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Wenn die Versicherung mal wieder streikt ?

Themenstarteram 18. März 2015 um 11:35

Hallo :) Ich wusste nicht genau welchen Titel und in welches Forum ich schreibe, daher mal so :)

Hallo Liebe Expterten

Ich weiss nicht weiter.

Vorab kann ich ja ein paar Eckdaten nennen.

ein kleiner Unfall ist passiert.

Rechts abbiegen, von einspurig auf einspurig. Rechts neben der Fahrspur ist eine Busspur gewesen. Fahrzeug vor mir verlässt den Abbiegebogen ( dadurch ging sein Blinker aus ) , ich Rücke nach ( in kleinerem Bogen ). Während des Verlassen schwenkt er wieder zurück in den Bogen und streift mit seinem hinterem Radkasten, meine vordere linke Front.

Ich habe einen Zeugen, Das Polzeiprotokoll mit Skizze beschreibt die Fahrtrichtung von uns Beiden.

Jetzt das erste Problem : ICH habe von der Polizei das Schreiben für die Ordnungswidrigkeit bekommen, d.h. in deren Augen bin ich schuld. ( Die sind auf Nachfrage tatsächlich davon ausgegangen ich war auf der Busspur ) Zeuge bestätigt aber meine Aussage, und somit ist Protokoll hinfällig wird aber dennoch als " Das Beweismittel schlechthin" von der Versicherung angeprangert ( darauf berufen sie sich die ganze Zeit, trotz Zeuge ). Unfallgegner wittert natürlich seine Chance und sagt " ich hab nichts gemacht, ich bin ganz normal abgebogen".

Gutachter beschreibt den Schaden so, das er durch Fremdeinwirkung entstanden ist.

Nun konnte mein Anwalt, die Sache aussergerichtlich nicht klären. die Versicherung des Gegners beharrt einfach darauf, das es wohl so sei wie im Bericht der Beamten. Ich war also auf der Busspur. Also nochmal Protokoll und Zeugenaussage hingeschickt. Neue Antwort : Wir können keinen Anspruch erkennen.

Der Ding dabei ist, ich habe bis Dato keine Verkehrsrechtschutz gehabt. ( Ausgezogen und vergessen neu zu machen, war mitversichert ) Das ist mein Pech.

Wie würdet IHR vorgehen ?

Ich stehe zwischen der Wahl damit gerichtlich weiterzumachen, wenn der Anwalt eine 80%-90% prozentige Chance sieht. Risiko ist aber eben auf den Kosten sitzen zu bleiben wenn ich pech bei der Verhandlung hab.

Die Versicherung jetzt privat belagern ? ... Wie würdet ihr vorgehen. Ich bin etwas ratlos.

Ich ärgere mich natürlich das ich keinen Rechtsschutz hatte, aber nun ist die Situation wie sie ist. :(

 

Ich freue mich schon auf eure Meinung dazu...

€ : Noch ein paar Dinge die ich vergessen habe :

Der schaden bei mir : ungefähr 3600€.

Beim gegner aufjedenfall unter 1000€, höhergelegter jumper, es hat nur seine felge erwischt.

Das Protokoll der polizei habe ich bis es der anwalt angefordert hat niemals gesehen und auch nicht unterschrieben.

Beste Antwort im Thema

Verstehe den Threadtitel nicht.

Die Versicherung streikt in keinster Weise, sonder erfüllt Ihre Aufgabe im vollen Umfang.

Sie hat die gestellten Ansprüche geprüft und als ungerechtfertigt abgewiesen.

Genau das erwarte ich mir, als Teil der Versichertengemeinschaft, von der Versicherung.

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am 18. März 2015 um 18:38

liest du eigentlich was der TE und die Vorredner schreiben?

Okay, ich habe die Skizze erst jetzt gesehen, aber ich bleibe dabei: die Skizze wurde ja wohl deutlich nach dem Ereignis gemacht und ist insofern nicht "heilig" bzw. als "in Stein gemeißelt" anzusehen. Die Polizisten können ja wohl nur ihre eigene Einschätzung des Ablaufs darlegen, insofern dürften der Zeuge, soweit er glaubwürdig auftritt, und Deine hoffentlich eindeutige Aussage ein höheres Gewicht haben. Meine Rechnung geht also so:

Skizze (also Eindruck der Polizei, wobei das nur eine Aussage ist!!!) + Aussage Unfallgegner (der die Unwahrheit sagen muss, und da würde ich gerne mal sehen, ob er das widerspruchslos hinkriegt...) vs.

Deine Aussage und der des Zeugen, der den Vorfall hoffentlich möglichst zeitnah gesehen hat!

Macht zumindest ein Unentschieden, und wenn es Dir und Deinem Anwalt gelingen sollte, den Unfallgegner in Widersprüche zu verstricken, hat Ihr sowieso gewonnen...ebenso, wenn der Unfallgegner gar nicht vor Gericht auftaucht, das halte ich durchaus auch für möglich, denn er weiß ja am besten, dass er lügen müsste...

Also viel Glück vor Gericht!

P.S.: Merke: "Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand!", oder wie war das? (Kleiner Scherz am Rande!)

@ Phaeton: Nö, ich schreibe hier einfach so ins Blaue...

Im Ernst: Ich habe zwischendurch mal etwas gegessen und den Briefkasten geleert, nachdem ich den Thread geöffnet hatte, muss ich dafür demnächst Deine Genehmigung einholen???

am 18. März 2015 um 19:13

Nönö alles gut...

Verstehe den Threadtitel nicht.

Die Versicherung streikt in keinster Weise, sonder erfüllt Ihre Aufgabe im vollen Umfang.

Sie hat die gestellten Ansprüche geprüft und als ungerechtfertigt abgewiesen.

Genau das erwarte ich mir, als Teil der Versichertengemeinschaft, von der Versicherung.

am 19. März 2015 um 6:09

Zitat:

@frankoel schrieb am 18. März 2015 um 19:25:13 Uhr:

Rechts der Abbiegespur ist die Busspur, soweit so klar, aber was ist denn links der Spur, wo der Jumper wohl hinwollte? Außerdem muss der wohl die Spur schon ganz verlassen haben, ansonsten kannst Du ja wohl nicht "nachgerutscht" sein (besser wohl: Du hast Gas gegeben um die vermeintliche Lücke zu schließen, oder?).

Wenn es so war, ist Dir außer der etwas eiligen Fahrweise wohl nichts vorzuwerfen und der Jumper hat einen Spurwechselfehler gemacht, also sich nicht vergewissert, ob die Spur neben ihm frei war bzw. Du warst im "Toten Winkel" oder er hat nicht damit gerechnet, dass da schon einer in die Lücke gestoßen war. In jedem Fall sein Fehler, würde ich sagen, und jetzt musst Dein Anwalt nur noch den Richter davon überzeugen! Aber mit einem Zeugen und einem fähigen Anwalt sehe ich Deine Chancen nicht so schlecht!

P.S.: Hat er Jumper die Spurwechsel per Blinker angezeigt???

Das sehe ich vollkommen anders. Ob der andere geblinkt hat oder nicht interessiert mich auch.

"ist Dir außer der etwas eiligen Fahrweise wohl nichts vorzuwerfen" Das ist ja wohl der blanke Hohn, denn genau dieses Verhalten hat zum schädigenden Ereignis geführt. Wer trotz unklarer Verkehrslage überholen will (es heißt nicht Vorbeifahren) ist immer dran was die Owi anbelangt (Schadenregulierung ist ne andere Sache)

LG Detta

Lieber TE,

sorry, aber IMO bist du der Hauptschuldige an dem Unfall.

Zitat:

@Oetteken schrieb am 19. März 2015 um 21:13:57 Uhr:

Lieber TE,

sorry, aber IMO bist du der Hauptschuldige an dem Unfall.

Brauch Dir nicht Leid tun, ist halt so.

am 20. März 2015 um 12:39

der TE ist eh raus.

Wir sagen wohl nicht das, was er hören will bzw. vermutlich das gleiche wie sein Anwalt... Deswegen hört er auch nicht mehr auf den und fragt in foren nach....

vielleicht findet er ja ein Raserforum, wo man ihm bepflichtet...

@Detta:

Zitat:

denn genau dieses Verhalten hat zum schädigenden Ereignis geführt.

Nee, für mich war's eher der plötzliche Spurwechsel der Transporters! Aber das wird wohl auch vor Gericht sich nicht eindeutig klären lassen, also wird's wohl 50/50 enden...

Und erklär mir doch bitte mal den Unterschied zwischen "überholen" und "vorbeifahren", Danke!

Zitat:

@frankoel schrieb am 22. März 2015 um 19:08:51 Uhr:

 

Und erklär mir doch bitte mal den Unterschied zwischen "überholen" und "vorbeifahren", Danke!

- Überholen s. § 5 STVO

- Vorbeifahren s. § 6 STVO

O.

am 23. März 2015 um 4:29

Zitat:

@frankoel schrieb am 22. März 2015 um 19:08:51 Uhr:

@Detta:

Zitat:

@frankoel schrieb am 22. März 2015 um 19:08:51 Uhr:

Zitat:

denn genau dieses Verhalten hat zum schädigenden Ereignis geführt.

Nee, für mich war's eher der plötzliche Spurwechsel der Transporters! Aber das wird wohl auch vor Gericht sich nicht eindeutig klären lassen, also wird's wohl 50/50 enden...

Und erklär mir doch bitte mal den Unterschied zwischen "überholen" und "vorbeifahren", Danke!

erkläre ich Dir doch gerne, selbst wenn dass Rucksackwissen ist!

Unterschied zwischen dem "Überholen" und dem "Vorbeifahren" (Quelle: Grundriß des Verkehrsrechts, Roland Schurig, Kirschbaum-Verlag):

•Überholen

Überholen (§ 5 StVO) ist Änderung der Fortbewegungsrichtung im fließenden Verkehr. Verkehrsbedingt wartende Kraftfahrzeuge zählen hierbei zum fließenden Verkehr (z.B. Kfz wartet vor Fußgängerüberweg). Überholen ist ein tatsächlicher Vorgang auf derselben Fahrbahn in derselben Richtung, gleichgültig ob es rechts oder links geschieht.

 

•Vorbeifahren

Vorbeifahren (§ 6 StVO) ist Änderung der Fortbewegungsrichtung bedingt durch ein stehendes Hindernis, z.B. ein parkendes Kraftfahrzeug.

 

Im Klartext: Vorbeigefahren wird nur an "stehenden Hindernissen", z.B. ein liegengebliebenes Kfz, ein parkendes Kfz, herabgefallende Ladung, eine Mülltonne. Verkehrsbedingt wartende Fahrzeuge zählen dabei nicht zu den Hindernissen, z.B. Kfz vor Lichtzeichenanlage, Kfz im Stau, Kfz vor Bahnübergang oder Fußgängerüberweg ... diese Kfz wären zu überholen.

Hi,

das ist so nicht ganz austreichend. Vorbeifahren kann man auch an einem sich bewegenden Fahrzeug.

Wenn man auf einer Mehrspurigen Straße rechts an einem Fahrzeug vorbeifährt gilt es als Vorbeifahren und nicht überholen wenn das Fahrzeug nicht schneller als ~60km/h ist und man selbst nur unwesentlich schneller (max 20km/h) an diesem Fahrzeug eben vorbeifährt.

Die devinition ist wichtig denn rechts überholen ist mit einem Bußgeld belegt. Rechts vorbeifahren dagegen nicht.

Spielt in diesem Fall aber eigentlich auch nicht so die Rolle. denn es gibt hier ja nur eine Spur die befahren werden darf. Ein Vorbeifahren wäre hier also keinesfalls möglich.

Gruß Tobias

am 23. März 2015 um 7:52

Zitat:

@Turbotobi28 schrieb am 23. März 2015 um 08:19:03 Uhr:

Hi,

das ist so nicht ganz austreichend. Vorbeifahren kann man auch an einem sich bewegenden Fahrzeug.

Wenn man auf einer Mehrspurigen Straße rechts an einem Fahrzeug vorbeifährt gilt es als Vorbeifahren und nicht überholen wenn das Fahrzeug nicht schneller als ~60km/h ist und man selbst nur unwesentlich schneller (max 20km/h) an diesem Fahrzeug eben vorbeifährt.

Die devinition ist wichtig denn rechts überholen ist mit einem Bußgeld belegt. Rechts vorbeifahren dagegen nicht.

Spielt in diesem Fall aber eigentlich auch nicht so die Rolle. denn es gibt hier ja nur eine Spur die befahren werden darf. Ein Vorbeifahren wäre hier also keinesfalls möglich.

Gruß Tobias

Auch das ist nicht ganz richtig, denn was überholen und was Vorbeifahren ist, ist eindeutig in den § geregelt. Was du beschreibst ist eine der seltenen Ausnahmen, wo man rechts überholen darf. Es bleibt aber ein überholen und wird nicht zum Vorbeifahren.

Ausnahmen vom Gebot des Linksüberholens

Zunächst einmal ist das Vorbeifahren vom Überholen abzugrenzen: Vorbeigefahren wird an nicht verkehrsbedingt haltenden Fahrzeugen. Das können parkende Fahrzeuge sein, aber auch z. B. Linienbusse an Haltestellen.

Wird hingegen an verkehrsbedingt haltenden Fahrzeugen - beispielsweise bei Staubildung oder bei Halt vor einer Ampel - vorbeigefahren, handelt es sich um ein Überholen.

Grundsätzlich ist links zu überholen (§ 5 Abs. 1 StVO), wobei selbstverständlich die jeweils örtlich zulässige Höchstgeschwindigkeit einzuhalten ist; kurzfristiges Überschreiben zum Zweck schnelleren Überholens ist strikt verboten.

Es gilt also ein grundsätzliches Rechtsüberholverbot, welches jedoch Ausnahmen kennt: •Fahrzeuge, die eine Linksabbiegeabsicht angezeigt und sich nach links eingeordnet haben, sind rechts zu überholen (§ 5 Abs. 7 StVO);

•Schienenfahrzeuge sind gleichfalls rechts zu überholen (§ 5 Abs. 7 StVO);

•Fahrzeuge, die sich auf mit Linksabbiegepfeilen markierten Fahrstreifen befinden, dürfen rechts überholt werden (§ 41 Abs. 3 Nr. 5 StVO (Zeichen 297);

•Innerhalb geschlossener Ortschaften - ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330) - dürfen Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t. auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden (§ 7 Abs. 3 StVO);

•Rechts überholt werden darf bei gleichgerichteten Fahrstreifen oder ausreichend breiter Fahrbahn bei Schlangenbildung. Dabei ist unerheblich, ob dies inner- oder außer Orts geschieht, um was für eine Straße (Autobahn, Kraftfahrtstraße, Bundes-, Landes- oder Ortsstraße) es sich handelt und welche Fahrzeuge überholen (§ 7 Abs. 2 StVO);

•Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen (§ 7 Abs. 2a StVO);

Als langsam ist eine Geschwindigkeit von weniger als 60 km/h anzusehen. Die Geschwindigkeit beim Rechtsüberholen sollte maximal 20 km/h höher liegen.

•Auf von rechts auf die Hauptfahrbahn einmündenden Beschleunigungsstreifen, insbesondere auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, dürfen die Einfahrenden zum Zweck des Sich-Einordnens rechts schneller fahren als die Fahrzeuge auf der durchgehenden Hauptfahrbahn.

Da der Beschleunigungsstreifen kein Teil der durchgehenden Fahrbahn ist, handelt es sich rechtlich nicht um ein Überholen.

•Auf nach rechts abzweigenden Verzögerungsstreifen, insbesondere auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, dürfen die Abbieger ab dem Beginn der breiten Linie schneller fahren als die Fahrzeuge auf den durchgehenden Fahrstreifen der Hauptfahrbahn, sofern dies in der Absicht geschieht, der Abzweigung bzw. Ausfahrt zu folgen.

Auch hier gilt, dass der Verzögerungsstreifen kein Teil der durchgehenden Hauptfahrbahn ist (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., 2005, § 18 Rd.-Nr. 20).

LG Detta

 

Zu letzterem Absatz aber bitte die Randnotizen im "Hentschel" beachten. Demnach ist das Rechtsüberholen auf dem Verzögerungsstreifen wohl meistens als zulässig erachtet worden (nicht zur Hauptfahrbahn gehörig), jedoch mag es Ausnahmefälle geben. In solchen Situationen also besonders vorsichtig fahren!

Quelle: z.B. Verkehrslexikon.de

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