Verkehr durch Baustelle behindert - Ordnungswidrigkeit?

In der StVO gibt es in §1 die Regelung, dass kein Verkehrsteilnehmer den Verkehr "über ein unvermeidliches Maß hinaus" behindern darf.

Allerdings gibt es auch unnötige Behinderungen, die nicht von Verkehrsteilnehmern ausgehen, sondern z.B. durch Absperrungen von Bauherren bei einer Baumaßnahme.

Welche Handhabe hat ein Beamter der städtischen Straßenbehörde oder ein Polizist, solche Behinderungen einzuschränken - nach welchem Gesetz kann er z.B. ein Bußgeld verhängen?

85 Antworten

Zitat:

@BBM schrieb am 27. Januar 2022 um 13:32:48 Uhr:



Der Forist Hannes hatte nicht auf mich geantwortet .. lesen hilft auch hier.

Hat er wohl.

Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 27. Januar 2022 um 14:24:05 Uhr:


...
Hat er wohl.

Ok, ich dachte der Kollege meinte den Kommentar zu den Phantombaustellen.

@Tom9973 "Keiner hier weiß, was der für Sachgründe gegenüber der Behörde genannt hat, warum das so lange dauert."
Sorry, aber wie schon mehrfach erklärt - die Behörde selbst erklärt die "Sachgründe" des Bauherren für unzureichend, würde also gern etwas unternehmen, sieht sich aber unzureichend mit rechtlichen Mitteln ausgestattet.
Wer das persönlich erforschen möchte, dem nenne ich in einer PN auch Ross und Reiter mit Telefonnummern, erwarte das aber auch von ihm.

Jetzt bereite ich eine Petition beim Bundestag vor, und es geht hier darum, noch einmal mögliche -sachgerechte- Einwände zu sammeln.

"Ansonsten kann die Behörde prinzipiell natürlich schon einschreiten" - das ist die Gretchenfrage hier.
Gibt es doch rechtliche Mittel, die der Beamte nicht kennt - und welche die Schaffung eines -neuen- Owi-Tatbestands an der Stelle überflüssig machen würden?
Dann bitte her damit !

Zitat:

@BBM schrieb am 27. Januar 2022 um 14:39:36 Uhr:


@Tom9973 "Keiner hier weiß, was der für Sachgründe gegenüber der Behörde genannt hat, warum das so lange dauert."
Sorry, aber wie schon mehrfach erklärt - die Behörde selbst erklärt die "Sachgründe" des Bauherren für unzureichend, würde also gern etwas unternehmen, sieht sich aber unzureichend mit rechtlichen Mitteln ausgestattet.

Dir wurde ganz zu Anfang bereits erklärt, dass es für solch eine Einschränkung natürlich eine verkehrsrechtliche Anordnung der Behörde geben muss. Und nun erzählt dir die Behörde, dass sie keine rechtlichen Mittel hat?

Und eine Behörde ist keine Meinungsfabrik, die gerne etwas tun würde, es aber nicht tun darf. Das ist höchstens die Privatmeinung eines Mitarbeiters dort gegenüber den zu befolgenden Vorschriften.
Ob ausreichende Sachgründe vorliegen, dafür gibt es klare Kriterien. Das ist ja kein Exot über den wir hier reden. Und die sind entweder gegeben oder nicht. Eine Meinung kommt in diesem Entscheidungsprozess nicht vor.

Hier ging es von anfang an nicht um Meinungen.

Also - kennt jemand nun Gesetze, Verordnungen oder auch Rechtssprechung, nach der eine Behörde irgendwo in Deutschland in solchen Fällen nachträglich - nachdem er ursprünglich eine Genehmigung erhielt - einen Bauherren zur Eile antreiben oder auch den Rückbau einer Sperrung erwirken kann?

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Das kommt darauf an, was sie genehmigt haben.

Es geht um Fälle, wo die Sperrung unnötig lange bestehen bleibt - und die Dauer in Antrag und Genehmigung nicht genannt ist.

Beim BER müssten doch Erfahrungswerte vorliegen. Wurde ja nicht nur einmal verlängert.

Wenn der, der die verkehrsrechtliche Anordnung erlassen hat nicht weiß, wie er über den Inhalt der Anordnung, diese umsetzen kann, na dann weiß ich nicht.
Die verkehrsrechtliche Anordnung für eine Straßensperrung ist immer befristet. Wenn das Endedatum überschritten werden soll, muss die Verlängerung beantragt werden.

...so eine Sperrung basiert auf einer Sondernutzung öffentlichen Verkehrsraumes d.h. die Gemeinde, Stadt, etc. (meist ist das Ordnungsamt dafür zuständig) erteilt eine kostenpflichtige Genehmigung für diese Sondernutzung für einen gewissen Zeitraum.
Als 2. Behörde spielt dabei die Straßenverkehrsbehörde mit, welche dabei vorschreibt wie die Absperrung inklu. eventueller Umleitungen und wie die Beschilderung auszusehen hat - die sind quasi für den verkehrsrechtlichen Kram zuständig, damit die Sperrung "StVO konform" errichtet / ausgeschildert wird.

Als Antragsteller bekommt man letztendlich einen kostenpflichtigen Genehmigungsbescheid und dazu meist einen Beschilderungsplan. Außerdem ist das Ganze zeitlich eingeschränkt... d.h. bei Fristablauf muß die Genehmigung wiederum kostenpflichtig verlängert werden.

D.h. die Städte und Gemeinden verdienen an so einer "Vermietung" für eine Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen... da haben so manche Städte / Gemeinden ganz happige Gebührenkataloge, wo man als Antragsteller schon deshalb darauf achtet so eine Sperrung so kurz wie möglich zu halten.

Ich hatte z.B. einmal die Sperrung von ca. 3 Parkplätzen auf einem Parkstreifen inkl. Gehweg zwischen Parkplätzen und Grundstück in einem Wohngebiet beantragt um da nen Baukran drauf zu stellen... die Genehmigung gabs, wie beantragt für 4 Wochen und kostete 800,-€... die Genehmigung wurde mehrfach jeweils zum gleichen Preis verlängert - da hat diese Gemeinde an der "Vermietung" dieser 3 Parkplätze + Fußweg vergleichsweise gut verdient.

Außerdem gibts dann noch so Sachen, wo aufgrund von "Gefahr in Verzug" ohne irgendwelche Genehmigungen einfach abgesperrt wird... aber da sind meist die Gemeinde direkt oder gemeindenahe Institutionen mit beteiligt.

Danke für den Beitrag. Der zeigt einmal mehr auf, dass die Behörde am Ende nicht will, zumindest aktuell. Und wie wimmelt man einen Bürger wie den TE am einfachsten ab? "Ja, ich verstehe das, wir hätten das auch gerne anders, aber wir haben keine rechtlichen Möglichkeiten" ... was besseres kann man kaum sagen, dann ist Ruhe.

Ok, also "das Ganze zeitlich eingeschränkt" ist zu lesen als:
"Eine solche Genehmigung muss zeitlich eingeschränkt sein."

1. Ist diese Vorgabe für alle Behörden überall Pflicht?

Das mit dem Abwimmeln habe ich verstanden, deswegen hier die Frage, wie die Lage bundesweit ist.

2. Wenn ein Versicherungsschaden vorliegt, kann es dem Bauherrn egal sein, wie lange es läuft - die Versicherung zahlt ja. In dem Fall erzeugt die einfach laufende "Miet"-Zahlung keinen Anreiz, dem Verkehr die Fahrbahnen zurück zu geben.
Dann macht IMO ein OWi-Tatbestand Sinn.

Owi Tatbestand gibt's doch, wenn gegen die Anordnung verstoßen wird.
Solange die Anordnung die Sperrung der Baustelle abdeckt, kannst Du noch so dolle auf den Boden stampfen, die Absperrung bleibt stehen.

§ 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

§ 49 Ordnungswidrigkeiten

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig

3.
entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient

Moin Moin !

Zitat:

Flens-Punkte für einen Angestellten Bauarbeiter?

Er war kein Bauarbeiter , sondern der Verantwortliche für die Absperrung der Baustelle!

Zitat:

Punkte in Flensburg für eine Tat, die nicht als Verkehrsteilnehmer begangen wurde...

Ich weiss nicht , wie der Punktekatalog vor 2014 aussah, aber ich könnte mir vorstellen , dass der Vorwurf des gefährlichen Eingriffs in den Strassenverkehr ausschlaggebend war.

nebenbei gibt es immer noch Punkte ohne am Strassenverkehr teilzunehmen !
Ich kenne sogar jemanden , der seinen Führerschein losgeworden ist , ohne dass er jemals irgendeine ihm vorwerfbare Überschreitung begangen hatte. Auch dieser hat Punkte gesammelt als verantwortlicher Meister für eine grosse Spedition , ohne selber jemals gefahren zu sein.

Du hast ein Motorrad / Anhänger hinten in der Garage angemeldet stehen und die Hu ist über 8 Monate abgelaufen? Gibt einen Punkt . Und dazu musst du absolut nicht am Verkehr teilnehmen.
Beim schweren LKW / Anhänger bist du ab dem 4. Monat mit einem Punkt dabei.

MfG Volker

Zitat:

@windelexpress schrieb am 27. Januar 2022 um 20:06:57 Uhr:


Solange die Anordnung die Sperrung der Baustelle abdeckt, kannst Du noch so dolle auf den Boden stampfen, die Absperrung bleibt stehen.

Wenn er vorher einen Topf Kartoffeln hinstellt hat er Stampfkartoffeln.

Aber mal ernsthaft: Wenn das nicht typisch deutsch ist. Sooo viel sinnlose Energie in so ein Thema zu stecken. Da hätte man so viel schönere Dinge tun können.

So hat jeder wohl seine Hobbys.

Zitat:

@BBM schrieb am 27. Januar 2022 um 20:02:53 Uhr:


Ok, also "das Ganze zeitlich eingeschränkt" ist zu lesen als:
"Eine solche Genehmigung muss zeitlich eingeschränkt sein."

Nein, ist es nicht. Das ist zwar Usus, aber es ist keine Pflicht. Darum habe ich auch geschrieben, dass es drauf ankommt, was da genehmigt wurde. Aber du kannst durchaus annehmen, dass es dort schon so ist.

Und wenn es genehmigt ist, insbesondere zeitlich befristet, was willst du da für für einen OWi-Tatbestand draus machen? Du wärst sicher auch nicht begeistert, wenn dir eine Behörde erlaubt 2 Monate irgendwo zu stehen und nach einem Monat überlegen die sich, dass das eigentlich zu lange ist und verpassen dir ein Knöllchen.

...wobei man aber auch sehen muß, dass heute nichts mehr pragmatisch auf dem kleinen Dienstweg wie früher geht - heute ist das professionalisiert d.h. es wird alles so abgesperrt, wie das z.B. aufgrund von berufsgenossenschaftlichen Vorschriften bzgl. Abständen / Sicherheitsabständen vorgeschrieben ist.

Auch ist es inzwischen üblich, dass größere Absperrungen nicht mehr von den ausführenden Firmen selbst errichtet werden, sondern spezialisierte Absperrfirmen z.B. https://www.bas.de/ kümmern sich um die Absperrung... da kann dann so eine Baustelle / Sperrung auch nicht mehr möglichst kurzfristig nach dem tatsächlichen Bedarf auf- / abgebaut oder angepaßt werden, sondern erfolgt umständlich nach Terminabsprachen sämtlicher Beteiligter.

Da wo früher halt auch mal ein Schild falsch aufgestellt wurde oder gefehlt hat oder improvisiert wurde... ist man dadurch jetzt streng gem. den Vorschriften also https://www.rsa-online.com/ unterwegs, dafür ist man halt nicht mehr so flexibel... und Sperrungen stehen länger als man sie eigentlich benötigt.

Und noch etwas, was klar sein muß.. je mehr Zirkus irgendwelche Autofahrer / Bürger auf einer Baustelle / bei einer Sperrung machen... die ausführenden Firmen, etc. lernen daraus. Spätestens bei der nächsten Baustelle fällt eine Absperrung entsprechend weiträumiger oder zeitlich länger aus.
Sperre ich heute eine Straße nur teilweise, nehme in Kauf bei meinen Arbeiten entsprechend eingeschränkt / behindert zu sein, was einen Mehraufwand bedeutet und hab dann auch noch ständig mit irgendwelchen Leuten Zirkus... dann wird beim nächsten Mal eben komplett gesperrt - eine Begründung findet sich immer.

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