Verkehrsunfalll mit [vorsätzlicher] fahrlässiger Körperverletzung !!!
Hallo,
nach einem Auffahrunfall, ist mir ein Fragebogen von der Polizei ins Postfach geflattert.
Betreff : Ordungswidriegkeit und Anzeige wegen vorsätzlicher fahrlässiger Körperverletzung.
Da der Unfallgegner im Nackenbereich etwas schmerzen hatte.
Jetzt muss man beschreiben wie der Unfall von statten ging.
Muss man hier bei der Aussage etwas wichtiges beachten ? Oder einfach so niederschreiben wie es passierte ?
Der Unfall passierte wie folgt :
Ich bin die Öffentliche Musterstraße hinter dem Fahrzeug von Herrn Mustermann mit genügend Abstand gefahren.
Plötzlich hat Herr Mustermann ohne einer vorwarnung sprich ein rechtzeitiges Blinken nach Links um in eine sehr enge Parkbucht bzw. Paralellstraße abzubiegen stark gebremst. ( Auf diesem Pakrplatz kann man Parken, oder einfach den weg abzukürzen um auf die gegenüberliegende Straße zu kommen. Sonst muss man ca. 300 Meter weiter an der Ampel Links abbiegen. Herr Mustermann wollte hier die Abkürzung nutzen. )
Durch das plötzliche und starke Bremsen von Herrn Mustermann um nach links Abzubiegen, hat meine Vollbremsung nicht mehr ausgereiht. Somit war ein Auffahrunfall nicht mehr zu verhindern. Nach dem ich aus meinem Fahrzeug ausgestiegen bin , hat Herr Mustermann gesagt, dass er mich leider nicht gesehen hat.
Somit hat Herr Mustermann aus meiner Sicht eine Gefahrensitutation herbeigerufen, die nicht hätte passieren dürfen. Das starke Bremsen war unnötig, da man paar Hundert Meter weiter an der Ampel abbiegen kann.
Mir sagte natürlich die Polizei vor Ort folgendes: Wer Auffährt hat Schuld. Aber was ist mit der Situation , dass der Unfallgegner herr Mustermann eine Gefährdung herbeigerufen hat ?
Ich kann doch nicht mal einfach so auf einer normalen Starße fast bis zum Stillstand bremsen und dann noch recht haben oder ? Es war einfach ein unnötiges Bremsen.
Hab ihr eine Idee was man am besten machen soll ?
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von AlexH25
Hab ihr eine Idee was man am besten machen soll ?
Mehr Abstand halten?
123 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Gleiterfahrer
Wenn es kein Tatbestandsmerkmal ist, warum werden vorsätzliche Handlungen schwerer bestraft als andere ? Und dies nicht nur in Einzelfällen, sondern immer ?Zitat:
Original geschrieben von pflaumenkuchen
Im Absatz 2 ist alles aufgeführt; Planung oder Vorsatz gehören nicht dazu und sind daher keine Merkmale für einen Mord:
Wie unterscheidet man dann überhaupt, ob es Totschlag oder Mord war ? Und warum wird überhaupt unterschieden ?
Das sind mehrere Fragen auf einmal, und zu jeder einzelnen gibt es regaleweise Fachliteratur. 😎
Für uns als juristische Laien mag es hier und da verblüffend sein, wie weit unser gefühltes Alltags-Rechtswissen von der tatsächlichen juristischen Praxis entfernt ist. Es gibt freundlicherweise MT-User, die was vom Thema verstehen und einem die richtige Richtung weisen, ich bin dafür dankbar, man wird dabei ja nicht dümmer.
Zitat:
Original geschrieben von Gleiterfahrer
Wenn es kein Tatbestandsmerkmal ist, warum werden vorsätzliche Handlungen schwerer bestraft als andere ? Und dies nicht nur in Einzelfällen, sondern immer ?
Bei Ordnungswidrigkeiten ist das fahrlässige Begehen der Normalfall mit der "Normalstrafe", auch als Regelsatz bekannt und ein Vorsatz führt dann zu einer Straferhöhung. Bei Straftaten ist das komplett anders herum:
Vorsatz ist die Grund-Voraussetzung einer jeden Straftat und bildet damit das "Normalmaß" bei der Strafzumessung - ohne Vorsatz keine Straftat.
Fahrlässiges Handeln ist nur dann eine Straftat, wenn dies auch im zugehörigen § extra aufgeführt ist. Es gibt ein paar wenige Ausnahmen, bei denen ist auch schon ein fahrlässiges Handeln bei entsprechendem Tatergebnis als Straftat ausgewiesen. ZB. die fahrlässige Körperverletzung bei einem Verkehrsufall, die im Gegensatz zur (vorsätzlichen) Körperverletzung bei einer Schlägerei dann geringer bestraft wird.
Korrekt betrachtet wird im Strafrecht nicht Vorsatz höher bestraft, sondern Fahrlässigkeit muss
a) erst mal als Straftatbestand auch benannt sein und wird
b) dann geringer bestraft.
Fahrlässigen Betrug gibt es nicht, wenn sich die Kassiererin bei Aldi mit dem Wechselgeld geirrt hat, dann ist das keine Straftat.
Da Vorsatz grundsätzlich vorhanden sein muss, muss das schon beim Totschlag vorhanden sein, kann also kein Tatbestandsmerkmal von Mord sein; kann damit auch nicht die Strafe bei einem Mord, Totschlag, Betrug, ... erhöhen.
Zitat:
Wie unterscheidet man dann überhaupt, ob es Totschlag oder Mord war ?
An den sogenannten "Tatbestandsmerkmalen", die im zugehörigen § aufgeführt sind. Dazu gibt es dann weitergehende Erläuterungen, ob schon bei einem einzigen, mehreren oder zwingend alle TBM die Tat als erfüllt gilt.
Bei zB. Betrug sind es vier Merkmale, die alle erfüllt sein müssen: Vorsatz, Täuschung, wirtschaftlicher Vorteil des Einen, zum wirtschaftlichen Nachteil des Anderen. Fehlt einer, ist es kein strafrechtlicher Betrug mehr.
Bedeutet aber nicht, dass dann auch keine Schadensersatzansprüche mehr vorhanden wären. Wenn ich den Kilometerzähler zurückstellen lasse um einen höheren Wiederverkaufspreis zu erzielen, dann bin ich ein Betrüger und habe Schadensersatz zu leisten.
Wenn ich den Wagen bereits mit manipuliertem Kilometerstand gekauft haben und weiter verkaufe, dann habe ich zwar mittels Täuschung einen Vorteil zum Nachteil des Käufers und drei TBM erfüllt, aber der vierte fehlt, ich habe aufgrund Unkenntnis der Manipulation ohne Vorsatz zum Betrug gehandelt, und bin damit kein Betrüger - muss aber trotzdem Schadensersatz leisten.
Zitat:
Und warum wird überhaupt unterschieden ?
Weil Totschlag geringwertiger in der Handlung angesehen wird und daher auch geringer als Mord bestraft wird. Immer von der Grundausrichtung betrachtet, kommen beim Totschlag strafverschärfende Faktoren dazu, dann kann ein Totschlag auch eine höhere Strafe als ein Mord mit vielen strafmindernden Faktoren einbringen - immer alles Einzelfallentscheidungen.
Zu dem Planung und Vorsatz sind kein Mord möchte ich nun kein Beispiel bringen, aber zum "nur versehentlich gleich Mord":
Der klassische Bankraub, man kommt mit der Bank unter dem Arm zur Tür raus, hüpft in den Fluchtwagen, donnert los, und drei Kreuzungen weiter erwischt man einen Fußgänger tragisch. Völlig versehentlich, nie gewollt - und ein wasserdichter Mord.
Es ist "aus niedrigen Beweggründen" passiert, Flucht vor der Verhaftung und Bestrafung ist ein niederer Beweggrund, und es ist zur "Verdeckung einer Straftat" passiert, man wollte weg, damit einem keiner den Bankraub in die Schuhe schieben kann. Damit sind zwei TBM für Mord erfüllt und damit ist es auch Mord und nicht nur ein tragischer Unfall gewesen.
Zitat:
Original geschrieben von pflaumenkuchen
Der klassische Bankraub, man kommt mit der Bank unter dem Arm zur Tür raus
😎
Zitat:
Original geschrieben von Erwachsener
😎Zitat:
Original geschrieben von pflaumenkuchen
Der klassische Bankraub, man kommt mit der Bank unter dem Arm zur Tür raus
Es gibt hier Leute mit unterschiedlichen Vorkenntnissen. 😁
Mit "(schwerer) räuberischer Erpressung" wissen nicht alle etwas anzufangen und "Bankraub" ist für die, die damit etwas anfangen können nur ein klassischer Diebstahl aus der Gartenabteilung bei Obi.
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Ist das vergleichbar mit der "Bankausbildung", die nicht nur angehende Wirtschafts-Yuppies, sondern auch Fußballer durchlaufen sollten? 😁
Hmm...beim Tischler fehlt mir die Doppeldeutigkeit des Begriffs... aber vielleicht fehlt mir da auch nur die passende Synapse, ich hab schließlich nie was anständiges gelernt.
Zitat:
Original geschrieben von pflaumenkuchen
Der klassische Bankraub, man kommt mit der Bank unter dem Arm zur Tür raus, hüpft in den Fluchtwagen, donnert los, und drei Kreuzungen weiter erwischt man einen Fußgänger tragisch. Völlig versehentlich, nie gewollt - und ein wasserdichter Mord.Es ist "aus niedrigen Beweggründen" passiert, Flucht vor der Verhaftung und Bestrafung ist ein niederer Beweggrund, und es ist zur "Verdeckung einer Straftat" passiert, man wollte weg, damit einem keiner den Bankraub in die Schuhe schieben kann. Damit sind zwei TBM für Mord erfüllt und damit ist es auch Mord und nicht nur ein tragischer Unfall gewesen.
irgendwie habe ich jetzt vor lauter "Gartenabteilung" den Vorsatz bezüglich der Todesfolge nicht mehr gefunden?
Eigentlich bin ich mir noch nichtmals sicher, ob die Schilderung einen Raub mit Todesfolge beschreibt. Der Fußgänger steht ja selbst in keinem direkten Zusammenhang mit der Aneignung des Gartenmöbels.
Zitat:
Original geschrieben von hk_do
irgendwie habe ich jetzt vor lauter "Gartenabteilung" den Vorsatz bezüglich der Todesfolge nicht mehr gefunden?
Wieso Vorsatz in der Tötungsabsicht - Vorsatz in den Tatmerkmalen.
Beim Betrug hat man doch auch den Vorsatz "nur" in den Tatmerkmalen, die bewusst/ gewollt herbeigeführte Täuschung, um einen eigenen Vorteil zum Nachteil des Anderen zu erhalten.
Der Fußgänger steht in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Raub/räuberische Erpressung. Die Flucht ist ein üblicher Tatbestandteil. Die Tat ist doch nicht beendet, wenn das Geld über den Tresen geschoben wird und was danach kommt ist keine Flucht, sondern nur mal wieder ein Raser unterwegs?
Bei schwerer räuberischer Erpressung mit Waffengewalt marschiert man da nicht rein, um einen vom Sicherheitspersonal zu töten, sondern um Geld zu bekommen - kein versuchter Mord.
Gibt es im Tatverlauf (inkl. der Flucht) dann Tote, ist es Mord. Nicht weil man jemanden Töten wollte, sondern weil man vorsätzlich aus niederen Gründen und dem Verdecken einer Straftat gehandelt hat und aus diesem Verhalten jemand getötet wurde - genau das, was im §211 Abs.2 StGB steht.
Für Mord ist nach meinem Verständnis die (mindestens bedingte) Tötungsabsicht zwingende Voraussetzung.
Für dein Beispiel müsste es also schon erforderlich sein, dass der Täter auf der Flucht "ohne Rücksicht auf Verluste" fährt. Sprich "ich will hier schnellstens weg, um nicht gefasst zu werden (ja ich weiss, es könnte dabei jemand getötet werden.)"
Oder gar ein "Der Fußgänger da steht im Weg, aber wenn ich jetzt bremse werde ich vielleicht gefasst! (ja ich weiss, vielleicht überlebt er das jetzt nicht)"
Zitat:
Original geschrieben von hk_do
Für Mord ist nach meinem Verständnis die (mindestens bedingte) Tötungsabsicht zwingende Voraussetzung.
Eine Nummer darunter reicht bereits.
Zitat:
"ich will hier schnellstens weg, um nicht gefasst zu werden (ja ich weiss, es könnte dabei jemand getötet werden.)"
Man muss es nicht in der Situation der Flucht "aktiv" bzw. "tatsächlich" wissen, also einem alles und immer ganz bewusst gewesen sein und das (mögliche) Ergebnis billigend in Kauf genommen haben (ja ich weiß, dass jetzt jemand dabei getötet werden kann, aber es ist mir völlig egal).
So ein Täter steht während der Tatausführung (inkl. Flucht) selbst ziemlich unter Strom, Adrenalin, Panik. Aber er hätte im Vorfeld, als er noch klar im Kopf bei der Planung der Tat war, darauf kommen müssen, dass Jemand dauerhaft liegen bleiben könnte.
Bei Verbrechen sind Planung und Vorbereitung ein erheblicher Faktor. Die Spontan-Idee jemanden am Geldautomaten finanziell zu erleichtern, weil Dir kurz vorher der Automat ein "Du nicht mehr und Danke für die Karte" gesagt hat, wird bei gleichem und für das Opfer tragischen Ergebnis vor Gericht deutlich anders ausfallen, als wenn Du vorher die Sache mit wo und wann ausgiebig überlegt und noch ein schönes Küchenmesser als Argument eingesteckt hast.
Zum Zeitpunkt der Planung war Dir bewusst, oder hätte es sein müssen, dass dies auch anders laufen kann. Und es war Dir egal, denn Du hast ja munter mit Planung und Ausführung weiter gemacht.
Einer der vielen Gründe, warum Strafprozesse bei schweren Verbrechen immer etwas länger dauern als Überschrift und Dreizeiler in einer Zeitung und recht oft deutlich andere Ergebnisse haben, als in der Bildzeitung schon vor der Ergreifung des Täters beschlossen und verkündet wurde.
Zitat:
Original geschrieben von pflaumenkuchen
So ein Täter steht während der Tatausführung (inkl. Flucht) selbst ziemlich unter Strom, Adrenalin, Panik. Aber er hätte im Vorfeld, als er noch klar im Kopf bei der Planung der Tat war, darauf kommen müssen, dass Jemand dauerhaft liegen bleiben könnte.
Bei Verbrechen sind Planung und Vorbereitung ein erheblicher Faktor.
Ich glaube nicht, dass ein Bankräuber alle seine Schritte bis zur möglichen Gerichtsverhandlung überblickt. Die meisten werden gerade soweit kommen, dass sie mit dem Geldpacken aus der Tür sprinten, um das eventuelle Fluchfahrzeug zu nutzen.
Was auf dem Fluchtweg passieren könnte, darüber denkt keiner nach.
Wenn man es genau nimmt, ist man ja nach einem Bankraub ständig auf der Flucht. Bis die Polizei dich gegriffen hat.
Wo genau endet da ein Fluchtweg ? Ich kann mir einfach nicht vorstellen, dass der vorher angesprochene Fussgänger, welcher auf der Flucht versehentlich überfahren wurde, als Mord gewertet würde. Wie ist das, wenn der Fussgänger den Aufprall überlebt: Deiner Definition nach sollte hier nun versuchter Mord auf dem Plan stehen .
Habe ich so aber noch nirgendwo lesen können. Gefährlicher Eingriff in den Strassenverkehr, Körperverletzung mit Todesfolge, Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls etc. , aber eben nie ein versuchter oder vollendeter Mord.
Zitat:
Original geschrieben von Gleiterfahrer
Ich glaube nicht, dass ein Bankräuber alle seine Schritte bis zur möglichen Gerichtsverhandlung überblickt.
Muss er doch auch nicht, es reicht die Möglichkeit, dass er es erkannt haben müsste - ob er das tatsächlich erkannt hat, interessiert u.U. bei der Strafzumessung, aber nicht bei der Tatdefinition.
Zitat:
Was auf dem Fluchtweg passieren könnte, darüber denkt keiner nach.
Mord oder fahrlässige Tötung differenziert sich nicht an der Intelligenz des Täters.
Zitat:
Wo genau endet da ein Fluchtweg ?
Dazu gibt es etliche Abhandlungen im Strafrecht und die Ansichten sind dort deutlich unterschiedlicher, als in so manchem Thread hier. Der Richter wird es bestimmen und der Anwalt nimmt dies sicherlich als eine Begründung für die nächste Instanz.
Zitat:
Ich kann mir einfach nicht vorstellen, dass der vorher angesprochene Fussgänger, welcher auf der Flucht versehentlich überfahren wurde, als Mord gewertet würde.
Strafrechtlich einwandfrei, es ist "nur" eine Frage der zeitlichen wie auch streckenmäßigen Entfernung, wie das zusammenhängt.
Zitat:
Wie ist das, wenn der Fussgänger den Aufprall überlebt: Deiner Definition nach sollte hier nun versuchter Mord auf dem Plan stehen .
Nein,
gibt es keinen Getöteten, muss man zumindest eine Tötungsabsicht nachweisen, um den für versuchten Mord notwendigen (theoretischen) Toten am Ende mit ausreichender juristischer Sicherheit auch zu erhalten.
Ein "wäre der Passant eine Sekunde früher losgelaufen, dann ..." ... wäre der vielleicht auch "nur" verletzt, immerhin hat niemand gewollt, dass der zu Tode kommt. Hier wird das viel zu spekulativ, dass eine Verurteilung wegen versuchten Mordes zustande kommt.
Schießereien mit Sicherheitspersonal, Geldtransportfahrer oder SEK/MEK-Leuten sind auch kein versuchter Mord, es geht immer nur um das Entkommen. Hat man einen Getöteten, braucht man keine Tötungsabsicht mehr, sondern nur passende Tatmerkmale.
Zitat:
Habe ich so aber noch nirgendwo lesen können. Gefährlicher Eingriff in den Strassenverkehr, Körperverletzung mit Todesfolge, Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls etc. , aber eben nie ein versuchter oder vollendeter Mord.
Für versuchter Mord fehlt die Tötungsabsicht, für vollendeten Mord wird es schon mit dem ersten Tatmerkmal schwierig: Spaß am Rasen oder Spaß am besoffen Auto fahren als niederer Grund - vielleicht, aber was ist das zweite Merkmal?