Versicherung reguliert nach Haftpflichtschaden mit Stundensätzen der Partnerbetriebe???

BMW 3er E46

Hallo zusammen,

vielleicht hat ja jemand ähnliche Erfahrungen gemacht??

Mir ist jemand in mein Fahrzeug hereingefahren, eigentlich keine große Sache.
Kotflügel, Stoßfänger mußten instandgesetzt werden, Achsvermessung.

Habe ein Gutachten erstellen lassen und nach diesem bei der Versicherung abrechnen wollen. Mein Gutachter sagte mir er dürfe nicht die Stundenverrechnungssätze von BMW nehmen, sondern müsse, wenn ich "fiktiv" abrechnen wolle, die ortsüblichen Stundenlöhne nehmen.
Das war für mich soweit in Ordnung und auch nachvollziehbar.

Jetzt hat die Versicherung mir aber eine neue Rechnung aufgemacht. Die Positionen gemäß Gutachten wurden zwar anerkannt, jedoch wurden die Stundenverrechnungssätze nochmals "erheblich" reduziert. Man verweist darauf, das es gültiges Recht wäre, die Stundensätze iherer Parnerwerkstätten als Grundlage zu nehmen.
Und das obwohl ich als Geschädigter doch eigentlich die freie Wahl einer Werkstatt habe. Das die Mehrwertsteuer nicht gezahlt wird, wenn sie nicht anfällt muß ich wohl akzeptieren ... aber muß ich "Dumpingpreise" einer "Partner"werkstatt hinnehmen???
Wir sprechen hier von einer Reduzierung des Gutachtens um ca 300 Euro (ohne die MwSt), bei 2200 Euro Schadenhöhe.

Gab es da nicht mal ein "Porsche-Urteil" bei dem dem Geschädigten sogar die Porsche-Stundensätze zugesprochen wurden??

Weiß jemand Rat???

Gruß vom Ölbrenner

Beste Antwort im Thema

hiho

1: warum darf der Gutachter keine Stundesaätzte von BMW ansetzten ..du fährst doch einen oder nicht ?
1.1 nimmt BMW ander Stundensätzte nur weil der Bimmer statt 3 jahre 5 jahre alt ist ..ich denke nicht ....( bei allen anderen herstellern gibt es auch keinen unterschied ob der hobel 1 jahr alt ist oder 15 jahren ..die mechnikerstunde kostet gleich )
2:: was die versicherrung für partnerwerkstätten hat...kann dir vollkommen egal sein
3: unverschuldeter Unfall= freie werstattwahl ..freie Gutachterwahl ...bei bedarf freie anwalts-wahl
4: volles programm druchziehen ..d.h. du rechnest nicht Fiktiv ab ..sonder bringst den Bimmer dahin wo er Hingehört ..in eine BMW Niederlassung zum reparieren .....dann sehen die Versicherungen mal was die blechen können wenn einem bei Fiktiver abrechnung Steine in den weg gelegt werden ( nur so lernen die daraus ) das der Unfallgegner dabei ind en prozenten hochgeht = pech gehabt

5: wenn alles nicht Hilft = Rechtsberatung(anwalt) aufsuchen

hatte an meinen 10 Jahre alten Opel mal nen unfall ( ca 3 Jahre her ) und ich habe alles nach opel sätzten abrechnen können ( auch fiktive abrechnung ) weiß aber nicht ob sich da mittlerweile was geändert hat ....das einzigste was mir abgezogen wurde war di mehrwersteuerr und die verbringunsgkosten zum lackierer........

edith : grad was im netz gefunden hoffe du kannst was mit anfangen ..ich würde den volle breitseite an die Karre fahren und alles Geld einfordern was mir zusteht

ZITAT: Quelle http://www.unfallzeitung.de/.../...f-referenzwerkstatt-ist-unzumutbar-

Verweis auf Referenzwerkstatt, die mit dem Haftpflichtversicherer über Sondervereinbarungen verbunden ist, ist für Geschädigten unzumutbar.Wer kennt sie nicht, die „Prüfberichte“ der von der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflicht-Versicherung beauftragten Prüfunternehmen. Darin sind nicht nur die Verbringungskosten und die Ersatzteilpreisaufschläge gänzlich gestrichen, sondern auch die im Schadensgutachten aufgeführten Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt auf geringere Stundensätze der Referenzwerkstätten der Versicherungen gekürzt. Über einen solchen Fall hatte das Amtsgericht Holzminden am 23.3.2010 - Aktenzeichen 2 C 383/09 zu entscheiden.

Als geschädigter Kfz-Eigentümer verlangt der Kläger von dem Unfallverursacher abschließende Regulierung seines Unfallschadens, nachdem die Kfz-Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Pkws nur einen Teil des Schadens beglichen hatte. Der Kläger ließ bei einem anerkannten Kfz-Sachverständigen ein Schadensgutachten erstellen. Das Gutachten weist, soweit es für den Rechtsstreit von Bedeutung ist, den Fahrzeugschaden mit 2.339,12 € netto aus. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten hat das Gutachten durch eine von ihr beauftragte Prüforganisation überprüfen lassen und aufgrund des „Prüfberichtes“ den Schaden abgerechnet. Der „Prüfbericht“ gelangte zu einem Reparaturkostenbetrag von netto 1.790,22 €. Die Kürzungen wurden damit begründet, dass die Fahrzeugreparatur auch für geringere Lohn- und Lackierkosten in einer von der Versicherung bekannt gegebenen Referenzwerkstatt durchgeführt werden könne. Die im Schadensgutachten aufgeführten Verbringungskosten fallen bei fiktiver Schadensabrechnung nicht an und seien daher nicht zu erstatten. Der Differenzbetrag von 548,90 € ist Gegenstand der Klage. Dabei ist der Kläger der Ansicht, dass die Löhne der ihm bekannt gegebenen Referenzwerkstatt der Versicherung nicht den allgemeinen marktüblichen Löhnen entsprächen und nicht allen Marktteilnehmern zugänglich seien. Die Preise beruhten im übrigen auch auf Sondervereinbarungen mit der Haftpflichtversicherung des Beklagten.

Das Amtsgericht Holzminden hat dem Kläger im wesentlichen Recht gegeben und bis auf die Verbringungskosten der Klage stattgegeben, nachdem es hinsichtlich der Frage der Zugänglichkeit der günstigeren Referenzwerkstattlöhne Beweis erhoben hat, indem der Werkstattinhaber als Zeuge gehört wurde. Denn nach der Rechtsprechung des BGH, insbesondere des sog. VW-Urteil vom 20.10.1009 – VI ZR 53/09 -, darf der geschädigte Kfz-Eigentümer seiner (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Jedoch muss sich der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen, wobei es jedoch erforderlich ist, dass es sich dabei um eine technisch gleichwertige Reparatur handeln muss. Dabei muss der Schädiger darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Dabei sind dem Vergleich die (markt-) üblichen Preise der Werkstätten zugrunde zu legen. Das bedeutet insbesondere, dass sich der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensgeringhaltungspflicht nicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten der Haftpflichtversicherung des Schädigers verweisen lassen muss ( BGH a.a.O. Rdnr. 13 ).

ZITATENDE :

alternativ mal nach PORSCHEURTEIL suchen ..das gibt den sachverhalt nämlich auch wieder .....nur vergessen vile versicherunge das gerne und versuchen die geschädigten mit "almosen" abzuspeisen

Zitatporscheurteil

Fiktive Schadensabrechnung [Bearbeiten]

Neben der Schadensabrechnung durch vollständige Reparatur des Kraftfahrzeuges gab und gibt es jedoch auch die Möglichkeit auf Basis eines über die Schadenshöhe erstellten Kfz-Sachverständigengutachtens abzurechnen. Bei dieser fiktiven Schadensabrechnung bleibt die Frage, ob das Kraftfahrzeug des Geschädigten repariert wird oder nicht, außer Betracht.

Auch im Falle der fiktiven Schadensabrechnung hat der Geschädigte ähnliche Ersatzansprüche wie im Falle der Reparatur. Da ihm die Nutzungsmöglichkeiten am beschädigten Kraftfahrzeug jedoch nicht entzogen sind, da dieses nicht für die Dauer der Reparatur in der Werkstatt verbleibt, hat er insoweit keinen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten bzw. Nutzungsausfallentschädigung. Ferner fällt für die nicht durchgeführte Reparatur die nicht angefallene Mehrwertsteuer als Schadensposition weg, da diese nicht angefallen ist.

Der Geschädigte kann daher auf Basis der Nettoreparaturkosten gegenüber dem Haftpflichtversicherer abrechnen. Dieser Wert wird von dem Kfz-Sachverständigen im Gutachten jeweils gesondert ausgewiesen.
Das Urteil [Bearbeiten]

Strittig in der Rechtsprechung war bis zum „Porsche-Urteil“, ob der Geschädigte auch bei fiktiver Abrechnung die Kosten für eine markengebundene Fachwerkstatt zugrunde legen darf.

Die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Vertragswerkstätten sind in der Regel höher als der Durchschnitt der ortsüblichen Stundenverrechnungssätze freier Werkstätten.

Die Haftpflichtversicherer hatten daher argumentiert, dass bei fiktiver Schadensabrechnung der Geschädigte, da er an den möglicherweise bestehenden Vorteilen einer markengebundenen Vertragswerkstatt nicht teilhabe, da er das Kraftfahrzeug nicht reparieren lasse, auch nicht auf Basis der Stundensätze markengebundener Vertragswerkstätten abrechnen könne, sondern er sich auf die niedrigeren Stundenverrechnungssätze freier Werkstätten verweisen lassen müsse. Dieser Auffassung, welcher das Berufungsgericht noch zuneigte, ist der Bundesgerichtshof im Porsche-Urteil (es ging um ein Porsche 968 Cabrio) nicht gefolgt.

Bis zu diesem Urteil war es in der Vergangenheit häufig so, dass (insbesondere von Gutachtern der DEKRA) bei Schadensbegutachtung die Reparaturkosten nicht mit den Preisen markengebundener Vertragswerkstätten berechnet wurden, sondern auf der Basis „mittlerer ortsüblicher Stundenverrechnungssätze“. Der Bundesgerichtshof entschied, dass sich der Unfallgeschädigte hierauf nicht verweisen lassen muss.

Diese inzwischen gefestigte Rechtsprechung, welche der Bundesgerichtshof in zahlreichen weiteren Entscheidungen bestätigt hat ? zuletzt mit den Entscheidungen VI ZR 53/09 vom 20. Oktober 2009 (allerdings etwas modifiziert) und VI ZR 337/09 vom 22. Juni 2010 ? wird jedoch auch heute noch nicht von allen Haftpflichtversicherern respektiert.

ZITATENDE

Gruss Dirk

17 weitere Antworten
17 Antworten

Der Wertverlust ist einfach die Minderung des Wertes des Wagen durch das Unfallereignis. Der ist auch in dem Fall vorhanden, wenn der Wagen sachgerecht instandgesetzt wird (die 100€ laut Gutachten, weil es jetzt ein Unfallwagen ist) und noch größer, wenn der Wagen nicht oder nur notdürftig instand gesetzt wurde.

Wenn ein Gutachter den Wagen jetzt begutachten würden, dann würde er doch wohl vermutlich einen ordentlich instandgesetzten Wagen vorfinden oder? Wenn ja, dann ist somit der Schaden genau auf die Höhe der Reperaturkosten plus diesen 100€ Wertverlust gemäß Gutachten anzusetzen. Du hast Anspruch darauf diesen Schaden ersetzt zu bekommen, aber nicht mehr (ggf. noch Nutzungsausfall).

@ Holt

Grundsätzlich laufe ich wohl konform zu deiner Meinung, was die fiktive Abrechnung angeht.
Aber warum muß ich mich in dem Fall auf "Dumping-Vereinbarungen" zwischen Versicherung und Partner-Reparatur-Betrieb einlassen?? Und nicht wie im Gutachten schon mit ortsüblichen Stundensätzen (also keine BMW-Sätze)?
Genau das ist der Punkt der mich stört bei der Abrechnung!!!

Als Grundlage wird ein Stundensatz genommen, der für den Normal-Kunden wohl nicht in Frage kommt.
Deshalb nochmals die Frage:

Aber wie will ich nachweisen, dass ich eben als Privatmann in dieser Werkstatt nicht zu diesen Konditionen reparieren lassen könnte??? Muß ich es überhaupt nachweisen? Oder ist da die Versicherung in der Pflicht?

Meines Wissens musst Du das nicht hinnehmen, aber deine Situation ist eben nicht einfach, weil Du ja die Reperatur schon hast ausführen lassen. Damit gibt es eine Rechnung und deren Betrag plus der Wertminderung laut Gutachten ergibt für die Versicherung die Schadenssumme. Ich gehe mal davon aus, dieser Betrag liegt zwischen der Gutachtenhöhe und dem Angebot der Versicherung.

Wie Du dann doch an die Summe gemäß Gutachten kommen kannst, das kann Dir vielleicht ein Anwalt sagen. Den Rechnungsbetrag plus Wertminderung laut Gutachten dürfte Dir die Versicherung auch ohne Anwalt bezahlen, wenn Du denen den Sachverhalt darlegst, ggf. auf Dein Recht auf freie Werkstattwahl verweist und notfalls mit einem Anwalt drohst.

Mehr Geld zu bekommen könnte aber halt schwer werden, da die Versicherung dann ein neues Gutachten machen lassen kann. Dabei finden sie ein fachgerecht repariertes Auto und werden bzgl. der Beträge genau die gleiche Vermutung haben wie ich. Also wird man fragen, wo die Reperatur durchgeführt wurde und wenn Du vorgibst es selbst gemacht zu haben, dann wird man Belege für den Einkauf des nötigen Materials verlangen. Kannst Du die nicht vorlegen, kommt man mit dem Arguemnt "Schwarzarbeit" und kommst Du dann mit der Rechnung, so kommmt man mit Deiner Pflicht zur Schadenminderung. Da sieht Du dann alt aus und man wird Dir erklären, dass es nicht rechtes ist, mehr als den tatsächlichen Schaden ersetzt bekommen zu wollen und der tatsächliche Schaden ist ja nun halt einmal genau bestimmt (Reperaturrechnung + Wertverlust).

Deine Antwort
Ähnliche Themen