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Weche Versicherung zögert die schadensregulierung am meisten raus?

Hallo zusammen,

welche Erfahrungen habt ihr mit den einzelnen Versicherungsgesellschaften bei der Schadensregulierung gemacht?

Mir ist Freitags ein Verkehrsteilnehmer draufgefahren, der Unfallgegner hat den Vorfall sofort seiner Versicherung
gemeldet, als dann EINE !!! Woche später meine Werkstatt wegen der Schadensregulierung bei dem Versicherungs-Unternehmen
nachgefragt hat, wußten die angeblich noch nichts von dem Unfall.

Vor 20 Jahren hatte ich ebenfalls einen nicht-verschuldeten Unfall, dort bekam ich das Geld von der Versicherung erst,
nachdem ich mit meinem Anwalt gedroht habe.

Welche Erfahrungen habt ihr bei der Schadensregulierung gemacht?

Gute Fahrt

Gerd

Beste Antwort im Thema

gute

mal im ernst, was soll das werden?
in allen foren findest du mehrheitlich nur posts von leuten die probleme hatten...irgendwie auch logisch, oder?

warst du bei der meldung dabei?
warum hast du nicht selber gemeldet?
warst du bei der nachfrage der werkstatt dabei?

ich zumindest brauchte erst einmal einen anwalt und diesen nahm ich auch erst, als die versicherung anfing probleme zu machen.

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Och, dafür würde es evtl. reichen.

Rad-vw

Das ist doch superduperspitzenmäßig......😁

Zusammen mit den Metadaten ist das erste Sahne 🙂

Ja, darauf habe ich geachtet, dass ich alle Bilder noch so vorliegen habe, wie ich sie vom Handy geschickt bekommen habe.

Mal angenommen seine Versicherung schickt ihm einen Gutachter, welcher die Unfallspuren an seinem Wagen inspiziert und das Rad ist ausgetauscht .... evtl. noch ne neue gebrauchte Radzierblende und die Versicherung lehnt den Schaden ab ... dann würde das ja rauskommen wenn ich die Bilder habe und mich wehre.

Wie geht so etwas für den Verursacher weiter? Er hat damit ja sicher irgend eine Straftat begangen, nur welche?

Delle,

ist es nicht da er als Partei bzw. eventuell Beklagter nicht seine Unschuld beweisen muss und dazu auch nicht irgendwelche Spuren erhalten braucht. Als Beklagter oder auch Angeklagter darfst du straffrei lügen, nur als Zeuge eben nicht. Moralisch sicherlich verwerflich.

noch ist er aber kein Angeklagter oder Beklagter.

Er ist Zeuge eines Geschehen genau wie wvn.

Sorry, das wäre mir zu einfach. 

Delle,

als vermeintlicher Schadenstifter ist er vorerst beschuldigte Partei und damit muss er nichts dazu tun um seine Schuld oder Unschuld zu beweisen.

Peter, 

selbstverständlich muss er dazu beitragen den Sachverhalt aufzuklären und warheitsgemäße Angaben zu machen.

Die Folgen bei Nichtbeachtung muss ich dir ja wohl nicht erklären.

Die Versicherung ist darauf angewiesen von beiden Parteien richtige Angaben zum Sachverhalt zu erhalten.

Nochmal: Wir sind hier nicht in einem Strafverfahren. 

Das Vergnügen hatte ich mit DA direkt vor einem Jahr. Nach einem unverschuldetem Unfall wurde der Schaden an meinem Auto nach 9 Monaten reguliert. Erstmal wollten sie 50 % übernehmen, weil sie meine Mitschuld herausfantasiert haben. Dann wollten sie gar nix zahlen, ich könne ja klagen. Das habe ich getan. 100 % wurde bezahlt plus Gericht plus Anwalt plus SV.

Delle, 

das Innenverhältnis Schädiger <---> Versicherung (Vertragsrecht) ist hierbei nicht relevant. Der Schädiger kann ungestraft, wie halt im Strafrecht auch, den anderen Beteiligten gegenüber wahrheitswidrige Aussagen tätigen ohne dafür belangt zu werden. Er braucht und muss sich nicht belasten.

Stellt sich im Nachhinein raus das er wissentlich die Unwahrheit gesagt hat, hat seine Versicherung aus dem Vertrag das Recht des Rückgriff´s.

OK, also mit dem Innenverhältnis zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer hat das zunächst mal nichts zu tun.

Hier geht es zuerst nur um reines Zivilrecht und da gilt keinesfalls der gleiche Maßstab wie im Strafrecht. Als Angeklagter im Strafverfahren muss man tatsächlich nicht aktiv zur Aufklärung beitragen. Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz.

Zivilrecht funktioniert aber anders. Hier gibt es keinen Amtsermittlung. Die Parteien liefern den Prozessstoff.

Der Geschädigte muss also die für ihn günstigen (also die anspruchsbegründenden) Tatsachen darlegen und beweisen.

Wenn der Anspruchsgegner, hier also der Verursacher des Unfalls, diesen Beweis unmöglich macht, weil er bewusst Spuren beseitigt, ist das zwar nicht strafbar, hat aber zivilrechtlich ganz erhebliche Konsequenzen für ihn.

Es führt nämlich zur Beweiserleichterung für den Kläger, also Anspruchsteller. Wie weit die Beweisführung dem Kläger erleichtert wird, entscheidet der Richter im Rahmen des § 286 ZPO nach dem jeweiligen Grad des Verschuldens.

Das kann bis zur Beweislastumkehr gehen. Also müsste dann der Beklagte, der Beweise vereitelt hat, beweisen, dass er den Unfall nicht verursacht hat.

Wenn dies dazu führt, dass der Versicherer einen Prozess führt (weil er dem Versicherungsnehmer glaubt) und dieser Prozess wegen der Beweisvereitelung verloren wird, könnte man durchaus über einen Regress nachdenken, weil hier die Aufklärungsobliegenheit verletzt wurde.

Ich hatte einen solchen Fall der Beweisvereitelung allerdings noch nie. So dämlich ist doch (hoffentlich) keiner...

Und Hafi, was hatte ich geschrieben!?!

..........damit muss er nichts dazu tun um seine Schuld oder Unschuld zu beweisen.

Das hast du geschrieben.

Und das ist Grundfalsch. Du hast als VN alles dazu beizutragen, damit der Sachverhalt aufgeklärt wird und die Schuldfrage geklärt werden kann. 

AKB Unterpunkt E hier mal E.1.5 (ist von AKB zu AKB unterschiedlich steht aber so in jeder AKB) 

Aufklärungspflicht
Sie sind verpflichtet alles zu tun, wass der Aufklärung des Schadenfalles dienen kann. 
Dies bedeutet insbesondere dass Sie unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses warheitsgemäß, vollständig und, sofern dies von uns verlangt wird schriftlich beantworten müssen und den Unfallort nich verlassen dürfen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Sie haben unsere für die Aufklärung des Schadenereignisses erforderlichen Weisungen zu befolgen. 

Also nix mit Lügen oder Klappe halten.

Nicht, das dass hier auch noch zu Missverständnissen führt und irgend ein User im Schadensfall so einen Blödsinn verzapft..🙄

Zitat:

Original geschrieben von sv-p.s


Delle, 

das Innenverhältnis Schädiger <---> Versicherung (Vertragsrecht) ist hierbei nicht relevant. Der Schädiger kann ungestraft, wie halt im Strafrecht auch, den anderen Beteiligten gegenüber wahrheitswidrige Aussagen tätigen ohne dafür belangt zu werden. Er braucht und muss sich nicht belasten.

Stellt sich im Nachhinein raus das er wissentlich die Unwahrheit gesagt hat, hat seine Versicherung aus dem Vertrag das Recht des Rückgriff´s.

Der Schädiger muss sich nicht belasten, es ist ihm aber dringend geraten zu versuchen, sich zu entlasten. Denn im Zivilverfahren gilt der "Beibringungsgrundsatz": Nur von den Parteien vorgetragene Tatsachen spielen eine Rolle.

s.a. § 138 ZPO:  
Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
 

O.

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