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Unverschuldeter Unfall / Versicherung behält 25 % Eigenverschulden ein

Themenstarteram 22. Mai 2014 um 12:50

Hallo,

habe vor ein paar Wochen nachts einen Unfall gehabt. Ein polnischer LKW hatte einen Reifenplatzer und ich bin über die Trümmerteile gefahren. Abgerechnet wird das ganze über die AXA. Habe heute Post von denen bekommen. Anwalt habe ich bis jetzt noch nicht in Anspruch genommen, ein freier Gutachter von der Dekra wurde von der Axa beauftragt. Mein Fahrzeug ist ein Mercedes Kombi Baujahr 1998.

Schrieb von Versicherung:

Sehr geehrter Herr XXXXXXXXX,

wir können die Abrechnung jetzt wie folgt vornehmen. Als Grundlage dient das Dekra-Gutachten, welches Ihnen vorliegen müsste.

Fahrzeugschaden 1.400,00

Restwert 310,00

Auslagenpauschale 25,00

 

 

Summe Quote 75%

 

Summe 1.115,00

Quote 75% 862,50

Fahrzeug ist Totalschaden, habe heute 862,50 Euro auf mein Konto gutgeschrieben bekommen.

Wir berücksichtigen eine Mithaftung Ihrerseits in Höhe von 25%, die wie folgt begründet wird .

Ein Fahrzeugführer darf, auch auf Autobahnen, nur so schnell fahren, dass er auch bei plötzlich auftauchenden Hindernissen, noch rechtzeitig anhalten oder ausweichen kann. Der Sicherheitsabstand zu vorausfahrenden Fahrzeugen ist zu beachten und ggfs _ anzupassen Werden diese Grundsätze nicht beachtet liegt ein Verstoß

Gegen das Sichtfahrgebot nach § 3 Abs 1 Seite 4 StVO (Straßenverkehrsordnung) vor. Dieses Gebot gilt

insbesondere bei Dunkelheit Der Anhalteweg darf hier nicht länger als die Sichtweite sein.

Wir gehen deshalb davon aus, dass bei angepasster Geschwindigkeit und ausreichendem Ab-stand eine Kollision mit dem auf der Fahrbahn liegenden Reifenteil, vermeidbar gewesen wäre. Auf ein unabwendbares Ereignis kann sich ein Fahrzeugführer in vorliegendem Fall nicht mehr berufen, wenn die o.cL Regeln nicht beachtet wurden .

Diesen Text habe ich als Unfallbericht an die AXA geschrieben:

Ich befuhr nachts mit meinem PKW die Autobahn. Ich sah aus weiterer Entfernung, dass rechts ein Fahrzeug mit Warnblinkanlage stand.

Plötzlich hörte ich einen lauten Knall und spürte mehrere Erschütterungen an meinem PKW.

Ich bremste mein Fahrzeug ab und hielt in Fahrtrichtung hinter dem LKW, der dort mit eingeschalteter Warnblinkanlage stand.

Dort stand schon ein PKW mit eingeschalteter Warnblinkanlage.

Der ist auch über die Trümmer gefahren. Nach dem Eintreffen der Polizei hat diese ermittelt, das bei dem LKW ein Reifen geplatzt ist und sich von diesem LKW Trümmerteile auf der Autobahn verteilt haben.

Ich bin über einen Teil dieser Trümmer gefahren, wobei mein Fahrzeug beschädigt wurde.

 

Keine Ahnung wie die Versicherung auf den Trichter kommt mir 25% nach obigen Schrieb abzuziehen.

Ich fuhr mit angepasster Geschwindigkeit auf der Autobahn und habe nie irgendwelche Trümmerteile im Scheinwerferlicht gesehen. Wenn ich keine Trümmerteile sehe kann ich auch nicht bremsen.

Der Schrieb von der Versicherung passt also irgendwie nicht.

In dem Schrieb steht auch nicht welche Voraussetzungen ich erfüllen muss um das Geld für die Wiederbeschaffungsdauer von 9 Tagen zu erhalten. Will ein anderes Auto kaufen.

Was meint Ihr, was ich denen schreiben soll ?

Bin da natürlich nicht mit einverstanden.

 

 

Beste Antwort im Thema

Da wurde dir die Betriebsgefahr angerechnet. Kannst du nachweisen, dass du mit größter Vorsicht diesen Unfall auch nicht verhindert hättest, würde es besser für dich aussehen.

Ich hätte dir 20% angerechnet oder es auch aufgrund der geringen Summen ganz gelassen. Schreibst du der AXA noch 2 Briefe und nörgelst ein paar mal am Telefon rum, kostet es den Versicherer mehr... alles Ansichtssache und teils Ermessensspielraum der Sachbearbeiter.

Vielleicht kannst du noch argumentieren, dass die Trümmerteile wohl nur eine Abmessung von x mal x cm hatten und diese auch bei äußerst vorausschauender Fahrweise unterhalb der Richtgeschwindigkeit und den Rahmenbedingungen angepasst, bei Dunkelheit mit normalem Abblendlicht in keinem Fall rechtzeitig erkannt werden konnten und plötzliche Ausweichmanöver unter Berücksichtigung des Verkehrs auf den anderen Fahrspuren angesichts der Gefährdung durch diese Teile nicht angemessen gewesen wäre. Eine Vollbremsung bis zum Stillstand hätte außerdem eine erhebliche Gefährdung durch den nachfolgenden Verkehr bedeutet. Frist setzen, danach hilft nur an Anwalt abgeben.

Das ganze ist nur ein Vorschlag ohne den Vorgang genau zu kennen bzw. vollständig gelesen zu haben und soll natürlich keine anständige Beratung ggf. durch einen Anwalt ersetzen.

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41 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von Elk_EN

Zitat:

Original geschrieben von phaetoninteressent

Kritische Frage: Zahlst Du einfach so was ohne Aufforderung aus? Nein?; warum soll der Versicherer sich als Kaufmann anderse verhalten?

Willst Du damit zum Ausdruck bringen, dass es vor dem Hintergrund kaufmännisch agierender Versicherungen naiv wäre zu glauben, dass man als Geschädigter ohne Eigeninitiative/Nachdruck vollständigen Schadenersatz erfährt?

Nein so habe ich phaetoninteressent nicht verstanden.

Erst mal ist noch gar nicht geschrieben worden, dass das Fahrzeug nach der Kollision nicht mehr verkehrssicher und fahrbereit war.

Habe selbst einmal ein paar Wochen unaufgefordert Nutzungsausfall ausgezahlt. Der Erfolg: Plötzlich kam eine Abtretungserklärung eines Mietwagenunternehmens an. Da dürfte ich nach Eingang der Rechnung den gezahlten Nutzungsausfall in Abzug bringen. Ergo gab es wieder böses Blut.

Der TE soll seine Forderungen beziffern und kann den Sachbearbeiter auch fragen, was ihm zusteht. Ich hatte mit der Beantwortung entsprechender Fragen nie Probleme.

Klaus

Themenstarteram 22. Mai 2014 um 18:26

Laut Gutachten war mein Fahrzeug bezogen auf den besichtigten Schaden bedingt fahrfähig bis zur Werkstatt.

Die Gebrauchsfähigkeit und die Verkehrssicherheit kann durch eine Notreparatur wirtschaftlich nicht wieder hergestellt werden.

Zitat:

Original geschrieben von Passatfahrer123

der Dekra wurde von der Axa beauftragt. Mein Fahrzeug ist ein Mercedes Kombi Baujahr 1998.

Schrieb von Versicherung:

Sehr geehrter Herr XXXXXXXXX,

wir können die Abrechnung jetzt wie folgt vornehmen. Als Grundlage dient das Dekra-Gutachten, welches Ihnen vorliegen müsste.

Fahrzeugschaden 1.400,00

Restwert 310,00

Auslagenpauschale 25,00

 

 

Summe Quote 75%

 

Summe 1.115,00

Quote 75% 862,50

Fahrzeug ist Totalschaden, habe heute 862,50 Euro auf mein Konto gutgeschrieben bekommen.

Hallo,

mir fehlt hier eine Angabe, wie hoch ist denn der Wiederbeschaffungswert (WBW) des Fahrzeugs!?

Immerhin müsste im Gutachten dazu Stellung genommen worden sein.

Gruß

fordfuchs

Themenstarteram 22. Mai 2014 um 19:42

Hallo,

im Gutachten steht :

Reparaturkosten ohne MwST 1.657,69

""""""""""""""""" mit """"" 1.972,65

Reparaturdauer 3 Arbeitstage

Wiederbeschaffungswert 1400 Euro

Wiederbeschaffungsdauer 9 Tage

 

Die Versicherung hat anstatt Wiederbeschaffungswert im Brief Fahrzeugschaden geschrieben.

Im Gutachten stand unter anderem: Vergleichbare Fahrzeuge werden überwiegend am Privatmarkt angeboten. Der dann mehrwertsteuerneutrale Betrag entspricht dem Wiederbeschaffungswert incl. Mehrwertsteuer.

Meiner hat knapp 200.000 gelaufen und hat 1,5 Jahre Tüv.

Bei z.B Mobile werden insgesamt 18 Fahrzeuge die passen im Umkreis von 100 Kilometer angeboten.

Habe mal in die Suche bei Mobile eingegeben: MB Kombi, Baujahr 1996 - 1999, Laufleistung 200.000

Ergebnis: 18 Fahrzeuge / 13 Händler und 5 Private

Link Mobile:

http://suchen.mobile.de/.../mercedes-benz-c-180-benzin-kombi.html?...

Für 1400 Euro sehr schlecht zu bekommen. Aber vergleichbar heißt ja für die Versicherung , dass es kein Mercedes sein muss. ?

 

 

 

Mit freundlichem Gruß

Volker

Zitat:

Original geschrieben von Passatfahrer123

Zu schnell für die Sichtverhältnisse mit 130 nachts auf der Autobahn ??

Das mag jetzt vielleicht kontroverse Meinungen hervorrufen aber ja, mit 130 km/h bist Du nachts zu schnell (Sichtfahrgebot).

Ob das eine Landstraße oder Autobahn ist spielt keine Rolle, warum auch?

Du kannst mit normalem Abblendlicht die Strecke nicht weit genug für diese Geschwindigkeit überblicken, weil der Lichtkegel schlicht nicht weit genug reicht.

Dann passieren eben EXAKT solche Dinge wie sie dir passiert sind.

Es liegt irgendetwas herum, man siehts aber nicht (wie Du ja selbst geschrieben hast).

Bei Tag wäre dir dieser Unfall bei dieser Geschwindigkeit nicht passiert, mit angepasster Geschwindigkeit nachts auch nicht.

Folglich warst für die vorherrschenden Verhältnisse zu schnell unterwegs.

Ich finde, Du bist mit deinen 75% ganz gut bedient.

Zitat:

Original geschrieben von Passatfahrer123

 

Wenn ich keine Trümmerteile sehe kann ich auch nicht bremsen.

Genau deshalb haftest Du. Weil Du nicht bremsen kannst, wenn Du nix siehst. Das sollte eigentlich selbsterklärend sein...

am 23. Mai 2014 um 8:53

Zitat:

Original geschrieben von Passatfahrer123

Wie Du schon schreibst streiten sich da die Geister.

Wenn ich nachts mit 130 auf der Autobahn unterwegs bin, von weitem ( ca. 800 Meter ) ein Warnblinklicht sehe und im selben Augenblick fahre ich über Trümmerteile bin ich also zu schnell ?

Zu schnell für die Sichtverhältnisse mit 130 nachts auf der Autobahn ??

Fahren auf Sicht - das Sichtfahrgebot - Auffahren auf Hindernisse

Das Sichtfahrgebot verlangt, dass man stets nur so schnell fährt, dass man in der Lage ist, das Fahrzeug jederzeit innerhalb der sichtbaren Fahrstrecke anzuhalten.

Besonders wenn nachts außerorts ohne Fremdbeleuchtung mit Abblendlicht gefahren wird, wird häufig gegen das Sichtfahrgebot verstoßen.

 

Also ich kann den TE da schon verstehen, bei mir waren es zwar keine Trümmerteile sondern ein Tier.

Da stand auch ein Fahrzeug an der Seite mit Warnblinkanlage und dort sind Leute ausgestiegen. Ich hab da nur drauf geachtet, was die Leute an der Seite machen um rechtzeitig bremsen zu können und dann hat man nur gemerkt Blop Blop und da wußte ich dann weswegen die da standen. Das ging auch sehr schnell, da achtet man nur noch was machen die Personen, hoffentlich laufen die jetzt nicht auf die Strasse.

Zitat:

Original geschrieben von Matsches

Zitat:

Original geschrieben von Passatfahrer123

Zu schnell für die Sichtverhältnisse mit 130 nachts auf der Autobahn ??

Das mag jetzt vielleicht kontroverse Meinungen hervorrufen aber ja, mit 130 km/h bist Du nachts zu schnell (Sichtfahrgebot).

Ob das eine Landstraße oder Autobahn ist spielt keine Rolle, warum auch?

Du kannst mit normalem Abblendlicht die Strecke nicht weit genug für diese Geschwindigkeit überblicken, weil der Lichtkegel schlicht nicht weit genug reicht.

Dann passieren eben EXAKT solche Dinge wie sie dir passiert sind.

Es liegt irgendetwas herum, man siehts aber nicht (wie Du ja selbst geschrieben hast).

Bei Tag wäre dir dieser Unfall bei dieser Geschwindigkeit nicht passiert, mit angepasster Geschwindigkeit nachts auch nicht.

Folglich warst für die vorherrschenden Verhältnisse zu schnell unterwegs.

Ich finde, Du bist mit deinen 75% ganz gut bedient.

Im Ergebnis richtig mit der kleinen Einschränkung des § 18 Abs. 6 StVO:

(6) Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn

1. die Schlussleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird oder

2. der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind.

Unter diesen Voraussetzungen kann ich also auf der Autobahn nachts schneller fahren als z.B. auf der Landstraße.

Nutzt dem Themenstarter hier allerdings nichts, da er die Hindernisse nicht nur nicht rechtzeitig, sondern überhaupt nicht erkannt hat.

Gruß

Peter

Zitat:

Original geschrieben von Jessi1981

 

Da stand auch ein Fahrzeug an der Seite mit Warnblinkanlage und dort sind Leute ausgestiegen. Ich hab da nur drauf geachtet, was die Leute an der Seite machen um rechtzeitig bremsen zu können und dann hat man nur gemerkt Blop Blop und da wußte ich dann weswegen die da standen.

Irgendwie selbstverständlich, dass man in so einer Situation rechtzeitig den Fuß vom Gas nimmt und oder bremst, je nachdem, wie schnell man ankommt...

Irgendwie ist das Thema doch durch, oder?

Klaus

Ja Hafi545 man achtet aber dann eher darauf, was die Personen da machen und nicht, was liegt vor mir auf der Strasse bzw. die haben ja nicht direkt neben dem Tier gehalten, sondern ca. 100 Meter weiter, denke mal die haben das Tier davor erwischt und ich dann auch noch mal drüber (sorry, aber so schnell hätte ich echt nicht mehr bremsen können, da ich ja eher auf die Leute geachtet haben, auch wenns gemein ist, besser nen Tier unter dem Reifen, als eine Person auf der Motorhaube)

am 23. Mai 2014 um 21:26

Zitat:

Original geschrieben von germania47

Irgendwie ist das Thema doch durch, oder?

Wenn das Thema für Dich durch ist, kannst Du dich ja zur Ruhe legen. :)

Einige andere sehen auf der für sie überschaubaren Distanz halt noch Diskussionsbedarf. ;):D

 

Zitat:

Original geschrieben von Pepperduster

Das Sichtfahrgebot verlangt, dass man stets nur so schnell fährt, dass man in der Lage ist, das Fahrzeug jederzeit innerhalb der sichtbaren Fahrstrecke anzuhalten.

Nein, das verlangt das Sichtfahrgebot nicht. Es verlangt vielmehr (§3 StVO), dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

Ums zu verdeutlichen: Dank reflektierender Leitpfosten und Markierungslinien ist auf der Autobahn auch bei Dunkelheit die "Straße" im Abblendlicht u.U. mehrere hundert Meter "sichtbar". Ob allerdings diese sichtbare Strecke vollständig zu übersehen und womöglich selbst auf der Fahrbahn liegende Hindernisse erkennbar sind, ist eine ganz andere Frage - und macht die Einschätzung für den Kraftfahrer, ob er tatsächlich genügend "sieht", schwieriger als man meint.

 

Zitat:

Original geschrieben von PeterBH

Im Ergebnis richtig mit der kleinen Einschränkung des § 18 Abs. 6 StVO:

(6) Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn

1. die Schlussleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird oder

2. der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind.

Unter diesen Voraussetzungen kann ich also auf der Autobahn nachts schneller fahren als z.B. auf der Landstraße.

Sehr richtig!

Insbesondere ist dabei noch zu beachten, dass in §18 StVO, Absatz 6, Satz 1. NICHT etwa endet mit einem "logischen" UND (wie es aber von vielen interpretatorisch gedanklich gern eingefügt wird), sondern mit einem ODER!

Das bedeutet, dass man zwischen den klar erkennbaren Rücklichtern eines Vordermanns und dem eigenen Kraftfahrzeug nicht mit plötzlichen Hindernissen rechnen muss.

Zitat:

Original geschrieben von PeterBH

Nutzt dem Themenstarter hier allerdings nichts, da er die Hindernisse nicht nur nicht rechtzeitig, sondern überhaupt nicht erkannt hat.

DAS ("Nutzt ... nichts") ist keineswegs eine feststehende Tatsache, sondern hätten ggf. Richter zu entscheiden!

Die Frage ist immer, womit hat der Kraftfahrer unter den konkreten Bedingungen zu rechnen und wie schwer war das Hindernis zu erkennen?

Ich gehe davon aus, dass extrem viele von uns schon zig Karl der Käfer in der Dunkelheit durch Überfahren auf der Autobahn töteten. Vielleicht haben viele auch schon von vorausfahrenden Urlaubsfahrern verlorene Kinder-Turnschuhe etc. überfahren. Hätte man vor denen halten können müssen? Hmh ...

Es gibt zudem diverse gerichtliche Entscheidungen, die bei in der Dunkelheit auf der Autobahn außergewöhnlich schwer erkennbaren Hindernissen Kraftfahrer von jeder(!) Mithaftung freisprachen, auch wenn diese die Hindernisse überhaupt nicht erkannten und überfuhren. Z.B.:

Klick

Klick

Klick

Dennoch: Ein etwaiges Prozessrisiko dürfte in ähnlich gelagerten Fällen nicht gering sein. Und selbst wenn man Erfolg hätte und wenigstens die Mithaftung reduziert würde - von z.B. 25% auf 20% :rolleyes: - wird man sich sicherlich 2x überlegen, ob man einen Rechtstsreit anstrengt. <= Genau darauf kann aber auch ein (v.a. kaufmännisch agierender :D) Versicherer pokern - und die pauschal in Ansatz gebrachte Mithaftung wg. angebl. Verstoßes gg. das Sichtfahrgebot fürstlich hoch ansetzen.

Amen.

Landgericht Hildesheim und AG Sinzig sind sicher gute Gerichte, aber vielleicht nicht unbedingt eine grundsätzliche Referenz.

Es gibt eine Entscheidung des BGH, leider komme ich gerade nicht an das Aktenzeichen, in dem er dem Kläger, der gegen einen unbeleuchteten Panzer in Tarnfarbe, der nachts auf der Landstraße stand, gefahren ist, eine Mithaftung von 50% auferlegt hat. Dort sind die Voraussetzungen sehr schon beschrieben.

am 24. Mai 2014 um 8:07

Wo ist das Problem?

Der TE hat das Hindernis nicht gesehen, also hat er gegen das Sichtfahrgebot verstoßen.

Das durchschnittliche Abblendlicht reicht 50m weit. Somit wäre Nachts ohne Fahrzeuge und Neumond bei 80km/h Schluss.

Das ist wieder mal ein typischer Fall von Selbstüberschätzung. Im V+S wird sowas öfter thematisiert. Das werden solche Unfälle dann gerne als Ufo-Sichtung bezeichnet oder sonst wie ins Lächerliche gezogen. Denn sowas kommt ja nur alle tausend Jahre mal vor.

Nur komisch, dass hier in schöner Regelmäßigkeit darüber berichtet wird.

Aber fahrt ihr euch mal schön alle Tod. Ist gut für meine Rente.

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