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Unverschuldeter Unfall / Versicherung behält 25 % Eigenverschulden ein

Themenstarteram 22. Mai 2014 um 12:50

Hallo,

habe vor ein paar Wochen nachts einen Unfall gehabt. Ein polnischer LKW hatte einen Reifenplatzer und ich bin über die Trümmerteile gefahren. Abgerechnet wird das ganze über die AXA. Habe heute Post von denen bekommen. Anwalt habe ich bis jetzt noch nicht in Anspruch genommen, ein freier Gutachter von der Dekra wurde von der Axa beauftragt. Mein Fahrzeug ist ein Mercedes Kombi Baujahr 1998.

Schrieb von Versicherung:

Sehr geehrter Herr XXXXXXXXX,

wir können die Abrechnung jetzt wie folgt vornehmen. Als Grundlage dient das Dekra-Gutachten, welches Ihnen vorliegen müsste.

Fahrzeugschaden 1.400,00

Restwert 310,00

Auslagenpauschale 25,00

 

 

Summe Quote 75%

 

Summe 1.115,00

Quote 75% 862,50

Fahrzeug ist Totalschaden, habe heute 862,50 Euro auf mein Konto gutgeschrieben bekommen.

Wir berücksichtigen eine Mithaftung Ihrerseits in Höhe von 25%, die wie folgt begründet wird .

Ein Fahrzeugführer darf, auch auf Autobahnen, nur so schnell fahren, dass er auch bei plötzlich auftauchenden Hindernissen, noch rechtzeitig anhalten oder ausweichen kann. Der Sicherheitsabstand zu vorausfahrenden Fahrzeugen ist zu beachten und ggfs _ anzupassen Werden diese Grundsätze nicht beachtet liegt ein Verstoß

Gegen das Sichtfahrgebot nach § 3 Abs 1 Seite 4 StVO (Straßenverkehrsordnung) vor. Dieses Gebot gilt

insbesondere bei Dunkelheit Der Anhalteweg darf hier nicht länger als die Sichtweite sein.

Wir gehen deshalb davon aus, dass bei angepasster Geschwindigkeit und ausreichendem Ab-stand eine Kollision mit dem auf der Fahrbahn liegenden Reifenteil, vermeidbar gewesen wäre. Auf ein unabwendbares Ereignis kann sich ein Fahrzeugführer in vorliegendem Fall nicht mehr berufen, wenn die o.cL Regeln nicht beachtet wurden .

Diesen Text habe ich als Unfallbericht an die AXA geschrieben:

Ich befuhr nachts mit meinem PKW die Autobahn. Ich sah aus weiterer Entfernung, dass rechts ein Fahrzeug mit Warnblinkanlage stand.

Plötzlich hörte ich einen lauten Knall und spürte mehrere Erschütterungen an meinem PKW.

Ich bremste mein Fahrzeug ab und hielt in Fahrtrichtung hinter dem LKW, der dort mit eingeschalteter Warnblinkanlage stand.

Dort stand schon ein PKW mit eingeschalteter Warnblinkanlage.

Der ist auch über die Trümmer gefahren. Nach dem Eintreffen der Polizei hat diese ermittelt, das bei dem LKW ein Reifen geplatzt ist und sich von diesem LKW Trümmerteile auf der Autobahn verteilt haben.

Ich bin über einen Teil dieser Trümmer gefahren, wobei mein Fahrzeug beschädigt wurde.

 

Keine Ahnung wie die Versicherung auf den Trichter kommt mir 25% nach obigen Schrieb abzuziehen.

Ich fuhr mit angepasster Geschwindigkeit auf der Autobahn und habe nie irgendwelche Trümmerteile im Scheinwerferlicht gesehen. Wenn ich keine Trümmerteile sehe kann ich auch nicht bremsen.

Der Schrieb von der Versicherung passt also irgendwie nicht.

In dem Schrieb steht auch nicht welche Voraussetzungen ich erfüllen muss um das Geld für die Wiederbeschaffungsdauer von 9 Tagen zu erhalten. Will ein anderes Auto kaufen.

Was meint Ihr, was ich denen schreiben soll ?

Bin da natürlich nicht mit einverstanden.

 

 

Beste Antwort im Thema

Da wurde dir die Betriebsgefahr angerechnet. Kannst du nachweisen, dass du mit größter Vorsicht diesen Unfall auch nicht verhindert hättest, würde es besser für dich aussehen.

Ich hätte dir 20% angerechnet oder es auch aufgrund der geringen Summen ganz gelassen. Schreibst du der AXA noch 2 Briefe und nörgelst ein paar mal am Telefon rum, kostet es den Versicherer mehr... alles Ansichtssache und teils Ermessensspielraum der Sachbearbeiter.

Vielleicht kannst du noch argumentieren, dass die Trümmerteile wohl nur eine Abmessung von x mal x cm hatten und diese auch bei äußerst vorausschauender Fahrweise unterhalb der Richtgeschwindigkeit und den Rahmenbedingungen angepasst, bei Dunkelheit mit normalem Abblendlicht in keinem Fall rechtzeitig erkannt werden konnten und plötzliche Ausweichmanöver unter Berücksichtigung des Verkehrs auf den anderen Fahrspuren angesichts der Gefährdung durch diese Teile nicht angemessen gewesen wäre. Eine Vollbremsung bis zum Stillstand hätte außerdem eine erhebliche Gefährdung durch den nachfolgenden Verkehr bedeutet. Frist setzen, danach hilft nur an Anwalt abgeben.

Das ganze ist nur ein Vorschlag ohne den Vorgang genau zu kennen bzw. vollständig gelesen zu haben und soll natürlich keine anständige Beratung ggf. durch einen Anwalt ersetzen.

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am 24. Mai 2014 um 12:54

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545

Landgericht Hildesheim und AG Sinzig sind sicher gute Gerichte, aber vielleicht nicht unbedingt eine grundsätzliche Referenz.

eine rechtswegweisende Rechtsprechung geht für mich ab dem OLG los. Ober irgendein kleines AG mal ein Urteil fällt ist für mich nicht zwingend eine Grundlage. Wie sagt man so schön 2 Juristen, 3 Meinungen. Was nicht heißt das Instanzengerichte rechtlich "minderwertiger" sind!

Die BGH Entscheidung ist vom 23.06.1987 und richtig zitiert (VI ZR 188/86).

Und, lieber Elk_EN, natürlich hast Du Recht, das müsste ein Richter entscheiden. Aber hast Du Dir auch angesehen, um welche Summen es hier geht? Dazu hat der TE keine RS, wenn ich das noch richtig in Erinnerung habe. Selbst bei Prozesskostenhilfe dürfte er die Anwaltskosten der gegnerischen Versicherung tragen, wenn (genauer, weil) er das Verfahren verliert.

Wenn er gegen die Versicherung klagt, also ein Richter entscheiden muss, verliert er einen Teil der bereits gezahlten Entschädigung an die Anwälte und für die Gerichtskosten. Dann noch ein Sachverständiger zur Rekonstruktion des Unfalles und er ist alles los. Daher meine Einschätzung, dass ihm das nichts nutzt.

Das wohl fast niemand von uns bei Dunkelheit auf der BAB nur 80 fährt ist klar. Brutal ausgedrückt, wir gehen das Risiko bewusst ein. Hält sich ja auch fast niemand an die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h und hat damit das Risiko, allein deshalb bei einem Unfall mit haften zu dürfen.

Gruß

Peter

 

Wer wollte ein OLG Urteil?

 

Brandenburgisches Oberlandesgericht 12. Zivilsenat

12 U 13/10

Zitat:

http://...ngen.berlin-brandenburg.de/.../sammlung.psml?...

Sehr kurze Fassung:

Wenn Warnblinker dann kann 70 km/h zu schnell sein nachts auf der Autobahn.

 

Zitat:

Original geschrieben von Jessi1981

Also ich kann den TE da schon verstehen, bei mir waren es zwar keine Trümmerteile sondern ein Tier.

Da stand auch ein Fahrzeug an der Seite mit Warnblinkanlage und dort sind Leute ausgestiegen. Ich hab da nur drauf geachtet, was die Leute an der Seite machen um rechtzeitig bremsen zu können und dann hat man nur gemerkt Blop Blop und da wußte ich dann weswegen die da standen. Das ging auch sehr schnell, da achtet man nur noch was machen die Personen, hoffentlich laufen die jetzt nicht auf die Strasse.

Du kannst dich auf jeden Fall nicht (wie bei theoretischen Diskussionen immer kommt die nicht verstehen, daß es um stationäre Objekte geht) darauf berufen, daß das Tier dir reingerannt ist...

In dem Fall ist es so, du hättest es sehen müssen - wenn größer als ein sagen wir mal Kieshaufen.

Stellen wir uns doch mal vor da würde eine verletzte Person liegen.

Sowas ist vermeidbar und ist zu vermeiden.

Das Tier ist mir nicht reingerannt der andere hat es wahrscheinlich schon überfahren und selbst wenn ich ein Tier sehe, ist es nach Rechtsprechung so, dass man bei kleinen Tieren Draufhalten muss um größeren Schaden zu vermeiden und ich glaube eine verletzte Person ist doch was größer als ne Katze, (soll ich demnächst noch für ne Kröte bremsen, weil sie eventuell unter Artenschutz steht) oder was auch immer es war.

Meinst Du ernsthaft ich bremse für ein Tier, wenn hinter mir jemand ist, bestimmt nicht, erstmal möchte ich das nicht erleben, aus verschiedenen Gründen, zweitens muss ich dann den Schaden über meine Versicherung laufen lassen und werde hochgestuft, weil ich für ein Tier gebremst habe, was wahrscheinlich schon Tod war.

Ist genauso das gleiche, wenn auf der Strasse ein kleines Teil liegt, was am besten dann noch dunkel ist, dass sieht man genauso wenig, teilweise sieht man nachts auch keine Schlaglöcher und knallt da mit 50 km/h rein, weil nirgendwo etwas steht, das vergleicht man dann auch mit einer Person?

Also Archduchess einfach mal überlegen was man schreibt, dafür mal ab, Tierschutz hin oder her, bin ich nicht verpflichtet für ein Tier zu bremsen, welches nachts auf der Autobahn rumläuft.

Kleines Tier was platt ist ist nicht die Größe wie ein Mensch und was eine Person auf der Überholspur zu suchen hat, da sollte man sich dann auch mal Gedanken drüber machen.

Tierschutz ist sowas von egal in so einem Fall wie du ihn beschreibst. Bitte nicht vom Thema ablenken. Das Thema sind stationäre Hindernisse und deren Sichtbarkeit. Und was man sehen muß.

 

Ich weiß was ich schreibe - weißt du was du tust?

Also war es eine Katze? Du hast nur von "Tier" gesprochen.

Die mußt du (wohl kaum größer als ein Kieshaufen) dann eher nicht sehen können.

Kommen wir Richtung Reh oder Wildschwein oder Pferd sieht es schon wieder anders aus.

 

Und ja eben es geht z. B. um tote Tiere (die eben dort liegen). Und um Gegenstände die eine gewisse Größe haben.

Die muß man sehen.

Kann man das nicht - dann erklärt dir ein Gericht 6-12 Monate (oder gar Jahre) später was du falsch gemacht hast. Und zwar exakt an den §§ aus denen manche ein "ich darf schneller fahren als ich sehe" ableiten wollen.

Falls das ein unbeleuchteter PKW der kopfüber quer dasteht, ist es gut möglich, daß du wegen fahrlässiger Tötung verurteilt wirst.

(Urteil erwünscht?)

 

-----------------------------------------------------

Hier geht es nur um die Haftungsverteilung...

 

TE könnte eben Glück haben wenn die Teile nicht groß waren.

Andererseits war er gewarnt.

Von daher ist 75:25 keine schlechte Quote.

Man kann natürlich probieren die auf 0 zu drücken. Vielleicht klappt es auch.

Aber wenn er schon zugegeben hat, daß er die Warnblinker gesehen hat?

Schwierig...

Ich muss also nachts eine Tote Katze oder was auch immer in dieser Größe liegt sehen? Am besten noch in der Farbe des Strassenbelages???

Am besten halte ich davor noch an, mache die Warnblinkanlage an und schaffe das Tier von der Fahrbahn???

Und was weiß ich was es für ein Tier war, ich hab net angehalten, nachdem ich mit ca. 1 to. drüber gefahren bin, war das Tier auf jedenfall Tod und bei einem großen Tier macht es bestimmt nicht Blop Blop sondern es knallt.

 

Du merkst aber schon, dass Du Dir widersprichst?

Hier schreibst Du: Also war es eine Katze? Du hast nur von "Tier" gesprochen.

Die mußt du (wohl kaum größer als ein Kieshaufen) dann eher nicht sehen können.

Und hier schreibst Du:

Und ja eben es geht z. B. um tote Tiere (die eben dort liegen). Und um Gegenstände die eine gewisse Größe haben.

Die muß man sehen.

Wenn Du nun ein großes Tier meinst musst Du groß dazuschreiben, es ist jawohl klar, das es bei Blop kein großes Tier ist.

Was ist ein Blop?

Und immerhin war der "Blop" groß genug, daß du deine Versicherung gebraucht hast.

 

Also wars ne Katze?

Vermutlich.

 

Und ja, du mußt große Tiere sehen. Sorry, dachte das wäre insgsamt mit dem größer als Kieshaufen klar.

Eine Katze die nur einen Blop verursacht eher nicht nicht.

 

Tipp:

Ne Katze gehört übrigens unter Umständen jemand - evtl. hat der ne Versicherung... ;)

Aber da Katzen keine Steuer kosten haben die leider keine Marke.

am 25. Mai 2014 um 20:43

Zitat:

Original geschrieben von Jessi1981

Wenn Du nun ein großes Tier meinst musst Du groß dazuschreiben, es ist jawohl klar, das es bei Blop kein großes Tier ist.

Man könnte als Leser auch einfach mal anfangen selber ein bisschen mitzudenken. Hilft ungemein beim verstehen von Texten.

am 26. Mai 2014 um 20:49

Zitat:

Original geschrieben von phaetoninteressent

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545

Landgericht Hildesheim und AG Sinzig sind sicher gute Gerichte, aber vielleicht nicht unbedingt eine grundsätzliche Referenz.

eine rechtswegweisende Rechtsprechung geht für mich ab dem OLG los. Ober irgendein kleines AG mal ein Urteil fällt ist für mich nicht zwingend eine Grundlage. Wie sagt man so schön 2 Juristen, 3 Meinungen. Was nicht heißt das Instanzengerichte rechtlich "minderwertiger" sind!

D´accord. Diese Urteile untermauern aber, dass das Überfahren eines schwer erkennbaren Gegenstands auf der Autobahn - entgegen unreflektierter Behauptung - eben nicht automatisch einen Verstoß gegen das Sichtfahrgebot bedeutet.

Aber widmen wir uns der höchstrichterlichen Rechtsprechung:

Zitat:

Original geschrieben von PeterBH

Die BGH Entscheidung ist vom 23.06.1987 und richtig zitiert (VI ZR 188/86).

Folgende Ausführungen stammen aus dem vorstehenden Urteil, wobei zu beachten gilt, dass sich der zugrundeliegende Fall nichtmals auf einer Autobahn, sondern "nur" auf einer Landstraße (!) ereignete:

Zitat:

Zutreffend weist die Revision zwar darauf hin, dass der Kraftfahrer seine Geschwindigkeit nicht auch auf solche Hindernisse einzurichten hat, die wegen ihrer Beschaffenheit ungewöhnlich schwer erkennbar sind. Fehl geht jedoch ihre Annahme, das gelte auch für einen nicht ausreichend beleuchteten Panzer. Der erkennende Senat hat wiederholt betont, dass der Kraftfahrer bei Dunkelheit seine Geschwindigkeit auch auf unbeleuchtete Hindernisse, insbesondere unbeleuchtet auf der Fahrbahn befindliche Fahrzeuge einzurichten hat ....

Anderes kann unter ganz besonderen Verhältnissen für auf der Fahrbahn befindliche Gegenstände gelten, deren Erkennbarkeit in atypischer Weise besonders erschwert ist … . In ihrer Beschaffenheit sind sie durch fehlenden Kontrast und hohe Lichtabsorption gekennzeichnet, wie dies auch in den vom Senat in seinem Urteil vom 15. Mai 1984 - aaO - aufgeführten Beispielen - ein nicht beleuchteter Splitthaufen, ein Reifenprotektor auf der Fahrbahn - zum Ausdruck kommt. Müsste der Kraftfahrer bei Dunkelheit seine Geschwindigkeit auch auf derart spät zu erkennende Hindernisse einrichten, wäre der Verkehrsfluss in unverhältnismäßiger Weise erschwert. Das trifft jedoch nicht auch für auf der Straße liegengebliebene Kraftfahrzeuge zu, mögen sie auch unbeleuchtet und zudem, wie ein Panzer, mit einem Tarnanstrich versehen sein. Hier ist vom Kraftfahrer unter allen Umständen zu fordern, dass er rechtzeitig anhält, weil er auch auf Hindernisse dieser Art eingestellt sein muss.

 

Fraglich ist auch, ob die von Archduchess angeführte OLG-Entscheidung einschlägig ist.

Immerhin war in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall ein Kraftfahrer letztlich auf einen unbeleuchteten Anhänger aufgefahren, was bereits einen Verstoß gegen das Sichtfahrgebot implizierte. 150-200m zuvor sei eine Anhängerkupplung oder Deichsel überfahren worden. In der Urteilsbegründung wurde dazu ausgeführt: "Wäre der Kläger zuvor mit angemessen reduzierter Geschwindigkeit gefahren, hätte er angesichts dieses beträchtlichen Abstands zwischen überfahrenem Gegenstand und liegengebliebenem Anhänger noch bremsen können".

Der TE hatte, ohne aufzufahren, hinter den Fahrzeugen - dank angemessener Geschwindigkeit? - noch bremsen können. :)

Ob die laut Angabe etwa 800m voraus überfahrenen Reifenteile hinsichtlich Größe und Auffälligkeitsgrad mit der vorgenannten Anhängerkupplung/Deichsel vergleichbar wären, scheint auch fraglich. ;)

 

Original geschrieben von PeterBH

Zitat:

Und, lieber Elk_EN, natürlich hast Du Recht, das müsste ein Richter entscheiden. Aber hast Du Dir auch angesehen, um welche Summen es hier geht? Dazu hat der TE keine RS, wenn ich das noch richtig in Erinnerung habe.

Selbstverständlich, lieber Peter, hab´ ich mir die Summen angesehen. Nicht zuletzt deshalb auch der letzte Absatz in meinem Beitrag, den Du scheinbar überlesen hast. :)

 

Hallo Elk_EN,

überlesen nicht, aber wohl nicht 100% richtig gewürdigt. Mein Fehler.

Im Ergebnis sind wir uns einig, selbst wenn ihn kein Mitverschulden treffen sollte, klagen dagegen wäre wirtschaftlich unsinnig.

Gruß

Peter

Zitat:

Original geschrieben von Elk_EN

Ob die laut Angabe etwa 800m voraus überfahrenen Reifenteile hinsichtlich Größe und Auffälligkeitsgrad mit der vorgenannten Anhängerkupplung/Deichsel vergleichbar wären, scheint auch fraglich. ;)

Meinst du das jetzt positiv oder negativ? :D

Weiß nicht, kommt eben auf die Größe der Reifenteile an - so ne komplette Laufflächenablösung von nem LKW z. B. ...

Ja, "mein" OLG Urteil.

Ich fahre quasi zweigleisig. ;)

Einerseits sind gewisse Teile(größen/tote Tiere(je nach Größe) wohl nicht unbedingt ein Fall für das Sichtfahrgebot. Steht auch durchaus so im Urteil.

Andererseits war TE eben "vorgewarnt" durch die Warnblinker.

(analog zum OLG Urteil)

Da wir hier Haftung diskutieren und 30 % schon allein aus Betriebsgefahr laufen können sind 25 % jetzt nicht so inakzeptabel meiner Meinung nach.

 

 

Nen Brief kann man aber durchaus mal schicken - die Cent kann man investieren und evtl. kriegt man 0 % hin. :)

am 27. Mai 2014 um 20:22

Zitat:

Original geschrieben von PeterBH

Hallo Elk_EN,

überlesen nicht, aber wohl nicht 100% richtig gewürdigt. Mein Fehler.

Im Ergebnis sind wir uns einig, selbst wenn ihn kein Mitverschulden treffen sollte, klagen dagegen wäre wirtschaftlich unsinnig.

Hallo Peter,

das Wort anscheinend scheinbar hatte ich mit Bedacht gewählt. :)

Inwieweit eine Klage in derart gelagerten Fällen wirtschaftlich unsinnig wäre, mögen andere beurteilen.

 

Zitat:

Original geschrieben von Archduchess

Meinst du das jetzt positiv oder negativ? :D

Das ist, wie Du richtig anführst, von der Größe der erfassten Reifenteile abhängig. Und da diese nicht bekannt ist, ist´s fraglich, ob sich eine Parallele zu einer Deichsel/Anhängerkupplung als Hindernis ziehen lässt.

Zitat:

Ich fahre quasi zweigleisig. ;)

Einerseits sind gewisse Teile(größen/tote Tiere(je nach Größe) wohl nicht unbedingt ein Fall für das Sichtfahrgebot. Steht auch durchaus so im Urteil.

Schön, dass wir uns in dieser Hinsicht einig sind.

Zitat:

Andererseits war TE eben "vorgewarnt" durch die Warnblinker.

(analog zum OLG Urteil)

War er das?

Wenn man 800m voraus Warnblinklichter sieht und dann 750m später noch über Trümmerteile rauscht, ist die Sache wohl klar.

Wenn aber z.B. 400m voraus auf einmal Warnblinklichter angehen und man 30m später über noch nicht bemerkte Reifenfragmente poltert, sieht´s womöglich anders aus.

Zitat:

Da wir hier Haftung diskutieren und 30 % schon allein aus Betriebsgefahr laufen können sind 25 % jetzt nicht so inakzeptabel meiner Meinung nach.

25% sind möglicherweise angemessen. Vielleicht aber auch nicht.

Dem TE wurde, grundsätzlich nachvollziehbar und kaufmännisch agierend, anscheinend kraft Beweis des Jokers des ersten Anscheins ein Mitverschulden angelastet (angeblicher "Verstoß gegen das Sichtfahrgebot"). Falls er mehr begehrt, liegt es jetzt an ihm, darzulegen, dass er nicht gegen das Sichtfahrgebot verstoßen hat.

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