Vorfahrt bei U-Turn

Hallo,

Gibt es eine klare Regelung für so eine Verkehrsituation. Folgendes ist mir passiert.
Ich will in eine Vorfahrtsberechtigte Straße nach rechts einbiegen. Die beiden Spuren dieser Straße sind ist durch einen 1 m breiten Grasstreifen getrennt. Von rechts kommt ein Fahrzeug, blinkt links.

Aus meiner Sicht kann ich gefahrlos in die Straße einfahren, allerdings wollte der von rechts kommende Fahrer einen U-Turn machen und es begann ein wildes Hupkonzert weil wir beide bremsen mussten.

Aus meiner Sicht habe ich aber alles richtig gemacht.

Gruß BSCom

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Pepperduster schrieb am 26. Februar 2017 um 19:37:55 Uhr:


(Sig)
Lieber Atomstrom statt Flüchtlingsstrom

Mit Verlaub, das ist einer der dümmsten Sprüche, die ich hier je gelesen habe. Gut, er ist in sich im Niveau konsistent, denn zur strunzblöden Aussage passt die falsche Grammatik wie Arsch auf Eimer.

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Zitat:

@reox schrieb am 26. Februar 2017 um 12:15:55 Uhr:



Zitat:

@Pepperduster schrieb am 26. Februar 2017 um 08:18:33 Uhr:


Vorfahrt Achten bedeutet den gesamten Verkehr auf der Vorfahrtberechtigen Straße die Vorfahrt zu gewähren ist, egal ob er von links nach rechts, von rechts nach links, schräg, quer, wendet , Rückwärts oder auf dem Dach vorbei fährt.

Stichwort "Kreuzungsräumer"

Vollkommen anderer Sachverhalt ist das

"Das hat zur Folge, dass dieser Verkehrsteilnehmer als sog. Kreuzungsräumer im Falle einer Kollision mit einem in späterer Grünphase sorglos in die Kreuzung einfahrenden Fahrzeug berechtigt ist, nach einer Quote von 2/3 Schadenersatz zu verlangen. "

Zitat:

@Pepperduster schrieb am 26. Februar 2017 um 08:18:33 Uhr:


Vorfahrt Achten bedeutet den gesamten Verkehr auf der Vorfahrtberechtigen Straße die Vorfahrt zu gewähren ist, egal ob er von links nach rechts, von rechts nach links, schräg, quer, wendet , Rückwärts oder auf dem Dach vorbei fährt.

Genau das.

Kritisch (er) wird es aber, wenn, der Rechtsabbieger einen grünen Pfeil (grüne Ampfel mit Pfeil für die Fahrtrichtung hat). Da bin ich mir NICHT sicher...

Der U-Turner hat auch nur zum links abbiegen Grün. Wenn ein U-Turn nicht per Vorgeschriebener Fahrtrichtung oder Wendeverbot regelwidrig wäre, darf er wenden. Was dann?

Aber selbst, wenn der U-Turner NICHT wenden darf - das kann der unbedarfte Rechtsabbieger gar nicht wissen. Also - was dann?

Da Abbiegen Wenden und Rücktwärtsfahren in einem Gesetz genannt werden hier mal ein anderes Urteil.:

Unfall zwischen rückwärts fahrendem Vorfahrtberechtigten und wartepflichtigem Einbieger

Zu dieser Unfallkonstellation gibt es relativ wenig neuere Rechtsprechung. Das Landgericht Saarbrücken (Urteil vom 07.10.2016 - 13 S 35/16) schreibt dazu:

"Zwar hat derjenige, der rückwärts auf der Vorfahrtsstraße fährt, die besonderen Sorgfaltspflichten des § 9 Abs. 5 StVO zu beachten. Er büßt aber dadurch nicht seine Vorfahrtsberechtigung ein, sondern kann sich gegenüber dem Wartepflichtigen auf das uneingeschränkte Vorfahrtsrecht nach § 8 StVO stützen (vgl. BGH, Urteil vom 04.02.1958 - VI ZR 55/75, VRS 14, 346; BGHSt 13, 368; OLG Hamm, VRS 52, 299; OLG Düsseldorf, VRS 66, 376; OLG Karlsruhe, VRS 55, 246). Die Vorfahrtsregelung stellt nicht darauf ab, wie die in die Kreuzungen und Einmündungen einfahrenden Verkehrsteilnehmer die Fahrt ausführen. Sie hat vielmehr den Zweck, der gerade an Kreuzungen und Einmündungen von Straßen besonders häufig auftretenden Gefahr eines Zusammenstoßes zu begegnen (BGH, Urteil vom 04.02.1958 - VI ZR 55/75, VRS 14, 346). Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises nach § 8 StVO auch dann vor, wenn der Wartepflichtige im Einmündungsbereich mit einem Vorfahrtsberechtigten zusammenstößt, der rückwärtsfährt. Denn auch insoweit hat sich die mit dem Befahren von Einmündungen verbundene Gefahr eines Zusammenstoßes in typischer Weise verwirklicht. Dies gilt bei einem nach rechts einbiegenden Wartepflichtigen jedenfalls dann, wenn er - wie hier der Kläger - im Hinblick auf die Straßenbreite und die schwierige Einsicht in die Vorfahrtsstraße nicht darauf vertrauen darf, dass er ohne jegliche Behinderung oder Gefährdung des bevorrechtigten Verkehrs in die übergeordnete Straße einfahren kann (vgl. Kammer, Urteil vom 29.04.2016 - 13 S 3/16, juris).

...... "Dem OLG Düsseldorf stellte sich dieses Problem nicht, da es sich in jenem Fall nicht um eine Kreuzung, sondern um eine Einmündung handelte."

@Pepperduster, willst du mich für dumm verkaufen. 😉
Ich hab doch schon mal darauf hingewiesen, den LINK zu lesen.

Der nächste Satz lautet mämlich ...

Die Klägerin hat demnach den Unfall unter Verstoß gegen § 9 Absatz 5 StVO allein verursacht und verschuldet.

Und die allein schuldige Klägerin ist jener VT dieses Vorfalles, der auf der vorfahrtsberechtigten Straße wendete, weil weiterhin diese Punkte zu ihren Lasten vorlagen.

Es bestehen weder Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherungsnehmer der Beklagten die Wendeabsicht der Klägerin erkennen konnte, noch dass er sich sein Vorrecht erzwingen wollte. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Unfall für den Versicherungsnehmer der Beklagten ein unabwendbares Ereignis i.S. von § 7 Absatz 2 StVG darstellt, denn mangels eines erkennbaren Mitverschuldens des Versicherungsnehmers der Beklagten am Zustandekommen des Unfalls sind bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile nach § 17 StVG das grob verkehrswidrige Verhalten der Klägerin und die damit von ihrem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr so schwer zu bewerten, dass eine Mithaftung der Beklagten allein aus der Betriebsgefahr des Fahrzeugs ihres Versicherungsnehmers nicht in Betracht kommt.

Da gibt es zw. ...

dem hier

und

dem hier

... nur einen baulichen, aber keinen rechtlichen Unterschied. Es fällt nur von der Auflistung jener Gründe, die ihr die volle Schuld zusprechen, nur einer weg, die anderen bleiben bestehen, ohne das für den Unfallgegner daraus eine teilweise Schuldzuweisung entsteht.

Da musst du dir schon jemad anderen suchen, dem du, mit den ausschließlich dir genehmen Textauszügen, die verdrehte Wahrheit (als alternativen Fakt) aufbinden kannst. 😉

Mit mir nicht. 😁

Und geradeaus Rückwärtsfahren ist nicht das gleiche wie Wenden.
Auch das ist ein vergeblicher Versuch, doch noch irgendwie recht behalten zu wollen. 😉

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Es hängt von den besonderen örtlichen Verhältnissen ab. Wie häufig sind wohl Kreuzungen, bei denen man nicht sagen kann, wo einer herkommt? 😎

Es bleibt weiterhin (nach §9) der Fakt, das der Wendendende keinen anderen Verkehrsteilnehmer, unabhängig von den Vorfahrtsregeln, behindern und, oder gefährden darf.

Es besteht weiterhin der Fakt, das die Absicht des Wendens von anderen Verkehrsteilnehmern nicht als diese erkannt werden kann. Weshalb ja das Obige seine logische Berechtigung hat.

Es bleibt im Prinzip so, wie ich es, rein von der Logik her, beschrieben habe.
Beim "zweiten mal Linksabbiegen" ändern sich für den, auf der Hauptstraße Wendenden, die für ihn geltenden Vorfahrtsreglungen. Er hat jetzt jenen die Vorfahrt zu gewähren, die er nun aus der Nebenstraße als Gegenverkehr vor sich hat.

So könnte man das alles kurz zusammenfassen.

Also, ich kenne Leute, die Schwierigkeiten beim Unterscheiden von links und rechts haben.

Zitat:

@Rainer_EHST schrieb am 26. Februar 2017 um 19:10:18 Uhr:


[...] Beim "zweiten mal Linksabbiegen" ändern sich für den, auf der Hauptstraße Wendenden, die für ihn geltenden Vorfahrtsreglungen. Er hat jetzt jenen die Vorfahrt zu gewähren, die er nun aus der Nebenstraße als Gegenverkehr vor sich hat. [...]

Genau so sieht es aus.

§ 9 StVO (4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen.

Punkt.

Zitat:

@Rainer_EHST schrieb am 26. Februar 2017 um 19:10:18 Uhr:


(...)
Es besteht weiterhin der Fakt, das die Absicht des Wendens von anderen Verkehrsteilnehmern nicht als diese erkannt werden kann. Weshalb ja das Obige seine logische Berechtigung hat.
(...)

Das ist korrekt. Aber vom Wartepflichtigen werden keine Blicke in die Glaskugel erwartet, sondern, dass er abwartet, was geschieht.

Wenn da einer auf der Vorfahrtstraße in der Nähe unterwegs ist, und die technische Möglichkeit besteht, dass er die Fahrbahn vor dem Wartepflichtigen in Anspruch nehmen KÖNNTE, hat der Wartepflichtige zu warten, bis er sich sicher ist, dass die Fahrbahn frei ist.

Dies gilt auch, wenn der Wartepflichtige nach rechts abbiegen will, und von links ein Fahrzeug kommt, das nach rechts oder links blinkt. Woher soll der Wartepflichtige wissen, dass das blinkende Fahrzeug gar nicht abbiegen wird, sondern stumpf geradeaus fährt? Er kann es nicht wissen, er muss abwarten, wohin der tatsächlich fährt. Wenn das blinkende Fahrzeug tatsächlich abbiegt, kann der Wartepflichtige fahren(*).

Also, wenn das links abbiegende Fahrzeug von rechts kommend tatsächlich links abbiegt, kann der Wartepflichtige fahren. Wenn der aber wendet, hat das wendende Fahrzeug nach allem, wie ich die StVO bisher interpretiere, Vorfahrt. Wenn der Grünstreifen ganz breit ist, sieht es natürlich anders aus. Dann sind dort auch meistens andere Verkehrsregelungen - oft auch eine eigene Setzung von Verkehrszeichen und Ampeln.

Im übrigen stelle ich mich, wenn ich Erster bin, ziemlich mehrkwürdig schief hin, wenn ich wenden will. Und bisher habe ich alle wartepflichtigen Fahrzeuge tatsächlich durchgelassen, wenn ich gewendet habe, als wäre ich ein normaler "Linksabbieger"... In Zukunft würde ich das auch tun. Wenn mir aber einer in die Seite fahren würde, während ich da warte oder sehr langsam fahre, sehe ich für den von der Schuldverteilung her Schwarz...

Zu (*): In GENAU solchenSituationen werde ich häufig angehupt, wel der hinter mir erwartet, dass ich schon losfahre, während Einer auf der Vorfahrtstraße schon blinkt, aber die Vorfahrtstraße noch nicht verlassen hat. Da kann es passieren, dass ich nach hinten schaue, unschuldig gucke, Schultern zucke.... Und die Lücke, die sich da getan hätte, weit "verfehle"... :-)

Ok ich beuge mich hier der richterlichen Rechtsprechung.

Zitat:

@Pepperduster schrieb am 26. Februar 2017 um 19:37:55 Uhr:


(Sig)
Lieber Atomstrom statt Flüchtlingsstrom

Mit Verlaub, das ist einer der dümmsten Sprüche, die ich hier je gelesen habe. Gut, er ist in sich im Niveau konsistent, denn zur strunzblöden Aussage passt die falsche Grammatik wie Arsch auf Eimer.

Was hat das jetzt mit dem Thema zu tun?

Zitat:

@Pepperduster schrieb am 26. Februar 2017 um 21:08:29 Uhr:


Was hat das jetzt mit dem Thema zu tun?

Was haben Deine zur Schau getragenen Sprüche im Motortalk Forum zu suchen? Was hat das mit Motorentechnik und Straßenverkehr zu tun?

@pepperduster bleib standhaft. Nix mit beugen. § 9 IV StVO gilt nicht für das Wenden. Das wird in § 9 V StVO erwähnt. Als Nutzer der Vorfahrtsstraße hat man da auch als Geisterfahrer gegenüber aus Nebenstraßen einbiegenden VT die Vorfahrt. Das angesprochene Urteil betrifft eine andere Situation. Breite Mittelstreifenbegrünung und die Kreuzung stellt sich so dar, als ob es vier Kreuzungen jeweils ohne Gegenspur und mit großer Mittelinsel und Einbahnstraßenregelungen wäre. Sehr weitläufig halt. Du bist also mit deiner Ansicht nicht allein. Regel-Ausnahmeverhältnis und nicht umgekehrt.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 26. Feb. 2017 um 12:27:20 Uhr:


Als Nutzer der Nebenstraße ist er wartepflichtig, bis er Gewissheit über die gefahrlose Möglichkeit der Weiterfahrt hat.

Mit anderen Worten: ich muss selbst bei Rechts-vor-Links Kreuzungen warten, wenn ich rechts abbiegen will, obwohl nur von rechts einer kommt? Er koennte ja einen U-Turn machen (z.B. Fahrradfahrer) Ich glaube eher, das ist weltfremd.

Einigen wir uns darauf: es handelt sich um eine unklare Verkehrslage und ein Hupen und wildes rumgefuchtel hat dabei zu unterbleiben.

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