Unterschied Kraftfahrstraße / Autobahnähnlicher Ausbau
Hallo,
ich möchte ganz explizit keine Rechtsberatung.
Für mich war eigentlich immer ganz klar: eine 4-Spurige Bundesstraße mit zwei Spuren in eine Richtung die baulich voneinander getrennt sind ist eine autobahnähnliche Straße. Damit gilt für LKW über 7,5t eine Höchstgeschwindigkeit von 80km/h, es sei denn es ist anders ausgeschildert.
Das Land Rheinland-Pfalz sieht das jedoch anders und ich habe nun ein einen Anhörungsbogen bekommen, der auf ein äußerst unangenehmes Bußgeld hinaus laufen könnte.
Im Internet wird immer vermischt, was nun die Definition ist. Dort wird auch bei Wikipedia z.b. der Verlauf als Autobahnähnlich angegeben mit Kraftfahrtstraßensymbol. An der Straße selbst steht das Kraftfahrtstraßenschild nicht, nur ein Schild Fußgänger und Radfahrer verboten.
Es handelt sich um die B9 zwischen Remagen und Bad Breisig, falls es einer kennt. Ich finde keine eindeutigen Antworten, vielleicht ist jemand schlauer?
50 Antworten
Zitat:
@Bamako schrieb am 23. Juni 2025 um 13:50:25 Uhr:
Hier wird eine Kraftfahrstraße über das Zeichen 331.1 definiert. Nicht vorhanden.
Also ich bin jetzt in Google Maps die Strecke abgefahren und dort ist nirgends das Zeichen 331.1. Aber die Bilder sind zwischenzeitlich auch schon 2 Jahre alt.
Ich sage ja, das Schild 331.1 steht dort nicht.
Allerdings Tempo 120, Autobahnähnlicher Ausbau mit Auffahrten und Abfahrten, Verbot für Fußgänger und Radfahrer.
Das wäre dermaßen perfide, wenn das nicht als Kraftfahrstraße gilt.
Ja, ein bisschen perfide ist das schon. Aber wenn keine Kraftfahrstraße ausgeschildert ist, wird aus der Landstraße auch dann keine Kraftfahrstraße, wenn sie vierspurig, mit Mittelstreifen undsoweiterundsofort ausgebaut ist. Umgekehrt muss ja eine Kraftfahrstraße nicht unbedingt autobahnartig ausgebaut sein. Sie wird es nur durch das Schild. Und ohne Schild ist sie es nicht.
Zitat:
@Bamako schrieb am 23. Juni 2025 um 13:58:25 Uhr:
Das wäre dermaßen perfide, wenn das nicht als Kraftfahrstraße gilt.
Ich hatte vor der Diskussion auch gedacht, dass PKWs unbegrenzt schnell fahren können und einige LKWs 80 km/h. Früher war das offensichtlich auch so. Dann wurde aber die Kraftfahrstraße eingeführt und seitdem eben nur noch, wenn es sich um eine Kraftfahrstraße handelt.
Hintergrund ist, wohl, dass langsame Fahrzeuge eine Kraftfahrstraße nicht befahren dürfen und Fahrzeuge sowieso mindestens 60 km/h fahren können. Aus diesem Grund ist die Gefährdung geringer und es gelten die gleichen Geschwindigkeitsgrenzen wie auf der Autobahn.
Ist kein Kraftfahrtstraßenschild vorhanden, dürfen eben langsame Fahrzeug diese Straße auch benutzen. In deinem Fall dürfen die Straße von Fußgängern und Radfahrer nicht genutzt werden, aber Traktoren und andere Fahrzeuge, dessen Maximalgeschwindigkeit geringer als 60 km/h ist. Insofern gibt es ein höheres Gefahrenpotential, weswegen es durchaus Sinn macht, dass die Straße eben nicht für die höheren Geschwindigkeitsgrenzen freigeben ist.
Also, ich habe etwas dazugelernt, daher dafür danke, dass du diesen Thread gestartet hast, auch wenn es für dich leider ein unangenehmer Anlass ist.
Gruß
Uwe
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Zitat:
@EvoqueFan schrieb am 23. Juni 2025 um 13:14:57 Uhr:
Bundesstraße ist Bundesstraße (gelb ausgeschildert), egal ob zwei oder vier Spuren. Damit gilt, wenn nicht anders ausgeschildert, max. 100 für PKW ...
Äh nein, falsch, baulich getrennt oder 2 Spuren gilt kein Tempolimit (egal ob Autobahn, Landstraße oder Feldweg).
Gruß Metalhead
Zitat:@Bamako schrieb am 23. Juni 2025 um 13:50:25 Uhr:
Hier wird eine Kraftfahrstraße über das Zeichen 331.1 definiert. Nicht vorhanden. Andererseits: wenn diese Bundesstraße rechtlich eine Landstraße wäre, wie kann dann das Tempo per Schild auf 120 angehoben werden? Geht das nicht nur für Kraftfahrstraßen?
Sie wird nicht angehoben, sondern begrenzt. Was natürlich nur Fahrzeuge betrifft, die aufgrund der baulichen Gegebenheiten ansonsten schneller fahren dürften.
Sonnenklare Antwort von einem Fahrerlaubnis Prüfer (also mein tägliches Geschäft): damit der LKW 80 fahren darf, ist die Beschilderung Kraftfahrstraße erforderlich. Punkt.
Womöglich existiert der Begriff "Autobahnähnlich ausgebaut" gar nicht, obwohl er breit verwendet wird und ich ihn noch in der Fahrschule gelernt habe?
Die Straße erfüllt demnach alle Kriterien, praktisch ist es eine Kraftfahrstraße, aber rechtlich nicht?
Rheinland Pfalz, wir sind jetzt Feinde.
Zur Einordnung, das waren 19 km/h zuviel und es geht um 168,50€ und einen Punkt. Mein erster in Leben.
Zitat:
@Bamako schrieb am 23. Juni 2025 um 13:58:25 Uhr:
Ich sage ja, das Schild 331.1 steht dort nicht.
Dann ist dein angehängtes Bild deines Eröffnungsbeitrages missverständlich.
Letztlich gilt dann alles was in § 3 StVO steht.
Ich fürchte nogel hat Recht. Ich muss aber zugeben, dass ich vermutlich da auch reingerasselt wäre. Sche auf mein Haupt.
Guckst du § 3 StVO
Zitat:@cube01 schrieb am 23. Juni 2025 um 15:27:49 Uhr:
Blöde Frage dazu: Also mit WW nur 80km/h?
Das wäre dann hier der Fall, ja. Tempo 100 Plakette vorausgesetzt natürlich.
Zitat:
@Bamako schrieb am 23. Juni 2025 um 13:58:25 Uhr:
Das wäre dermaßen perfide, wenn das nicht als Kraftfahrstraße gilt.
Eine Kraftfahrstraße kann es logischerweise nur sein, wenn auch das entsprechende Schild steht. Und die beiden Merkmale "Kraftfahrstraße + bauliche Trennung" sind nun mal Voraussetzung dafür, dass du mit deinem Fahrzeug dort 80 km/h fahren darfst, wie oben von nogel schon geschrieben.
Das wird oft verwechselt mit den anderen Fällen, in denen für Kfz. bis 3,5 t zGM die Richtgeschwindigkeit gilt. Hier im Forum ist diese Verwechslung schon ein Klassiker. Die beiden Fälle sind aber nun mal unterschiedlich.
Alle Begrifflichkeiten wie autobahnähnlicher Ausbau, Schnellstraße usw. sind nur umgangssprachlich und haben keine rechtliche Bedeutung.