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Vorfahrt: Einmündung oder Straße?

Themenstarteram 15. April 2010 um 11:21

Aus aktuellem Anlass, der zum Glück nur in gegenseitigen "Unmutsbekundungen" endete, folgende Frage.

 

Eine Kreuzung ohne abknickende Vorfahrt außerorts: Ich bin in der Nebenstraße und will nach Links auf die Vorfahrtsstraße einbiegen. 

Auf der anderen Kreuzungsseite steht mir gegenüber einer, der die Vorfahrtsstraße nur überqueren will, also gerade aus auf der Nebenstraße bleiben will.

 

Dass die Vorfahrtsstraße zuerst kommt ist logisch.

 

Normalerweise wäre ich ja Letzter.....

 

Aber: Dort wo der andere rauskommt, das ist ein besserer Feldweg, der in Google Earth aber einen Straßennamen hat.

Und am Übergang des "besseren Feldwegs" zur Vorfahrtsstraße ist ein Bordstein, ca. 3cm hoch.

 

Der mir entgegenkommende muss also über diesen Bordstein.

 

Gibt es da nicht eine Regelung, dass das was mit einem Bordstein abgegrenzt ist, gar keine richtige Straße ist, sondern eher wie eine Ein/Ausfahrt zu bewerten ist?

 

Dann hätte ich ja Vorfahrt.

 

 

Wie ist die Rechtslage ? :)

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von haschee

jup, kannte ich noch nicht. Und ist auch nen BGH Urteil. Sehr nett.

 

Allerdings wenn man sich mal in deinem Urteil:

Zitat:

Original geschrieben von haschee

Zitat:

§ 10 StVO findet allerdings auch dann keine Anwendung mehr, wenn der Straßenabschnitt nach dem Schild durch Ausbau oder sonstiger Gestaltung nicht mehr als Ausfahrtsbereich der verkehrsberuhigten Zone erscheine.

ansieht ist man mit den 30 Metern nicht immer bedient.

Einzelfallentscheidungen sind dann notwendig.

Absolut korrekt :)

Aber dann kann der Polizist nicht einfach pauschal 5m angeben !

Als damals noch die 20m Grenze galt, da gab es da auch mal ein Urteil, wo im Einzelfall auch 22m zulässig sind.

Hier sind aber eher die Planer verantwortlich und nicht der Gesetzgeber.

Es sollte für jeden klar erkennbar sein !

Meine persönliche Meinung:

Ich kann doch nicht mit 500 aktuellen Gerichturteilen und Maßband durch die Gegend fahren.

Und selbst dann weiß der "Gegener" auch nicht bescheid....

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Zunächst mal handelt es sich in dem Fall nicht um Vorfahrt, sondern um Vorrang.

Wenn ein ( tatsächlich ) abgesenkter Bordstein vorhanden ist, so ist es wie eine normale Ein/Ausfahrt zu behanden und du hättest in dem Fall Vorrang.

Da ich die Straßenstelle nicht kenne, handelt es sich allerdings um eine unverbindliche Einschätzung.

Foto wäre nicht schlecht ;)

Also die Antwort kenn ich nicht, aber ich habe schon wiedersprüchliche Aussagen zu folgendem gehört. :mad:

Als ich den Lappen gemacht habe (19oo Domini) da gab es auch schon Spielstraßen die mit einem abgesenkten Bordstein auf eine Straße mündeten.

Damals lehrte man mich, dass hier nicht Rechts vor Links gelte und ich dann auf einer vorfahrtsberechtigten Straße sei.

Ca. 2001 belehrte mich ein Fahrschüler mit der Aussage, dem sei heute nach akteuellem Lehrstand nicht so.

Es gelte Rechts vor Links auch bei Straßen mit abgesenktem Bordstein.

Mich würde die Antwort auch interessieren -und ich denke, wenn meine Frage geklärt ist, dürfte das auch der Schlüssel zu Deiner Frage sein.

Pauschal bestehe ich einfach nicht auf solche Rechte, (insbesondere auf dem Krad) denn der Stress und das Aua ist es im Schadensfall nicht wert, aber es kann ja mal dumm laufen.

- Dann mal ran, die Rechtsgelehrten und Fahrschullehrer :D

Das sehe ich genau so. Wenn der andere über inen Bordstein fahren muß, dann hat er eigentlich dir ddie Vorfahrt zu lassen. Leider lernt man das zwar mal in der Fahrschule, da es aber in der Realität sehr selten vorkommt vergisst man es auch sehr schnell wieder.

Wir habe in unsere Gemeinde auf genau so eine Kreuzung gehabt und nachdem etliche Unfälle und Hinweise im Gemeindeblatt nichts gebracht haben sie die Vorfahrtregel durch Schilder so geändert als ob es eine "normale" Kreuzung ohen abgesenkten Bordstein ist.

Einfach mal in der STVO nachlesen ;)

§9 und § 10 STVO helfen da schon weiter ;)

Themenstarteram 15. April 2010 um 11:58

Danke schonmal soweit. Foto kann ich morgen gerne nachreichen, wenn ich wieder dort vorbeikomme.

Ich habe den anderen zwar ausgeschimpft, aber erstmal nur präventiv ;) , da ich mir eben leider nicht sicher bin. 

am 15. April 2010 um 12:05

Zitat:

Original geschrieben von citius

Ich habe den anderen zwar ausgeschimpft, aber erstmal nur präventiv ;) , da ich mir eben leider nicht sicher bin. 

lol präventiv ausgeschimpft, das muss ich mir merken :D

 

grüße

Zitat:

Original geschrieben von popeye174

§9 und § 10 STVO helfen da schon weiter ;)

Danke, dann kann man dort wieder die Leute zurück anpöbeln, wo die Leute meinten es gelte Rechts vor Links :cool:

Und so dürfte der Themenstarter auch im RECHT sein.

Zitat:

Original geschrieben von Rasher

Zitat:

Original geschrieben von popeye174

§9 und § 10 STVO helfen da schon weiter ;)

Danke, dann kann man dort wieder die Leute zurück anpöbeln, wo die Leute meinten es gelte Rechts vor Links :cool:

Und so dürfte der Themenstarter auch im RECHT sein.

Nein, es gibt kein Recht auf Vorfahrt/Vorrang....in keinem Fall ;)

Themenstarteram 15. April 2010 um 12:25

Ich bin für die beiden § irgendwie zu blöd. 

Zitat:

Original geschrieben von citius

Ich bin für die beiden § irgendwie zu blöd. 

Dann musst du den Führerschein leider abgeben, oder hast gar keinen.

Spaß beiseite, was verstehst denn nicht ?

Themenstarteram 15. April 2010 um 13:07

Zitat:

§10:

Wer aus einem Grundstück, aus einem Fußgängerbereich (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Er hat seine Absicht rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

An der von mir gemeinten Stelle steht kein derartiges Zeichen.

 

 

Zitat:

§9: Wer abbiegen will, muß entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Radfahrer auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf Fußgänger muß er besondere Rücksicht nehmen; wenn nötig muß er warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muß entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Führer von Fahrzeugen, die einander entgegenkommen und jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

Da lese ich mir auch nicht meinen Fall mit dem Bordstein heraus.

 

Aber vielleicht bringt das Foto ja morgen Klarheit. :)

ist doch hier eindeutig beschrieben:

Zitat:

Original geschrieben von citius

Zitat:

§10:

Wer aus einem Grundstück, aus einem Fußgängerbereich (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Er hat seine Absicht rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

Zitat:

Original geschrieben von popeye174

Nein, es gibt kein Recht auf Vorfahrt/Vorrang....in keinem Fall ;)

:):):) Hauptsache RECHT - Danke

Zitat:

@ citus

...oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen.

Also lass Dich einweisen :D

Wo weiß der Geier.

Aber fahre niemals über diesen Bordstein,

außer - kein Schwein merkts ;)

Und bedenke immer § 1 - im Zweifel hast Du immer VORANGIG Mitschuld. :p

Also bestehe nicht drauf und schimpfe weiter präventiv.

Hat mir auch sehr gut gefallen.

Ich glaube, das probier ich gleich mal aus - bei meiner Frau :D

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