Vorfahrt bei Einfädelspur ohne Beschilderung
Hallo,
normalerweise kennt man Einfädelspuren ja so, dass dort ein Schild "Vorfahrt gewähren" aufgestellt ist, damit die auf die Hauptstraße auffahrenden Fahrzeuge die Vorfahrt der durchgehenden Straße gewähren müssen.
Jetzt gibt es bei mir in der Nähe eine vierspurige und autobahnähnlich ausgebaute Bundesstraße mit normalen Einfädelspuren nur eben ohne ein "Vorfahrt gewähren" Schild.
Wie sieht es da jetzt mit der Vorfahrt aus? Gilt am Ende etwa rechts vor links und der auffahrende Verkehr hat Vorfahrt?
Vielen Dank für Eure Aufklärung.
Grüße,
diezge
Beste Antwort im Thema
§ 7 Abs.1 Satz 2 StVO
... Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.
§ 7 Abs.5 StVO
In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung andererVerkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
Natürlich ist eine Einfädelungsspur auch ein Fahrstreifen.
76 Antworten
Zitat:
@Lagebernd schrieb am 12. Januar 2020 um 10:05:14 Uhr:
§ 7 Abs. 4 beschreibt das Thema wesentlich eindeutiger ....
Also Reißverschluss.
(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).
Ist aber nicht zutreffend.
Das man das bei höherem Verkehrsaufkommen (im Sinne von §1) im Reißverschluss praktizieren kann/darf, ist aber die zulässige Ausnahme und nicht die vorgeschriebene Regel.
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Der Auffahrende hat auf dem Einfädelungsstreifen keinerlei Rechte gegenüber dem auf der rechten Spur fahrenden. Ist das so schwierig?
Natürlich darf der Rechtsfahrende dem Auffahrenden die Auffahrt ermöglichen. Er sollte hierbei nur nicht die gesamte BAB lahmlegen vor lauter „ Menschenliebe „
Gruß
Zitat:
@Rainer_EHST schrieb am 12. Januar 2020 um 10:07:48 Uhr:
Zitat:
@Lagebernd schrieb am 12. Januar 2020 um 10:05:14 Uhr:
§ 7 Abs. 4 beschreibt das Thema wesentlich eindeutiger ....Also Reißverschluss.
(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).
Ist aber nicht zutreffend.
Kann auch nicht, woher soll der durchgehende Verkehr wissen, das die Auffahrt keine Beschilderung hat. Er muss davon ausgehen das er ganz normal Vorfahrt hat, alles andere wäre Kamikaze.
Zitat:
@Lagebernd schrieb am 12. Januar 2020 um 10:12:17 Uhr:
Alle sehen das anders, Anwälte, Richter usw. .....
Kannst das bitte mal belegen ?
Zitat:
@Lagebernd schrieb am 12. Januar 2020 um 10:36:59 Uhr:
Brauchst du nur die Beiträge anderer lesen ....
Du redest von Anwälten und Richtern.
Aber gut, welche Beiträge meinst du, wenn ich dich richtig verstehe stehst du mit deiner Meinung (Reisverschluss) alleine da.
Zitat:
@Rainer_EHST schrieb am 12. Januar 2020 um 09:59:13 Uhr:
Zitat:
@wpp07 schrieb am 12. Januar 2020 um 08:47:57 Uhr:
Ich bekomme ernsthaft Angst falls die Frage des TE ernst gemeint ist.
Rechts vor links, Reißverschluss? Paßt doch nicht im geringsten zur Situation.
Nachdem sich BerlinPaul vom Weihnachtsstress erholt hat, hat er hier richtig und ausreichend geantwortet.Gruß
Paule hat das ebend nicht so ganz richtig beantwortet.
Die Einfädelungsspur ist eine sperate Fahrbahn, sprich, eine eigenständige Straße, die von rechts kommend in die Autobahn/Kraftfahrstraße hinein mündet.
Allerdings, wie @dieDicke schon erwähnte, kann man dies wohl kaum als Kreuzung oder Einmündung klassifizieren.Wäre sie ein Fahrstreifen der Autobahn, würde, ohne seperater Vorfahrtstregelung, der Reißverschluss gelten, da dieser Fahrstreifen endet.
Und die eigentliche Antwort steht dann halt in §18 (3).
Rainer ... musst ausgerechnet Du wirklich noch mal auf die Fahrschulbank??? 😁😁😁
Hier würde ich sie gerne mal sehen, jene Regel, die da grundsätzlich Reißverschluss vorschreibt.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 12. Januar 2020 um 10:47:32 Uhr:
Zitat:
@Rainer_EHST schrieb am 12. Januar 2020 um 09:59:13 Uhr:
Paule hat das ebend nicht so ganz richtig beantwortet.
Die Einfädelungsspur ist eine sperate Fahrbahn, sprich, eine eigenständige Straße, die von rechts kommend in die Autobahn/Kraftfahrstraße hinein mündet.
Allerdings, wie @dieDicke schon erwähnte, kann man dies wohl kaum als Kreuzung oder Einmündung klassifizieren.Wäre sie ein Fahrstreifen der Autobahn, würde, ohne seperater Vorfahrtstregelung, der Reißverschluss gelten, da dieser Fahrstreifen endet.
Und die eigentliche Antwort steht dann halt in §18 (3).Rainer ... musst ausgerechnet Du wirklich noch mal auf die Fahrschulbank??? 😁😁😁
Ergebnis ist ja richtig, nur der Rechenweg ist falsch.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 12. Januar 2020 um 10:47:32 Uhr:
Zitat:
@Rainer_EHST schrieb am 12. Januar 2020 um 09:59:13 Uhr:
Paule hat das ebend nicht so ganz richtig beantwortet.
Die Einfädelungsspur ist eine sperate Fahrbahn, sprich, eine eigenständige Straße, die von rechts kommend in die Autobahn/Kraftfahrstraße hinein mündet.
Allerdings, wie @dieDicke schon erwähnte, kann man dies wohl kaum als Kreuzung oder Einmündung klassifizieren.Wäre sie ein Fahrstreifen der Autobahn, würde, ohne seperater Vorfahrtstregelung, der Reißverschluss gelten, da dieser Fahrstreifen endet.
Und die eigentliche Antwort steht dann halt in §18 (3).Rainer ... musst ausgerechnet Du wirklich noch mal auf die Fahrschulbank??? 😁😁😁
Nee, muss ich nicht. 🙂
§7 beginnt im Absatz 1 mit ...
Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung ...
Und der Einfädelstreifen ist ja kein Fahrstreifen AB-Fahrbahn. Deshalb sind ja die unterbrochenen Linien dicker als jene, die die Fahrstreifen der AB/Kraftfahrstraße markieren, wodurch er als eigenständige, der AB untergeordneten, Fahrbahn/Straße eingestuft wird.
Wäre er ein Fahrstreifen der Autobahn/Kraftfahrstraße, dann würde er als Endender Fahrstreifen fungieren, also dem links von ihm vorhandenen Fahrstreifen gleichberechtigt sein und somit der Reißverschluss zutreffen.
Und man dürfte auf ihm auch nicht schneller fahren, als jene auf der rechten AB-Spur. Das ist ja nur erlaubt, weil er kein Fahrstreifen der AB ist.
Natürlich hat man sich so einzufädeln, das man keine Fahrzeuge auf der AB behindert und, oder gefährdet. Aber wie gesagt, das beruht nicht auf §7, sondern auf die Vorfahrtsregel, in der praktischen Umsetzung quasi äquivalent in der Vorgehensweise zum Rechtsabbiegen + Vorfahrt beachten, wo man sich ja (wenns möglich ist), ohne anzuhalten, in den fließenden Verkehr einfädeln kann, ohne das man dabei die vorfahrtsberechtigten Fahrzeuge behindert und, oder gefährdet.
Von der Sache her ist der Einfädelstreifen eine Zufahrt (zu einer anderen Straße), die mit einer Wartelinie endet.
Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 12. Januar 2020 um 10:52:01 Uhr:
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 12. Januar 2020 um 10:47:32 Uhr:
Rainer ... musst ausgerechnet Du wirklich noch mal auf die Fahrschulbank??? 😁😁😁
Ergebnis ist ja richtig, nur der Rechenweg ist falsch.
Einfach um das abzukürzen.
Was war an meiner Aussage von 10:22 Uhr falsch? Wie groß wird das Fass noch welches wir hier aufmachen?
Gruß