Unverschuldeter Unfall, Totalschaden, Versicherung zahlt Nutzungsausfall nicht
Hallo Leute,
im Dezember hatte meine Mutter einen unverschuldeten Unfall mit meinem Auto.
Das Auto wurde daraufhin direkt abgeschleppt und augenscheinlich sah es sehr ramponiert aus (Stoßstange defekt, Kotflügel deformiert, Türen beschädigt). Ich ging davon aus, dass das Auto nicht fahrbereit war und ließ es deswegen 7 Tage beim Abschleppdient stehen, ehe ich es abgeholt habe.
An dem Tag wo ich das Auto geholt habe, sah ich, dass das Auto technisch sogar noch einigermaßen gut war und so konnte ich das Auto bis nach Hause fahren.
Dort stand das Auto wieder 2 Tage, bis der Gutachter kam.
Laut Gutachter ist es ein wirtschaftlicher Totalschaden mit 100 Euro Restwert, daher habe ich fiktiv abrechnen lassen.
Nach weiteren 5 Tagen bin ich mit dem Auto zu einem Bekannten mit Hebebühne gefahren, damit wir das Auto von unten begutachten konnten.
So an sich war alles okay, nur dass die Spur etwas verstellt war. Nun hatte das Auto nur noch optische Mängel (komplette linke Seite und Stoßstange).
Ab dann bin ich das Auto wieder gefahren, nun bin ich gerade dran das Auto wieder nach und nach optisch schick zu machen (neue Stoßstange, neue Türen).
Dennoch will die Versicherung mir den Nutzungsausfall (laut Gutachten 12-14 Tage) nicht zahlen.
Sie wollen eine Rechnung einer Werkstatt, in der sie den Werkstattaufenthalt ersehen können.
Wie soll ich die Reperaturdauer nachweisen, wenn ich alles mit einem Bekannten, der Kfz-Mechatroniker ist, gemacht habe ?
Habe ich nicht wenigstens Recht auf Nutzungsausfall, in der Zeit wo das Auto beim Abschleppdienst stand (7 Tage) ? Ich kann ja nicht ahnen, dass man das Auto so doch noch fahren kann.
Ich danke euch schonmal,
Liebe Grüße
Melli
Beste Antwort im Thema
@rrwraith
Dir mag es wumpe sein. Die Versicherung geht von dm aus, was in einem Gutachten steht. Und wenn dann etwas anderes tatsächlich gegeben ist, geht sie dvon aus.
Übrigens, mit Deinem Beitrag stellst Du Dich selbst ins Abseits. Anscheinend kennst Du nicht einmal die einschlägige Rechtsprechung, die ich wiedergegeben habe.
Übrigens, Deine Wortwahl und Ausdrucksweise lassen sehr zu wünschen übrig!
53 Antworten
Zitat:
@UliBN schrieb am 26. Januar 2018 um 10:26:50 Uhr:
Der Beitragersteller ist mehrfach gefahren. Also war das Fahrzeug fahrbereit. Damit kein tatsächlicher Nutzungsausfall für die gesamte Dauer, sondern ggf. für die Dauer der Reparatur.
Sorry, stimmt so auch nicht. Fahrbereit != verkehrssicher. Ob der Geschädigte widerrechtlich mit einem nicht verkehrssicherem Fahrzeug unterwegs war oder nicht spielt für den Schadenersatz keine Rolle. Entsprechend vorsichtig sollte man daher auch sein sowas irgendwo offiziell zuzugeben.
Zitat:
@Moers75 schrieb am 26. Januar 2018 um 09:31:26 Uhr:
Nö, so einfach ist das nicht. Das sehen auch übrigens die meisten Richter so. Nutzungsausfall setzt Nutzungsausfall voraus. D.h. Ersatzbeschaffung oder Reparatur. Nutzungsausfall ist nicht Nutzungswille.
Es ist immer wieder erstaunlich, wie viele die Beiträge nicht richtig lesen!
Selbstverständlich setzt der Ersatz des Nutzungsausfalls voraus, dass das Fahrzeug unfallbedingt nicht genutzt werden konnte.
Ich hatte nur die Falschaussage von @UliBN korrigiert, der behauptete, im Falle des Totalschadens könne Nutzungsausfallentschädigung nur beansprucht werden, wenn eine Ersatzbeschaffung vorgenommen wird und dies auch noch mit einer BGH-Entscheidung "untermauert", die mit diesem Thema gar nichts zu tun hat.
Also bitte, erst richtig lesen, bevor man draufhaut...😁
Och menno moers ... fiktive oder konkrete Abrechnung ist doch völlig egal. Es geht immer um den selben Schaden. Und in beiden Fällen gehört der NA dazu. Besondere Einzelfälle, wo anderer gleichwertiger Ersatz greifbar ist - man danke Gott für einen entsprechenden Fuhrpark - sind seltene Ausnahmen und nicht die Regel. Nur weil Versicherer seit gefühlt einigen Jahrzehnten das Update ihres Mantra nicht vornehmen, ist deren Regulierungspraxis noch lange nicht richtig. 🙄
@rrwraith
Traumhaft, wie Du hier Beiträge, Inhalte und Recht verdrehst.
Ähnliche Themen
Zitat:
@UliBN schrieb am 26. Januar 2018 um 15:01:28 Uhr:
@rrwraith
Traumhaft, wie Du hier Beiträge, Inhalte und Recht verdrehst.
Langsam reicht's Fräulein!
Schlimm genug, dass Du hier ständig Nonsens behauptest und Fragesteller in die Irre führst,
jetzt wirst Du auch noch unverschämt!
Der üblich ablenkende und ausfallende Ton, wenn es nicht in den Kram passt. Erziehung und soziale Kompetenz lassen offensichtlich sehr zu wünschen übrig!
Ich werfe niemandem seine Dummheit vor, seine Dreistigkeit schon!
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 26. Januar 2018 um 14:27:35 Uhr:
Och menno moers ... fiktive oder konkrete Abrechnung ist doch völlig egal. Es geht immer um den selben Schaden. Und in beiden Fällen gehört der NA dazu.
Wenn die Rechtsprechung da mal so eindeutig wäre, ist sie aber leider nicht. 😉
Im Zweifelsfall muss man da als Geschädigter klagen und hat noch eine Einzelfallentscheidung getroffen. Hier ein paar Urteile die gegen "fiktiven Nutzungsausfall" sprechen:
https://www.verkehrslexikon.de/Texte/NAAbstrakt.php
Hier ein Urteil das für "fiktiven Nutzungsausfall" spricht:
http://www.iww.de/.../...fallentschaedigung-auch-ohne-reparatur-f44817
Und bei dem fiktiven Nutzungsausfall hat das Gericht die Aussage des Gutachtens als Grundlage genommen.
Gibt es denn zur Ausgangsfrage irgendwo die Angabe in einem Gutachten, wie lange die Reparaturdauer angesetzt wurde? Oder habe ich es übersehen? Das wäre dann in Sachen NA u.U. rechtlich zu klären.
Alle anderen Zeiten werden nicht berücksichtigt, da offensichtlich das Fahrzeug fahrbereit war und auch genutzt wurde. Wenn dann nicht einmal in einem Gutachten Angaben zur Verkehrsunsicherheit drinstehen, spricht sogar die weitere Nutzung gegen die Aussage im Gutachten.
Im Gutachten steht nur „ Aufgrund der Beschädigungen war das Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr fahrfähig“.
Dann musste es ja sicherlich abgeschleppt werden. Und das kann man mit Rechnung belegen. Davon lese ich aber in der Ausgangssitution gar nichts. Es gibt Versicherungen, die derartigen Widersprüchen nachgehen.
Also erst einmal so versuchen. Ohne übertriebenes Anspruchsdenken und den Wünschen.
@meli61946 Ohne anwaltiche Hilfe wirst Du da offenbar nicht ernst genommen. 😉
Ja wurde auch abgeschleppt, warum sollte es sonst eine Woche beim Abschleppdienst gestanden haben ?
Vielen Dank für die rege Disskusion, ich warte mal ab, was mein Anwalt am Dienstag sagt.
Nur zur Erinnerung:
Zitat:
Ich ging davon aus, dass das Auto nicht fahrbereit war und ließ es deswegen 7 Tage beim Abschleppdient stehen, ehe ich es abgeholt habe.
An dem Tag wo ich das Auto geholt habe, sah ich, dass das Auto technisch sogar noch einigermaßen gut war und so konnte ich das Auto bis nach Hause fahren.
Dort stand das Auto wieder 2 Tage, bis der Gutachter kam.
Laut Gutachter ist es ein wirtschaftlicher Totalschaden mit 100 Euro Restwert, daher habe ich fiktiv abrechnen lassen.
Nach weiteren 5 Tagen bin ich mit dem Auto zu einem Bekannten mit Hebebühne gefahren, damit wir das Auto von unten begutachten konnten.
So an sich war alles okay, nur dass die Spur etwas verstellt war. Nun hatte das Auto nur noch optische Mängel (komplette linke Seite und Stoßstange).
Ab dann bin ich das Auto wieder gefahren, nun bin ich gerade dran das Auto wieder nach und nach optisch schick zu machen (neue Stoßstange, neue Türen).
Dennoch will die Versicherung mir den Nutzungsausfall (laut Gutachten 12-14 Tage) nicht zahlen.
Sie wollen eine Rechnung einer Werkstatt, in der sie den Werkstattaufenthalt ersehen können.
Wie soll ich die Reperaturdauer nachweisen, wenn ich alles mit einem Bekannten, der Kfz-Mechatroniker ist, gemacht habe?
Habe ich nicht wenigstens Recht auf Nutzungsausfall, in der Zeit wo das Auto beim Abschleppdienst stand (7 Tage) ? Ich kann ja nicht ahnen, dass man das Auto so doch noch fahren kann.
Mein Fehler mit dem Abschleppen.
Ich frage mich, wie ein Gutachter auf eine derartige Zeitspanne kommt. Normal ist der Ansatz für die Reparaturdauer. Da hier ein Totalschaden vorliegt, wird er sicherlich die Zeit der Wiederbeschaffung mit eingerechnet haben.
Leider haben wir dazu keine konkrete Angabe, was er genau geschrieben hat.
Inzwischen sehe ich das so, dass Du bei der fiktiven Abrechnung die angegebenen Tage geltend machen kannst. Unüblich ist dabei allerdings die Auswahl aus den 12-14 Tagen. Bisher ist von Dir nicht angegeben worden, dass der NA für diese Tage strittig ist, sondern Du willst die weiteren Tage dazu haben.
Du musst Dir wohl die Zeit des Stehenlassens selbst zuschreiben. Ansonsten wäre auch ein halbes Jahr fiktiv möglich.
Den Nachweis über die Reparatur kann man erbringen. Einfach den gleichen Gutachter bescheinigen lassen, dass repariert worden ist. Heute wollen dann aber die Versicherungen oft den Nachweis der Kosten haben, um dann nur diese zu ersetzen.
Du hast fiktiv abgerechnet, aber tatsächlich reparieren lassen. Und in der Zwischenzeit ist Dir nicht einmal ein NA tatsächlich entstanden. Meiner Meinung nach geht dann der Schuss evtl. nach hinten los und die Versicherung wird Dir nur den NA für die notwendige Zeit der Reparatur erstatten.
Das Risiko ist groß. Man kann nicht auf der einen Seite fiktiv abrechnen und dann zusätzlich einzelne weitere Bestandteile wie bei einer Reparatur geltend machen.
Ich hoffe, ich hab das jetzt richtig verstanden.
Es geht mir nicht um die weiteren Tage, sondern um den generellen Nutzungsausfall.
Denn die Versicherung möchte überhaupt keinen Tag bezahlen.