VW hebt die Preise an
Laut dieser Pressemitteilung hebt VW die Preise zum 31.05.2007 um 0,9% an
Gruß
Afralu
18 Antworten
Wer Interesse hat, so sehen "übliche" AGBs aus, die keine Preisanpassungsklausel o.ä. enthalten. So sahen meine damals auch aus:
http://www.lenz-gruppe.de/download/?agb.nw.pdf
Man beachte, dass man nach diesen AGB nach 4 Monaten ohnehin das Recht hätte, vom Vertrag zurückzutreten, d.h. selbst wenn der 😁 dann mit einer Erhöhung um die Ecke kommt, kann man vom Vertrag zurcüktreten da Lieferfrist um 4 Monate überschritten.
Zitat:
Original geschrieben von touranfaq
Enthalten die entsprechenden AGBs des Händlers (die übrigens nicht automatisch gelten, sondern nur dann, wenn sie entsprechenden Regelungen des BGB nicht widersprechen) keine Anmerkungen zu evtl. Preiserhöhungen, so ist das Thema absolut irrelevant, d.h. VW kann die Preise erhöhen wie sie wollen, maßgeblich ist immer der Preis aus dem Angebot.
Jep Holgi
das ist ganz simples Handelsrecht (theoretisch würde sogar
Handschlag genügen): einer gibt Angebot ab, der Andere
aktzeptiert dieses und somit ist der Anbieter gebunden,
in jeder Beziehung, zu erfüllen. Einzige Ausnahme -
höhere Gewalt (Force Majeure), aber da müsste schon halb
WOB abbrennen.
Das gleich gilt anderst herum - du gibst Gebot ab, der
Verkäufer aktzeptiert, siehe oben. Nicht zu empfehlen,
die Spezifikation des Verkaufs nachträglich ändern zu wollen,
dann darf nachverhandelt werden.
grüssle
willi
Interessant ist auch noch dieser Link:
http://www.adac.de/.../default.asp?TL=2
Wichtig ist dieser Satz hier:
Eine Preisanpassungsklausel ist nur dann zulässig, wenn die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll.
Im Klartext heisst dass, dass eine Anpassungsklausel nur dann wirksam ist, wenn schon zum Bestellzeitpunkt bekannt ist, die Lieferfrist mehr als vier Monate beträgt. Hat auch das BGH festgestellt:
Befindet sich im Vertrag hingegen eine formularmäßige Preisanpassungsklausel,
ist diese zwar grundsätzlich zulässig. Voraussetzung ist jedoch, dass eine
vertraglich vorgesehene Lieferfrist von mehr als 4 Monaten vereinbart wurde.
Die viermonatige Frist beginnt mit Vertragsschluss und nicht schon mit Unterzeichnung
der Bestellung, wenn die Annahme, wie beim Neuwagenkauf üblich,
erst später erfolgt. Eine Preiserhöhung kann vom Verkäufer jedoch dann
nicht gefordert werden, wenn die ursprünglich vereinbarte kurze Lieferfrist von
weniger als 4 Monaten nachträglich verlängert wird. Zudem muss nach der
Rechtsprechung des BGH die Klausel die Kriterien für eine Preiserhöhung
möglichst genau bezeichnen und dem Käufer ab einem bestimmten Erhöhungssatz
(z.B. 5 % des Kaufpreises oder ein fester Betrag) ein Recht zum
Rücktritt vom Kaufvertrag einräumen.
Also, um es noch mal zusammenzufassen: Klausel hin, Klausel her, der zu bezahlende Kaufpreis ist der, den man in der Bestellung unterschrieben hat. Also kein Grund zur Sorge wegen der Preiserhöhung seitens des Herstellers.
das macht es klar....danke