Werkstatt verursachte Unfall bei Probefahrt
Hallo, ich brachte am Freitag morgen mein Auto zum FOH um ersten Service (hab jetzt 9000 KM runter) und Reifenwechsel durchzuführen; Am Nachmittag kam der Anruf das ein Mechaniker einen Unfall ("Ausritt" über Bordstein ins Feld - ohne Personenschaden) bei der Probefahrt mit meinem "geliebten" Insi gebaut hat. Ich war geschockt und malte mir die schlimmsten Bilder aus. Ich fuhr sofort zum FOH um mir den Schaden anzuschauen. Als ich ankam wurde ich auch schon vom Chef, Werksattleiter und vom Verkäufer empfangen um mit ihnen mein Auto zu begutachten. Als wir dann vor meinen Insi standen dachte ich "Ach du Schei....", wieso gerade ich, so lange gaspart, immer gehegt und gepflegt und jetzt das. Nach langem Gespräch (wie so was denn passieren könne.....usw.) und den Entschuldigungen der drei Herrn wurde mir versichert das nichts am Rahmen passiert sei, die Reperatur im Haus so sorgfältig durchgeführt werden würde - sodass das Auto schöner wäre als vorher - und auch keine Wertminderung enstehen würde (was für ein Blödsinn - wie ich meine); Die Werkstatt hat auch gleich einen Gutachter beauftragt um den Schaden zu begutachten, und mir einen Leihwagen zu Verfügung gestellt (is ja auch klar). Meine Frage jetzt: Stehen mir weitere Ansprüche zu? Hat jemand von Euch schon mal von so einen Fall gehört oder gar selbst mitmachen müssen (was ich natürlich nicht hoffe)?? Da ich mich nicht so gut ausekenne, würde mich eure Meinung zum Schaden (sofern man auf den Fotos alles gut erkennen kann) - ob ich jetzt Besitzer eines Unfallwagens bin - interressieren;
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von PatrickK
Naja sowas kommt vor, aber ist eben sehr ärgerlich.
Aber es zeigt mal wieder, wie irgendwelche Leute die sich selbst solche Autos nicht leisten könnten sich dann mit anderem Eigentum austoben müssen.
Was ist denn das für ein Quatsch, " sich solche Autos nicht leisten können" ?
Kennst du den Jenigen der die Probefahrt gemacht hat ?
Hast du gesehen wie er mit dem Auto des TE gefahren bzw. umgegangen ist ?
Finde es schade, wenn man auf Grund von Bildern sich eine eigene Geschichte dazudenkt und dann wie wild auf dem Verursacher herumhackt.
Es mag so sein wie du es gesagt hast, daß da etwas übereifrig probegefahren wurde, es können aber auch plötzliche Glätte ( wir haben Herbst ) oder sonstige Umstände dazu geführt haben, daß der Fahrer die Kontrolle über das Fahrzeug verloren hat. Soll öfters vorkommen, auch wenn es keine Probefahrt, oder wenns dann das eigene Auto ist.
78 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Opel-Insignia
Schonmal das Kennzeichen angeguckt? Ich glaube kaum, dass das BGB da irgendetwas zu sagen hat.Zitat:
Original geschrieben von little Haenker
Das ist natürlich eine sch*** Situation für dich.zur rechtlichen Situation:
Du hast natürlich auch Ansprüche gegen den "Fahrer" aus § 823 BGB...
Hi,
da habe ich natürlich nicht mehr dran gedacht, als ich das schrieb. Aber jetzt weiß ich wenigstens wo diese Kennzeichen herkommen. Habe mich das schon öfter gefragt.
Warum haben die eigentlich kein EU-Kennzeichen, wie alle sonst?!?
VG
Natürlich haben wir in Ö wie jedes andere EU Land EU-Kennzeichen. Die Kennzeichen auf dem Auto sind Werkstatt-Kennzeichen also Überstellungskennzeichen, je nach Alter haben diese noch keine EU-Kennzeichnung.
wieder schlauer geworden, Danke
Zitat:
Original geschrieben von 46Rossi46
Antworte ganz einfach einmal auf das von mir gegebene Beispiel!!!Zitat:
Original geschrieben von SemirM
Bleib du bei deiner Variante, ich bleibe bei meiner Variante.Basta!!!
Oder bist du selbst dazu nicht in der Lage???Nachtrag:
Übrigens noch ein paar Gerichtliche Urteile, die weiterhin deine Argumente entkräften:
1:
Wurde in einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen vereinbart, dass das Fahrzeug keine Unfallschäden aufweist, bedeutet dies nach Ansicht der Gerichte, dass das Fahrzeug keinen Schaden erlitten hat, der als erheblich anzusehen ist. Bei sogenannten Bagatellschäden besteht hingegen keine Hinweispflicht des Verkäufers.Ein Gebrauchtfahrzeug ist auch nicht schon deshalb als Unfallfahrzeug anzusehen, weil es mehrere reparierte Blech- oder Einfachschäden (beim Parken entstandene Kratzer, Schrammen, Streifschäden und geringfügige Blechschäden) aufweist, die jeweils als geringfügig und damit als Bagatellschäden einzustufen sind.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 29.08.2007 7 U 111/07 OLGR Karlsruhe 2007
2:
Als Bagatellschaden bezeichnet man einen Schaden mit Instandsetzungskosten von unter 700,00€BGH AZ: VI ZR 365/03
3:
Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss ungefragt auf einen nicht unerheblichen Unfallschaden des Fahrzeugs hinweisen. Dabei darf er den Vorschaden nicht bagatellisieren. Mit der Erklärung, der Kotflügel sei einmal ersetzt worden, kommt der Verkäufer seiner Aufklärungspflicht nicht nach, wenn tatsächlich ein Unfallschaden vorliegtUrteil des OLG Koblenz vom 28.11.2002 5 U 786/02 DAR 2003, 70
4:
Ein Fahrzeug, das einen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als "Bagatellschäden" gekommen ist, ist auch dann nicht frei von Sachmängeln im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, wenn es nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist.BGH Urteil VIII ZR 330/06 vom 10. Oktober 2007
Und auch weiterhin bleibe ich bei meiner Auffassung.
1. solltest du wissen das auch Gerichtsurteile durch z. B. revision des beklagen durch ein anderes Gericht wieder gekippt werden kann. Es liegt immer in der jeweiligen Auffassung des zuständigen Gerichts, da kann das eine so entscheiden, das andere widerum anders.
2. und auch zu deinem Wildunfall sage ich, es kommt darauf was wie beschädigt das Auto ist bzw. was beschädigt ist.
3. mit deinen Argumenten bestätigst du nur das du selber falsch liegst. Wenn ein beschädigtes Teil (Stoßstange, Motorhaube usw.) getauscht wird und die Rohkarosse unversehrt ist IST ES KEIN UNFALLWAGEN. Komplett neue Originalteile haben nämlich null beschädigungen, da das Gericht sogar Bagatellschäden als Unfallfrei betrachtet muss man dazu nicht viel sagen.
Es ist sinnlos in diesem Thread darüber zu streiten, es geht hier grundsätzlich um das Problem des TE.
Wenn es sonst noch was zu sagen gibt dann bitte per PN
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Du bist unbelehrbar (man muss nur mal lesen wie ein Bagatellschade gewertet wird = 700€) verstehst das deutsche Recht (über ein Bagatellschaden hinaus, siehe Beispiel Rechts-vor-Links Schaden / Wildschaden) nicht und bestätigst mal wieder ein deutsches Klischee und weißt noch nicht einmal was ein BHG Urteil bedeutet 😉
Aber back to Topic:
Zitat:
Original geschrieben von 46Rossi46
Du bist unbelehrbar (man muss nur mal lesen wie ein Bagatellschade gewertet wird = 700€) verstehst das deutsche Recht (über ein Bagatellschaden hinaus, siehe Beispiel Rechts-vor-Links Schaden / Wildschaden) nicht und bestätigst mal wieder ein deutsches Klischee und weißt noch nicht einmal was ein BHG Urteil bedeutet 😉Aber back to Topic:
Ein Fahrzeug gilt als Unfallwagen, wenn eine erhebliche Schadeneinwirkung auf die primär tragende Fahrzeugstruktur erfolgte.
zählt eine wechelbare Stoßstange dazu? Bei dir sicherlich.
Dieses Zitat habe ich übrigens von der gleichen schlauen Seite wie du deine tollen Urteile hast.
Zitat:
Original geschrieben von SemirM
Ein Fahrzeug gilt als Unfallwagen, wenn eine erhebliche Schadeneinwirkung auf die primär tragende Fahrzeugstruktur erfolgte.Zitat:
Original geschrieben von 46Rossi46
Du bist unbelehrbar (man muss nur mal lesen wie ein Bagatellschade gewertet wird = 700€) verstehst das deutsche Recht (über ein Bagatellschaden hinaus, siehe Beispiel Rechts-vor-Links Schaden / Wildschaden) nicht und bestätigst mal wieder ein deutsches Klischee und weißt noch nicht einmal was ein BHG Urteil bedeutet 😉Aber back to Topic:
zählt eine wechelbare Stoßstange dazu? Bei dir sicherlich.
Dieses Zitat habe ich übrigens von der gleichen schlauen Seite wie du deine tollen Urteile hast.
Ich denke es ist nun ausreichend darüber diskutiert worden.
Ihr kommt hier auf keinen Nenner und jeder kann sich ein eigenes Bild darüber machen was als Unfallfahrzeug zu deklarieren ist oder nicht. Im Extremfall wird dann wiederum ein Gericht über den Einzelfall entscheiden müssen.
Zitat:
Original geschrieben von nanimarc
Ich denke es ist nun ausreichend darüber diskutiert worden.Zitat:
Original geschrieben von SemirM
Ein Fahrzeug gilt als Unfallwagen, wenn eine erhebliche Schadeneinwirkung auf die primär tragende Fahrzeugstruktur erfolgte.
zählt eine wechelbare Stoßstange dazu? Bei dir sicherlich.
Dieses Zitat habe ich übrigens von der gleichen schlauen Seite wie du deine tollen Urteile hast.
Ihr kommt hier auf keinen Nenner und jeder kann sich ein eigenes Bild darüber machen was als Unfallfahrzeug zu deklarieren ist oder nicht. Im Extremfall wird dann wiederum ein Gericht über den Einzelfall entscheiden müssen.
Amen!!
Hallo,
was ich hier lese scheinen doch weitgehend Mutmaßungen zu sein. Einfach mal im Internet suchen suchen und man wird z.B. hier fündig:
www.autobild.de/artikel/ratgeber-recht
www.fahrzeugbewertung-24.de
www.brennecke-partner.de
www.autogazette.de
Nachdem was ich gelesen habe, ist eher die umgekehrte Fragestellung interessant, ob ein Wagen unfallfrei ist und nicht, ob es sich im engeren Sinne um einen Unfallwagen handelt.
Thüringer OLG, Az.: 1 U 535/06, SVR 2008, 301, Zitat Autogazette, lt. o.g. Link:
"Nach Ansicht der Richter stellt der Eintrag «unfallfrei» im Bestellformular eine Beschaffenheitsvereinbarung dar, die allenfalls Bagatellschäden durchgehen lässt, also leichte unbedeutende Kratzer. Aber selbst kleinere Blechschäden, ohne dass von einem Unfallfahrzeug im engeren Sinne gesprochen werden müsste, sind bereits als erheblich anzusehen und rechtfertigen ohne weiteres die Rückgabe des Autos."
Vorsichtig sollte man daher bei explizit gestellten Fragen sein. Besonders, wenn diese im Vertrag festgehalten werden. Verschweigt man wissentlich dabei auch nur eine Nachlackierung, handelt es sich bereits um einen Betrug, der eine Rückabwicklung rechtfertigt.
Nachdem, was ich gelesen und auf den Bildern des TE gesehen habe, ist das Fahrzeug des TE nach der Reparatur und nach deutscher Rechtsprechung mit Sicherheit ein Unfallfahrzeug und schon gar nicht als unfallfrei zu bezeichnen.
Sollte der TE auf eine Reparatur beim verursachenden OH eingehen, dann würde ich auf eine schriftliche Rücknahmevereinbahrung bestehen, die, wann immer der TE es wünscht, eine Rücknahme des Fahrzeuges zum dann bestehenden gutachterlichen Zeitwert des als unfallfrei angesehenen Fahrzeugs durch den OH zusichert. Nur so bekommt er Planungssicherheit.
Gruß, Michael
Zitat:
Original geschrieben von DiegoMG
Sollte der TE auf eine Reparatur beim verursachenden OH eingehen, dann würde ich auf eine schriftliche Rücknahmevereinbahrung bestehen, die, wann immer der TE es wünscht, eine Rücknahme des Fahrzeuges zum dann bestehendem gutachterlichem Zeitwert des als unfallfrei angesehenen Fahrzeugs durch den OH zusichert. Nur so bekommt er Planungssicherheit.
Sehr gut geschrieben Michael, genau das würde ich an TE's stelle nun auch anstreben bzw. SCHRIFTLICH dokumentieren lassen.
DiegoMG hat recht. Mit der Werkstatt vereinbaren, dass die den Wagen irgendwann mal zu vernünftigen Konditionen zurücknehmen und gut.
Auch wenn die Schweller schlimm aussehen, ist es unwahrscheinlich, dass das Fzg. verzogen ist- Aufschluß gibt eine Vermessung!
Einen Anwalt würd ich raus lassen!!! Aus meiner Erfahrung verzögert ein Anwalt sowas erheblich, verursacht extreme Kosten (ohne Gegenwert)- man muß in Vorleistung gehen... Und außerdem verschlechtert ein Anwalt extremst die Kommunikation. Du wirst nie wieder vernünftig mit dieser Werkstatt reden können, geschweigende vernünftige Rückkaufoptionen aushandeln können.
@ DiegoM,
genau das versuche ich diesem Herrn Semir schon von Anfang an zu sagen und einer von deinen Links habe ich ganz am Anfang schon gesetzt.
Aber der gute Herr weiß es ja besser und sagt dann auch noch anhand der Beispiele ein Wildschaden (selbst bei einem 4000-5000€ Schaden) wäre unter gewissen Umständen kein Unfallwagen (sich wegschmeiß), na ja zu guter letzt behauptet er ja noch das seine Argumentation auf der Anwaltsseite stehen würde, bleibt aber den Beweis schuldig.
Na ja, wie auch immer, wir mussten schon aller sehr schmunzeln, vor allem weil ja auch wieder typische Klischees bedient werden.
Ehrlich das "Rumgezicke" nervt schon mega...
Was mich viel mehr interessieren würde ist, ob der TE nun Neuigkeiten zum ganzen Vorgang hat. Was ist bisher passiert?
Zitat:
Original geschrieben von Hitchi
Ehrlich das "Rumgezicke" nervt schon mega...Was mich viel mehr interessieren würde ist, ob der TE nun Neuigkeiten zum ganzen Vorgang hat. Was ist bisher passiert?
vor allem hilft es keinem weiter, wenn man sich gegenseitig links zu gerichtsurteilen um die ohren schmeisst, der te aber den fall sicher schon längst geklärt hat.... 🙂
Zitat:
Original geschrieben von Hitchi
Ehrlich das "Rumgezicke" nervt schon mega...Was mich viel mehr interessieren würde ist, ob der TE nun Neuigkeiten zum ganzen Vorgang hat. Was ist bisher passiert?
Leider hat sich die Sache noch nicht geklärt (naja - wobei eigentlich doch), da ich langsam das Gefühl bekomme als hätte ich meinen
(eigentl. Neuen-) Wagen selbst demoliert. Hatte gestern Telefongespräch mit einen RA (Da meine Versicherung scheinbar zu blöd ist und mich eigentlich komplett im Stich läßt - da man ja so einen Fall noch nie gahabt hätte... blablabla....) - der RA informierte mich wie folgt -
1.) Anspruch auf einen Neuwagen sowieso NICHT; (außer AH würde mitspielen)
2.) was mir zustehen würde ist ein sogenannter "Mehrkantiler Minderwert" - welcher 5 - 15% (abhängig vom Schaden) abzüglich Laufzeit, welcher dann vom Gutachter berechnet wird!!!
3.) Man soll sich natürlich alles Schriftlich geben lassen was AH behauptet, da man bei einem Weiterverkauf unbedingt VERPFLICHTET sei den Schaden einen evtl. Interressenten anzugeben!!!!!
Am Ende des Telefongesprächs fragte mich der RA dann nach meiner Versicherung (Rechtsschutz) und Kennzeichen, da dies ein RA-Beratungsgespräch gewesen wäre, und meiner Rechtsschutzvers. verrechnet werden müßte; Als ich dies später meiner Vers. mitteilte - meinte diese wieder das würde nicht in meine KFZ-Rechtsschutzversicherung fallen (da dies ein RA war welcher nicht mit meinen Rechtsschutz zusammenarbeite) und ich die Kosten entweder selber tragen müße oder evtl. das AH - falls eine Wertminderung am KFZ festgestellt wird;
Was soll ich noch sagen (bin voll Angep.....) - Freude am Auto ist sowieso hinüber;