Werkstattrechnung "anteilig" zahlen ???

BMW 1er E87 (Fünftürer)

Hallo !

Habe mir am 28.05.10 einen 3 Jahre alten 118i beim BMW-Händler gekauft . Am 26.07.10 ist dann die Zündspule vom 2. Zylinder kaputt gegangen . Bin gleich zum "Freundlichen" der mir diese sofort austauschte und das mit der Rechnung dem Gebrauchtwagenverkäufer klären wollte ! Eine Woche später liegt eine Rechnung vom "Freundlichen" in Höhe von ca. 26€ bei mir im Briefkasten . Anteilig die Arbeitszeit und Zündspule kostenfrei . Sollte nicht nach so kurzer Zeit die volle Garantie gelten ???

Danke !

37 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von MZ-DJ-1970


Sollte nicht nach so kurzer Zeit die volle Garantie gelten ???

es kommt halt drauf an was alles in der Garantievereinbarung drin steht...

Zitat:

Original geschrieben von wissensdurst mcs



Zitat:

Original geschrieben von MZ-DJ-1970


Sollte nicht nach so kurzer Zeit die volle Garantie gelten ???
es kommt halt drauf an was alles in der Garantievereinbarung drin steht...

Eigentlich nicht, innerhalb der kurzen Zeit sollte die Gewährleistung Mit Beweislast auf seiten des Händlers greifen.

Der Händler will schlicht die Kulanz seitens BMW an den Käufer weitergeben, aber die eigenen Kosten erstattet haben. Das darf er im Gewährleistungsfall nicht!

Richtig, völlig egal, was die Garantie abdeckt: du hast Gewährleistung und musst keinen Cent zahlen innerhalb des ersten halben Jahres.

hier habt ja alle irgendwo recht...aber nach 3 jahren hat man bei bmw keine gewährleistung mehr...

bei meiner anschlussgarantie (mini cooper s) waren leistungen ausgenommen...wie z.b. ersatzfahrzeuge, etc...ein weiterer punkt war au der, dass arbeitsleistungen nur teilweise abgedeckt waren...

deshalb erst in den vertrag schaun, dann den freundlichen fragen...dann is man schlauer...

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Zitat:

Original geschrieben von wissensdurst mcs


hier habt ja alle irgendwo recht...aber 😎

bei meiner gewährleistung (mini cooper s) waren leistungen ausgenommen...wie z.b. ersatzfahrzeuge, etc...ein weiterer punkt war au der, dass arbeitsleistungen nur teilweise abgedeckt waren...

deshalb erst in den vertrag schaun, dann den freundlichen fragen...dann is man schlauer...

Was im Vertrag steht ist irrelevant, wenn die gesetzliche Gewährleistungspflicht greift, denn die kann man nicht durch egal welche Klauseln abtreten. Beim Ersatzfahrzeug weiß ich nicht, wie die Gesetzeslage aussieht, aber ein Mangel in den ersten 6 Monaten ist von der gesetzlichen Gewährleistungspflicht abgedeckt und die Beweislast liegt beim Händler, dieser muss also dem Kunden nachweisen, dass der Mangel durch dessen Verschulden entstanden ist. Sämtliche Kosten der Reparatur müssen vom Händler übernommen werden, alle Versuche irgendwie einen Anteil auf den Kunden abzuwälzen sind nicht durch die gesetzliche Gewährleistungspflicht gedeckt.

Edit:
Da du jetzt den Ausdruck "Gewährleistung" durch "Anschlussgarantie" ersetzt hast, ändert das natürlich deinen Sachverhalt und dieser ist in der Form für den TE völlig unerheblich, da eine Anschlussgarantie ja höchst wahrscheinlich lange nach Auslaufen der gesetzlichen Gewährleistungspflicht abgeschlossen wird, sodass diese logischerweise nicht greifen kann.

P.S.: Dies ist keine Rechtsberatung und ich bin kein Rechtsanwalt, daher alle Angaben ohne Gewähr und nur nach bestem Wissen und Gewissen - trotzdem bin ich mir absolut sicher bei dem, was ich hier geschrieben hab.

Zitat:

Original geschrieben von sonofnyx


P.S.: Dies ist keine Rechtsberatung und ich bin kein Rechtsanwalt, daher alle Angaben ohne Gewähr und nur nach bestem Wissen und Gewissen - trotzdem bin ich mir absolut sicher bei dem, was ich hier geschrieben hab.

dem schliesse ich mich natürlich an...

und hier noch ein text zur gewährleistung:

"Auch beim Gebrauchtwagenkauf beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist 2 Jahre, § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Diese muss der Händler einhalten, es sei denn er hat diese verkürzt. Dies ist bei gebrauchten Sachen zulässig bis auf ein Jahr. Treten in dieser Zeit Mängel am Fahrzeug auf, kann der Käufer Nacherfüllung verlangen, mithin diesen Mangel beseitigen lassen. Unter Mangel fallen jedoch nicht Dinge die dem üblichen Verschleiß unterliegen. Außerdem muss der Verkäufer des Fahrzeugs nur für Mängel einstehen, die bereits zum Übergabezeitpunkt des Fahrzeuges an den Käufer oder im Ursprung vorhanden waren."

Denke auch das in meinem Fall die Gewährleistung im ersten halben Jahr auf jeden Fall durch den Verkäufer besteht !!! Gerade nach dieser kurzen Zeit sehe ich es eher als FRECHHEIT an mir solch einen Betrag in Rechnung stellen zu wollen ! Zumal ich von Anfang an bemängelt hatte das der Motor leicht ruckelt . Kann gut möglich sein das die Zündspule da schon einen Schlag gehabt hat !? Muss eh am Freitag mal zum "Freundlichen" da er mir irgendein Ölzeug in die Türgummis gesprüht hat was bei der Hitze jetzt natürlich schön unterhalb des Aussenspiegels wieder raus läuft :-( !!!

Zitat:

Original geschrieben von wissensdurst mcs


hier habt ja alle irgendwo recht...aber nach 3 jahren hat man bei bmw keine gewährleistung mehr...

Hier liegst Du falsch. Gewährleistung ist ja eigentlich etwas was der Händler geben muss, nicht der Hersteller. Der TO hat deswegen eine Gewährleistung, weil er das Auto vor zwei Monten (gebraucht) gekauft hat. In diesem Fall MUSS ihm der VERKÄUFER Gewährleistung auf das Fahrzeug geben und die fängt ab dem Kaufzeitpunkt an.

Normalerweise sichert der Verkäufer die Garantie durch eine Versicherung ab, da hier die Kulanz weitergereicht werden soll, wurde das wohl nicht getan. Ändertr aber nichts daran, dass der Verkäufer nach den gesetzl. Bestimmungen haftet, nicht nach BMW Garantiebedingungen.

Zitat:

bei meiner anschlussgarantie (mini cooper s) waren leistungen ausgenommen...wie z.b. ersatzfahrzeuge, etc...ein weiterer punkt war au der, dass arbeitsleistungen nur teilweise abgedeckt waren...

Mit Anschlussgarantie hat das ganze nichts zu tun.

Zitat:

Original geschrieben von wissensdurst mcs


Außerdem muss der Verkäufer des Fahrzeugs nur für Mängel einstehen, die bereits zum Übergabezeitpunkt des Fahrzeuges an den Käufer oder im Ursprung vorhanden waren."

Der Verkäufer müsste in diesem Fall beweisen können, dass die Zündspule zum Kaufzeitpunkt noch keinen "Knackser" hatte, was schwer möglich sein dürfte. Als Mangel ist bereits die Vorstufe eines Defekts anzusehen, nicht nur der Defekt selber.

Zitat:

Original geschrieben von wissensdurst mcs


Unter Mangel fallen jedoch nicht Dinge die dem üblichen Verschleiß unterliegen. Außerdem muss der Verkäufer des Fahrzeugs nur für Mängel einstehen, die bereits zum Übergabezeitpunkt des Fahrzeuges an den Käufer oder im Ursprung vorhanden waren."

Eine defekte Zündspule fällt nicht unter normalen Verschleiß. Normale Verschleißteile sind Sachen wie Bremsen, Reifen etc.

der te hat nicht geschrieben, ob er eine gewährleistung oder garantie hat...

die ursprüngliche gewährleistung von neufahrzeug ist bereits erloschen...
die gesetzliche gewährleistung von gebrauchtwagen ist noch vorhanden...aber hat er eine garantie mit dem gebrauchtwagen abgeschlossen, die höherwertiger als die gesetzl. gewährleistung ist, hat diese ihre gültigkeit...

bei der gesetzl. gewährleistung sind die üblichen verschleissteile ausgeschlossen...jetzt kann man natürlich diskutieren, was is "üblich"...falls die zündspule unter "üblich" fällt, muss der verkäufer die kosten ned tragen, er kann...

wäre eine höherwertige garantie abgeschlossen worden, die solche bauteile beinhalten, hätte er auf jedenfall eine 100%ige kostenübernahme...

der te hat aber geschrieben, dass bereits vor dem kauf der motor geruckelt hat...wurde das im kaufvertrag vermerkt, steigen seine chancen - die vom verkäufer sinken...ausserdem müsste geklärt werden, ob die zündspule am ruckeln des motors schuld war...was im nachhinein schwierig sein dürfte...

jetzt könnte sich der verkäufer hinstellen und sagen, das auto war in einem einwandfreien zustand...da nix im kaufvertrag vermerkt war, würde ihm das helfen...als beweis könnte der verkäufer z.b. interne unterlagen vorlegen, die im rahmen einer premium-selection-prüfung durchgeführt werden...

alles mit viel wenn und aber...

egal...bei dem betrag würde ich versuchen eine einvernehmliche lösung mit dem freundlichen zu suchen und au schliesslich zu finden...

Zitat:

Original geschrieben von wissensdurst mcs


der te hat aber geschrieben, dass bereits vor dem kauf der motor geruckelt hat...wurde das im kaufvertrag vermerkt, steigen seine chancen - die vom verkäufer sinken...

Großer Gott, nein! Das Gegenteil ist der Fall, bloß nichts dergleichen gegenüber dem Verkäufer vortragen, der macht sich das glatt zueigen. Wer bewusst kaputte Ware kauft, trägt das Risiko, dass sich ein Schaden realisiert oder sogar verschlechtert, § 442 BGB.

Ausnahme: Mangel gesehen, drüber gesprochen und gemeinsam entschieden, dass dafür der VK haften soll (und das weis' mal nach, wenn's nicht geschrieben wurde).

Gruß

Mick

Zitat:

Original geschrieben von wissensdurst mcs


der te hat aber geschrieben, dass bereits vor dem kauf der motor geruckelt hat...wurde das im kaufvertrag vermerkt, steigen seine chancen - die vom verkäufer sinken...ausserdem müsste geklärt werden, ob die zündspule am ruckeln des motors schuld war...was im nachhinein schwierig sein dürfte...

jetzt könnte sich der verkäufer hinstellen und sagen, das auto war in einem einwandfreien zustand...da nix im kaufvertrag vermerkt war, würde ihm das helfen...als beweis könnte der verkäufer z.b. interne unterlagen vorlegen, die im rahmen einer premium-selection-prüfung durchgeführt werden...

Die Beweislast liegt aber beim Verkäufer in den ersten 6 Monaten und eine Zündspule geht nicht einfach mal eben so über die Wupper. Der Verkäufer müsste nachweisen, dass der unruhige Motorlauf nicht der Zündspule geschuldet war und dass diese beim Verkauf in einwandfreiem und mangelfreien Zustand war - ein Totalausfall wäre an der Stelle gar nicht nötig um nicht mangelfrei zu sein.

Zitat:

Original geschrieben von wissensdurst mcs


der te hat nicht geschrieben, ob er eine gewährleistung oder garantie hat...

Der TE hat geschrieben:

"Habe mir am 28.05.10 einen 3 Jahre alten 118i beim BMW-Händler gekauft "

Damit ist implizit gesagt, dass er einen Gewährleistungsanspruch gegenüber dem verkaufenden Händler hat und dieser noch in der Beweispflicht ist.

Zitat:

die gesetzliche gewährleistung von gebrauchtwagen ist noch vorhanden...aber hat er eine garantie mit dem gebrauchtwagen abgeschlossen, die höherwertiger als die gesetzl. gewährleistung ist, hat diese ihre gültigkeit...

Beide haben ihre Gültigkeit. Falls die Gewährleistung einen Anspruch vorsieht, den die Garantie nicht abdeckt, muss der HÄNDLER (nicht BMW) dafür aufkommen.

Zitat:

bei der gesetzl. gewährleistung sind die üblichen verschleissteile ausgeschlossen...jetzt kann man natürlich diskutieren, was is "üblich"...falls die zündspule unter "üblich" fällt, muss der verkäufer die kosten ned tragen, er kann...

Man muss nicht diskutieren. Es ist völlig eindeutig, dass eine Zündspule kein Verschleißteil ist.

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