Vorwurf Fahrerflucht Polizei kam nicht nach Hause
Ich habe eine polizeiliche Vorladung erhalten, weil angeblich mit einem auf mich zugelassenen Fahrzeug, Fahrerflucht begangen wurde.
An dem besagten Tag bin ich nicht selbst gefahren, habe aber den Fahrer darauf angesprochen, welcher schwört, dass nichts passiert ist. Das Fahrzeug weißt auch keinerlei Beschädigungen auf.
Was mich allerdings wundert, in der Vorladung werde ich gebeten, das Fahrzeug für eine spurentechnische Untersuchung mitzubringen.
Ist das nicht ungewöhnlich? Ich dachte die Polizei kommt bei sowas immer sofort nach Hause und schickt keinen Brief mit einem Termin in 2 Wochen?
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@gast356 schrieb am 10. August 2018 um 22:59:19 Uhr:
...vollkommener Schwachsinn, gegenüber der Polizei braucht niemand irgendetwas auszusagen, geschweige denn irgendwelche Autos dort vorzuführen.Der Begriff "polizeiliche Vorladung" dient lediglich der Einschüchterung um "das dumme Mäuschen zu fangen".
Mein Tipp... Rechtsanwalt fragen!
sehr klug, schon beinahe neuklug.
Rennt doch alle zum Anwalt, statt bei einer unkomplizierten und anständigen Abwicklung mitzuwirken.
Was ist wohl der Grund, dass die Prämien der Rechtsschutzversicherungen so in die Höhe gehen, die auch DU bezahlen musst.
Ich gehe immer noch davon aus, dass Koorperation die beste vertrauenbildende Massnahme ist.
!!! Wer nichts zu verbergen hat muss sich nicht verstecken!!!! und die anderen werden halt dann besonders durchleuchtet. Du solltest nicht vermuten, dass die Behörden blöde sind.
Im weiteren gehe ich auch bei Dir davon aus, dass Du eine ehrliche Person bist.
166 Antworten
Die meisten sehen das hier zu verbissen. Die Fahrzeuge meiner Familie sind auf meinen Namen zugelassen. Das hat versicherungstechnische bzw. organisatorische Gründe. Also fahren mein Sohn und meine Frau regelmäßig Fahrzeuge, deren Halter ich bin. Wird mit diesen Fahrzeugen ein Verstoß begangen, dann bin ich selbstverständlich Zeuge und mir wird von den Ermittlungsbehörden mitgeteilt, dass mit meinem Fahrzeug ein Verkehrsverstoß oder eine Straftat begangen wurde. Auf keinen Fall werde ich als Beschuldigter oder Betroffener angeschrieben, denn dieser soll ja erst ermittelt werden.
Jetzt gibt es mehrere Möglichkeiten, wie der Fall weitergehen könnte. Nicht melden oder auf Aussageverweigerungsrecht hinweisen, sich selbst zu erkennen geben usw. Auf alle Möglichkeiten wird es Reaktionen der Ermittlungsbehörde geben. Bei einer Bagatelle könnte z.B. auch ein Fahrtenbuch auferlegt werden. Alle Möglichkeiten hier zu durchleuchten, die in einem Rechtsstaat vorkommen, halte ich für schier unmöglich.
Zitat:
@F.Kannenberg schrieb am 13. August 2018 um 00:47:57 Uhr:
Alle Möglichkeiten hier zu durchleuchten, die in einem Rechtsstaat vorkommen, halte ich für schier unmöglich.
Das ist ja das Problem: Die Aluhütchenträger bezweifeln ja, dass es sich hier um einen Rechtsstaat handelt, und wittern hinter jeder Uniform sofort dunkle Machenschaften (bis hin zum Waterboarding in deutschen Polizeikellern, um dem TE ein falsches Geständnis zu entlocken).
Manchmal frag ich mich, ob wir die Gestapo und Stasizeiten wirklich schon alle verarbeitet haben 🙁
@F.Kannenberg
Der übliche Serienfehler im V&S ist der Rückschluss von der Ausnahme auf die Regel. Es stellt niemand in Abrede, dass manche zwar als Halter in den Papieren stehen, jedoch der tatsächliche Halter jemand anderes ist. Das ist allerdings nicht die Regel, da man sonst unterstellen müsste, dass die Mehrheit der eingetragenen Halter gegen die FZV verstösst, indem die realen Verhältnisse der Eintragung nicht entsprechen. Auch wirst Du z.B. Parktickets sehr wohl mit der Bezeichnung als Fahrzeugführer (=Beschuldigter) erhalten.
@zille1976
Wenn man mit Ermittlungsfragen nicht so die Berührung hat, dann hat man keinen guten Einblick in das Thema. Das scheint auch der Grund für deine Übertreibungen und deine Weigerung zu sein, zur Verdeutlichung gezogene Paralellen als solche zu sehen.
😁 berlin-paul, wie so oft in derartigen Diskussionen bewundere ich deine schier unermüdliche Geduld 😁
Aluhüte hin oder her.
Respekt!
😁
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Zitat:
@NDLimit schrieb am 14. August 2018 um 22:46:45 Uhr:
Was ne gestandene Heckenpflanze ist, die bringt nichts aus der Ruhe....
*Heckenschere auspack*
soso ... 😁
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 13. August 2018 um 09:19:18 Uhr:
@F.Kannenberg
Der übliche Serienfehler im V&S ist der Rückschluss von der Ausnahme auf die Regel. Es stellt niemand in Abrede, dass manche zwar als Halter in den Papieren stehen, jedoch der tatsächliche Halter jemand anderes ist. Das ist allerdings nicht die Regel, da man sonst unterstellen müsste, dass die Mehrheit der eingetragenen Halter gegen die FZV verstösst, indem die realen Verhältnisse der Eintragung nicht entsprechen. Auch wirst Du z.B. Parktickets sehr wohl mit der Bezeichnung als Fahrzeugführer (=Beschuldigter) erhalten.@zille1976
Wenn man mit Ermittlungsfragen nicht so die Berührung hat, dann hat man keinen guten Einblick in das Thema. Das scheint auch der Grund für deine Übertreibungen und deine Weigerung zu sein, zur Verdeutlichung gezogene Paralellen als solche zu sehen.
Hallo Berlin-Paul, ich weiss nicht, woher du deine Erkenntnisse nimmst. Es ist nicht unüblich, dass Halter und Fahrer nicht übereinstimmen. Schon garnicht ist es ein Verstoß gegen die FZV. Und beim Parkticket sprichst du wieder eine einzige Ausnahme an, die es in Deutschland gibt. Tatsächlich gibt es hier eine Halterhaftung und ich werde als Betroffener (nicht Beschuldigter wie im Strafverfahren) angeschrieben. Bei allen anderen Verkehrsverstößen mit meinem Fahrzeug, werde ich als Zeuge gehört.
Schönen Gruß
Das kann ich aufklären. Es handelt sich um Wissen.
Wie der Begriff des Fahrzeughalters in der Rechtsprechung definiert wird, das schrobte ich schon weiter vorne unter Angabe der Quelle.
Es wird regelmäßig zunächst einmal davon ausgegangen, dass der Halter auch der Fahrer war. Der Stadardtext beim "Parkverstoß" lautet:
"Sehr geehrter Herr Weihnachtsmann (🙂), Ihnen wird vorgeworfen, am xx.yy.zzzz um XX:YY Uhr in ...PLZ...Ort...Straße...Hausnummer als FÜHRER(in) des Schlittens...Marke...amtlichesKennzeichen... folgende Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG begangen zu haben: Sie parkten im Haltverbot ...etc.pp..."
Es wird tatsächlich dem Halter der Tatvorwurf der Begehung der dargestellten Owi gemacht. Der Halter ist regelmäßig der Beschuldigte und ist als solcher anzuschreiben. Schau einfach mal in Dein jüngstes Verwarngeldangebot das mit der Post kam.
Das hat aber nichts damit zu tun, dass der Halter beim Parkverstoß ausnahmesweise auf die - meist geringeren - Kosten des Verwarnverfahrens haftet, wenn dieser den ihm gemachten Tatvorwurf abstreitet.
Es hat auch niemand behauptet, dass es illegal wäre, wenn ein Halter das von ihm genutzte Fahrzeug vorübergehend einem anderen Fahrer überlässt. Es wäre aber ein Verstoß gegen die FZV, wenn ein anderer als der eingetragene Halter die Kriterien der Definition des Halterbegriffs in eigener Person erfüllt.
Zitat:
@Tecci6N schrieb am 14. August 2018 um 23:01:11 Uhr:
Gelbe Karte raushol... 🙄
😁 😁 😁
Und jetzt sage mal einer, Mods seien dröge und humorbefreit. (Tecci6N hat natürlich recht).
Zurück zu Thema, halbwegs. @berlin-paul, vielleicht kannst du hierzu wa sagen, denn diese Frage von mir ist noch offen:
Zitat:
@Erwachsener schrieb am 12. August 2018 um 20:01:14 Uhr:
Was ein sehr merkwürdiges Verlangen ist. Soll dann der Halter als Adressat selber den Fahrer ermitteln und ihm den Brief mit kurzzeitiger hoheitlicher Befugnis förmlich zustellen? Cool.Zitat:
@derbeste44 schrieb am 12. August 2018 um 19:07:32 Uhr:
Ne, ich wurde aufgrund meiner Eigenschaft als Fahrzeughalter als Zeuge vorgeladen. In dem Schreiben steht auch ausdrücklich drin, dass wenn zum Tatzeitpunkt ein anderer das Fahrzeug gefahren ist, dieser Adressat der Vorladung ist.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 15. August 2018 um 11:51:13 Uhr:
Ich schrobte
Kann man das essen? 😁