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Werkstattunfall

Themenstarteram 6. Juli 2010 um 20:44

Hallo Gemeinde,

bitte lest euch folgenden Sachverhalt durch und sagt mir was Ihr machen würdet.

 

Ein Auto ist in der Vertragswerkstatt zum Kundendienst. Die Werkstatt passt nicht auf und baut damit einen Unfall. Sie stellt einen Leihwagen und repariert den Unfallschaden und denkt das damit die Sache erledigt ist.

Meines Wissen hängt da aber noch mehr dran denn der Wagen ist nun ein Unfallwagen und verliert an Wert. Der müsste doch geltend gemacht werden können. Die Werkstatt vertritt die Meinung das der Wagen ja an Wert gewinnt da er Neuteile erhält.

Es handelt sich hierbei um einen Opel Astra G mit gutem Zustand ( vor dem Unfall )

Was würdet ihr machen?

Beste Antwort im Thema

Die Begründung ist hier ganz einfach:

 

Die Unfallreparatur war nicht Bestandteil des Werkvertrag.

 

Bestandteil des Werkvertrag war der Kundendienst.

 

Und wenn der Mechaniker da etwas falsch gemacht hätte, dann hätte die Werkstatt ein Nachbesserungsrecht.

 

Das hier ist ein Schaden der in der Obhut der Werkstatt passiert ist.

 

Das ist somit etwas völlig anderes. Und auch der Wertverlust ist kein anderes Thema sondern ganz einfach ein Schadensersatzanspruch.

 

Und wenn du schon den § 249 des BGB hier zitierst dann aber auch richtig und vollständig und nicht das was du glaubst was richtig ist.

 

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

 

Der TE hätte sich hier auf überhaupt rein gar nichts einlassen müssen.

 

So ist das und nicht anders.

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Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf

Eigentlich wollte ich nicht mehr antworten*, aber da hier wieder etwas verdreht wurde, noch einmal

§ 249 ist keine Anspruchsgrundlage. Regelt nur Umfang und Inhalt des Schadensersatze.

 

O.

 

* das wäre ein Traum............

 

Der einzige, der hier laufend etwas verdeht, bist du !

 

Das schlägt dem Fass den Boden aus........:eek:

 

Früher sagte man zu so einem Wendehals.

 

Und zu deinen zweiten, fett gestellten Ausführungen schreibe ich jetzt nichts mehr.

 

Damit hast du dich jetzt aber richtig blamiert und nachtreten wäre unfair..........

 

 

 

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf

 

Eigentlich wollte ich nicht mehr antworten*, aber da hier wieder etwas verdreht wurde, noch einmal

§ 249 ist keine Anspruchsgrundlage. Regelt nur Umfang und Inhalt des Schadensersatze.

 

O.

 

* das wäre ein Traum............

 

Der einzige, der hier laufend etwas verdeht, bist du !

 

Das schlägt dem Fass den Boden aus........:eek:

 

Früher sagte man zu so einem Wendehals.

 

Und zu deinen zweiten, fett gestellten Ausführungen schreibe ich jetzt nichts mehr.

 

Damit hast du dich jetzt aber richtig blamiert und nachtreten wäre unfair..........

Zitat von Hafi`s Beitrag:

 

"Werden derartige Pflichten verletzt, erwächst dem Auftraggeber ein unmittelbarer Schadensersatzanspruch aus §280 Abs. 1 BGB. Die Prüfung des 280 erklär ich jetzt nicht nochmal. Siehe oben."

 

"Wenn zwei dasselbe darlegen, ist dies noch lange nicht dasselbe".

 

Schönen Abend noch. Ich geh jetzt in eine Strausswirtschft; Dort ist die Atmosphäre lockerer.

 

 

O.

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf

Schönen Abend noch. Ich geh jetzt in eine Strausswirtschft; Dort ist die Atmosphäre lockerer.

 O.

Danke, dir auch einen schönen Abend. Vielleicht triffst du ja dort den Staudinger. Gib ihn ruhig einen aus. Vielleicht hast du ja Glück und der schaut zu dir auf. Aber wenn deine Frau, die Tante Google anruft lauf schnell nach Hause . Morgen ist wieder ein schwerer Tag........

 

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