, von was mit welchen Begründungen der von Dir genannte Ansprch für die Schadensregulierung abgeleitet wird. Pauschaler Hinweis auf Schadenersatzrecht ist zu allgemein. Zudem habe ich auch das Schadensersatzrecht bemüht. Kein Anspruch ohne Rechtsgrundlage.

Dass es ein Schaden war, der während der Abgabe des Fahrzeuges aufgrund eines Vertragsverhältnisses war, ist dabei doch auch irgendwie zu berücksichtigen.

Die Begründung findet man, sofern man sich bemüht, im BGB §249. Das ist die rechtliche Grundlage.

Der rechtliche Anspruch ergibt sich aus dem Umstand das die Werkstatt eine NICHT beauftragte Sache beschädigt hat! Punkt!

Gruß Peter

Zitat:

Original geschrieben von sv-p.s
Die Begründung findet man, sofern man sich bemüht, im BGB §249. Das ist die rechtliche Grundlage.
 
Der rechtliche Anspruch ergibt sich aus dem Umstand das die Werkstatt eine NICHT beauftragte Sache beschädigt hat! Punkt!

wurde hier bereits das erste mal ausgeführt......

Erstellt am 8. Juli 2010 um 16:51:17 Uhr:

http://www.motor-talk.de/.../werkstattunfall-t2793411.html?...

Hier muss auch nichts mehr erklärt werden.

Thema ist nun hoffentlich durch.

Gruß

Delle

Zitat:

Original geschrieben von sv-p.s



Zitat:

ann gib doch bitte endlich mal einen Hinweis, von was mit welchen Begründungen der von Dir genannte Ansprch für die Schadensregulierung abgeleitet wird. Pauschaler Hinweis auf Schadenersatzrecht ist zu allgemein. Zudem habe ich auch das Schadensersatzrecht bemüht. Kein Anspruch ohne Rechtsgrundlage.

Dass es ein Schaden war, der während der Abgabe des Fahrzeuges aufgrund eines Vertragsverhältnisses war, ist dabei doch auch irgendwie zu berücksichtigen.

Die Begründung findet man, sofern man sich bemüht, im BGB §249. Das ist die rechtliche Grundlage.

Der rechtliche Anspruch ergibt sich aus dem Umstand das die Werkstatt eine NICHT beauftragte Sache beschädigt hat! Punkt!

Gruß Peter

Leider Thema verfehlt. Punkt!

Aufgrundvon § 249 kannst Du überhaupt nichts beanspruchen. Es ist keine Anspruchsgrundlage, es regelt nur Art und Umfang eines Schadensersatzanspruches. Meine Frage ist weiterhin offen.

O.

Hier eine kurze und prägnante Einführung ins Schadenersatzrecht

www.hemmer-shop.de/produkt_pdf/SchadensersatzR_III.pdf

O.

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf


Leider Thema verfehlt. Punkt!
Aufgrundvon § 249 kannst Du überhaupt nichts beanspruchen.
O.

Aber laut dem Gesetzestext (denn du wahrscheinlich in deinen Klausurvorbereitungen nicht gelesen hast) kann man verlangen:

Zitat:

§ 249 BGB Art und Umfang des Schadensersatzes

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenersatz zu lesiten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.

Somit hätte die Werkstatt den TE VOR der Rep. fragne müssen wie er den Schaden beseitigt haben will!

Er hätte Geld FORDERN können!

Zitat:

Original geschrieben von sv-p.s


Es gibt auch kein Nachbesserungsrecht der Werkstatt, da der Schaden durch diese verursacht wurde und NICHT Bestandteil der Beauftragung durch den TE war.

Währe auch zwecklos. Hätte der TE einen Schaden beauftragt, wäre dieser ja mängelfrei übergeben worden. Also gar kein Grund zum nachbessern 😁

Zitat:

Original geschrieben von sv-p.s Dellenzähler


Thema ist nun hoffentlich durch.

Ich glaube solange hier ein

ige

Mitposter weiterhin Schadensersatz und Mängelhaftung verwechseln ist hier noch lange Zeit kein Ende in Sicht.

Mfg Zille

Zitat:

Original geschrieben von Hugaar



Aber laut dem Gesetzestext (denn du wahrscheinlich in deinen Klausurvorbereitungen nicht gelesen hast) kann man verlangen:

Zitat:

Original geschrieben von Hugaar



Zitat:

§ 249 BGB Art und Umfang des Schadensersatzes

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenersatz zu lesiten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.

Somit hätte die Werkstatt den TE VOR der Rep. fragne müssen wie er den Schaden beseitigt haben will!
Er hätte Geld FORDERN können!

1.

Bin kein Student, habe wahrscheinlich mehr nichtformularmäßige Kaufverträge abgeschlossen als jeder von Euch hier.

Hat einer z.B. schon mal eine europaweite Ausschreibung gemacht? Vertragssummen waren von 50 Euro bis in siebennstelligen Bereich. 

2. Ich habe doch gefragt, auf welcher Grundlage er Geld hätte fordern können. Diese Grundlage wurde nicht genannt. Wenn Werkstatt kein Geld anbietet, kann Kunde auch nichts ohne Anspruchgrundlage fordern. Einigung ist zwar möglich, aber das ist etwas anderes.

O.

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf Bin kein Student, habe wahrscheinlich mehr nichtformularmäßige Kaufverträge abgeschlossen als jeder von Euch hier.


Hat einer z.B. schon mal eine europaweite Ausschreibung gemacht? Vertragssummen waren von 50 Euro bis in sechstelligen Bereich. 

Hast du auf hoher See schon einmal gegen den Wind gepinkelt?

Ich schon......🙄

2. Ich habe doch gefragt, auf welcher Grundlage er Geld hätte fordern können. Diese Grundlage wurde nicht genannt.

Klar wurde die schon genannt, immer und immer wieder......😠

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