Werkstattunfall
Hallo Gemeinde,
bitte lest euch folgenden Sachverhalt durch und sagt mir was Ihr machen würdet.
Ein Auto ist in der Vertragswerkstatt zum Kundendienst. Die Werkstatt passt nicht auf und baut damit einen Unfall. Sie stellt einen Leihwagen und repariert den Unfallschaden und denkt das damit die Sache erledigt ist.
Meines Wissen hängt da aber noch mehr dran denn der Wagen ist nun ein Unfallwagen und verliert an Wert. Der müsste doch geltend gemacht werden können. Die Werkstatt vertritt die Meinung das der Wagen ja an Wert gewinnt da er Neuteile erhält.
Es handelt sich hierbei um einen Opel Astra G mit gutem Zustand ( vor dem Unfall )
Was würdet ihr machen?
Beste Antwort im Thema
Die Begründung ist hier ganz einfach:
Die Unfallreparatur war nicht Bestandteil des Werkvertrag.
Bestandteil des Werkvertrag war der Kundendienst.
Und wenn der Mechaniker da etwas falsch gemacht hätte, dann hätte die Werkstatt ein Nachbesserungsrecht.
Das hier ist ein Schaden der in der Obhut der Werkstatt passiert ist.
Das ist somit etwas völlig anderes. Und auch der Wertverlust ist kein anderes Thema sondern ganz einfach ein Schadensersatzanspruch.
Und wenn du schon den § 249 des BGB hier zitierst dann aber auch richtig und vollständig und nicht das was du glaubst was richtig ist.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Der TE hätte sich hier auf überhaupt rein gar nichts einlassen müssen.
So ist das und nicht anders.
107 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Sause4711
Kann mir nochmal irgendwer erklären, warum das kein Erfüllungsschaden ist? 😁😁
Nun begebt euch doch bitte nicht alle auf "Golfniveau" - ist hier doch schon peinlich genug 😁
Zitat:
Original geschrieben von Dellenzaehler
Frag den doch mal : O.Zitat:
Original geschrieben von Sause4711
Kann mir nochmal irgendwer erklären, warum das kein Erfüllungsschaden ist? 😁😁Der weis alles, ich kann dir leider nur sagen, wie spät es ist...🙄
Gruß
Delle
Ich behaupte dauernd nichts anders als dass es sich um einen Erfüllungsschaden handelt. Nun soll ich Sause4711 erklären, warum es sich nicht um einen Erfüllungsschaden handelt. Wirklich witzig.
Ich hoffe, Sause4711 erhält doch noch von denen, die meine Meinung für absurd halten, eine sachliche, wohl begründete Antwort.
Vorsorglich zur Info:
Ein Erfüllungsschaden ist ein Schaden, der jemandem dadurch entstanden ist, dass ein anderer einen Anspruch nicht erfüllt hat.
O.
Zitat:
Original geschrieben von xAKBx
Nun begebt euch doch bitte nicht alle auf "Golfniveau" - ist hier doch schon peinlich genug 😁Zitat:
Original geschrieben von Sause4711
Kann mir nochmal irgendwer erklären, warum das kein Erfüllungsschaden ist? 😁😁
Welches Niveau soll dann angestrebt werden?
Ich äußere meine Meinung, begründe diese und bin offen für Gegenargumente. Statt dessen kommen von der Gegenseite nur emotionale Anfeindungen. Nicht ein einziges belastbare Gegenargument, das sich doch angesichts der völligen Schieflage meiner Meinung finden lassen müsste, wurde bisher vorgebracht.
O.
DASZitat:
Original geschrieben von zonenbub
Ein Auto ist in der Vertragswerkstatt zum Kundendienst.
ist Gegenstand des Werkvertrages, auf dessen Erfüllung der Kunde Anspruch hat, und nix weiteres....
Versuch's mal hier: DMA - ist echt nicht teuer und die bringen ein par Basics bei...
Gruß vom Sause
Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
Vorsorglich zur Info:
Ein Erfüllungsschaden ist ein Schaden, der jemandem dadurch entstanden ist, dass ein anderer einen Anspruch nicht erfüllt hat.O.
Der TE hat eine Inspektion in Auftrag gegeben.
Hätte der TE einen Unfall in Auftrag gegeben, hättest du recht.
Letztlich ist es genau so.
Worauf O. hinaus will ist, dass die Obhut auch eine vertragliche Nebenpflicht im Rahmen des Werkvertrags ist und daher auch aus dem Werkvertrag ein Schadensersatzanspruch im weiteren Sinne erwächst.
Das ist m.E. auch nicht falsch.
Falsch ist der Schluss, dass die Abwicklung des Schadens dann nach werkvertraglichen Vorschriften erfolgen werden muss.
Das muss er sicher nicht.
Es handelt sich um eine Nebenpflichtsverletzung, die dann eben nach den allgemeinen Grundsätzen abgewickelt wird, also kein Nachbesserungsrecht besteht. Das kann sich ja nur auf die Hauptpflicht -Kundendienstarbeiten- beziehen, weil nur dieses Werk Gegenstand der Vereinbarung zwischen Auftraggeber und -nehmer war.
Hafi
Zitat:
Original geschrieben von Hafi545
Falsch ist der Schluss, dass die Abwicklung des Schadens dann nach werkvertraglichen Vorschriften abgewickelt werden muss.
Da haben wir es doch auf den Punkt gebracht... 😉
Zitat:
Original geschrieben von joschi67
Der TE hat eine Inspektion in Auftrag gegeben.Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
Vorsorglich zur Info:
Ein Erfüllungsschaden ist ein Schaden, der jemandem dadurch entstanden ist, dass ein anderer einen Anspruch nicht erfüllt hat.O.
Hätte der TE einen Unfall in Auftrag gegeben, hättest du recht.
1. Ob Inspektion oder Unfallindstandsetzung oder sonstige Arbeiten, es spielt keine Rolle.
Es wird zwischen Auftraggeber(Kunde) ein Werkvertrag geschlossen, für dessen Durchführung die gesetzlichen Vorschriften und die vereinbarten ABG zur Anwendung kommen.
Es gilt hier Vertragsrecht und nicht Versicherungsrecht.
2. Der bei der Definition des Begriffes "Erfüllungsschaden" verwendete Begriff Schaden ist weiter zu fassen als die reine Sachbeschädigung.
O.
Zitat:
Original geschrieben von Hafi545
Letztlich ist es genau so.Worauf O. hinaus will ist, dass die Obhut auch eine vertragliche Nebenpflicht im Rahmen des Werkvertrags ist und daher auch aus dem Werkvertrag ein Schadensersatzanspruch im weiteren Sinne erwächst.
Das ist m.E. auch nicht falsch.
Falsch ist der Schluss, dass die Abwicklung des Schadens dann nach werkvertraglichen Vorschriften erfolgen werden muss.Das muss er sicher nicht.
Es handelt sich um eine Nebenpflichtsverletzung, die dann eben nach den allgemeinen Grundsätzen abgewickelt wird, also kein Nachbesserungsrecht besteht. Das kann sich ja nur auf die Hauptpflicht -Kundendienstarbeiten- beziehen, weil nur dieses Werk Gegenstand der Vereinbarung zwischen Auftraggeber und -nehmer war.Hafi
Dies ist der erste sachliche Beitrag zu meinen Ausführungen. Danke!
Wenn Werkstatt nicht die Pflicht hat, Sachbeschädigung (Unfall, Lackbeschädigung) nach werkvertraglichen Gesichtspunkten zu regulieren und der Kunde frei in seiner Entscheidung der Art der Schadensbeseitigung ist, gegenüber wem muss der Kunde seine Ansprüche stellen und auf welcher Basis erfolgt die Anspruchsstellung?
Nehmen wir mal an, bei einer Inspektion wird ein Kotflügel beschäduigt. Der Kunde sagt nun zur Werkstatt, ich lasse den Kotflügel bei einem Wettbewerber in der Nachbarstrasse reparieren und schicke Euch die Rechnung. Dies müsste doch funktionieren, wenn ein Anspruch wie hier dargelegt besteht. Wird aber nicht funktionieren. Oder?
O.
Zitat:
Original geschrieben von zonenbub
Die Werkstatt passt nicht auf und baut damit einen Unfall.
Ich habe ein paar Probleme mit dem Sachverhalt:
-ein Werkstatt kann nicht aufpassen und auch keine Unfälle bauen. Welche Person hat genau den Unfall verursacht?
-um was für ein "Unfall" handelte es sich eigentlich? (im Strassenverkehr beim Brötchenholen, oder ist das Fahrzeug von der Hebebühne gekippt, oder ...???...)
-wo passierte es?
-gabs andere Beteiligten?
-wurde noch etwas beschädigt? (Baum, Zaun, usw.)
Ich bin kein Jurist, aber wäre nicht überrascht, wenn der genaue Unfallhergang die Art der richtige Schadensregulierung/behebung beeinflüssen würde.
Nissan-Mann
Zitat:
Original geschrieben von Nissan-Mann
Ich habe ein paar Probleme mit dem Sachverhalt:Zitat:
Original geschrieben von zonenbub
Die Werkstatt passt nicht auf und baut damit einen Unfall.-ein Werkstatt kann nicht aufpassen und auch keine Unfälle bauen. Welche Person hat genau den Unfall verursacht?
-um was für ein "Unfall" handelte es sich eigentlich? (im Strassenverkehr beim Brötchenholen, oder ist das Fahrzeug von der Hebebühne gekippt, oder ...???...)
-wo passierte es?
-gabs andere Beteiligten?
-wurde noch etwas beschädigt? (Baum, Zaun, usw.)Ich bin kein Jurist, aber wäre nicht überrascht, wenn der genaue Unfallhergang die Art der richtige Schadensregulierung/behebung beeinflüssen würde.
Nissan-Mann
Die Umstände des Unfalles sind für den Kunden unwichtig. Entscheidend ist, dass ein unbeschädigtes Fahrzeug abgegeben wurd, jetzt ein beschädigtes Fahrzeug dasteht und dies Beschädigung während der Verwahrzeit in der Werkstatt des Vertragspartners erfolgte. Welche Personen an der Beschädigung Schuld waren und wie es zur Beschädigung kam, muss den Werkstattinhaber interessieren, um ggfs. selbst Geld von weiteren Personen kassieren zu können.
O.
Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
Die Umstände des Unfalles sind für den Kunden unwichtig.Zitat:
Original geschrieben von Nissan-Mann
...... wenn der genaue Unfallhergang die Art der richtige Schadensregulierung/behebung beeinflüssen würde.
Für den Kunden dürfte es egal sein, darüber schrieb ich auch nichts.
(go-4-golf: Lesen ---> Denken ---> Schreiben!)
Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
1. Ob Inspektion oder Unfallindstandsetzung oder sonstige Arbeiten, es spielt keine Rolle.
Es wird zwischen Auftraggeber(Kunde) ein Werkvertrag geschlossen, für dessen Durchführung die gesetzlichen Vorschriften und die vereinbarten ABG zur Anwendung kommen.
Es gilt hier Vertragsrecht und nicht Versicherungsrecht.
2. Der bei der Definition des Begriffes "Erfüllungsschaden" verwendete Begriff Schaden ist weiter zu fassen als die reine Sachbeschädigung.
O.
Der nächste Mumpitz der hier verbreitet wird......😠
Der Reparaturauftrag in der Werkstatt wird unter Anerkennung der Bedingungen für die Ausführungen von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Agregaten vom ZDK erteilt.
Das steht im übrigen unter jedem Reparaturauftrag. Keine Werkstatt hat eigene AGB´s und wenn dann wäre das völlig unerheblich.
Auch wenn es hier einer nicht begreifen will oder kann:
Thema des Werkvertrag war die Inspektion. Und wenn hier ein Fehler passiert wäre, würde das Recht der Werkstatt auf Nachbesserung greifen.
Sonst nichts überhaupt nichts.......
Der nächste Quatsch "Versicherungsrecht".
Wir reden hier vom Schadenersatzrecht und von nichts anderen. Hier sollte mal jemand seine eingenen bereits geschriebenen Postings überprüfen. Dann würde vielleicht mal auffallen, wie man sich hier selber wiederspricht.
Aber Hauptsache ich werfe noch einmal eine Nebelgranate in der Hoffnung das einige mein Geschreibsel hier für schlau halten.
Du denkt anscheind alle hier sind blöd, nur nicht du......
Zitat:
2. Der bei der Definition des Begriffes "Erfüllungsschaden" verwendete Begriff Schaden ist weiter zu fassen als die reine Sachbeschädigung.
O.
Mit Erfüllungsschaden wird in der Rechtswissenschaft der Schaden bezeichnet, der jemandem dadurch entstanden ist, dass ein anderer einen Anspruch nicht erfüllt hat.
Um bei deinem Beispiel mit dem Fernseher zu bleiben:
Wenn du deinen Fernseher zur Reparatur in ein Fachmarkt X gibst und diese beschädigen diesen Fernseher über den in Auftrag gegebenen Umfang so fällt dieser angerichtete Schaden unter das Schadensrecht und da bin ich als geschädigter Herr der Regulierung. Ich bestimme allein was wann wie geschieht!
Bei einem Erfüllungsschaden entsteht dir ein Schaden weil, nehmen wir wieder einen Fernseher, dir der Verkäufer in dem Fachmarkt X einen Fernseher für 400 Euro anbietet, verkauft und verspricht dir dann und dann zu liefern. In dem Zeitraum bis zur Lieferung überlegt sich der Verkäufer aber dir diesen Fernseher nicht mehr zu überlassen und liefert nicht. Trotz an mahnen und Co. erhält du diesen Fernseher nicht. Also suchst du dir ein Gleiches oder zumindest vergleichbares anderes Gerät. Dieses kostet aber nicht 400 sondern 600 Euro im preiswertesten Fachmarkt Y. Die Differenz von 200 Euro ist dein dir entstandener Erfüllungsschaden und nichts anderes!
Unser BGB sieht es so: Der Ersatz verpflichtende Umstand wäre eine Pflichtverletzung gem. § 280 Abs. 1 BGB, z. B. die Nichtlieferung der Kaufsache durch den Verkäufer.
Zitat:
Original geschrieben von sv-p.s
Mit Erfüllungsschaden wird in der Rechtswissenschaft der Schaden bezeichnet, der jemandem dadurch entstanden ist, dass ein anderer einen Anspruch nicht erfüllt hat.Zitat:
2. Der bei der Definition des Begriffes "Erfüllungsschaden" verwendete Begriff Schaden ist weiter zu fassen als die reine Sachbeschädigung.
O.
Um bei deinem Beispiel mit dem Fernseher zu bleiben:
Wenn du deinen Fernseher zur Reparatur in ein Fachmarkt X gibst und diese beschädigen diesen Fernseher über den in Auftrag gegebenen Umfang so fällt dieser angerichtete Schaden unter das Schadensrecht und da bin ich als geschädigter Herr der Regulierung. Ich bestimme allein was wann wie geschieht!
Bei einem Erfüllungsschaden entsteht dir ein Schaden weil, nehmen wir wieder einen Fernseher, dir der Verkäufer in dem Fachmarkt X einen Fernseher für 400 Euro anbietet, verkauft und verspricht dir dann und dann zu liefern. In dem Zeitraum bis zur Lieferung überlegt sich der Verkäufer aber dir diesen Fernseher nicht mehr zu überlassen und liefert nicht. Trotz an mahnen und Co. erhält du diesen Fernseher nicht. Also suchst du dir ein Gleiches oder zumindest vergleichbares anderes Gerät. Dieses kostet aber nicht 400 sondern 600 Euro im preiswertesten Fachmarkt Y. Die Differenz von 200 Euro ist dein dir entstandener Erfüllungsschaden und nichts anderes!
Unser BGB sieht es so: Der Ersatz verpflichtende Umstand wäre eine Pflichtverletzung gem. § 280 Abs. 1 BGB, z. B. die Nichtlieferung der Kaufsache durch den Verkäufer.
Danke für Hinweis. Ich habe Erfüllungsanspruch/Nacherfüllung verwechselt.
O.