WA-Leasing Rückgabe mit Winterrädern?

VW Golf 7 e (AU/5G)

Hallo allerseits,

weiß jemand, ob beim WA-Leasing das Fahrzeug zwingend einschl. allem Zubehör wie z.B. mitbestellten Winterrädern zurückgegeben werden muss, da diese zum Fahrzeug gehören? Oder kann es auch sein dass die Winterräder vom Werksangehörigen behalten werden für das nächste Auto?

Hintergrund ist, dass ich gestern den Kaufvertrag für einen jungen gebrauchten Golf VII unterschrieben habe, ein Rückläufer aus dem WA-Leasing.
Rabatt wollte man mir nicht geben, aber "gnädigerweise" einen Satz Winterräder dazuschenken.

Im Nachhinein habe ich herausgefunden, dass das Fahrzeug aber ohnehin mit zusätzlichen Winterrädern ab Werk ausgeliefert wurde. Man hat also scheinbar so getan als ob man mir eine Zugabe gibt, obwohl diese Zugabe ohnehin zum Fahrzeug gehört😕

31 Antworten

Zitat:

@Manager2008 schrieb am 22. Februar 2021 um 23:17:48 Uhr:


Steht das irgendwo schriftlich, so das sich ein Rechtsanspruch daraus ab leitet ?

Das steht nirgendwo! Der Leasingvertrag wurde doch zwischen zwei anderen Parteien geschlossen. Dein Rechtsanspruch leitet sich NUR aus deinem Kaufvertrag her.

Zitat:

@Gockel B12 schrieb am 22. Februar 2021 um 20:56:12 Uhr:


Wenn Du die VIN überprüfen lässt, wirst Du sehen, dass WR nicht zur Ausstattung gehören.

Die ab Werk mitbestellten Winterräder sind über die VIN-Abfrage ersichtlich.

Also Irrtum von mir!

Hallo,
ich wärme den Thread gerne noch einmal auf. Folgende Situation:
- junger Gebrauchter VW wird von VW-Händler angeboten, Privatleasing-Rückläufer, ein Halter
- mündlich wurde bei Probefahrt beteuert, Winterräder seien beim Kunden geblieben, der ein neues Fahrzeug im Leasing genommen hat.
- Nun ist aber sowohl im schriftlichen Verkaufsangebot, als auch im unterzeichneten Kaufvertrag die Fahrzeugbeschreibung aus der FIN übernommen, also inkl. einem zweiten Satz LM-Räder mit Winterbereifung (die ich auch gerne hätte)
- Kaufpreis ist überwiesen, ein paar kosmetische Details werden noch vom Händler fachmännisch gemacht (schr. vereinbart im KV), Übergabe steht an.

Nachdem keinerlei Rabatt oder Entgegenkommen beim Kauf war, bin ich jetzt schmerzfrei. Was ist jetzt die nächste Handlung? Erstmal Übernehmen und auf Gewährleistung die Räder einfordern?

VG

Ähnliche Themen

Die Räder haben da nichts mit Gewährleistung zu tun sondern da schriftlich im Kaufvertrag vermerkt ist hier eher auf Vertragserfüllung zu verweisen

Eine Anzeige allein wäre völlig irrelevant, aber schriftlicher Kaufvertrag geht über mündliche Vereinbarung

Rechtlich denke ist das zweifelsfrei, ethisch bzw. moralisch ist’s ne andere Frage da dir gesagt wurde dass nur SR vorhanden und somit offensichtlich ein Fehler seitens Händler geschehen ist und versehentlich die WR nicht rausgenommen wurden

Wenn du die WR jedoch nur über die FIN siehst und nicht auf dem KV separat aufgeführt als Bestandteil des Vertrags liegt hier keine vertragliche Grundlage vor, denn es spielt überhaupt keine Rolle was dem Auto alles angehört hatte… wenn der Händler bestimmte Dinge entfernt und nicht mit verkauft und nicht als existent erwähnt müsstest du beweisen, dass eben diese Dinge eben doch mitverkauft wurden, und auch hier würde letztlich der KV gelten

Die Grundlage für das letztlich geschlossene Rechtsgeschäft bildet eindeutige der schriftliche Kaufvertrag. Was auch immer vorher mündlich überliefert wurde dürfte irgendwo zwischen Angebot und Invitatio ad offerendum liegen (wie sehr ich die BGB Jurazeiten doch nicht vermisse). Wer einen gelangweilten Jurastudenten findet kann das ja mal prüfen lassen, aber am Ende gilt der schriftliche KV.
Rausreden kann sich der Händler jedoch klar mit dem Verweis auf einen offensichtlichen Irrtum, da ja bereits im Vorhinein erwähnt wurde, dass die Winterreifen beim Vorbesitzer verbleiben oder auch, dass die VIN aus techn. Gründen auch Zubehörteile enthalten kann. Was du zudem als AGBs unterschrieben hast, steht auch noch im Raum und müsste zwingend parallel geprüft werden.
Ob man das jetzt anerkennt ist wieder mal Auslegungssache, aber sollte man zu einem positiv Ergebnis kommen, gilt der gesamte KV als nichtig, also auch kein Autokauf. Dem könntest du jetzt nochmal eine Vertrauensschadenforderung entgegenhalten, aber reich wirst du damit auch nicht und der Aufwand lohnt für die paar Peanuts erst recht nicht. Denn auf einen Gewinn kommst du selbst ohne Berücksichtigung von Anwalts- und Verfahrenskosten nicht (es sei denn das Auto gab es zum Schnapperpreis des Jahrhunderts, und das bezweifle ich bei einem gewerbl. Händler sehr stark).

Also zusammengefasst: Lass es!

Versuchen würde ich es. Der Händler ist an dir als Kunde auch in der Zukunft interessiert.
Prozessieren lohnt sich allerdings nicht, das sehe ich so wie 6N1.

Ich wage zu behaupten, daß die meisten Händler auf diese Art von Kunden gut und gerne verzichten können. Und das völlig zu Recht.

Viel Spaß bei einer möglichen Gewährleistung!?

Der Händler verkauft dir (mitten im Winter!) ein Auto, mit dem du (mit winterlichen Straßenverhältnissen ist schließlich zu rechnen …) nicht fahren darfst?

Na, toller Händler …

Sorry, aber der Händler ist der Verkaufsprofi und sollte wissen, was er dem Kunden schriftlich unterbreitet, zusichert und zur Unterschrift vorlegt. Wenn er zu blöd ist, den Vertrag richtig aufzusetzen, würde ich es probieren, die Räder zu bekommen.

Gruß
RSLiner

Wie der Sachverhalt rein rechtlich zu prüfen ist hab euch ja geschildert. Aber wenn man besonders dreist sein will, kann man es ja probieren.
Wenn der Händler nicht ganz blöd ist, wird er sagen, dass er das nie angeboten hat, mündlich bereits auf das Fehlen hingewiesen wurde (relevant für die Auslegung der Willenserklärung), er aber gerne den Rücktritt vom KV anbietet, nebst zu zahlender Nutzungsgebühr für die Kilometerleistung. Und ansonsten stellt ernsich erstmal dumm für alles andere. Das wäre legitim und der Käufer hat nun richtig viel Stress und Ärger.

BTW, nachdem der Käufer ja offensichtlich den Irrtum erkannt hat, kann die Forderung an sich ggf. auch rechtliche Folgen haben.
Aber bitte, wer denkt er kann einen Autohändler ins Schwitzen bringen geschweige denn über‘s Ohr hauen, hat offenbar zu viel Freizeit.

Zumindest hätte er aber eine Lektion in Sachen "Verträge aufsetzen und lesen" erhalten. Oder er hat den KV zumindest so zu korrigieren, dass er der Realität entspricht. Kommt es in 5 Monaten wegen eines Mangels am Fahrzeug zur Rückabwicklung, will er vielleicht auch noch die vertraglich genannten Winterräder.

Freizeit hin, Freizeit her...

Gruß
RSLiner

Zitat:

@6N1 schrieb am 7. Februar 2023 um 23:10:38 Uhr:


Das wäre legitim und der Käufer hat nun richtig viel Stress und Ärger.

Was denn bitte für Probleme? Wenn der Händler keine Winterreifen liefert (wovon ich mal ausgehe), dann steht man genauso da wie wenn man nie gefragt hätte. Umgekehrt lacht einen der Händler aus, wenn man sich auf mündliche Aussagen beruft die nicht schriftlich festgehalten wurden. Aber wenn irgendwas zum Nachteil des Händlers im Kaufvertrag steht dann gelten vorherigen mündliche Aussagen auf einmal? Im Endeffekt sehe ich die Chance da was zu erreichen aber auch als gering an.

Ich würde auf jeden auch erstmal auf die Erfüllung des Kaufvertrages bestehen...

Servus,
zunächst war das ja provokant von mir, also vielen Dank dass Ihr darauf eingestiegen seid. Vertragserfüllung, statt Gewährleistung, war das Schlüsselwort - das hat mir geholfen. Rechtlich das letztinstanzlich auszufechten war ja auch nie das Ziel.
Ich habe den Verlaufsberater gesichtswahrend aus der Nummer kommen lassen, indem ich ihn mit Augenzwinkern auf den Sachverhalt hingewiesen hatte und ihm zugesichert habe, kein großes Ding draus zu machen. Danach ging die Übergabe extra freundlich. Ich konnte mich auf ein paar Goodies zwischen dem Verkäufer und uns einigen, und ich kann davon ausgehen, dass ein paar notwendige Nacharbeiten nun wirklich perfekt erledigt werden. Falls es zu einer Gewährleistung kommen sollte, kann ich mich auch dort blicken lassen.
Ach ja, Winterräder habe ich schon. Die aus der Fahrzeugbeschreibung hätte ich klar gerne mitgenommen, aber benötigt hätte ich sie jetzt nicht um vom Hof zu fahren.
VG

Deine Antwort
Ähnliche Themen