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Vorfahrt: Einmündung oder Straße?

Themenstarteram 15. April 2010 um 11:21

Aus aktuellem Anlass, der zum Glück nur in gegenseitigen "Unmutsbekundungen" endete, folgende Frage.

 

Eine Kreuzung ohne abknickende Vorfahrt außerorts: Ich bin in der Nebenstraße und will nach Links auf die Vorfahrtsstraße einbiegen. 

Auf der anderen Kreuzungsseite steht mir gegenüber einer, der die Vorfahrtsstraße nur überqueren will, also gerade aus auf der Nebenstraße bleiben will.

 

Dass die Vorfahrtsstraße zuerst kommt ist logisch.

 

Normalerweise wäre ich ja Letzter.....

 

Aber: Dort wo der andere rauskommt, das ist ein besserer Feldweg, der in Google Earth aber einen Straßennamen hat.

Und am Übergang des "besseren Feldwegs" zur Vorfahrtsstraße ist ein Bordstein, ca. 3cm hoch.

 

Der mir entgegenkommende muss also über diesen Bordstein.

 

Gibt es da nicht eine Regelung, dass das was mit einem Bordstein abgegrenzt ist, gar keine richtige Straße ist, sondern eher wie eine Ein/Ausfahrt zu bewerten ist?

 

Dann hätte ich ja Vorfahrt.

 

 

Wie ist die Rechtslage ? :)

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von haschee

jup, kannte ich noch nicht. Und ist auch nen BGH Urteil. Sehr nett.

 

Allerdings wenn man sich mal in deinem Urteil:

Zitat:

Original geschrieben von haschee

Zitat:

§ 10 StVO findet allerdings auch dann keine Anwendung mehr, wenn der Straßenabschnitt nach dem Schild durch Ausbau oder sonstiger Gestaltung nicht mehr als Ausfahrtsbereich der verkehrsberuhigten Zone erscheine.

ansieht ist man mit den 30 Metern nicht immer bedient.

Einzelfallentscheidungen sind dann notwendig.

Absolut korrekt :)

Aber dann kann der Polizist nicht einfach pauschal 5m angeben !

Als damals noch die 20m Grenze galt, da gab es da auch mal ein Urteil, wo im Einzelfall auch 22m zulässig sind.

Hier sind aber eher die Planer verantwortlich und nicht der Gesetzgeber.

Es sollte für jeden klar erkennbar sein !

Meine persönliche Meinung:

Ich kann doch nicht mit 500 aktuellen Gerichturteilen und Maßband durch die Gegend fahren.

Und selbst dann weiß der "Gegener" auch nicht bescheid....

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57 Antworten
am 15. April 2010 um 16:33

Ich hatte vor kurzem die Polizei zu mir geholt.

Grund: Unsere Streße ist jetzt eine Spielstraße. Normal hat man am ende einer Spielstraße keinerlei Vorfahrtsrechte.

Das schild steht aber ca. 8m vor der Kreuzung. Die netten Beamten mussten echt zurück ins Revier fahren um sich kundig zu machen. Somit habe ich erfahren, das an der nächsten Kreuzung rechts vor link gültig ist, da das Schild 5m vor der Kreuzung steht.

 

Zum Themenstarter: Der Randstein ist oft nur eine begrenzung um Regenwasser von der Straße abzuleiten oder den Dreck vom Feldweg bei regen abzuhalten. Ich kann mir vorstellen das das wie eine normale Kreuzung mit Vorfahrtstraße behandelt wird.

Zitat:

Original geschrieben von Cuberino

Ich hatte vor kurzem die Polizei zu mir geholt.

Grund: Unsere Streße ist jetzt eine Spielstraße. Normal hat man am ende einer Spielstraße keinerlei Vorfahrtsrechte.

Das schild steht aber ca. 8m vor der Kreuzung. Die netten Beamten mussten echt zurück ins Revier fahren um sich kundig zu machen. Somit habe ich erfahren, das an der nächsten Kreuzung rechts vor link gültig ist, da das Schild 5m vor der Kreuzung steht.

Zum Themenstarter: Der Randstein ist oft nur eine begrenzung um Regenwasser von der Straße abzuleiten oder den Dreck vom Feldweg bei regen abzuhalten. Ich kann mir vorstellen das das wie eine normale Kreuzung mit Vorfahrtstraße behandelt wird.

Ich hoffe du hast dir das von den Beamten schriftlich geben lassen !!!

Dies widerspricht der aktuellen Rechtspechung.

Mir wollte ein Polizist auch mal erzählen, es gelte r.v.l. gegenüber einem verkehrsberuhigtem Bereich.

Das hat keinerleich rechtsgrundlage, außer der gibt dir das schriftlich.

Dann hast im Prozess wenigstens bessere Chancen ;)

Es sind übrigens 30m

http://www.auto-und-verkehr.de/.../...higter-bereich-und-vorfahrt.html

Sicher? Ich kenne da die Entscheidung des OLG Celle

Zitat:

Leitsatz: Der durch das Zeichen 325 zu § 42 StVO eröffnete verkehrsberuhigte Bereich erstreckt sich lediglich bis zum Standort des Zeichens 274.1 zu § 41 StVO. Unmittelbar im Anschluss daran gelten wieder die allgemeinen Verkehrsregeln, insbesondere die Vorfahrtsregeln des § 8 StVO.

http://www.juraforum.de/.../...rteil-vom-07-10-2004-az-14-u-14703.html

 

Edit:

@popeye:

oh ein BGH Urteil :)

Kannte ich noch nicht, danke!

Wobei mir sauer aufstößt, daß sich der BGH auf eine Verwaltungsvorschrift stützt um gegenüber einem Verkehrsteilnehmer zu argumentieren. :(

Zitat:

Original geschrieben von haschee

Sicher? Ich kenne da die Entscheidung des OLG Celle

Zitat:

Original geschrieben von haschee

Zitat:

Leitsatz: Der durch das Zeichen 325 zu § 42 StVO eröffnete verkehrsberuhigte Bereich erstreckt sich lediglich bis zum Standort des Zeichens 274.1 zu § 41 StVO. Unmittelbar im Anschluss daran gelten wieder die allgemeinen Verkehrsregeln, insbesondere die Vorfahrtsregeln des § 8 StVO.

http://www.juraforum.de/.../...rteil-vom-07-10-2004-az-14-u-14703.html

Du kannst ein Zitat eines älteren Urteils ( 2004 ) doch nicht gegen ein neueres ( 2007 ) aufrechnen.

Wenn 2010 ein neues Urteil kommt, dann geht die Agumentation von 2007 doch auch nicht mehr ;)

Zitat:

Original geschrieben von haschee

Sicher? Ich kenne da die Entscheidung des OLG Celle

Zitat:

Original geschrieben von haschee

Zitat:

Leitsatz: Der durch das Zeichen 325 zu § 42 StVO eröffnete verkehrsberuhigte Bereich erstreckt sich lediglich bis zum Standort des Zeichens 274.1 zu § 41 StVO. Unmittelbar im Anschluss daran gelten wieder die allgemeinen Verkehrsregeln, insbesondere die Vorfahrtsregeln des § 8 StVO.

http://www.juraforum.de/.../...rteil-vom-07-10-2004-az-14-u-14703.html

 

Edit:

@popeye:

oh ein BGH Urteil :)

Kannte ich noch nicht, danke!

Wobei mir sauer aufstößt, daß sich der BGH auf eine Verwaltungsvorschrift stützt um gegenüber einem Verkehrsteilnehmer zu argumentieren. :(

Ich kann es gut nachvollziehen.

Verwaltunsvorschriften ließt man immer nach, wenn man mit den Gesetzen und Verordungen nicht klar kommt/Fragen offen sind.

Die sind für jederman zugänglich.

jup, kannte ich noch nicht. Und ist auch nen BGH Urteil. Sehr nett.

 

Allerdings wenn man sich mal in deinem Urteil:

Zitat:

§ 10 StVO findet allerdings auch dann keine Anwendung mehr, wenn der Straßenabschnitt nach dem Schild durch Ausbau oder sonstiger Gestaltung nicht mehr als Ausfahrtsbereich der verkehrsberuhigten Zone erscheine.

ansieht ist man mit den 30 Metern nicht immer bedient.

Einzelfallentscheidungen sind dann notwendig.

Zitat:

Original geschrieben von haschee

jup, kannte ich noch nicht. Und ist auch nen BGH Urteil. Sehr nett.

 

Allerdings wenn man sich mal in deinem Urteil:

Zitat:

Original geschrieben von haschee

Zitat:

§ 10 StVO findet allerdings auch dann keine Anwendung mehr, wenn der Straßenabschnitt nach dem Schild durch Ausbau oder sonstiger Gestaltung nicht mehr als Ausfahrtsbereich der verkehrsberuhigten Zone erscheine.

ansieht ist man mit den 30 Metern nicht immer bedient.

Einzelfallentscheidungen sind dann notwendig.

Absolut korrekt :)

Aber dann kann der Polizist nicht einfach pauschal 5m angeben !

Als damals noch die 20m Grenze galt, da gab es da auch mal ein Urteil, wo im Einzelfall auch 22m zulässig sind.

Hier sind aber eher die Planer verantwortlich und nicht der Gesetzgeber.

Es sollte für jeden klar erkennbar sein !

Meine persönliche Meinung:

Ich kann doch nicht mit 500 aktuellen Gerichturteilen und Maßband durch die Gegend fahren.

Und selbst dann weiß der "Gegener" auch nicht bescheid....

Stimmt und auch die VwVs muß man als normaler Verkehrsteilnehmer nicht kennen.

 

Jeder darf sich natürlich sein individuelles Urteil für seinen individuellen Fall bei seinem Amtsgericht und seinem Amtsrichter abholen. :D

 

Das Urteil vom OLG Celle ist auch etwas unlogisch.

Was ist denn wenn das Schild aus baulichen Gründen 90 Zentimeter vor Ende des verkehrsberuhigten Bereichs steht.

Haben wir dann automatisch rechts vor links? Oder gilt das ausnahmsweise nicht?

 

alles Einzelfallurteile. Strenggenommen auch das BGH Urteil.

am 15. April 2010 um 18:37

§ 10 StVO findet allerdings auch dann keine Anwendung mehr, wenn der Straßenabschnitt nach dem Schild durch Ausbau oder sonstiger Gestaltung nicht mehr als Ausfahrtsbereich der verkehrsberuhigten Zone erscheine.

 

bei uns trifft das zu. Nach diesem Satz endet dann doch sofort der Verkehrberuhigte bereich nach dem Schild, oder? 

Ich sehe das so:

Nach STVO §9, 3 muss der abbiegende dem geradeaus fahrende durchfahren lassen muss (weil ihm dieser entgegen kommt).

Wenn man Fahrmanöver des entgegenkommenden als einfahren auf die Fahrbahn wertet (weiß nicht wie das definiert ist, er fährt ja nur geradeaus und überquert dabei neben der (kreuzenden) Fahrbahn auch noch einen Bordstein) so muss hier der geradeaus fahrende zwar die Gefährdung anderer ausschließen, aber warum trotzdem muss er doch nach §9,3 vom abbiegenden durchgelassen werden.

Nur weil sich der abbiegende Regelwidrig verhält kommt es zu einer Gefährdung, die der geradeaus fahrende abzuwenden hat.

Gruss

Trambolubi

Zitat:

Original geschrieben von haschee

Sicher? Ich kenne da die Entscheidung des OLG Celle

Zitat:

Original geschrieben von haschee

Zitat:

Leitsatz: Der durch das Zeichen 325 zu § 42 StVO eröffnete verkehrsberuhigte Bereich erstreckt sich lediglich bis zum Standort des Zeichens 274.1 zu § 41 StVO. Unmittelbar im Anschluss daran gelten wieder die allgemeinen Verkehrsregeln, insbesondere die Vorfahrtsregeln des § 8 StVO.

http://www.juraforum.de/.../...rteil-vom-07-10-2004-az-14-u-14703.html

Na guck, was brauchen wir da Gesetze und Schilder ?

Mache man rechts vor links, wenn kein Vorfahrtsschild... steht.

Und sagt ob Bordsteinausfahrten dazu gehören und jeder wüßte Bescheid.

Und dann Schei... auf Zeichen 325 bezüglich des Vorfahrtsrechtes.

Aber so einfach können wir es uns nicht machen.

Lieber noch 10 Gesetze und wiedersprüchliche Urteile dazu

und sicher ist, dass man irgendetwas falsch gemacht hat.

Das hilft aber dann nur der Jura-Branche.

@tambulino §10

auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist

Wie willste denn die Gefährdung ausschließen, wenn der andere vor Deiner Nase abbiegt ?

Also ich verstehe dass so: Wer über den Bordstein auf die Straße will,

steht gaaaanz hinten in der Nahrungskette.

Immer schön hinten anstellen.

Das wäre so, als ob Du Dich vom Geweg parkend mit dem Auto in den fließenden Verkehr einfädeln willst.

 

Außer der mit dem Bordstein hat zeichen 205 ( Vorfahrt gewähren ), dann gelten auch wieder die Abbiegeregeln.

Denn die Verkehrteichen gehen den allgemeinen Regeln vor und der Bordstein ist dann quasi aufgehoben ;)

Themenstarteram 16. April 2010 um 13:11

Also hier nun mal Bild1

Kreuzung1
Themenstarteram 16. April 2010 um 13:12

Bild2 

Kreuzung2

Absolut ungünstig gelöst.

Aus deiner Sicht kann man den Bordstein nicht wirklich erkennen.

Ob dieses tatsächlich ein abgesengter ist, ist so auch nicht erkennbar.

Es ist aber offensichtlich ein "anderer Straßenteil" und/oder Ausfahrt eines Betriebsgeländes/Grundstückes.

Somit ist der andere wartepflichtig

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