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Unverschuldeter Unfall, Totalschaden, Versicherung zahlt Nutzungsausfall nicht

Themenstarteram 23. Januar 2018 um 13:46

Hallo Leute,

im Dezember hatte meine Mutter einen unverschuldeten Unfall mit meinem Auto.

Das Auto wurde daraufhin direkt abgeschleppt und augenscheinlich sah es sehr ramponiert aus (Stoßstange defekt, Kotflügel deformiert, Türen beschädigt). Ich ging davon aus, dass das Auto nicht fahrbereit war und ließ es deswegen 7 Tage beim Abschleppdient stehen, ehe ich es abgeholt habe.

An dem Tag wo ich das Auto geholt habe, sah ich, dass das Auto technisch sogar noch einigermaßen gut war und so konnte ich das Auto bis nach Hause fahren.

Dort stand das Auto wieder 2 Tage, bis der Gutachter kam.

Laut Gutachter ist es ein wirtschaftlicher Totalschaden mit 100 Euro Restwert, daher habe ich fiktiv abrechnen lassen.

Nach weiteren 5 Tagen bin ich mit dem Auto zu einem Bekannten mit Hebebühne gefahren, damit wir das Auto von unten begutachten konnten.

So an sich war alles okay, nur dass die Spur etwas verstellt war. Nun hatte das Auto nur noch optische Mängel (komplette linke Seite und Stoßstange).

Ab dann bin ich das Auto wieder gefahren, nun bin ich gerade dran das Auto wieder nach und nach optisch schick zu machen (neue Stoßstange, neue Türen).

Dennoch will die Versicherung mir den Nutzungsausfall (laut Gutachten 12-14 Tage) nicht zahlen.

Sie wollen eine Rechnung einer Werkstatt, in der sie den Werkstattaufenthalt ersehen können.

Wie soll ich die Reperaturdauer nachweisen, wenn ich alles mit einem Bekannten, der Kfz-Mechatroniker ist, gemacht habe ?

Habe ich nicht wenigstens Recht auf Nutzungsausfall, in der Zeit wo das Auto beim Abschleppdienst stand (7 Tage) ? Ich kann ja nicht ahnen, dass man das Auto so doch noch fahren kann.

Ich danke euch schonmal,

Liebe Grüße

Melli

Beste Antwort im Thema

@rrwraith

Dir mag es wumpe sein. Die Versicherung geht von dm aus, was in einem Gutachten steht. Und wenn dann etwas anderes tatsächlich gegeben ist, geht sie dvon aus.

Übrigens, mit Deinem Beitrag stellst Du Dich selbst ins Abseits. Anscheinend kennst Du nicht einmal die einschlägige Rechtsprechung, die ich wiedergegeben habe.

Übrigens, Deine Wortwahl und Ausdrucksweise lassen sehr zu wünschen übrig!

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Aber anscheinend war es doch Fahrbereit? Das du dann 2 wochen nicht gefahren bist, da kann ja niemand was für.

Zitat:

@UliBN schrieb am 24. Januar 2018 um 00:42:12 Uhr:

Ist der Unfallschaden ein Totalschaden, wird grundsätzlich nur dann Nutzungsausfall erstattet, wenn der Geschädigte eine Ersatzbeschaffung nachweist, da die Versicherung andernfalls davon ausgeht, dass, wenn der Geschädigte, der vor dem Unfall ein Fahrzeug hatte und sich nach dem Unfall kein Fahrzeug mehr anschafft, auch keinen Nutzungswillen mehr hat.

Du wirst wahrscheinlich nie begreifen, dass es völlig wumpe ist, wovon die Versicherung ausgeht.

Der Nutzungswille ist bereits dadurch bewiesen, dass der Geschädigte ein Fahrzeug besitzt. Und er endet logischerweise nicht von einer Sekunde auf die andere, nur weil irgendein "Trollo" sein Auto zu Klump gefahren hat.

Dies sehen auch Richter so und selbst durchschnittlich begabte Fünfjährige begreifen das.

Was jemanden treibt, Gegenteiliges zu behaupten, wird mir auf Ewig verschlossen bleiben.

Fazit: Für die Geltendmachung von Nutzungsausfall ist eine Ersatzbeschaffung nicht notwendig.

Zitat:

@meli61946 schrieb am 24. Januar 2018 um 05:42:42 Uhr:

Bleibt mir wohl nichts anderes übrig, als abzuwarten, was mein Anwalt am Dienstag sagt.

Finde es nur schade, dass man überhaupt keine Entschädigung dafür bekommt.

Bin das Auto 2 Wochen nicht gefahren, und habe in der Woche jeden Morgen meinen Vater um halb 5 auf die Arbeit gefahren, damit ich sein Auto hatte, um zur Uni zu fahren.

Ich warte jetzt erstmal ab und werde euch berichten.

..netter Papa :)

Du musst dich auf deinen Anwalt verlassen; dafür hast du ihn schließlich ;)

@rrwraith

Dir mag es wumpe sein. Die Versicherung geht von dm aus, was in einem Gutachten steht. Und wenn dann etwas anderes tatsächlich gegeben ist, geht sie dvon aus.

Übrigens, mit Deinem Beitrag stellst Du Dich selbst ins Abseits. Anscheinend kennst Du nicht einmal die einschlägige Rechtsprechung, die ich wiedergegeben habe.

Übrigens, Deine Wortwahl und Ausdrucksweise lassen sehr zu wünschen übrig!

Möchte sich dann noch jemand zur rechtlichen Bewertung der Rechtschreibung äußern? Es wäre mal wieder soweit ... :D

Kannst mir gerne ein neues Laptop mit funktionierender Tastatur spendieren. Totale Fehlinterpretation! Wenn man nicht einmal bemerkt, dass ganz offensichtlich Buchstaben fehlen, die beide in einem Bereich der Tastatur liegen...

.... upps... Tastatur schuld?

Schwamm drüber :D

....ein Fall für die Haftpflichtversicherung? ;) :D

Leider nicht. Bekomme auch keinen Nutzungsausfall! Nicht mal gelegentlichen Buchstabenausfall.

Ist wie beim Ausgangsfall. Eigentlich kaputt, schreibt aber immer noch. Und ich schreibe auch damit.:)

...na also. .. Geht doch... ;) :) :D

Hallo Melli,

du musst die Kosten für die Versicherung so gering wie möglich halten. Ob du Nutzungsausfall geltend machen kannst, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Konntest du als Laie erkennen, dass das Fahrzeug noch fahrfähig ist? Wenn nicht, ab wann war das für dich erkennbar? Hast du alles getan, um Verzögerungen zu verhindern?

Leider haben wir nicht genügend Informationen, um das zu beurteilen, daher musst du das selber machen. Nehmen wir mal als Beispiel, du konntest zu recht davon ausgehen, dass das Fahrzeug nicht fahrbereit ist und erst im Gutachten wurde festgestellt, dass du das Fahrzeug eventuell noch nutzen kannst. Der Gutachter wurde von der Versicherung gestellt.

In diesem Fall hast du gute Karten, einen Nutzungsausfall zu bekommen:

Du musstest davon ausgehen, dass das Fahrzeug nicht fahrbereit ist.

Da die Versicherung den Gutachter beauftragt hat. hast du nicht die 9 Tage Verzögerung bis der Gutachter das Fahrzeug sich angeschaut hat, nicht zu verantworten und entsprechend stehen dir 9 Tage Nutzungsausfall zu.

Ein anderes Beispiel:

Nur die Seite des Fahrzeugs ist beschädigt. An der Felge und Reifen sind keine Beschädigungen erkennbar. Dies hättest du selber feststellen können und dies bereits am Tag nach dem Unfall. Das du erst 7 Tage später dir das Fahrzeug angeschaut hast, wäre dein Problem. Du musst Kosten so gering wie möglich halten, entsprechend hättest du dir das Fahrzeug zeitnah anschauen müssen.

Wenn du also der Versicherung gegenüber Nutzungsausfall geltend machen möchtest, musst du gegenüber der Versicherung begründen, warum du nicht davon ausgehen konntest, dass das Fahrzeug fahrbereit ist und dass du keine Verzögerungen verursacht hast.

Noch ein Wort zum Anwalt. Einen Anwalt einzuschalten ist immer gut, allerdings sollte dann fast alle Kommunikation mit der Versicherung nur noch über den Anwalt gehen.

Bist hauptsächlich du der Ansprechpartner und nur für einige Punkte der Anwalt, dann vermutet die Versicherung, dass für dich das Einschalten des Anwalts für dich Kosten bedeuten und du dir jedes Mal überlegst, ob du die Sache weiter verfolgst oder dich mit bisherigen Zahlungen der Versicherung zufrieden gibst. Das wird die Versicherung ausnutzen und dir möglichst viel Steine in den Weg legen.

Woher weiß eigentlich, dass du dein Fahrzeug noch fahren kannst und wann hat sie das erfahren?

 

Gruß

Uwe

Zitat:

@rrwraith schrieb am 24. Januar 2018 um 10:48:30 Uhr:

Du wirst wahrscheinlich nie begreifen, dass es völlig wumpe ist, wovon die Versicherung ausgeht.

Der Nutzungswille ist bereits dadurch bewiesen, dass der Geschädigte ein Fahrzeug besitzt. Und er endet logischerweise nicht von einer Sekunde auf die andere, nur weil irgendein "Trollo" sein Auto zu Klump gefahren hat.

Nö, so einfach ist das nicht. Das sehen auch übrigens die meisten Richter so. Nutzungsausfall setzt Nutzungsausfall voraus. D.h. Ersatzbeschaffung oder Reparatur. Nutzungsausfall ist nicht Nutzungswille.

Bei einem Kratzer in der Stoßstange den man nicht repariert und das Auto einfach weiterfährt ist auch kein Anspruch auf Nutzungsausfall da.

In diesem Fall gibt es ein Gutachten, da braucht es keine "Laieneinschätzung" mehr. Da hat klar drinzustehen ob das Fahrzeug verkehrssicher ist oder nicht. Bei verstellter Spur sollte da eindeutig nicht verkehrssicher stehen. Dann gibt es Nutzungsausfall bei Ersatzbeschaffung oder Nachweis der Wiederherstellung der Verkehrssicherheit.

Das ist mehr falsch als richtig. Der fiktive NA bei Kleinkram liegt in der fiktiven Reparaturdauer. Verschieden ausfallende Urteile liegen in erster Linie daran, dass die Anspruchsteller ihre Sache nicht sonderlich sinnvoll vortragen.

Nichts anderes steht im Beitrag von Moers75.

Fiktiv mit der Reparaturdauer gem. Gutachten. Der Beitragersteller ist mehrfach gefahren. Also war das Fahrzeug fahrbereit. Damit kein tatsächlicher Nutzungsausfall für die gesamte Dauer, sondern ggf. für die Dauer der Reparatur.

Es hätte der erneuten Bestätigung, dass Du die Bedeutung des "Nicht-tief-zu-...." nicht geraffelt hast, nicht bedurft. :rolleyes:

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 26. Januar 2018 um 10:09:14 Uhr:

Der fiktive NA bei Kleinkram liegt in der fiktiven Reparaturdauer. Verschieden ausfallende Urteile liegen in erster Linie daran, dass die Anspruchsteller ihre Sache nicht sonderlich sinnvoll vortragen.

Einen fiktiven Nutzungsausfall gibt es aber rechtlich nicht. Die Bandbreite der Urteile ist entsprechend groß. Von 1 Personenhaushalt mit 2 Autos = kein Nutzungsausfall bis was weiß ich sind das alles Einzelfallentscheidungen.

Daher muss nach gängiger Rechtsprechung Nutzungsausfall nachgewiesen werden. Reparatur in Eigenregie ist genauso ausreichend wie Ersatzbeschaffung.

Pauschal "fiktiven" Nutzungsausfall einklagen wo real keiner war kann böse nach hinten losgehen.

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