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Geblitzt auf Kraftfahrstraße bei Tempo 111

Themenstarteram 7. Dezember 2022 um 21:57

Hallo,

einmal eine kurze Frage. Bin am Montag ärgerlicherweise geblitzt worden.

Und zwar folgender Ablauf:

Ortsausgangsschild

Dann startet die 4 spurige "Kraftfahr"straße mit doppelter Mittelleitplanke und Standstreifen auf beiden Seiten.

Direkt nach dem Ortsausgangsschild folgt ein Tempo 100 Schild.

Nach ca. 500m kommt das blaue Kraftfahrstraßenschild (Kraftfahrstraße beginnt).

Dann wurde ich geblitzt bei Tacho 119 / GPS 111 kmh.

Und direkt nach dem Blitzer kam das Tempo 100 aufgehoben Schild.

Ich dachte aber eigentlich auf Kraftfahrstraßen darf man 130 kmh fahren und frage mich wieso danach nochmal ein 100 aufgehoben Schild kommt.

Ist das denn so rechtens?

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116 Antworten

Zitat:

@Arcturus51 schrieb am 7. Dezember 2022 um 22:57:33 Uhr:

Ich dachte aber eigentlich auf Kraftfahrstraßen darf man 130 kmh fahren und frage mich wieso danach nochmal ein 100 aufgehoben Schild kommt.

Wenn kein Limitschild vorhanden ist, dann gilt nicht 130 km/h sondern es gibt überhaupt kein Limit. Nun stand aber ein Limitschild von 100 km/h.

Also wenn etwas kommt, bezahlen und gut. Das kostet nur Geld (40,- €) und gibt nicht einmal Punkte.

Wenn es ein Verwarngeldangebot ist, bleibt es bei 40,- €. Erhältst du gleich einen Bußgeldbescheid kommen noch 28,50 € Bearbeitungsgebühr und für Auslagen hinzu.

 

Gruß

Uwe

Zeichen 331.1

Kraftfahrstraße

Erläuterung

Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Kraftfahrstraßen.

Nach § 3 III 2)c) Satz2 StVO gibts da kein Limit ab Zeichen 331.1. Hat man sich bei der Kontrollstelle wohl mit der Beschilderung vertan und die 100er Wiederholung vergessen.

Wenn tatsächlich das 100 Schild deutlich vor Beginn der Kraftfahrstrasse steht und nach dem blauen Schild nicht erneut 100 steht, ändert sich mit dem blauen Schild die Straßenart und es gilt das, was für Kraftfahrstrassen gilt. In dem Fall keine Begrenzung.

 

Dokumentier es und lege Einspruch ein.

Achso, dann war das Limitschild vor dem Kraftfahrstraßenschild. Dann galt kein Limit und daher ist ein Einspruch richtig.

 

Gruß

Uwe

Themenstarteram 7. Dezember 2022 um 23:00

Dann frage ich mich aber wieso 100m nach dem Kraftfahrstraßenschild noch das durchgestrichene Tempo 100 Schild kommt. Ist ja dann eigentlich unnötig.

Ich bin mir gar nicht so sicher. Die 100 nach dem Ortsausgang ist ja ein Streckverbotsschild.

In der STVO habe ich nur die Info gefunden, dass ein Streckenverbot durch ein weiteres Streckenverbotsschild oder durch die explizite Aufhebung (entpsrechendes graues Schild mit diagonalen schwarzen Strichen) oder einer Ortstafel aufgehoben wird.

Das bspw. das blaue Schild für eine Autobahn oder Kraftfahrstraße (werden in der STVO nahzu gleich behandelt) ein Streckverbot aufhebt ist in der STVO nicht erwähnt.

Einen ähnlichen Fall hat jemand hier gepostet und ich könnte seiner Erklärung recht gut folgen (auch wenn ich eigentlich der gleichen Meinung wie ihr bin).

Ausgangssituation:

Zitat:

Es geht um folgende Situation:

Man fährt eine Schnellstraße (zwei Fahrbahnen, zwei Spuren je Richtung). Diese ist auf 80 km/h begrenzt. Diese fuhr ich.

Dann kommt das blaue Autobahnschild (das mit den zwei weißen Fahrbahnen und der Brücke). Etwa 500 m später kommt ein 130er Schild.

In dem Wissen, daß eh gleich ein 130er Schild kommt, beschleunigte ich auch nur auf 130.

Nun meinte mein Beifahrer (der macht grade den Führerschein), daß das Tempolimit von 80 km/h bis zu dem 130er Tempolimit gelten würde. Das Autobahnschild liegt dazwischen.

Und hier die Antwort:

Zitat:

 

Ich gehe davon aus, dass wir über einen PKW reden.

Dein Beifahrer hat recht, seine Begründung ist aber falsch.

Schauen wir uns das mal im Detail an:

Von Zeichen 330.1 (Autobahn) geht ausschließlich folgende Regelung aus:

Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Autobahnen.

Die Regeln für den Verkehr auf Autobahnen finden sich in § 18 StVO wieder. Dort befinden sich in Absatz 5 zwar Regelungen zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit, jedoch nicht für PKW.

Damit kommen wir zum Zwischenergebnis, dass Zeichen 330.1 (Autobahn) keine Regelung zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit für PKW enthält.

Die Regelung zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit für PKW auf Autobahnen findet sich statt dessen in § 3 (3) Nr. 2c StVO:

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t

100 km/h.

Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

Bei dieser Regelung handelt es sich um eine allgemeine Regelung, denn sie gilt grundsätzlich, solange nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt wird (mehr dazu später).

Betrachten wir jetzt Zeichen 274 (Geschwindigkeitsbegrenzung, hier auf 80 km/h). Die Geschwindigkeit wurde also durch ein Verkehrszeichen auf 80 km/h beschränkt (mehr dazu später).

Die Geschwindigkeitsbegrenzung gilt auf der Strecke so lange, bis eine andere Regelung getroffen wird. Wie oben bereits festgestellt, trifft Zeichen 330.1 (Autobahn) keine neue Regelung für PKW.

Die allgemeine Regelung aus § 3 StVO trifft auch keine neue Regelung. Grund dafür ist § 39 (2) StVO, der besagt:

Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.

Das ist der Punkt zum angekündigten "mehr dazu später". Die Regelung durch Verkehrszeichen (80 km/h) geht der allgemeinen Regelung (kein Tempolimit) vor. Daher gilt weiterhin die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h.

Da die Schnellstraße fließend in die Autobahn übergeht, handelt es sich noch um die gleiche Strecke. Die Geschwindigkeitsbegrenzung hat daher weiter Bestand.

Erst das Verkehrszeichen mit den 130 km/h trifft eine neue Regelung.

Quelle: https://www.finanzfrage.net/.../...dem-autobahnschild-vorher-limitiert

Relevant ist die bauliche Trennung der Richtungsfahrbahnen und darauf hat man mit dem Zeichen 274-100 nach der Ortstafel reagiert. Das Zeichen 331.1 ändert an diesem Tempolimit nichts.

Das wäre die Kurzform von der größeren Antwort davor ;)

Mist geschrieben, Mist wieder weggeräumt.

Zitat:

@Arcturus51 schrieb am 7. Dezember 2022 um 22:57:33 Uhr:

Ich dachte aber eigentlich auf Kraftfahrstraßen darf man 130 kmh fahren und frage mich wieso danach nochmal ein 100 aufgehoben Schild kommt.

Ich würde nochmal die Führerscheintherorie zum nachlesen empfehlen. ;)

Auf 2-Spurigen Straßen (oder baulich getrennt) darfst sogar 450km/h fahren (wenn da nicht dummerweise ein 100er Schild rumsteht ;)).

Gruß Metalhead

Für mich völlig egal, um welche Straßenart es sich handelt. Beim 100er Schild darf ich halt nicht schneller fahren.

Wenn ich die Reihenfolge richtig verstanden habe war

1 Stadt=50

2 Stadt ende und 100 Schild=100

3 Kraftfahrtstraßenschild/blau=kein Tempolimit (dachte immer wäre da 130, egal)

4 Aufhebung 100 Schild=kein Limit

Da für mich das blaue Kraftfahrstraßenschild bereits die 100 aufgehoben hatte macht für mich das 100 Aufhebungsschild keinen Sinn mehr.

Es sei denn der TE hat hier irgendwas übersehen oder die Reihenfolge stimmt nicht.

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 8. Dezember 2022 um 08:32:48 Uhr:

Zitat:

@Arcturus51 schrieb am 7. Dezember 2022 um 22:57:33 Uhr:

Ich dachte aber eigentlich auf Kraftfahrstraßen darf man 130 kmh fahren und frage mich wieso danach nochmal ein 100 aufgehoben Schild kommt.

Ich würde nochmal die Führerscheintherorie zum nachlesen empfehlen. ;)

Auf 2-Spurigen Straßen (oder baulich getrennt) darfst sogar 450km/h fahren (wenn da nicht dummerweise ein 100er Schild rumsteht ;)).

Gruß Metalhead

Nur das kann man auch anders formulieren, es gilt Richtgeschwindigkeit 130km/h. Wenn man im Falle eines Unfalls nicht u.U grundsätzlcih eine Mitschuld aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeit zugeschoben bekommen will, hält man sich an die Richtgeschwindigkeit. Man darf aber auch schneller fahren, wenn es die Verhältnisse zulassen

Zitat:

@StrichAchtundSo schrieb am 8. Dezember 2022 um 09:12:41 Uhr:

 

... es gilt Richtgeschwindigkeit 130km/h. Wenn man im Falle eines Unfalls nicht u.U grundsätzlcih eine Mitschuld aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeit zugeschoben bekommen will, hält man sich an die Richtgeschwindigkeit.

Ersetze Mitschuld durch Mithaftung und dann stimmt die Aussage, ist aber auch nicht generell so.

Gruß Metalhead

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