Wer darf hier wann und wie parken?

Zwei Parkplätze sind eindeutig mit diesen Verkehrszeichen gekennzeichnet. Doch was bedeutet dies konkret? Dürfen in der angegebenen Zeit nur Leute mit behinderten Ausweis parken? Müssen Sie dann eine Parkscheibe benutzen? Darf man außerhalb der Zeiten mit Parkscheibe parken?
Oder darf man außerhalb der genannten Zeiten ganz normal dauerhaft auf den beiden Parkplätzen parken?
Ich finde dies unklar und verstehe es nicht. Würde mich sehr über eine Erläuterung freuen! Ich bin gespannt, wie ihr das seht.

Wer darf hier wann wie parken?
125 Antworten

@stuecki : Deine Freundin muss kein Bußgeld bezahlen, das ist zunächst freiwillig. Wenn sie es nicht möchte, empfiehlt sich der Einspruch innerhalb der 2-Wochen-Frist und dann lässt sie das vor Gericht klären.

Interessant wäre noch zu erfahren, was auf dem Knöllchen/Bußgeldbescheid genau als Vorwurf steht.

Anwalt würde ich deswegen aber nicht beauftragen, da die RS-Versicherung Verkehrsverstöße im ruhenden Verkehr seit Jahren nicht mehr abdeckt.
Zum Gerichtstermin würde ich dann die verschiedenen Auskünfte der Stadtverwaltung mitnehmen und mich darauf berufen, dass bei der unklaren Situation kein schuldhafter Verkehrsverstoß vorliegen könne und Einstellung beantragen.

Zitat:

@Scimitar83 schrieb am 19. Februar 2024 um 18:21:47 Uhr:


Dient wohl dazu, dass hier jemand wohnt, der einen Ausweis hat, damit er/sie über Nacht stehen kann.

Das ist sehr unwahrscheinlich, denn dann würde man einen personenbezogenen Behindertenparkplatz ausweisen.

Parkausweis

Zitat:

@Rockville schrieb am 19. Februar 2024 um 11:42:32 Uhr:



Zitat:

@ktown schrieb am 19. Februar 2024 um 09:54:37 Uhr:


Aber gerade das will ich ja von ihm aufgeklärt wissen und am besten noch auf welcher Grundlage er meint, dass dies möglich ist. Vielleicht hat er sogar noch Beispiele die es erklären.

Warum meinst du, dass das nicht geht? Es geht doch ganz einfach. Oder würdest du hier nachts und am Wochenende nicht jedermann das Parken gestatten?

wie schon mal geschrieben: definitiv nein, genau so wie es im Anhang geschrieben steht, ohne Abweichung oder weiterreichende Deutung.

Was macht das für einen Sinn den Parkplatz nach Deiner Definition außerhalb dieser Zeit gar nicht nutzen zu dürfen.
Für mich so auch nicht ersichtlich,,der Parkplatz ist in der angegeben Zeit für Behinderte bestimmt,außerhalb dieser Zeit ein normaler Parkplatz.
Sonst könnte man sich auch gleich die Angabe von Wochentagen und Zeit sparen.
Jede andere Erklärung ist sonst absolut unlogisch,der Parkplatz soll doch sicher auch außerhalb dieser Zeit von jedermann nutzbar sein.
Die Zusatzschilder beziehen sich doch in logischer Folge aufeinander,somit wäre es sonst nur ein normaler Parkplatz.

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Blötschkopf hat recht. Hier gehts um irgendeine spezielle EInrichtung in der Nachbarschaft, Arzt, Physio, Krankenkasse, Reha, Amt. Der Behinderte soll seine Sache dort erledigen, aber nicht ewig stehen bleiben, weil vielleicht noch mal ein Patient kommt.
Wenn es anders wäre, warum sollte man einen Behinderten zwingen, nach 2 Stunden wegzufahren, um einem anderen Behinderten Platz zu machen. das wäre rein absurd.

Zitat:

@Bloetschkopf schrieb am 20. Februar 2024 um 14:28:11 Uhr:


Was macht das für einen Sinn den Parkplatz nach Deiner Definition außerhalb dieser Zeit gar nicht nutzen zu dürfen.

und nochmals. im Eingangsthread ist die zeitliche Begrenzung nur auf die 2 Stunden-regel bezogen. Ansonsten ist das grundsätzlich immer ein Parkplatz mit entsprechender Ausweisung.

Wurde ja nicht schon mehrere Male hier angezeigt.

Man betrachte in meinem Anhang Seite 7 inkl der dazugehörigen Erklärung und denke sich unter dem Zeichen 3014 noch das Zusatzzeichen 1044-10 dazu. Es ändert nichts an der Erklärung.

Zitat:

@Handschweiß schrieb am 20. Februar 2024 um 15:21:14 Uhr:


warum sollte man einen Behinderten zwingen, nach 2 Stunden wegzufahren, um einem anderen Behinderten Platz zu machen. das wäre rein absurd.

Wieso?

Der Nutzer eines Behindertenparkplatzes ist genauso ein Nutzer der einen Parkplatz belegt auf dem ein anderer berechtigter Nutzer gerne stehen möchte.

Aus welchem Grund sollte ein Behindertenparkplatz denn nicht für zwei Stunden begrenzt sein? - Weil der Nutzer eine Behinderung hat?

Die Behinderung hat der andere Fahrer der einen Behindertenparkplatz sucht auch.

Ich denke es geht tatsächlich um den Parkplatz der zu einer Einrichtung oder einem Geschäft gehört.
Das Parken ist Mo-Fr zwischen 7h und 19h auf zwei Stunden begrenzt. Außerhalb der Zeiten nicht.
Da ist es dann ein Behindertenparkplatz ohne zeitliche Einschränkung.

Ich bin auch bei der Lesart, dass es innerhalb der angegebenen Zeit ein Parkplatz für Behinderte, 2h, Parkscheibe ist und außerhalb für Jedermann ohne Begrenzung. Alles andere ergibt für mich keinen Sinn.
Die Frage nach der Örtlichkeit blieb ja leider unbeantwortet, wenn ich das richtig verfolgt habe.

Zitat:

@Steven4880 schrieb am 20. Februar 2024 um 16:36:27 Uhr:


...es geht tatsächlich um den Parkplatz der zu einer Einrichtung oder einem Geschäft gehört.
Das Parken ist Mo-Fr zwischen 7h und 19h auf zwei Stunden begrenzt. Außerhalb der Zeiten nicht.
Da ist es dann ein Behindertenparkplatz ohne zeitliche Einschränkung.

Das macht keinen Sinn.
"Geschäftsparkplatz für Behinderte" - Geschäft macht abends zu - Dann kann keiner mehr ins Geschäft. Nur noch parken. Das kann Irgendeiner sein. Morgens muß der Irgendeine weg, weil das Geschäft aufmacht und der Behinderte sich eine Zeitung kaufen können soll. Aber nur kurz, dann soll der nächste behinderte Zeitungskäufer parken dürfen, aber kein anderer.

Zitat:

@Handschweiß schrieb am 20. Februar 2024 um 17:04:04 Uhr:



Das macht keinen Sinn.
"Geschäftsparkplatz für Behinderte" - Geschäft macht abends zu - Dann kann keiner mehr ins Geschäft. Nur noch parken. Das kann Irgendeiner sein. Morgens muß der Irgendeine weg, weil das Geschäft aufmacht und der Behinderte sich eine Zeitung kaufen können soll. Aber nur kurz, dann soll der nächste behinderte Zeitungskäufer parken dürfen, aber kein anderer.

Naja, es gibt auch Geschäfte bei deren Klientel es nicht selten einen Behindertenstatus gibt. Ein Sanitätshaus zum Bleistift.
Damit der Rollstuhlfahrer nahe am Geschäft parken kann um sein Zubehör zu kaufen oder eine Reparatur abzuholen.

Natürlich hatte ich damit kein Kiosk gemeint.

Und dieses Geschäft, Praxis oder entsprechendes (kein Kiosk 😉 ) möchte einen Parkplatz für seine wechselnde Kundschaft, mit Behindertenstatus.

Außerhalb der Geschäftszeiten kann der Behindertenparkplatz dann unbegrenzt genutzt werden.

Weiß nicht was daran absurd sein soll.

Vielleicht war es ja genau so dass der Parkplatz dauerhaft belegt war von einem Anwohner der zu faul war sich einen personalisierten Behindertenparkplatz zu beantragen.
Ja, oh Schreck, es gibt auch faule behinderte Menschen.

Zitat:

@moto-tubby schrieb am 20. Februar 2024 um 13:01:06 Uhr:


wie schon mal geschrieben: definitiv nein, genau so wie es im Anhang geschrieben steht, ohne Abweichung oder weiterreichende Deutung.

Leider steht da genau das Gegenteil von dem, was du hinein interpretierst. Was soll bei deinem gezeigten Bild das Parken nachts und an Wochenenden verbieten? Woraus ergibt sich das angebliche Verbot?

Zitat:

@Go}][{esZorN schrieb am 20. Februar 2024 um 16:55:51 Uhr:


Die Frage nach der Örtlichkeit blieb ja leider unbeantwortet, wenn ich das richtig verfolgt habe.

Doch, wurde beantwortet: "Ein Seniorenzentrum ... mitten in einem Wohnviertel".

Es ist und bleibt ein Behindertenparkplatz.
Sonst könnten man auch sagen: ausserhalb der Zeit ist auch das P-Schild aufgehoben, dann dürfte da keiner parken, ist genauso Quatsch, wie die Meinung das nur das eine Schild nicht mehr gültig ist.
Ob das ganze nun im Sinne des Erfinders ist, kann nur die Behörde sagen.

Nein, ich glaube eher, daß ein Seniorenzentrum oder etwas ähnliches einen allgemeinen Behindertenparkplatz beantragt hat. Üblicherweise wird dann eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Es wurde vermutlich darauf hingewiesen, daß in der Gegend sehr wenig allgemeine Parkplätze zur Verfügung stehen. Daraufhin hat man sich geeinigt, während der Geschäftszeiten das Parken ausschließlich Behinderten für die Zeit der Behandlung zu gestatten. Abends kommen dann (nicht behinderte) Berufspendler, die die Nacht über dort stehen können.

Zitat:

@Handschweiß schrieb am 20. Februar 2024 um 17:47:38 Uhr:


Nein, ich glaube eher, daß ein Seniorenzentrum oder etwas ähnliches einen allgemeinen Behindertenparkplatz beantragt hat. Üblicherweise wird dann eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Es wurde vermutlich darauf hingewiesen, daß in der Gegend sehr wenig allgemeine Parkplätze zur Verfügung stehen. Daraufhin hat man sich geeinigt, während der Geschäftszeiten das Parken ausschließlich Behinderten für die Zeit der Behandlung zu gestatten. Abends kommen dann (nicht behinderte) Berufspendler, die die Nacht über dort stehen können.

Ich denke dass daneben sicher noch ausreichend Parkplätze für nicht behinderte Verkehrsteilnehmer vorhanden sind. Deshalb macht es Sinn dass dieser eine Parkplatz auch außerhalb der Geschäftszeiten ein Behindertenparkplatz ist. Gerade wenn Parkplatzmangel herrscht.

Zusatzzeichen schränken die Gültigkeit des Parkzeichens ein.
Logische Reihefolge.
Parkplatz
Für Behinderte
In der Zeit von bis mit Parkscheibe.
An Wochentagen Montag bis Freitag.
Ein dauerhafter Behindertenparkplatz wäre es nur ohne zeitliche Einschränkung.
Davor und danach keine Einschränkung,genau so ist es doch an Parkplätzen mit Parkuhr geregelt.
Und außerhalb der Geschäftszeiten macht der Behindertenparkplatz da null Sinn,sonst gäbe es da sicher ein Zeichen mit Behinderternausweisnummer.
Die Zeit und die Wochentage schränken das Behindertenschild auf diesen Zeitraum ein.
Für mich gibt es da keinen Interpretationsspielraum.

Und eine andere Sichtweise ist weder logisch noch vernünftig.
Was will man außerhalb dieser Zeit dort mit einem Behindertenparkplatz?
Geschlossene Örtlichkeiten bewundern?

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