von privat an Händler verkaufen .....

Hallo,
wenn man ein gebrauchtes KFZ von privat an privat verkauft , sollte man ja im Kaufvertrag den Ausschluß jeglicher Garantie / Gewähleistung usw. mit verankern !

hat es auch Gültigkeit , wenn man von privat an einen Händler verkauf ?

Gruß

16 Antworten

Im Rahmen eines Kaufs dort, also wie eine Inzahlunggabe oder ein isolierter Verkauf?

Ein solcher Passus ist vor Gericht im Normalfall sowieso ohne Bestand.
Du beschreibst einen Zustand im Kaufvertrag, und bei arglistiger Täuschung bist Du sowieso dran. Einzig bei sehr geringem Schwert und gekauft wie besichtigt komm man damit durch.
Beim Verkauf an den Händler gehen Gerichte davon aus das der Verkäufer dem Kunden gegenüber in der besseren Position ist, weil Vollkaufmann und Profi, so daß spätere Mängelrügen des Autohändler in der Regel abgewehrt werden, es sei denn Unfälle werden verschwiegen oder der Tacho ist manipuliert worden

Zitat:

@Michael_ohl schrieb am 30. Januar 2020 um 10:47:11 Uhr:



Beim Verkauf an den Händler gehen Gerichte davon aus das der Verkäufer Käufer dem Kunden privaten Verkäufer gegenüber in der besseren Position ist, weil Vollkaufmann und Profi, so daß spätere Mängelrügen des Autohändler in der Regel abgewehrt werden, es sei denn Unfälle werden verschwiegen oder der Tacho ist manipuliert worden

Ich denke so stimmts eher.

mein Arbeitskollege möchte sein Auto verkaufen , weil er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr fahren darf .

das Auto ist nun mittlerweile seit fast 2 Jahren abgemeldet und hat demzufolge auch keinen TÜV mehr , ..... es ist aber optisch und tech, noch soweit in Schuß .

er hat es nun im Internet inseriert und alles angegeben auch ihm bekannte Mängel ( Bremsen , Zahnriemen, Klima usw.) , trotzdem sind viele Anfragen und Gebote gekommen ( in 30 min fast 43 Anfragen/Gebote )

..... das meiste halt von Händlern , aber gerade die Händler wollten mehr geben als vllt. der Zeitwert des Autos wäre !

er weiß nun nicht ob es eine Masche ist , das Auto erstmal zu bekommen und dann später vllt. den Preis zu drücken , weil was gefunden wurde , was nicht mit in der Anzeige aufgeführt war ,......... so nach dem Motto : "erstmal haben und dann weitersehen "

deshalb auch die Frage ob die "Klausel" mit der Garantie / Gewährleistung / Rückgabe etc. auch für Händler als Käufer gültet .

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Moin,

Selbstredend kannst du die Gewährleistung als Privatverkäufer an einen Händler ausschließen und solltest du logischerweise auch. Die meisten Händler machen das auch von sich auch. Dennoch darfst du halt keine bekannten Mängel verschweigen oder täuschen.

Bzgl. Der Angebote - nicht versehentlich einen Kaufvertrag zu Ungunsten des VK schließen, den Verkauf und den Vertrag erst vor Ort schließen. Es gibt da so ein paar Gesellen zwischendurch, die nutzen die Unkenntnis bzgl. Gewisser Zusicherungen aus und lassen sich darüber dann noch irre Nachlässe gewähren. In die Situation muss man eben gar nicht kommen.

LG Kester

er gibt doch alles (ihm bekannte) als Mangel an. Er ist nur Laie. Also ist der Händler im Vorteil.

Wenn der Händler den Vertrag unterschreibt und den Preis akzeptiert ist der Vertrag "durch" nachhaken gilt nicht, da die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen wurde.

Allerdings MUSS sie ausgeschlossen werden. wenn nix vereinbart wurde, gilt die gesetztliche von 2 Jahren!

Das Gesetz ist ja für den Schutz des Laien vor dem (vermeindlichen) Fachmann.

Moin,

Weiß man das alles aus der Ferne? Der Hinweis ist das sicherlich notwendig, nicht das hinterher wer meint, wenn ich 10 Mängel angebe, aber den 11 nicht bin ich für den aus dem Schneider.

Und die Fälle hier mit den Schummelverträgen sind ja auch nicht relevant 😉

LG Kester

Wenn ich einen Vordruck nehme und die Mängel möglichst allgemein formuliere dann ist das OK.

Wenn ich z.B. schreibe: ...Die 3. Zündkerze ist verkohlt...und der rechte Hinterreifen hat nur noch 1,5mm Profil.. ist das nicht so günstig. Stattdessen sollte man schreiben...Der Motor läuft unrund..die Reifen sind nicht mehr OK. dann ist das erheblich besser. der Händler hätte ja seine eigenen Schlüsse ziehen können und die Zündkerzen checken und die Reifen anschauen....

Nur so als Beispiel. und dann eben die Kreuzchen so setzten, das die Gewährleistung ausgeschlossen wird. Immer daran denken: Der Verkäufer ist dem Fall kein Fachmann, der kann nicht 100% sagen was mit dem Auto los ist. Man kann also auch nicht von ihm verlangen das er es sagt und sich festlegt. Eben weil er kein Fachmann ist. Es soll Leute geben, die müssen in der Bedinungsanleitung nach dem Tankdeckel suchen...

Gewährleistung und Garantie sich ja 2 verschiedene Sachen , oder ?

ja klar aber eine Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben, eine garantie ist freiwillig.

Die gewährleistung muß man wirksam ausschließen 8das kann nur ein Privatmensch, Händler können das nicht). Eine garantie mußt Du nicht geben.

Und auf keinen Fall einen Online oder E-Mail Vertrag machen. Da wird meistens was untergejubelt(andere Farbe, Laufleistung, Ausstattung etc. ) und dann hinterher Geld gefordert weil der Wagen nicht dem Vertrag entspricht.

Fahrzeug gegen Cash verkaufen und am besten einen eigenen Vertrag (z.b. vom ADAC oder von Mobile) benutzen.

Wenn der Verkäufer gute Nerven hat bestellt er die Händler alle zum selben Zeitpunkt ein.

Zitat:

@StephanRE schrieb am 30. Januar 2020 um 12:25:59 Uhr:


er gibt doch alles (ihm bekannte) als Mangel an. Er ist nur Laie. Also ist der Händler im Vorteil.

Wenn der Händler den Vertrag unterschreibt und den Preis akzeptiert ist der Vertrag "durch" nachhaken gilt nicht, da die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen wurde.

Allerdings MUSS sie ausgeschlossen werden. wenn nix vereinbart wurde, gilt die gesetztliche von 2 Jahren!

Das Gesetz ist ja für den Schutz des Laien vor dem (vermeindlichen) Fachmann.

Es spielt keine Rolle wer Laie und wer Profi ist. Auch beim Verkauf von Privat an Händler ist der Laie gewährleistungspflichtig wenn er die Gewährleistung nicht ausschließt.

Was für ein Gesetz schützt den Laien vor bösen Händler ?

Ein Händler ist übrigens ein Kaufmann und kein Kfz -Mechaniker oder Kfz-Gutachter.

nimm einen vernünftigen kaufvertrag wo du gewährleistung ausschließen kannst.
alle bekannten mängel darin erwähnen (im inserat kannst du dir es eigentlich sparen. es gehört in den vertrag). das inserat ist normalerweise nicht teil eures rechtsgeschäfts.

(klar willst bei einer kaputten karre die du günstig abgibst keine hoffnungsvollen kaufinteressenten die denken das auto sei völlig in ordnung kann man natürich auch im inserat schon ein paar mängel erwähnen aber verpflichtend ist das nicht)

zeitpunkt der übergabe incl anzahl der schlüssel dokumentieren.
nur abgemeldet übergeben(aber das ist er ja eh schon).

meldung des verkaufs ans kba oder die zulassungstelle = "veräußerungsanzeige"...gibt es auch vordrucke für, manchmal direkt unterhalb des kaufvertragsvordruck.
halt ich auch bei abgemeldetem fahrzeugen für wichtig, denn:
->fällt das verkaufte fahrzeug dem händler vom anhänger und liegt plötzlich im graben (oder verursacht gar noch weiteren schaden) wird man zuerst auf den letzten halter zugehen
->fährt das verkaufte fahrzeug irgendwo unangemeldet oder auch mit irgend einem kennzeichen rum wird man auch zuerst auf den letzten halter zugehen
----->um das unmittelbar zu machen ging früher ein fax. heute eine email. dennoch das vom erwerber unterschriebene original ruhig auch im brief hinschicken.

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ich weiß dass mit der veräußerungsanzeige sparen sich sicherlich viele bei abgemeldetem fahrzeug. bei inzahlungnahme denkt da auch kaum jemand dran. in der regel reicht ja zum nachweis des verkaufs auch der kaufvertrag. aber wenn man (im fall des falles) gar nicht erst in großartig involviert sein möchte ist es hilfreich, wenn dir veräußerungsanzeige direkt bei der zulassungstelle vorliegt (kopie des kaufvetrags ginge wohl stattdessen auch aber wer verrät schon gerne kaufpreis etc pp)

Vor allem hilfreich, wenn der Käufer ein paar Teile ausbaut und den Rest im See versenkt. Da stehen dann plötzlich interessante Fragen im Raum.

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