Vorwurf Fahrerflucht Polizei kam nicht nach Hause
Ich habe eine polizeiliche Vorladung erhalten, weil angeblich mit einem auf mich zugelassenen Fahrzeug, Fahrerflucht begangen wurde.
An dem besagten Tag bin ich nicht selbst gefahren, habe aber den Fahrer darauf angesprochen, welcher schwört, dass nichts passiert ist. Das Fahrzeug weißt auch keinerlei Beschädigungen auf.
Was mich allerdings wundert, in der Vorladung werde ich gebeten, das Fahrzeug für eine spurentechnische Untersuchung mitzubringen.
Ist das nicht ungewöhnlich? Ich dachte die Polizei kommt bei sowas immer sofort nach Hause und schickt keinen Brief mit einem Termin in 2 Wochen?
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@gast356 schrieb am 10. August 2018 um 22:59:19 Uhr:
...vollkommener Schwachsinn, gegenüber der Polizei braucht niemand irgendetwas auszusagen, geschweige denn irgendwelche Autos dort vorzuführen.Der Begriff "polizeiliche Vorladung" dient lediglich der Einschüchterung um "das dumme Mäuschen zu fangen".
Mein Tipp... Rechtsanwalt fragen!
sehr klug, schon beinahe neuklug.
Rennt doch alle zum Anwalt, statt bei einer unkomplizierten und anständigen Abwicklung mitzuwirken.
Was ist wohl der Grund, dass die Prämien der Rechtsschutzversicherungen so in die Höhe gehen, die auch DU bezahlen musst.
Ich gehe immer noch davon aus, dass Koorperation die beste vertrauenbildende Massnahme ist.
!!! Wer nichts zu verbergen hat muss sich nicht verstecken!!!! und die anderen werden halt dann besonders durchleuchtet. Du solltest nicht vermuten, dass die Behörden blöde sind.
Im weiteren gehe ich auch bei Dir davon aus, dass Du eine ehrliche Person bist.
166 Antworten
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 15. August 2018 um 01:17:45 Uhr:
Es wird regelmäßig zunächst einmal davon ausgegangen, dass der Halter auch der Fahrer war. Der Stadardtext beim "Parkverstoß" lautet:
Aber auch nur beim Parkverstoß, da hier die Halterhaftung gilt. Der Text z.B. beim Tempoverstoß ist ein anderer...
Es gibt auch bei Parkverstößen keine "Halterhaftung", d.h. auch hier kann dem Halter kein Verwarnungsgeld aufgebrummt werden, wenn er nicht als Fahrer identifiziert wurde. Es gibt lediglich die Kostentragungspflicht des Halters, d.h. er muss die Kosten des Verfahrens zahlen, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann.
Den meisten Leuten wird dieser Unterschied egal sein, weil sie nur darauf achten, wie viel Euro sie zu zahlen haben. Dann können die Kosten in Höhe von 23,50 Euro sogar höher sein als das Verwarnungsgeld, das zu zahlen gewesen wäre.
Formaljuristisch ist das aber schon ein Unterschied, weil auch bei Parkverstößen mit unbekanntem Fahrer nicht einfach dem Halter die OWi vorgeworfen wird.
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Ach Hannes ... nein, auch beim kleinen Tempoverstoß geht die Verwarnung an den Halter als Führer des Kfz mit direktem Tatvorwurf als Beschuldigter. Erst im Bußgeldbereich kommt vorher eine Anhörung und auch die geht an den Halter als Führer des Kfz mit direktem Tatvorwurf als Beschuldigter (Ausnahme: es ist bereits aufgefallen, dass das Geschlecht auf dem Tatfoto nicht zum Halter passt). Mit der Halterhaftung auf die Verfahrenskosten beim Parkverstoß hat das nichts zu tun.
Nur wenn sich ein Ermittler für besonders clever hält, kommt bei einer Unfallflucht sowas wie beim TE. Und das ist eben nicht korrekt. In der Regel ist der Halter als Beschuldigter anzusprechen ... genau wie sonst auch bei Anschreiben der o.g. Art.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 15. August 2018 um 17:36:05 Uhr:
Nur wenn sich ein Ermittler für besonders clever hält, kommt bei einer Unfallflucht sowas wie beim TE. Und das ist eben nicht korrekt. In der Regel ist der Halter als Beschuldigter anzusprechen ... genau wie sonst auch bei Anschreiben der o.g. Art.
Das ist das was du immer wieder behauptest und nicht mehr und nicht weniger. Wo steht geschrieben dass der Halter als Beschuldigter anzuschreiben ist. Oder ist das lediglich die Wunschvorstellung einer bestimmten Berufsgruppe. Du solltest deine Behauptung mal untermauern anstatt sie immer nur zu wiederholen.
Was hast du für ein schönes Wort benutzt? „Realsatire“
Und nur nebenbei. Beschuldigter im Owi Verfahren?????
Wird im Owi-Verfahren etwa kein Tatvorwurf gemacht? Ist der Betroffene etwa nicht Beschuldigter der Owi? Sind die §§ 133, 136, 136a StPO irrelevant? In §136a StPO ist das Täuschungsverbot normiert, falls es dir entfallen sein sollte. Einen Verdächtigen als Zeugen zu laden, das ist Täsuchung. Nach der Definition der Haltereigenschaft übt der Halter den unmittelbaren Besitz im Eigeninteresse aus. Wenn man daher in den Owi's regelhaft den Halter als Beschuldigten postalisch anschreibt, weshalb soll das bei den Straftaten anders sein? Etwa weil man das bei den Owis nicht so genau nehmen muss und man einen Straftatsvorwurf besser erst dann auf den Tisch legt, wenn man rechtswidrige Vernehmungsergebnisse als "Zufallserkenntnisse" in der Akte hat? Straftaten kann man Haltern nicht vorhalten, da die nur Owis machen oder wie? ... manmanman ... Alle haben sich an die Regeln zu halten! 🙄
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 15. August 2018 um 19:02:14 Uhr:
Wird im Owi-Verfahren etwa kein Tatvorwurf gemacht? Ist der Betroffene etwa nicht Beschuldigter der Owi? Sind die §§ 133, 136, 136a StPO irrelevant? In §136a StPO ist das Täuschungsverbot normiert, falls es dir entfallen sein sollte. Einen Verdächtigen als Zeugen zu laden, das ist Täsuchung. Nach der Definition der Haltereigenschaft übt der Halter den unmittelbaren Besitz im Eigeninteresse aus. Wenn man daher in den Owi's regelhaft den Halter als Beschuldigten postalisch anschreibt, weshalb soll das bei den Straftaten anders sein? Etwa weil man das bei den Owis nicht so genau nehmen muss und man einen Straftatsvorwurf besser erst dann auf den Tisch legt, wenn man rechtswidrige Vernehmungsergebnisse als "Zufallserkenntnisse" in der Akte hat? Straftaten kann man Haltern nicht vorhalten, da die nur Owis machen oder wie? ... manmanman ... Alle haben sich an die Regeln zu halten! 🙄
Hört sich alles sehr gut an ändert aber nichts daran, dass du hier Behauptungen aufstellst die du nicht belegen kannst. Und warum du jetzt mit verbotenen Vernehmungsmethoden anfängst erschließt sich mir nicht. Aber lassen wir das. Es gibt hier ja vielleicht einige die sich von deinen Ergüssen beeindrucken lassen und das alles glauben. Ich finde in den von dir genannten Paragraphen der StPO nirgendwo auch nur den Hauch eines Hinweises, dass ein Fahrzeughalter unbedingt als Beschuldigter anzuschreiben ist.
Das ist wie gesagt (d)ein Verständnisproblem. Wenn man den Fahrer nicht auf frischer Tat antrifft, dann ist der Halter derjenige, der per Definition die Sachgewalt über das Kfz real ausgeübt haben müsste. Damit ist er mangels anderer Anhaltspunkte tatverdächtig was die Fahrzeugführereigenschaft angeht und kann nicht Zeuge sein. Das ist eine sich jedem aufdrängende Schlussfolgerung und auch nur deshalb wird der überhaupt angeschrieben. Die Täuschung über den Status als Beschuldigter ist eine in §136a StPO als Täuschung verbotene Methode und das gilt bereits für das Ladungsschreiben. Es tut mir leid, wenn du das nicht korrekt praktiziert haben solltest. Ändert aber nichts daran, dass Jagdfieber in einer objektiv korrekten Ermittlung nichts verloren hat.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 15. August 2018 um 19:45:12 Uhr:
Das ist wie gesagt (d)ein Verständnisproblem. Wenn man den Fahrer nicht auf frischer Tat antrifft, dann ist der Halter derjenige, der per Definition die Sachgewalt über das Kfz real ausgeübt haben müsste. Damit ist er mangels anderer Anhaltspunkte tatverdächtig was die Fahrzeugführereigenschaft angeht und kann nicht Zeuge sein. Das ist eine sich jedem aufdrängende Schlussfolgerung und auch nur deshalb wird der überhaupt angeschrieben. Die Täuschung über den Status als Beschuldigter ist eine in §136a StPO als Täuschung verbotene Methode und das gilt bereits für das Ladungsschreiben. Es tut mir leid, wenn du das nicht korrekt praktiziert haben solltest. Ändert aber nichts daran, dass Jagdfieber in einer objektiv korrekten Ermittlung nichts verloren hat.
Was du da so rausliest🙄 Zeig mir den Passus. Komisch dass die StA und die Gerichte da mitspielen wenn es doch eine verbotene (von wem eigentlich) Methode ist. Und welche Schlussfolgerung sich wem aufdrängt liegt ja Gott sei Dank nicht in deiner Hand. Da sprichst du immer nur von dir.
Aber was soll’s.......
Ermittelt wird um die Sache im Sinne des Geschädigten aufzuklären. Auch wenn das dem Beschuldigten und seinem RA , wenn er dann trotz aller Bemühungen verurteilt wird, nicht passen sollte.
Von dienstrechtlichen Konsequenzen und Verwertungsverboten hast Du also nicht so viel gehört. Und da wunderst du dich, wenn der Behörde bei sowas völlig zu Recht Misstrauen entgegen weht. Du bestätigst mit deiner Haltung nicht nur das von mir Gesagte. Auch die Aluhüte können da sozusagen nur auf Stahlhelm wechseln, laden und entsichern. 😁
Der RA wird nicht verurteilt. Auch nicht sein Mandant, wenn dem Gericht keine korrekte Beweisführung und ein korrekter Tatnachweis gelingt. Die Ermittlung dient auch nicht dem Geschädigten. Sie dient der Erfüllung des Strafanspruchs durch Vater Staat. Deshalb sind Geschädigte auch meist sehr unzufrieden mit dem Strafurteil.
Du bist aber genau. Natürlich nicht der RA. Falsch formuliert. Du hast es aber trotzdem verstanden. Natürlich gehts ums Strafverfahren das aber nicht ganz unerheblich sein kann für das Zivilverfahren. Auch das weißt du. Und das ist neben der Bestrafung der Sinn des 142. Der Geschädigte soll seinen Schaden ersetzt bekommen.
Leute, ihr könnt wirklich jeden Scheiß kompliziert machen und euch in juristischen Spitzfindigkeiten verlieren. Wäre es nicht besser, stattdessen seinen gesunden Menschenverstand zum Einsatz bringen?
Vor vielen Jahren habe ich auch mal so einen Schrieb bekommen, mit der Aufforderung meinen Wagen bei der örtlichen Polizei vorzustellen.
Es war Fahrerflucht bei einer Parkrempelei zur Anzeige gebracht worden. Ein Zeuge hatte ausgesagt, dass der Wagen des Schädigers ein roter Ford XY war, mit einem Kennzeichen das mit den Buchstaben des örtlichen Zulassungsbezirks begann. Die Polizei hatte sich von der Zulassungsstelle alle rund 30 Fahrzeuge auf die das zutraf ausdrucken lassen und die Halter mehr oder weniger förmlich einbestellt. Wäre es nur einer gewesen, gegen den ein konkreter Tatverdacht bestand, wäre sofort eine Streife dorthin ausgerückt. So aber beschränkte man sich bei Hausbesuchen auf solche, die sich der freiwilligen Überprüfung entzogen.
Letzteres stand natürlich nicht im Anschreiben, sondern sagte mir der freundliche Beamte dem ich meinen Wagen schließlich zeigte.
Er erklärte mir weiterhin dass es Wochen dauern würde, bis alle infrage kommenden Wagen bei Hausbesuchen angetroffen würden und dass der evtl. Schuldige die Sache vermutlich mit Ausreden (Auto verliehen o.ä.) weiter verzögern würde und man gar nicht die Personalkapazitäten habe, um ein Bagatelldelikt so aufwendig zu verfolgen. Darüber hinaus bestünde die Möglichkeit dass sich der Zeuge geirrt habe oder das Fahrzeug nicht mehr die bei der Zulassung gespeicherte Originallackierung besitze oder, oder oder...
Einige sollten hier weniger schlechte Kriminalfilme angucken, sondern sich mehr fragen welches Verhalten sie sich von anderen Verkehrsteilnehmern wünschen, wenn sie einen Schaden durch einen Unfallflüchtigen erlitten haben.
Einen Anwalt zu fragen ist dabei nicht in jedem Fall empfehlenswert, da dieser sein Geld nicht durch Unterlassen verdient und daher ein Interesse hat, seinen Mandanten in unnötige juristische Auseinandersetzungen zu verwickeln.
Die anwaltliche Tätigkeit ist sehr vielschichtig. Ein Interesse, Mandanten in langwährende komplizierte Auseinandersetzungen zu verstricken, besteht jedenfalls nicht. Die Vergütung richtet sich nämlich nicht nach der Zeit, sondern in erster Linie nach dem Tatvorwurf. Je schneller etwas erledigt werden kann, desto "rentierlicher" ist es also. Daher wäre es ganz klug, sich nicht unqualifiziert zu Themen zu äußern, von denen man offenbar keine Ahnung hat.
Wenn man es als Beschuldigter Bürger - ob nun offen als solcher angeschrieben oder nicht, das sei mal dahingestellt - schön und megarichtig empfindet, sich gegenüber der Polizei zu deren Arbeitserleichterung proaktiv zu entlasten, dann kann man das machen. Jedoch leistet man damit unsauberer Ermittlungsarbeit, der Fortdauer der Überlastung der Mitarbeiter dort, der Mutation des Rechtsstaates zum Schnüffelstaat und letzlich auch der Volksverblödung Vorschub. Die Gesetze sehen es anders vor und die Ermittlungsbehörden haben sich ausschließlich der Klaviatur des Gesetzes zu bedienen. Darauf wird auch der Amtseid geleistet. Das wird wohl einen demokratisch gewollten Grund haben.
In so wichtigen Fragen Schluderei zu dulden oder gar zu fördern, das finde ich nunmal nicht richtig. Die Bemühungen diese Grundsatzfrage ins Lächerliche zu ziehen, zeugen in meinen Augen von inhaltlichem Unverständnis und dies ist sehr bedauerlich.
Zitat:
@Bloedbaer schrieb am 20. August 2018 um 10:28:00 Uhr:
Leute, ihr könnt wirklich jeden Scheiß kompliziert machen und euch in juristischen Spitzfindigkeiten verlieren. Wäre es nicht besser, stattdessen seinen gesunden Menschenverstand zum Einsatz bringen?
Nein, denn "den gesunden Menschenverstand" gibt es nicht. Warum nicht? Weil sich jeder unter diesem Begriff was anderes vorstellt.
Nur ein klitzekleines Beispiel. Vor nicht allzu langer Zeit (und teilweise auch heute noch) verstand man unter "gesunder Einstellung", dass Kinder bei Problemen Prügel brauchen, die Ehefrau sich um den Haushalt zu kümmern hat, Schwule pervers sind und der HSV niemals absteigt.
(Es ist keine Rangfolge beabsichtigt.)
Ich sage: Wenn irgendeiner anfängt, was vom "gesunden Menschenverstand" zu erzählen, ist allerhöchste Vorsicht geboten.