1. Startseite
  2. Forum
  3. Auto
  4. Opel
  5. Vectra
  6. Vectra B
  7. Wegfall der AU-Plakette ab 2010

Wegfall der AU-Plakette ab 2010

Opel Vectra B

Hi!

Ihr habt wahrscheinlich schon alle davon gehört, daher ist das hier keine Information, sondern eher eine Frage, auf die ich bisher keine (für mich zufriedenstellende) Antwort bekommen habe.

Bei mir ist es folgender Sachverhalt:

- Angeblich werden ab 2010 keine neuen Plaketten mehr ausgeteilt,
- meine AU ist im Juli oder August 2010 fällig,
- mein TÜV ist wieder fällig in 5/2011.

Wie ist das in meinem Fall gesetzlich geregelt? Wo steht das?
Muss ich jetzt zur AU nächstes Jahr oder nicht?

Wenn nein, will ich mich nicht beschweren, aber wenn doch, bedeutet das für mich beim nächsten TÜV einen finanziellen Mehraufwand, den ich ehrlich gesagt nicht so ganz einsehe. Wenn ich nur für ein Jahr AU bekomme, will ich auch nur die Hälfte bezahlen.

Beste Antwort im Thema

... also ich finde jetzt wirds kompliziert... 😉
Für mich heisst OBD Onboard-Diagnose. D.h. das Fahrzeug hat eine Möglichkeit, über Software und eine enstpr. Schnittstelle auf Steuergeräte zuzugreifen und Diagnosen zu erstellen, sprich Fehlerspeicher auszulesen z.B.
Der Vectra B hat das... d.h. wenn allgemein von OBD gesprochen wird (ohne die Spezifikation 1, 2 oder E) sollte der Vectra B auch zu diesen Fehrzeugkreis gehören... theoretisch... oder nicht?

Gruß cocker

84 weitere Antworten
84 Antworten

Sofern es ab nächstem Jahr für kein Fahrzeug mehr AU-Plaketten gibt, kann man nächstes Jahr ja keine einzelne AU mehr machen lassen!

Folglich müsste eine Hu erfolgen oder der nächste HU-Termin abgewartet werden.

Wobei ich eher auf letzteres tippen würde oder es einfach drauf ankommen lassen würde.

Grüße aus Köln

Zitat:

Original geschrieben von bsenf


Die 1 Minute Fehlerspeicher auslesen wird sicherlich genausoviel kosten wie 20min AU

geregelter Katalysator: 39,50 EUR

geregelter Katalysator, OBD, EZ bis 31.12.2005: 39,50 EUR

geregelter Katalysator, OBD4, EZ ab 01.01.2006:

22,40 EUR

Quelle: http://www.tuev-sued.de/.../baden-wuerttemberg_und_bayern

Das nenn ich mal nen ordentlichen Stundenlohn 😁

Und es geht weiter abwärts

Meine Rechnungen auch

die Farben in deiner Signatur find ich irgendwie klasse... 😛

Das muss einem ja jetzt nicht einleuchten, warum ein nicht-OBD Fahrzeug, für das ja nur die Abgasmessgerät benötigt wird, teurer ist, als ein OBD Fahrzeug, für das OBD Scantool und Abgasmessgerät benötigt werden.

Oder gilt der Billigpreis nur, wenn kein Gas gemessen werden muss? Das können die doch erst hinterher wissen, wenn die Readiness Codes ausgelesen sind.😕

Der Preis der OBD4 AU ist nur für´s reine auslesen. Hatte man nen FC im Stg, dann muss eine normale AU durchgeführt werden und das wird auch seperat berechnet.
Übrigens finde ich die Preise oben ziemlich gesalzen, bei meinem FOH zahle ich dann quasi nur ne OBD4 AU?! 🙄

So, dann danke für die rege Beteiligung --> ich werde mir dann wohl erstmal einfach keinen Kopf machen.

Hallo zusammen,

so hab ich es im Netz gefunden.


Regelung Abgasuntersuchung 1.1.2010
Zusammenlegung von Hauptuntersuchung (HU) und Abgasuntersuchung (AU)
Kernpunkt der Verordnung ist die stufenweise Zusammenlegung der HU und AU zu einer Untersuchung. Ab dem 1. Januar 2010 wird es keine eigenständige Abgasuntersuchung (AU) mehr geben. Die an ihre Stelle tretende Umweltverträglichkeitsprüfung ist Bestandteil der Hauptuntersuchung (gem. § 29 Abs. 14 StVZO). Sie beinhaltet jedoch bei alten Fahrzeugen ohne On-Board-Diagnose-Gerät (OBD) weiterhin die Abgasmessung und deren Bewertung.

Bis 31. Dezember 2009 werden für die Überwachung im ruhenden Verkehr noch AU-Plaketten angebracht. Ab dem 1. Januar 2010 entfallen diese, es gibt dann nur noch die HU-Plaketten. Noch vorhandene AU-Plaketten werden dann durch die Prüfstellen, bei der nächsten Befassung mit dem Fahrzeug, entfernt.



Wegfall der herkömmlichen Abgasmessung an Fahrzeugen mit On-Board-Diagnose und Übergangsregelungen
Bei Fahrzeugen mit On-Board-Diagnose-Geräten wird das Abgasverhalten während des Fahrbetriebes permanent überwacht, eine Fehlfunktion wird dem Kraftfahrer angezeigt. Aus dem OBD-Speicher werden unter anderem auch die abgasrelevanten Messwerte, auch sporadische Fehler, ausgelesen (Anl. VIII Nr. 1.2.1.1 a zur StVZO).

An OBD-Fahrzeugen mit Erstzulassungsdatum ab dem 1. Januar 2006 wurde seit dem 1. April 2006 auf die Abgasmessung verzichtet, wenn es technisch möglich war, die OBD-Prüfung durchzuführen. Seit der Umsetzung des 4. Leitfadens für Abgasmessgeräte und dem Inkrafttreten der aktuellen AU-Richtlinie ist die OBD-Prüfung generell vorgeschrieben, jedoch mit einem Übergangszeitraum bis 31. Dezember 2009 zur Anpassung der Software.
Aus diesem Grund hatte der Verordnungsgeber bereits in der vorangegangenen AU-Richtlinie (VKBL Heft 7/2006) eine Ausnahme erlassen: „Für Kraftfahrzeuge, die mit On-Bord-Diagnosesystem (OBD) ausgerüstet sind, können ausnahmsweise bis zum 31. Dezember 2009 Prüfbescheinigungen anstelle der geforderten Nachweise ausgestellt werden.“ (Abgasmessung in der bisherigen Form).

Nicht funktionierende OBD-Prüfung an Fahrzeugen mit Erstzulassung ab 1. Januar 2006
Selbst wenn die Softwareupdates einmal erfolgt sind, kann bei OBD-Fahrzeugen eine Abgasmessung erforderlich sein. Sollte der Prüfbereitschaftstest (sogenannter „Readiness Code“) negativ ausfallen oder nicht gesetzt sein (nicht abfragbar), ist die Durchführung der Abgasmessung notwendig. Werden die vorgeschriebenen Grenzwerte erreicht und ist kein Fehler im OBD-Modus 03 abgelegt, führt dies nicht zu einem „erheblichen Mangel“. Die HU gilt zunächst als „bestanden“. Eine sofortige Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges unterbleibt. Jedoch führt dies (nach mehrmaligen erfolglosen Versuchen die Kommunikation zwischen Auslesegerät und Motorsteuerung herzustellen) im HU-Untersuchungspunkt: „Motormanagement-/Abgasreinigungssystem“ zu der Bewertung: „n. i. O.“ (nicht in Ordnung). Das Fahrzeug wird im Rahmen der HU zurückgewiesen und muss nach Beseitigung des Mangels erneut bei der Prüforganisation vorgeführt werden. Gleiches gilt, wenn die Kommunikation hergestellt ist, jedoch die Ist-Daten zu Motortemperatur und Motordrehzahl nicht ausgegeben werden.

Durchführende Stellen, Zeitabstand zur HU und verwendbare Messgeräte:
Es besteht neben den Technischen Prüfstellen wie bisher die Möglichkeit, die Umweltverträglichkeitsprüfung anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten zu übertragen, obwohl diese nun Bestandteil der Hauptuntersuchung ist (Anl. VIII Nr. 3.1.1.1 i. V. m. Anl. VIII c Nr. 1 der StVZO). Wird die Umweltverträglichkeitsprüfung durch eine solche anerkannte AU-Werkstatt durchgeführt, darf diese frühestens in dem unmittelbar vor dem durch die HU-Prüfplakette angegebenen Monat stattfinden. Ansonsten ist die Abgasmessung zu wiederholen.
Voraussetzung ist generell, dass ein Abgasmessgerät verwendet wird, welches den Anforderungen der aktuellen AU-Richtlinie entspricht (in Kraft seit 1. Dezember 2008). Laut dieser werden die Messgeräte nach dem Stand ihrer Softwareversionen (erläutert in den bisherigen AU-Geräteleitfaden 1 bis 4) unterschieden. Die Geräte der Versionen 1 und 2 (AU-Leitfaden von 1994 bzw. 2002) dürfen demnach nur noch bis zum 31. Dezember 2009 eingesetzt werden. Nur die Version 4 (AU- Leitfaden vom 30. April 2008) ist geeignet sowohl die Abgasmessung an Fahrzeugen ohne OBD vorzunehmen als auch die OBD-Fahrzeugspeicher auszulesen. Prüfer, die OBD-Fahrzeuge prüfen, müssen also über Messgeräte (ggf. nur Softwareupdate) der Version 4 verfügen. Geräte der Version 3 (AU-Leitfaden vom 14. Januar 2005) sind nur für Fahrzeuge ohne OBD verwendbar, auch nach dem 1. Januar 2010.

Notwendige Nachweise:
AU-Prüfbescheinigung für Fahrzeuge ohne OBD bis zum 31. Dezember 2009
Entsprechend § 47a Abs. 3 StVZO (nach § 72 StVZO - Übergangsbestimmungen ist § 47a nur noch gültig bis zum 31. Dezember 2009 ) ist zum Nachweis über die Untersuchung der Abgase (Abgasmessung) durch den Prüfenden eine Prüfbescheinigung auszuhändigen und bei positivem Ergebnis eine gesonderte AU-Plakette anzubringen (bis 31. Dezember 2009/am vorderen Kennzeichen). Im Rahmen der Hauptuntersuchung muss die Prüfbescheinigung anschließend dem a. a. S. oder Prüfingenieur vorgelegt werden, wenn dieser die Messung nicht selbst vornimmt. Er hat dann auf dem HU-Prüfbericht die Kontrollnummer der für die AU zugelassenen Werkstatt und das Datum der AU einzutragen (lt. Anl. 8 Nr. 3.1.5 StVZO). Nimmt er die Abgasmessung selbst vor, ist nach der derzeitigen Rechtslage auf dem HU-Bericht kein weiterer AU-Vermerk erforderlich (erfolgt i. d. R. jedoch freiwillig)! Der a. a. S. oder Prüfingenieur hat für eigene Prüfungen auch die AU-Prüfbescheinigung auszustellen und auszuhändigen. Sie ist auf Verlangen der Zulassungsbehörde sowie zuständigen Personen (Kontrollbehörden) auszuhändigen. Es ist ratsam, die Prüfbescheinigung bei Fahrt mitzuführen, da man sie ansonsten nachträglich den entsprechenden Kontrollbehörden vorlegen muss. Bei Verlust kann man von der prüfenden Stelle bis zu 2 Jahren nach der AU Ersatz erhalten. Ist die Stelle nicht bekannt, muss eine erneute AU durchgeführt werden.
Prüfbescheinigungen dieser Form werden seit dem 1. April 2006 ausgestellt und haben mindestens die im aktuellen Muster, lt. VKBL Heft 23/2008, vorgeschrieben Daten zu enthalten.

AU-Nachweis für Fahrzeuge ohne OBD - ab dem 1. Januar 2010
Ab dem 1. Januar 2010 werden, da § 47a StVZO wegfällt, keine AU-Prüfbescheinigungen mehr ausgestellt. Rechtliche Grundlage ist dann § 29 Abs. 1 i. V. m. Anlage VIII Nr. 1.2.1.1 und Anlage VIIIa Nr. 4.8.2.1 StVZO. Es sind dann generell AU-Nachweise auszuhändigen, wie für Fahrzeuge mit OBD. Auf diesen werden auch die Messwerte der Abgasmessung vermerkt.

AU-Nachweis für Fahrzeuge mit OBD
Für Fahrzeuge mit OBD gilt bereits nicht mehr § 47a StVZO (Abgasuntersuchung). An diesen wird entsprechend § 29 Abs. 1 StVZO i. V. m. den Anlagen VIII Nr. 1.2.1.1 und VIIIa Nr. 4.8.2.2 StVZO neben der Untersuchung des Zustandes und der Zulässigkeit der Abgasanlage die Überprüfung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems mittels der OBD-Speicher-Auslesung vorgenommen. Anders als bei den Fahrzeuge ohne OBD muss der a. a. S. oder Prüfingenieur, sofern er die OBD-Prüfung selbst vornimmt, keinen gesonderten Nachweis der OBD-Prüfung erstellen. Nach derzeitiger Rechtslage braucht er die von ihm selbst vorgenommene OBD-Prüfung auch nicht auf dem HU-Prüfbericht vermerken. Dies erfolgt jedoch i. d. R., mehr oder weniger aussagefähig, freiwillig.
Wird die OBD-Prüfung durch eine für die AU zugelassene Werkstatt vorgenommen, hat diese entsprechend Anlage VIII Nr. 3.1.1.1 StVZO einen AU-Nachweis auszustellen. Dieser muss mindestens die im aktuellen Muster lt. VKBL Heft 23/2008 aufgeführten Daten enthalten (siehe Downloads: Nachweis OBD). Der OBD AU-Nachweis ist dann dem a. a. S. oder Prüfingenieur für die HU vorzulegen. Er hat die Kontrollnummer und ggf. die Code-Nummern zu Mängeln an der Abgasanlage, jedoch nur solche, die nicht zur Versagung der Plakette oder zur Nachuntersuchung oder Versagung der Plakette führen, in seinen positiven HU-Prüfbericht einzutragen. Für die AU-Nachweise besteht keine Verpflichtung zur Aufbewahrung und Vorlage, sofern die o. g. Mindestangaben durch den a.a.S. in den HU-Prüfbericht übertragen wurden.
Als weiterer Nachweis ist lt. § 72 StVZO noch bis 31. Dezember 2009 i. V. m. § 29 Abs. 14 StVZO bei positiver Prüfung eine AU-Plakette, in entsprechender Anwendung des § 47a Abs. 3 und 5, zuzuteilen und am vorderen Kennzeichen anzubringen.

Nachweise für Fahrzeuge mit OBD und Erstzulassung vor dem 1. Januar 2006
An diesen Fahrzeugen wird, sofern technisch möglich, die OBD-Prüfung vorgenommen und ein AU-Nachweis erstellt. Sollte die OBD-Prüfung jedoch nicht fehlerfrei sein (insbesondere Fahrzeuge der Baujahre 2000 bis 2003), kann eine Abgasmessung wie an Fahrzeugen ohne OBD vorgenommen werden. Die nicht durchführbare OBD-Speicher-Auslesung führt dann nicht zu einem zu behebenden Mangel (im Gegensatz zu den Fahrzeugen mit Erstzulassung ab dem 1. Januar 2006). In diesem Fall wird noch bis zum 31. Dezember 2009 eine AU-Prüfbescheinigung mit den entsprechenden Werten der Abgasmessung ausgestellt, danach ein AU-Nachweis.

Probleme der Nachweisregelung bis zum Wegfall der AU-Prüfbescheinigung
Für Fahrzeuge mit OBD besteht bereits jetzt schon, ausgenommen zur HU, nicht mehr die Verpflichtung die AU-Nachweise vorzuweisen bzw. diese aufzubewahren.
Für die Zulassungs- und Kontrollbehörden (Polizei) ist der Knackpunkt der bestehenden Regelung sicherlich, dass weder im HU-Prüfbericht noch in den EU-Fahrzeugdokumenten ersichtlich ist, ob es sich um ein Fahrzeug ohne OBD handelt und dementsprechend eine AU-Prüfbescheinigung vorzuweisen ist. Diese werden ja durch Technische Prüfstellen und AU-Werkstätten für Fahrzeuge ohne OBD noch bis 31. Dezember 2009 ausgestellt, gelten dann weitere 2 Jahre und sind solange, z. B. bei der Zulassung, noch vorzuweisen.

Leidtragende sind dann Fahrzeughalter von OBD-Fahrzeugen, wenn der HU-Prüfbericht doch keine freiwilligen Vermerke der Prüfstellen enthält (z. B.: „mit Untersuchung des Motormanagement- und Abgasreinigungssystems“) bzw. wenn keine alten (nationalen) sondern EU-Fahrzeugdokumente vorliegen, aus denen der Vermerk OBD nicht mehr ersichtlich ist. Hier kann die Behörde nicht nachvollziehen, ob eine OBD-Prüfung vorgenommen wurde und damit der HU-Bericht als Nachweis ausreicht. Aber auch in den HU-Prüfberichten eingetragene einfachste Vermerke (wie z. B. „Abgasverhalten“) sind der Sache nach nicht wirklich aussagefähig und führen zwangsläufig, zumindest anfänglich, zu Zweifeln bei den Behörden.
Ein Ende dieses Missstandes ist endgültig erst zum Jahresende 2012 abzusehen, wenn die ab Jahresbeginn 2010 nicht mehr geltenden AU-Prüfbescheinigungen auslaufen und nur noch AU-Nachweise existieren.

Neue Laufzeiten der Untersuchungsfristen für Fahrzeuge ohne Kat und mit ungeregeltem Kat (Fahrzeuge ohne OBD)
Ab dem 1. April 2006 werden die Untersuchungsfristen der Abgasuntersuchung mit denen der Hauptuntersuchung zusammengelegt. Dies bedeutet, dass Fahrzeuge ohne Kat bzw. Fahrzeuge mit U-Kat ab diesem Zeitpunkt ebenfalls eine zweijährige Plakettenlaufzeit erhalten.

Einführung der Umweltverträglichkeitsprüfung für Krafträder, mit Abgasuntersuchung (AUK) ab 1. April 2006
Die vorher von jeglicher Abgasprüfung befreiten Krafträder werden nun im Rahmen des § 29 StVZO und der entsprechenden Ausführungsbestimmung der Anl. VIII Nr.1.2.1.1 zur StVZO einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen. Der Umfang die Prüfung ergibt sich aus der Anl. VIII a Nr. 4.8.2.1 zur StVZO. Die so genannte AUK betrifft alle Krafträder und -roller sowie alle Leichtkrafträder und -roller (125 ccm), die ab dem 1. Januar 1989 erstmals zugelassen wurden (§ 72 Abs. 2 StVZO - Übergangsvorschrift zu Anl. VIII (aktuelle Fassung).

Neu ist, dass neben der Messung und Bewertung des Abgasverhaltens auch das Geräuschverhalten der Krafträder geprüft wird. Als Pflichtbestandteil der HU wird eine -subjektive- Geräuschbeurteilung vorgeschrieben. Erscheint dem Prüfer, der ohnehin eine Fahrprüfung vornimmt, dabei das Geräuschverhalten des Kraftrades auffällig, ist als Ergänzungsuntersuchung nach Anlage VIII a StVZO eine Messung des Standgeräusches vorzunehmen.

Die neue Abgasuntersuchung für Krafträder ist bereits Bestandteil der Hauptuntersuchung. Dadurch wird keine AU-Plakette notwendig. Die Nichteinhaltung der Emissionswerte bei der Abgasuntersuchung führt zum Nichtbestehen der Hauptuntersuchung.

AU-Pflicht für bestimmte selbstfahrende Arbeitsmaschinen
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die den Baumerkmalen von Lkw hinsichtlich des Antriebsmotors und des Fahrgestells entsprechen, unterliegen seit 1. April 2006 der AU-Pflicht. Von der in den Fahrzeugpapieren eingetragenen Art des Aufbaues lässt sich nicht in jedem Fall die AU-Pflicht ableiten. Der Sachverständige bedient sich deshalb einer „Negativ-Liste", mit der er dort aufgeführte Aufbauarten nicht der AU unterzieht. Im Umkehrschluss wären alle dort nicht aufgeführten Arbeitsmaschinen abgasuntersuchungspflichtig.

Einführung von Klebesiegeln für die Abgasuntersuchung (AU) und Sicherheitsprüfung (SP)
Ab 1. März 2006 wurden in Thüringen Klebesiegel für die Dokumente der durchgeführten Abgasuntersuchung und Sicherheitsprüfung eingeführt. Im Rahmen der Maßnahmen zur Erhöhung der Fälschungssicherheit müssen ab 1. März 2006 alle anerkannten AU- und SP-Werkstätten ihre Bescheinigungen mit einem Klebesiegel versehen. Die Technischen Prüfstellen und Zulassungsbehörden akzeptieren ab diesem Zeitpunkt nur noch Bescheinigungen mit Klebesiegel.


liebe Grüße Tina

So, ich war jetzt mal zufällig beim TÜV und habe mein Problem zur Sprache gebracht, weil ich mal eine definitive Aussage wollte, was jetzt Sache ist. Nachdem mir zwei Leute erzählt hatten, ich müsste das neu machen, nachdem, was zuerst eintritt und ich gefragt habe wo das steht und die keine Antwort darauf hatten, bin ich an einen Prüfer geraten, der folgendes gemacht hat:

- Er ist zu meinem Auto gegangen, hat die Plakette abgekratzt und gemeint, es fragt eh keiner mehr danach, da die Plakette seit 1.1. offiziell keine Gültigkeit mehr hat, da es keine einzelne Abgasuntersuchung mehr gibt.

- Es gibt keine gesetzliche Regelung für meinen Fall, aber es gibt keine einzelne Abgasuntersuchung mehr, diese wird nur noch als Bestandteil der Hauptuntersuchung ausgeführt - und da die Hauptuntersuchung erst 2011 fällig ist, ist es die AU auch.

Ergo: Es kräht kein Hahn danach - und wenn die Polizei sich beschwert, soll ich sie an den TÜV verweisen.

Theoretisch könnte jetzt jeder seine AU-Plakette einfach abkratzen.

Zitat:

Original geschrieben von hades86


Theoretisch könnte jetzt jeder seine AU-Plakette einfach abkratzen.

Aber praktisch nicht. Weil am amtlichen Kennzeichen nur befugte Personen rummachen dürfen. D.h. der TÜV Prüfer darf, die anerkannte AU Werkstatt darf, die Zulassungsstelle darf - du darfst nicht. Außerdem beweifle ich, dass Privatpersonen das ohne Plakettenschaber optisch einigermaßen adäquat hinbekommen. Vielleicht mit einem Ceranfeld-Schaber.

Ich wäre ja froh, wenn ich meine Plakette behalten könnte. Ohne sieht ziemlich dämlich aus.

Hi.

Tja.. die Polizei an den TÜV verweisen hat bei mir nicht geklappt.
Habe das ganze schon in einen ganz anderen Forum gepostet. Doch vielleicht hat einer von euch das schon erlebt und kann mir da hilfe geben.

Ich habe im Mai 2009 HU ohne AU machen lassen.
Meine AU war bis zum 12/2009 gültig. Konnte aber im Dezember keine AU machen lassen, weil ich noch auf mein Endschalldämpfer gewartet habe, weil meiner vom Lochfrass befallen war. Anfang Januar habe ich diesen ersetzt und wollte dann die AU machen lassen, da sagten verschiedene Werkstätten das ginge nicht mehr wegen der neuen Regelung, auch sein ein zurück Datieren nicht möglich.

Deswegen fragte ich per Email beim TÜV-Nord an, ob ich eine AU machen lassen muss oder erst bei der nächsten HU im Mai 2011. Der TÜV schrieb, das die AU erst bei der nächsten HU fällig werden würde.

Nun hatte ich diesen Dienstag einen Zettel von meiner Polizeibehörde unter den Wischern, auf denen stand, das meine AU im Dezember 2009 abgelaufen ist und ich bis zum 16.3.10 eine gültige AU Bescheinigung vorlegen müsste.

Bin darauf hin am selben Abend mit dem Ausdruck vom TÜV zur Polzei hin, aber die wollten nicht mit sich reden lassen und meinten AU im Dezember abgelaufen, hätten se machen müssen und dem TÜV trauen wir schonmal garnicht, fragen Sie lieber bei der DEKRA nach, dann werden SIE schon sehen, das wir im Recht sind.

Ich habe dann slo bei der DEKRA angefragt und erhielt als Antwort dasselbe wie beim TÜV.

Zitat:

Mit Datum ab 01.01.2010 gibt es keine AU mehr als selbständige Untersuchung. Der bisherige Umfang dieser Untersuchung geht komplett als Pflichtteil in die Hauptuntersuchung ein. Damit werden alle Anforderungen dieses umweltrelevanten Sachverhalts auch erst bei der nächsten fälligen Hauptuntersuchung mit überprüft. Geht man von den von Ihnen genannten Daten aus, haben Sie also bis 31.12.2009 eine gültige Abgasuntersuchung nachweisen können, auch wenn die AU in 12/2009 fällig geworden war. Mit der Überziehung dieses Datums erlosch aber gleichzeitig auch die rechtliche Vorschrift. Es kann keine AU mehr an ihrem Fahrzeug als eigenständige Untersuchung durchgeführt werden. Sie können mit der vorhandenen Plakette bis zur nächsten fälligen Hauptuntersuchung am Verkehr teilnehmen. Auch ein Entfernen wäre nicht zu beanstanden.

Insofern kann sich auch unsere Auskunft als Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nur mit der von Ihnen benannten Recherche beim TÜV-Nord Mobilität decken.

War heute mit der Antwort von der DEKRA und TÜV dort, aber wieder sagten die ohne gültige AU darf ich nicht fahren. Beispiele im Internet zeigen aber auch, das man bis zur nächsten HU ohne gültige AU fahren kann.

Wer hat denn nun Recht? TÜV/DEKRA oder die Polizeibehörde.
Lohnt es sich Einspruch gegen den noch kommenden Bußgeldbescheid einzulegen?

Ich seh das nicht ganz ein, das ich jetzt HU/AU machen lassen soll, nur um eine AU nachweisen zu können. Vom TÜV Süd wird ja auch eine Pressemitteiling ausgegeben, das zb. Fahrzeuge deren AU bis FEB2010, aber die HU bis März2011 läuft, erst bei der nächsten HU ihre AU machen lassen müssen und somit nen ganzes Jahr lang ohne gültige AU rumfahren.

mfg
Matthias

Ich glaube, du musst offensiver werden 😁

Hast du Rechtsschutz? Wenn ja, gehe da hin und sage denen einfach, dass sie hier zwei Antworten haben, wenn ihnen das nicht gefällt, sollen sie dir den Sachverhalt schriftlich geben, damit du es dem Anwalt übergeben kannst.

Hier in der Gegend haben so viele schon ihre AU-Plakette einfach abgekratzt...

Morgen 🙂

Nein eine Rechtsschutz habe ich nicht. Könnt mich schlagen deswegen, sooft wurde mir schon gesagt, ich soll eine abschließen.Sicher ist Sicher.

Naja beide Prüforganisationen, wollen mir das nicht mit Stempel geben (habe das per Email von denen bekommen), da Sie keine Anwälte sind etc...

Anwälte kann ich mir nicht wirklich leisten im Moment, da ich erst vor kurzem meine Arbeit verloren hab. Schaut wohl so aus, als sei ich jetzt der dumme und müsse nun HU/AU machen lassen.

Ach man...

Deine Antwort
Ähnliche Themen