Vorfahrt bei Einfädelspur ohne Beschilderung

Hallo,

normalerweise kennt man Einfädelspuren ja so, dass dort ein Schild "Vorfahrt gewähren" aufgestellt ist, damit die auf die Hauptstraße auffahrenden Fahrzeuge die Vorfahrt der durchgehenden Straße gewähren müssen.

Jetzt gibt es bei mir in der Nähe eine vierspurige und autobahnähnlich ausgebaute Bundesstraße mit normalen Einfädelspuren nur eben ohne ein "Vorfahrt gewähren" Schild.

Wie sieht es da jetzt mit der Vorfahrt aus? Gilt am Ende etwa rechts vor links und der auffahrende Verkehr hat Vorfahrt?

Vielen Dank für Eure Aufklärung.

Grüße,

diezge

Beste Antwort im Thema

§ 7 Abs.1 Satz 2 StVO
... Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.

§ 7 Abs.5 StVO
In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung andererVerkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

Natürlich ist eine Einfädelungsspur auch ein Fahrstreifen.

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Zitat:

@Ostelch schrieb am 13. Januar 2020 um 14:46:44 Uhr:


Bislang wurde von allen Diskutanten ein Verkehrszeichen* übersehen: Zeichen 340 "Leitlinie", Anlage 3 zur StvO, lfdNr. 22, Ge- oder Verbot

"1. Wer ein Fahrzeug führt, darf Leitlinien nicht überfahren, wenn dadurch der Verkehr gefährdet wird."

Wer sich auf dem Einfädelstreifen befindet, darf nicht einfach nach links rüber fahren, wenn er dadurch den Verkehr gefährdet. Ganz gleich, ob da zuvor ein "Vorfahrtachten-Schild" stand oder nicht. Im täglichen Verkehr heißt das, dass der fließende Verklehr auf den durchgehenden Fahrstreifen durchfahren kann und der Einfädler erst dann den Fahrstreifen wechseln darf, wenn genügend Raum ist.

Grüße vom Ostelch

*§39 Abs. 5 StVO: "(5) Auch Markierungen ... sind Verkehrszeichen."

Da hast Du Recht. Ich bin aber der Auffassung, dass hier § 10 StVO als Spezialvorschrift greift. Wobei mir noch vorschwebt, dass die Breite der Leitlinien auch eine Rolle spielt. Man darf z.B. erst ab den breiten unterbrochenen Leitlinien auf dem Verzögerungsstreifen "überholen".

peso

Mangels Foto der Situation ... § 7 Abs. 5 StVO greift aber auch dort. 🙂

Zitat:

@tcsmoers schrieb am 13. Januar 2020 um 14:54:51 Uhr:



Da hast Du Recht. Ich bin aber der Auffassung, dass hier § 10 StVO als Spezialvorschrift greift. Wobei mir noch vorschwebt, dass die Breite der Leitlinien auch eine Rolle spielt. Man darf z.B. erst ab den breiten unterbrochenen Leitlinien auf dem Verzögerungsstreifen "überholen".

peso

Ja, wenn der Einfädelungsstreifen ein "anderer Straßenteil" ist, gilt wohl auch § 10 StVO.

Auf dem "Verzögerungsstreifen" bzw. Ausfädelungsstreifen darf man m.W. nie überholen, es sei denn, der übrige Verkehr stockt oder steht:

Zitat:

§ 7a Abs. 3 StVO
Auf Ausfädelungsstreifen darf nicht schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen. Stockt oder steht der Verkehr auf den durchgehenden Fahrstreifen, darf auf dem Ausfädelungsstreifen mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht überholt werden.

Anders ist es, wenn sich z.B. die Autobahn an einem Autobahnkreuz quasi "teilt":

Zitat:

§7a Abs. 1 StVO
Gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, von der durchgehenden Fahrbahn ab, darf beim Abbiegen vom Beginn einer breiten Leitlinie (Zeichen 340) rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn gefahren werden.

Grüße vom Ostelch

Ich habe mal den kompletten Test kopiert ist an sich widersprüchlich.

§ 7a
Abgehende Fahrstreifen, Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen

(1) Gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, von der durchgehenden Fahrbahn ab, darf beim Abbiegen vom Beginn einer breiten Leitlinie (Zeichen 340) rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn gefahren werden.

* Hier ist doch eine Spezialvorschrift, die meine Auffassung bestätigt. Auf Verzögerungsstreifen darf schneller, als auf der Hauptfahrbahn gefahren werden. Ich kann mich noch an mehrere Urteile erinnern, weil es zu Unfällen gekommen ist bei denen der "Rechtsüberholende" in den "Zuspätwechselnden" kollidiert ist.

(2) Auf Autobahnen und anderen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften darf auf Einfädelungsstreifen schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen.

* An sich klar.

(3) 1Auf Ausfädelungsstreifen darf nicht schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen.

* Das widerspricht ja wieder Abs. 1. Es war mir aber auch nicht bekannt. Ist wohl irgendwann mal nachgeschoben worden. Ich kannte nur die erste Version und habe mich auch so verhalten. Alleine durch die gefahrene Geschwindigkeit überholt man schon manchmal rechts. Gerade im Kölner Raum gibt es Ausfädelungsstreifen, die kilometerlang sind. Da müsste man dann über Kilometer hinter langsamen LKW herzockeln. Alternativ würde man an alle vorbeifahren und erst kurz vor dem Fahrbahnteiler wechseln. Das ist aber auch nicht zulässig.

2 Stockt oder steht der Verkehr auf den durchgehenden Fahrstreifen, darf auf dem Ausfädelungsstreifen mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht überholt werden.

* Das passt überhaupt nicht. Überholen kann man nur auf gleicher Fahrbahn. Hier handelt es sich um Vorbeifahren (ungefähr wie Standstreifennutzung oder Gehweg bei Ampelumfahrungen).

Definition des Überholens
Überholen (§ 5 StVO)
Stand: 01.01.2019

Autor: Hans-Helmut Schaefer

Auszug:
Überholen ist ein Sonderfall des in § 6 StVO geregelten „Vorbeifahrens“. Die Definition des Überholens ist insbesondere BGH, Beschl. v. 03.05.1968 – 4 StR 242/67, BGHSt 22, 137 (siehe auch BGH, Beschl. v. 28.03.1974 – 4 StR 3/74, BGHSt 25, 293) erfolgt: Danach ist Überholen ein rein tatsächlicher Vorgang, der vorliegt, wenn ein Verkehrsteilnehmer von hinten an einem anderen vorbeifährt, der sich auf derselben Fahrbahn in derselben Richtung bewegt oder nur mit Rücksicht auf die Verkehrslage anhält. Das Überholen beginnt jedenfalls mit deutlicher Verkürzung des Sicherheitsabstands zum Überholenden mit Überholgeschwindigkeit (höher als die des Vorausfahrenden) und in Überholabsicht (BayObLG, Beschl. v. 19.02.1993 – 2 St RR 244/92, DAR 1993, 269). Ein Ausscheren nach links in höherer Geschwindigkeit ist Überholen (OLG Koblenz, Urt. v. 29.04.1993 – 1 Ss 29/93, NZV 1993, 318), nicht hingegen das Steuern des Fahrzeugs nach links, um einen Überblick über die [...]

peso

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Zitat:

@tcsmoers schrieb am 13. Januar 2020 um 15:27:34 Uhr:


Ich habe mal den kompletten Test kopiert ist an sich widersprüchlich.

§ 7a
Abgehende Fahrstreifen, Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen

(1) Gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, von der durchgehenden Fahrbahn ab, darf beim Abbiegen vom Beginn einer breiten Leitlinie (Zeichen 340) rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn gefahren werden.

* Hier ist doch eine Spezialvorschrift, die meine Auffassung bestätigt. Auf Verzögerungsstreifen darf schneller, als auf der Hauptfahrbahn gefahren werden. Ich kann mich noch an mehrere Urteile erinnern, weil es zu Unfällen gekommen ist bei denen der "Rechtsüberholende" in den "Zuspätwechselnden" kollidiert ist.

(2) Auf Autobahnen und anderen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften darf auf Einfädelungsstreifen schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen.

* An sich klar.

(3) 1Auf Ausfädelungsstreifen darf nicht schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen.

* Das widerspricht ja wieder Abs. 1. Es war mir aber auch nicht bekannt. Ist wohl irgendwann mal nachgeschoben worden. Ich kannte nur die erste Version und habe mich auch so verhalten. Alleine durch die gefahrene Geschwindigkeit überholt man schon manchmal rechts. Gerade im Kölner Raum gibt es Ausfädelungsstreifen, die kilometerlang sind. Da müsste man dann über Kilometer hinter langsamen LKW herzockeln. Alternativ würde man an alle vorbeifahren und erst kurz vor dem Fahrbahnteiler wechseln. Das ist aber auch nicht zulässig.

2 Stockt oder steht der Verkehr auf den durchgehenden Fahrstreifen, darf auf dem Ausfädelungsstreifen mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht überholt werden.

* Das passt überhaupt nicht. Überholen kann man nur auf gleicher Fahrbahn. Hier handelt es sich um Vorbeifahren (ungefähr wie Standstreifennutzung oder Gehweg bei Ampelumfahrungen).

peso

Ich sehe da keinen Widerspruch. Man muss zunächst zwischen Fahrbahn und Fahrstreifen unterscheiden. Die Fahrbahn ist alles, außer dem Seitenstreifen, was für den Fahrzeugverkehr zur Verfügung steht. Auch der Ausfädelungsfstreifen gehört zur Fahrbahn. Er ist eine besondere Art Fahrstreifen. Teilt sich z.B. die Fahrbahn in zwei Fahrstreifen, die weiter führen und zwei Fahrstreifen, die rechts auf eine andere Autobahn/Kraftfahrstraße führen, handelt es sich nicht um "Ausfädelungsstreifen", sondern um "abgehende Fahrstreifen". Auf einem "abgehenden Fahrstreifen" bleibt man auf dem gleichen Typ Straße, BAB oder Kraftfahrstraße (nur für diese gilt diese Vorschrift), befährt man einen "Ausfädelungstreifen" verlässt man diese Straße. Wie lang der Ausfädelungsstreifen ist, ist nach der Vorschrift nicht von Belang. Da braucht man dann eben mal Geduld, wenn er etwas länger ist.

Grüße vom Ostelch

Zitat:

@tcsmoers schrieb am 13. Januar 2020 um 15:27:34 Uhr:



§ 7a
Abgehende Fahrstreifen, Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen

(1) Gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, von der durchgehenden Fahrbahn ab, darf beim Abbiegen vom Beginn einer breiten Leitlinie (Zeichen 340) rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn gefahren werden.

Ich denke, da ist eher so etwas gemeint.

Oder so etwas.

Edit:
Auf Satellitenansicht umschalten nicht vergessen.

An alle Theoretiker/Besserwisser hier, ein Foto/Video/angabe der Örtlichkeit, würde das ganze besser klären, sieht man ja hier: jeder hat seine Wahrheit für sich gepachtet!
"ich denke.....ich glaube.....ist doch alles ganz klar....." warum denn nicht schon auf der ersten Seite?

Zitat:

@manvo schrieb am 13. Januar 2020 um 16:07:03 Uhr:


An alle Theoretiker/Besserwisser hier, ein Foto/Video/angabe der Örtlichkeit, würde das ganze besser klären, sieht man ja hier: jeder hat seine Wahrheit für sich gepachtet!
"ich denke.....ich glaube.....ist doch alles ganz klar....." warum denn nicht schon auf der ersten Seite?

Ein Foto von der Örtlichkeit ändert aber auch nichts an den Regelungen in der StVO zu "abgehenden Fahrstreifen" und "Ausfädelungsstreifen". Hier hat auch niemand seine Wahrheit für sich gepachtet, sondern es gibt schlicht unterschiedliche Ansichten.

Grüße vom Ostelch

@Ostelch Das wird ja immer schöner: "....unterschiedliche Ansichten" und das im Straßenverkehr geht gar nicht. Heute so, morgen so - da redet sich aber einer um Kopf und Kragen😉
Warum willst du hier eine etwas praxisnähere Diskussion durch Klarstellung der Örtlichkeit verhindern ? 😉

Zitat:

@manvo schrieb am 13. Januar 2020 um 12:48:25 Uhr:


@diezge da hier jetzt jeder seine Theorie ausgelebt hat, wäre es an der Zeit, hier mal die genaue Örtlichkeit bekannt zu geben.
Danke.

Stimmt, Du hast recht.

Es handelt sich um die Südumfahrung von Ravensburg. Bundesstraße 30.

Grüße,

diezge

Zitat:

@manvo schrieb am 13. Januar 2020 um 19:43:05 Uhr:


@Ostelch Das wird ja immer schöner: "....unterschiedliche Ansichten" und das im Straßenverkehr geht gar nicht. Heute so, morgen so - da redet sich aber einer um Kopf und Kragen😉
Warum willst du hier eine etwas praxisnähere Diskussion durch Klarstellung der Örtlichkeit verhindern ? 😉

Ich will hier gar nichts verhindern. Möchtest du durch diese "Geschäftsordnungsdebatte" das Thema verwässern oder was ist das Ziel?

Grüße vom Ostelch

(1) Gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, von der durchgehende

Zitat:

n Fahrbahn ab, darf beim Abbiegen vom Beginn einer breiten Leitlinie (Zeichen 340) rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn gefahren werden.

* Hier ist doch eine Spezialvorschrift, die meine Auffassung bestätigt. Auf Verzögerungsstreifen darf schneller, als auf der Hauptfahrbahn gefahren werden. Ich kann mich noch an mehrere Urteile erinnern, weil es zu Unfällen gekommen ist bei denen der "Rechtsüberholende" in den "Zuspätwechselnden" kollidiert ist.

Ein abgehender Fahrstreifen ist kein Verzögerungstreifen.
Damit ist z.B. gemeint, wenn an nem AB-Kreuz/-Dreieck von drei Spuren, die rechte Spur nach rechts wegläuft und zur Überfahrt auf eine andere AB wird.

Und somit wiedesprichricht Abs. (3) in keinster Weise Abs. (1).

Aber hat ja der Elch aus'm Osten schon gut erklärt. 😉

Zitat:

@tcsmoers schrieb am 13. Januar 2020 um 14:54:51 Uhr:


Man darf z.B. erst ab den breiten unterbrochenen Leitlinien auf dem Verzögerungsstreifen "überholen".

Auf dem Verzögerungsstreifen darfst gar nicht (rechts) überholen, das gilt nur auf dem Beschleunigungstreifen.

Die dicke gestrichelte Linie trennt IMHO unterschiedliche Fahrbahnen ab. Wenn auf der Autobahn die zwei linken Spuren nach x, die zwei Rechten nach y führen und dazwischen eine dicke gestrichelte Linie ist, darfst auf den zwei rechten Spuren an Fahrzeugen auf den beiden Linken vorbei fahren.

EDID: Zu langsam.

Gruß Metalhead

Zitat:

@Rainer_EHST schrieb am 12. Jan. 2020 um 10:7:48 Uhr:


Ist aber nicht zutreffend

Aber leider tägliche Praxis, auch trotz Beschilderung. 🙁

Fahrzeuge auf dem Ausfädelstreifen können Fahrzeuge auf der Hauptfahrbahn nicht überholen. Das ist laut Defination falsch.

peso

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